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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2022 D-3351/2021

March 21, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,099 words·~20 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3351/2021

Urteil v o m 2 1 . März 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (…).

D-3351/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter am (…) Oktober 2020 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem türkischen Spezialpass reiste sie am (…) Oktober 2020 visumsbefreit legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Daraufhin wurde am 3. November 2020 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 11. Dezember 2020 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Ausreise zusammen mit ihren Eltern und den beiden Brüdern in C._______ gelebt. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht, wobei sie vier Jahre davon an einer Gülen-Schule gewesen sei. Ihr Vater sei Polizeikommissar gewesen und nach Razzien im Zusammenhang mit Korruptionsfällen irgendwie beschuldigt worden. Aus diesem Grund sei er immer wieder an andere Dienstorte verlegt und nicht mehr befördert worden. Drei Tage nach dem Putschversuch im Juli 2016 seien Polizisten von der Terrorbekämpfung zu ihnen nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht sowie sämtliche digitalen Geräte beschlagnahmt. In der Folge hätten sie ihren Vater mitgenommen. Nachdem sie für 15 Tage nichts von ihm gehört hätten, hätten sie ihn gelegentlich im Gefängnis besuchen können. Dabei seien sie jedoch schlecht behandelt und erniedrigt worden. Zudem sei die ganze Familie sozial ausgegrenzt und diskriminiert worden, insbesondere als ihr Umfeld von der Inhaftierung des Vaters erfahren habe. Dies habe ihnen allen psychisch sehr zugesetzt. Nach der Schule habe sie sich auf die Zulassungsprüfungen für die Universität vorbereitet. Sie habe aber darauf verzichtet, sich immatrikulieren zu lassen, da es immer wieder Berichte von Entführungen und sexuellen Belästigungen an den Universitäten gegeben habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, als der Gülen-Bewegung nahestehende Person – da sie deren Schule besucht habe – oder anstelle ihres Vaters festgenommen zu werden. Zudem könne sie in der Türkei kein freies Leben führen und habe schlechte Zukunftsperspektiven, da sie bei den Behörden registriert sei, weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt wäre und kaum eine Anstellung erhalten würde.

D-3351/2021 B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte und Pass im Original, Schreiben der Anstalt für soziale Sicherheit mit Übersetzung, Untersuchungsprotokoll der Polizei C._______ mit Übersetzung, Resultat der Zulassungsprüfung zur Universität, diverse Zeitungs- und Internetartikel sowie Schul- und Ausbildungszeugnisse. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 – eröffnet am 13. Juli 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Koordinierung des Verfahrens mit jenem ihrer Mutter (N …). E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 22. Juli 2021 vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. September 2021 eine Replik zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

D-3351/2021 I. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-3350/2021 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, D._______ (N …), koordiniert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden sowohl die elektronischen Asylakten der Mutter als auch jene des Vaters E._______ (N …) beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3351/2021 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nach dem Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts und dem Putschversuch verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien auch Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden bekannt geworden. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei indessen nach wie vor davon auszugehen, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Dies sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen der Fall, etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass sie mit einer gesuchten Person in Kontakt stehe oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale Organisation. Zudem müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie befürchte, anstelle ihres Vaters verhaftet zu werden. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Ihrem Vater sei weder vorgeworfen worden, er sei ein Führungsmitglied der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü; Deutsch: "Fethullahistische Terrororganisation"), noch sei er wegen aktiver Putschteilnahme verurteilt worden. Im Juli 2020 sei er nach Einleitung eines zweiten Strafverfahrens gegen ihn nicht inhaftiert worden. Der Beschwerdeführerin selbst sei strafrechtlich nie etwas vorgeworfen worden. Auch nach der Ausreise ihres Vaters habe es keine gegen sie gerichteten behördlichen Aktivitäten

