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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-3398/2011

November 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,896 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3398/2011

Urteil v o m 2 3 . November2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).

D-3398/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 26. Juli 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer am 18. August 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus M., Distrikt Jaffna (Nordprovinz) zu stammen. Mitglieder der EPDP (Eelam People's Democratic Party) hätten zwischen dem 13. und 15. Mai 2008 dreimal von ihm an seiner Arbeitsstelle (Angestellter im [Betrieb] des Cousins) Geld erpresst. Am 19. Mai 2008 sei in dieser Lokalität eine Person erschossen worden, worauf sechs Personen und er, welche sich zur Tatzeit im Café aufgehalten hätten, in der Folge von der Polizei festgenommen worden seien. Man habe ihn 14 Tage im Polizeigefängnis von A. festgehalten und über die Umstände der Ermordung befragt. Mangels Beweisen sei er freigelassen worden. Er sei einer täglichen Meldepflicht unterstellt worden. Dieser sei er vom 3. bis 7. Juni 2008 nachgekommen. Auf dem Heimweg am 7. Juni 2008 sei er von fünf Personen einer unbekannten paramilitärischen Organisation entführt und in die Umgebung von V. gebracht worden, wo man ihn drei Tage in einem Haus festgehalten habe. In dieser Zeit sei er verschiedenartig misshandelt worden. Auch seien ihm Fragen zum Mörder vom 19. Mai 2008 gestellt worden. Am Abend des dritten Tages sei er freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er V. verlassen, sei nach Colombo gegangen und schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in der Folge dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am – 24. Mai 2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die

D-3398/2011 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Diese seien widersprüchlich (Angaben zu den Örtlichkeiten und den Umständen der 14-tägigen Haft, Angaben zur Örtlichkeit seiner Festhaltung durch die Entführer und zu den erlittenen Misshandlungsarten, Angaben im Zusammenhang mit der Gelderpressung durch Mitglieder der EPDP) und unsubstanziiert (Schilderungen rund um den Aufenthalt im Polizeigefängnis in A., Äusserungen zur "dreitägigen Haft" bei einer paramilitärischen Organisation). Letztere Vorbringen vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers müsse daher nicht geprüft werden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wurde unter anderem ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus M., Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat daher als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden ledigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, der an seinem Wohnort in M. über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfüge. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivpunkte 1, 4 und 5. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-3398/2011 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Für den Fall der Unterlassung wurde ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Akten fortgeführt und davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. E. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3398/2011 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-

D-3398/2011 sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen schlüssig aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft sind. Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt. Lediglich mit dem Hinweis auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 (Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer würde gemäss dem SFH-Bericht zur besonders gefährdeten Personengruppe gehören, die im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Allein mit diesem pauschalen Verweis auf den erwähnten Bericht wird aber, insbesondere in Beachtung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Sachverhalts, nicht dargetan, inwiefern er einer Risikogruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff) zuzuordnen wäre. Mangels anderweitiger Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erübrigen sich daher weitere Erörterungen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-3398/2011 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung ist vorab auf den Einwand einzugehen, wonach das BFM in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) abgewichen sei und im Sinne des Grundsatzurteils vom 20. Dezember 2010 (E- 5929/2006) sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht und damit eine Rechtsverletzung in Kauf genommen habe. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-

D-3398/2011 desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen eine Rechtsverletzung in Kauf genommen haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) aus formellen Gründen aufzuheben. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4

D-3398/2011 6.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-

D-3398/2011 len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 6.4.3 Hinsichtlich derartiger Risikofaktoren kann bezüglich der Situation des Beschwerdeführers auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe im Sinne der Rechtsprechung zugerechnet werden kann. Da er nicht glaubhaft machte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-

D-3398/2011 lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.). 6.5.3 Wie unter E. 6.2 erwähnt kann der Beschwerdeführer aufgrund der Abweichung des BFM von der damals herrschenden Rechtsprechung zu Sri Lanka (BVGE 2008/2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis im April 2007 stets in M., Jaffna Distrikt, Nordprovinz. Ausser den erwähnten und als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen verneinte er ausdrücklich irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden, Parteien, Organisationen oder Gruppierungen. Der Beschwerdeführer ist jung, – soweit aktenkundig – gesund und verfügt über eine solide Schulbildung (u.a. OL- Abschluss). Ab April 2007 ging er bei seinem Cousin in V. (Nordprovinz) bis kurz vor seiner Ausreise während mehr als einem Jahr einer Erwerbstätigkeit als (Betriebsangestellter) nach. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland kann er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ferner leben in der Schweiz drei Onkel väterlicherseits. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe der Familie und der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft – möglich sein wird. Auch wenn er seit Ende Juli

D-3398/2011 2008 und somit über vier Jahre lang landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diese Einschätzung von begünstigenden Faktoren für einen Vollzug der Wegweisung wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, als in der Beschwerde lediglich ein tragfähiges Beziehungsnetz in Bezug auf Colombo in Abrede gestellt wird, wovon in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort die Rede ist. Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der für einen Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort des Beschwerdeführers sprechenden Aspekt bleiben indes unerwidert respektive unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Nachreichen des ausgefüllten Formulars "Gesuch unentgeltlichen Rechtspflege" verlangt (vgl. Bst. D hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-

D-3398/2011 ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3398/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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