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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 D-3353/2024

March 10, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,292 words·~16 min·2

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. April 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3353/2024

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (…).

D-3353/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Sie begründete dieses damit, dass sie ukrainische Staatsangehörige sei und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, am 24. Februar 2022, in B._______ in der Ukraine gewohnt habe. Von (…) 2022 bis (…) 2023 habe sie sich in Italien aufgehalten, wo sie über einen Schutzstatus verfügt habe, der bis am (…) 2023 gültig gewesen sei. Im (…) 2023 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und von dort gut ein Jahr später am (…) 2024 ausgereist und über Polen und Deutschland am 22. Februar 2024 in die Schweiz gelangt. B. Am 26. Februar 2024 gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs sowie einer Wegweisung nach Italien. Mit Eingabe vom 21. März 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Schutzstatus in Italien im Jahre 2023 ausgelaufen sei. Sie sei im Januar 2023 in die Ukraine zurückgekehrt und habe vorgehabt, nach Italien zurückzukehren. Man habe ihr aber mitgeteilt, dass sie aus dem Schutzprogramm Italiens ausgeschieden sei. Sie könne sich in Italien keine Wohnung leisten. Aus diesen Gründen sei sie in B._______ geblieben. Da B._______ täglich bombardiert worden sei und eine Rakete in der Nähe ihres Hauses eingeschlagen habe, habe sie sich im Februar 2024 entschlossen, in die Schweiz zu kommen. Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass sowie eine bis am (…) 2023 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno), die ihr aufgrund des Ukraine-Kriegs ausgestellt worden war, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. April 2024 (Eröffnung am 3. Mai 2024) lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass Personen, die bereits in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen seien. Eine Beendigung dieses ausländischen Schutztitels sei unerheblich. Voraussetzung für

D-3353/2024 die Annahme einer Schutzalternative sei jedoch, dass der Schutztitel wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe einen italienischen Schutztitel besessen. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, sei davon auszugehen, dass Italien ihr gestützt auf die entsprechenden europäischen Regelungen (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) ein weiteres Mal Schutz gewähren würde, sollte dieser nicht bereits verlängert worden sein. Bei der Aussage, sie sei aus dem Schutzprogramm Italiens ausgeschlossen worden, handle es sich um eine unbelegte Behauptung und diese sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige einer Rückkehr nach Italien möglich, wo sie ihren Aufenthaltstitel reaktivieren könne. Bei einem EU-Staat gelte die Regelvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Von der Beschwerdeführerin seien keine ernsthafte Anhaltpunkte vorgebracht worden, welche diese Regelvermutung widerlegen könnten. Dem Einwand der mangelnden Finanzierbarkeit einer Unterkunft sei zu entgegnen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen würden. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und habe bereits längere Zeit in Italien gelebt, weshalb ihr eine berufliche und soziale Integration möglich sein sollte. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, wonach die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da sie bereits in Italien über einen

D-3353/2024 gleichwertigen Schutz verfüge, keine gesetzliche Grundlage habe, da er weder in Art. 4 AsylG (SR 142.31) noch im Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 enthalten sei. Das SEM hätte das Gesuch überdies zusätzlich als Asylgesuch prüfen müssen, zumal sie um Schutz vor Verfolgung ersucht habe, die sie aufgrund des Krieges sowie ihrer Staatsangehörigkeit erfahren habe. Eine Rückkehr nach Italien wäre zudem unzulässig und unzumutbar, da sie dort über keine Unterkunft und auch nicht über die Mittel zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse verfüge. Der Beschwerde lag ein Bestätigungsschreiben ihrer Unterkunft in Italien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 machte das SEM geltend, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei sodann einzig zwecks Beantragung vorübergehenden Schutzes in die Schweiz gelangt, zumal sie in den Eintrittsunterlagen nebst der Kriegssituation keine zusätzliche Ausreisegründe angegeben habe. Die Beschwerdeführerin mache hauptsächlich ökonomische Gründe geltend, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden und führe in diesem Punkt aus, dass sie weder Unterstützung noch Unterkunft noch Mittel haben werde, um sich zu ernähren oder allfällige medizinische Ausgaben begleichen zu können. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 müssten die Mitgliedstaaten für eine angemessen Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten sorgen. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits längere Zeit in Italien aufgehalten und damals Unterstützung erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr in Zukunft diese Unterstützung verweigert werden sollte. G. In ihrer Replik vom 31. Juli 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente.

D-3353/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

D-3353/2024 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025), aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. 3.4 Allerdings entschied das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, dass Schutzsuchende nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 6. Februar 2026 E. 5.2). Dies sei zu bejahen, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr

D-3353/2024 dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann. 3.5 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführerin nach Kriegsausbruch in Italien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist der Schutzstatus der Beschwerdeführerin im März 2023 abgelaufen. Da Italien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) jedoch verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Eine zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine steht dem praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2). 3.6 Das SEM ist auch nicht verpflichtet, von den italienischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Italien auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 3.7 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das SEM ihr Schutzersuchen zusätzlich als Asylgesuch hätte prüfen müssen.

D-3353/2024 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinn – mithin ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG – als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinn betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl. BBl 1996 II 80 f.). Damit hat die Vorinstanz bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen, wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus, Gründe für die Flucht oder eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). 4.3 Vorliegend können den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine erkennbaren Hinweise auf eine Verfolgung im soeben beschriebenen Sinne entnommen werden. Vielmehr machte sie im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 26. Februar 2024 allein geltend, die Ukraine aufgrund der Kriegssituation verlassen zu haben (vgl. SEM-act. […]6/26, Frage 12). Zwar beantragt sie in ihrer Beschwerde erstmals explizit die Gewährung von Asyl, begründet dies jedoch ebenfalls ausschliesslich damit, aufgrund des Krieges sowie ihrer Staatsangehörigkeit verfolgt worden zu sein. Das SEM hat daher zu Recht – nachdem es die Gewährung vorübergehenden Schutzes verweigerte – direkt die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug angeordnet.

D-3353/2024 4.4 Nichtsdestotrotz steht es der Beschwerdeführerin offen, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim SEM ein Asylgesuch einzureichen. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach

D-3353/2024 Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 6.4 6.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 6.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Italien einreisen. Die Feststellung der

D-3353/2024 Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3353/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

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