D-3351/2021 gegeben, was insofern nachvollziehbar sei, als es sich bei ihrem Vater nicht um eine besonders exponierte Persönlichkeit handle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr eine Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität drohe, zumal sie legal mit ihrem eigenen Reisepass aus der Türkei habe ausreisen können. Zudem lebten ihre Brüder weiterhin unbehelligt in der Türkei. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie als ehemalige Schülerin einer Gülen-Schule der Putschteilnahme bezichtigt und daher von den türkischen Behörden verfolgt werden könnte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wenig wahrscheinlich, dass deswegen fünf Jahre später ein Verfahren gegen sie eröffnet werden könnte, nachdem die heimatlichen Behörden bis anhin dafür offensichtlich keine Veranlassung gesehen hätten. Schliesslich sei anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Insgesamt liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen als begründet erscheinen liessen. Ihre Eltern seien indessen als Flüchtlinge anerkannt und ihnen sei Asyl gewährt worden. Für die beiden noch minderjährigen Brüder seien Einreisebewilligungen erteilt worden, womit sich in absehbarer Zeit die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde. Angesichts ihres noch jungen Alters erweise sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts komme es im Kontext der Türkei regelmässig zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, welche geeignet seien, als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Am (…) Juni 2018 sei er wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden, wobei die Berufung abgewiesen und eine Beschwerde am Kassationshof noch hängig sei. Nach dem Putschversuch von 2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen und für elf Monate in Untersuchungshaft versetzt worden. Eine weitere Festnahme sei im Juli 2020 erfolgt, wobei ihm erneut Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen worden sei. Als er unter der Auflage einer Meldepflicht entlassen worden sei, habe er das Land illegal verlassen. Nach der Ausreise sei er als Tatverdächtiger von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ für eine Befragung vorgeladen worden. Schliesslich sei am (…) November 2020 ein Haftbefehl ergangen und im Frühjahr 2021 habe das Gericht für schwere Straftaten C._______ eine

D-3351/2021 Zwischenverfügung hinsichtlich einer anstehenden Gerichtsverhandlung am (…) Juni 2021 erlassen. Die Vorinstanz verkenne, dass gegen den Vater der Beschwerdeführerin zwei Verfahren hängig seien, wobei sich eines am Kassationshof befinde, während er im zweiten erstinstanzlich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt werde. Es handle sich bei ihm weder um eine bereits inhaftierte noch um eine ehemals verfolgte Person, weshalb gemäss der Rechtsprechung das Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin als volljährige Tochter von Reflexverfolgung betroffen sein werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Vorliegend handle es sich um eine solche Konstellation, da ihr Vater gesucht werde und die Behörden vermuten würden, dass sie als dessen Tochter engen Kontakt zu ihm pflege. Hätten die türkischen Behörden kein weitergehendes Interesse am Vater gehabt, wäre kaum ein zweites Verfahren gegen ihn eröffnet worden, nachdem er bereits zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Sozialversicherungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister überprüft worden seien. Zudem sei ersichtlich, dass die Polizei Informationen über sie eingeholt habe, beispielsweise betreffend Anschlussnummer, Vereinsmitgliedschaften sowie Ein- und Ausreisen. Dabei handle es sich um eine staatliche Fichierung und es bestehe auch deswegen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Vaters das Land zeitnah ebenfalls verlassen habe, weil sie befürchtete, an dessen Stelle festgenommen zu werden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, den in der Türkei verbliebenen Geschwistern sei nichts geschehen, verkenne sie, dass diese noch minderjährig und wohl vor allem deshalb von ernsthafter Reflexverfolgung verschont geblieben seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung erweise sich als unzutreffend, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich bei dem in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl bezeichneten Dokument um einen vom Haft- und Massnahmenrichter von C._______ ausgestellten Vorführbefehl handle. Diesem seien keine inhaltlichen Informationen zur Sache zu entnehmen. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Eintretensprüfung, welche nur als Fragment (Dispositivziffern 2 und 15a) vorliege. Es werde darin erwähnt, dass für den Vater ein Vorführbefehl be-

D-3351/2021 stehe; inhaltlich könne dem Dokument nichts Weiteres entnommen werden. Aus den Akten des Vaters gehe hervor, dass die zweite Strafuntersuchung Tatbestände betreffe, die sich nach dessen Haftentlassung ereignet haben sollen. Folglich könne das zweite Verfahren nicht als Hinweis für ein überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gewertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass er nicht sofort inhaftiert, sondern in die sogenannte "kontrollierte Freiheit" entlassen worden sei. Zudem seien dem Vater nur untergeordnete Arbeiten im Umkreis der Gülen- Bewegung vorgeworfen worden. Sodann lägen den türkischen Behörden sämtliche Erkenntnisse aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Untersuchungsmassnahmen im Verfahren des Vaters bereits seit mehreren Jahren vor. Es sei jedoch bis heute keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, weshalb mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, es bestehe ihr gegenüber keinerlei Verfolgungsinteresse. Zwar hätten die Behörden möglicherweise ein Interesse daran, Informationen über den Verbleib ihres Vaters zu erhalten. Angesichts der grossen Anzahl an Strafverfahren gegen (mutmassliche) FETÖ-Mitglieder sei es jedoch unwahrscheinlich, dass sämtliche von deren Angehörigen mit Massnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätten. Dies möge in Einzelfällen – wenn die angeklagte Person in den Augen der türkischen Behörden über ein besonders staatsgefährdendes Profil verfüge – zwar zutreffen; von einer solchen Konstellation sei vorliegend aber nicht auszugehen. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Vorinstanz kaum zu der in der Beschwerdeschrift erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Reflexverfolgung in der Türkei äussere. Es entstehe der Eindruck, dass die Verurteilung des Vaters sowie das zweite gegen diesen eröffnete Strafverfahren heruntergespielt würden mit dem Argument, es gebe keine Hinweise auf eine unterstellte hochrangige FETÖ-Mitgliedschaft sowie ein damit einhergehendes Risikoprofil. Dabei lasse das SEM ausser Acht, dass er zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, was als eine sehr lange Haftdauer für jemanden erscheine, an dem der türkische Staat kein Interesse haben soll. Zudem sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass im Juni 2021 am Gericht für schwere Straftaten in C._______ eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Vaters stattgefunden habe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Zwar sei ihr Vater im Sommer 2020 tatsächlich in die kontrollierte Freiheit entlassen worden. Er habe die Türkei aber kurz darauf illegal verlassen und damit gegen die Meldepflicht sowie die ihm auferlegte Ausreisesperre verstossen, womit er als flüchtig gelte. Zudem habe die

D-3351/2021 Vorinstanz ihre Fichierung sowie jene ihrer Mutter und der Geschwister nicht thematisiert. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

D-3351/2021 5.3 5.3.1 Der Vater der Beschwerdeführerin wurde nach dem Putschversuch vom Juli 2016 per Dekret aus dem Polizeidienst entlassen und für rund elf Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil der (…) wurde er am (…) Juni 2018 zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der (…) abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof noch hängig ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass im Sommer 2020 ein weiteres Verfahren gegen den Vater eingeleitet wurde aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. In dieser Hinsicht fand am (…) Juli 2020 eine Vernehmung statt und er wurde in der Folge in die sogenannte kontrollierte Freiheit – mit der Auflage einer Meldepflicht sowie einer Ausreisesperre – entlassen. Daraufhin reiste er im August 2020 illegal aus der Türkei aus. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters sozial ausgegrenzt und diskriminiert worden (vgl. SEM- Akte […] [nachfolgend Akte 20], F66 f.). Sie war zudem nach eigenen Angaben bei der Hausdurchsuchung nach dem Putschversuch im Jahr 2016 anwesend, was sie sehr verängstigt habe (vgl. Akte 20, F28). Die Situation ihrer Familie war für sie als Jugendliche respektive junge Frau zweifellos belastend. Für das Gericht ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Anlass sie befürchtete, anstelle ihres Vaters festgenommen zu werden. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass es in der Türkei so sei, dass anstelle von gesuchten Familienmitgliedern deren Angehörige mitgenommen würden (vgl. Akte 20, F71 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund ihres Vaters inhaftiert worden wäre, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Zu keinem Zeitpunkt wurde gegen die Beschwerdeführerin selbst ein Strafverfahren eingeleitet. Sie war auch nie Ziel von Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden. Ihr Vater wurde zwar zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und es wurde ein zweites Verfahren gegen ihn eingeleitet. Dabei wurden ihm insbesondere Kontakte zu Personen aus der Gülen-Bewegung sowie die Verteilung von Lebensmitteln vorgehalten (vgl. SEM-Akten […] F90 und Beweismittel 28). Demgegenüber wurde ihm offenbar nie eine führende Rolle bei der Gülen- Bewegung oder eine direkte Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen. Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass er nach der Vernehmung im Juli 2020 kaum in die kontrollierte Freiheit entlassen worden wäre, wenn ihm konkrete terroristische Handlungen – die über die blosse Mitgliedschaft bei der FETÖ hinausgehen – vorgeworfen worden wären. Vor

D-3351/2021 diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Vater einen besonders gefährlichen Regimegegner gesehen hätten, nach welchem sie mit allen Mitteln fahnden würden. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt würde. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie an dessen Stelle festgenommen werden würde, zumal es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die heimatlichen Behörden je nach ihr gesucht hätten. 5.3.3 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, im Rahmen des Verfahrens gegen den Vater seien auch über die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister sowie ihre Mutter polizeiliche Informationen eingeholt worden. Dabei handle es sich um eine staatliche Fichierung, wobei gemäss BVGE 2010/9 E. 5 eine Fichierung von politisch unbequemen Personen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach sich ziehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die betreffenden Informationen im Rahmen des ersten, im Jahr 2016 gegen den Vater eingeleiteten Verfahrens eingeholt worden waren. Dieses Vorgehen hatte weder für die Beschwerdeführerin noch ihre Angehörigen konkrete Folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in BVGE 2010/9 politisch betätigt hatte und wegen verschiedenen gravierenden Delikten inhaftiert sowie verurteilt worden war. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des Strafverfahrens wegen eines politischen Delikts ein Datenblatt über seine Person angelegt worden war. Diese Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Verfahren, in welchem gerade keine Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der im Rahmen des Verfahrens gegen den Vater eingeholten allgemeinen Informationen – namentlich betreffend Unterkunft, Ein- und Ausreise, Versicherungen und Vereinsmitgliedschaften – eine mit einem politischen Datenblatt vergleichbare Fichierung vorgenommen wurde. Dies gilt umso mehr, als die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt politisch tätig war, ihre schulische Laufbahn in der Folge ungehindert fortsetzen konnte und nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Zudem konnte sie im Oktober 2020 die Türkei legal unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses verlassen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass sie zu keinem Zeitpunkt von den Behörden als politisch unbequeme Person registriert worden war. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund

D-3351/2021 der beiden hängigen Strafverfahren gegen ihren Vater eine Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden gedroht hätte. Das SEM hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der Beschwerde reichte sie eine Liste ihrer Aufwendungen ein und führte aus, aufgrund der überwiegenden Deckungsgleichheit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem der Mutter (D-3350/2021) werde der Aufwand für beide zusammengenommen und halbiert. Demgemäss wurde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden à Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) und

D-3351/2021 ein pauschaler Auslagenersatz von Fr. 53.85 geltend gemacht, insgesamt Fr. 1023.10. Zudem wurde in der Replik ausgeführt, der Aufwand für diese bemesse sich auf eine zusätzliche Stunde. Der Stundenansatz beträgt bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss – wie bereits in der Verfügung vom 28. Juli 2021 ausgeführt – Fr. 100.– bis Fr. 150.– und ist entsprechend zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand erweist sich dagegen als angemessen. Die Auslagenpauschale erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel, sofern sich diese auf beide Verfahren bezieht, weshalb für den vorliegenden Fall lediglich Fr. 26.95 an Auslagen zu berücksichtigen sind. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 996.– (6 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer plus Spesen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3351/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 996.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

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