Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3348/2011/wif Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N … .
D-3348/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 13. Dezember 2010 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er stamme aus der Stadt X._______, wo er nach Abschluss der Mittelschule weiterhin bei den Eltern gelebt habe, bis er seine Heimat am 27. August 2007 verlassen habe, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, Probleme mit den Behörden oder mit Dritten habe er keine gehabt, er habe jedoch wegen der Armut seiner Familie und mangels Aussicht auf Arbeit die dortigen Lebensumstände nicht mehr ertragen, weshalb er nach Italien gegangen sei, dass er dabei auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere angab, seinen Pass und seine Identitätskarte habe er anlässlich seiner Ausreise zuhause gelassen habe, da er ansonsten von den italienischen Behörden umgehend wieder in seine Heimat zurückgeführt worden wäre, dass er auf die Frage nach den Umständen seines Aufenthaltes in Italien ausführte, er sei dort zwar nach seiner Einreise und nochmals Ende 2008 von den Behörden angehalten, kontrolliert und in der Folge zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, er sei jedoch weiterhin in Italien verblieben, wo er erst schwarz als Gemüseverkäufer gearbeitet und später auf eigene Rechnung mit Kleidern gehandelt habe, dass er indes im Juni 2010 verhaftet und wegen Verletzung der Einreisebestimmungen für über fünf Monate ins Gefängnis gekommen sei, worauf er sich – nachdem er erneut zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei – zu einer Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass vom BFM aufgrund entsprechender Abfragen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist, gegen ihn jedoch von Italien im Schengener Informationssystem (SIS) ein Einreiseverbot ausgeschrieben wurde, da er
D-3348/2011 in Italien wegen illegaler Einreise und Aufenthalts und wegen Raubes verzeichnet ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückführung nach Italien aussprach, da er im Falle einer Rückkehr nach Italien erneut wegen Widerhandlung gegen die Einreisegesetze inhaftiert würde (vgl. dazu act. A1 Ziff. 18), dass das BFM am 2. März 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien sandte, welches von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am 8. Juni 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2011 Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte,
D-3348/2011 dass er in prozessualer Hinsicht um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend machte, in Italien werde er weder vertretbare humanitäre Verhältnisse antreffen noch könne er mit einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren rechnen, da er in Italien weder eine angemessene Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen werde, dass er in diesem Zusammenhang vorab vorbrachte, die Existenzbedingungen in Italien seien nicht nur für irreguläre Migranten, sondern auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, da sie nach Abschluss ihrer Asylverfahren weder Unterstützung, Unterbringung noch Verpflegung erhielten, mithin Italien seinen aus Art. 23 und 24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fliessenden Verpflichtungen nicht nachkomme, dass er im Weiteren geltend machte, in Italien erhalte er kein Asylverfahren, welches den Garantien von Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) genügen würde, mithin ablehnende italienische Asylentscheide von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hätten und gegebenenfalls sofort vollzogen werden könnten, dass er vor diesem Hintergrund schloss, nachdem im Falle einer Überstellung nach Italien eine Verletzung völkerrechtlicher Normen drohe, habe das BFM von seinem Eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO Gebrauch zu machen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
D-3348/2011 Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz über drei Jahren aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch von Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) innert der
D-3348/2011 vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret einwendet, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm eine sowohl mit der FK als auch mit der EMRK unvereinbare Behandlung, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich zwar das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive einem von dort kommenden Zustrom von Asylsuchenden, mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, alleine von daher jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er werde in Italien nicht in ein Asylverfahren aufgenommen, er dort jedoch gemäss den Akten noch gar kein Asylgesuch eingereicht hat, mithin er alleine aus der offenkundig bewusst unterlassenen Gesucheinreichung in Italien kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann,
D-3348/2011 dass Italien schliesslich aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist, dessen Asylverfahren an die Hand zu nehmen, und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der italienische Staat dem Beschwerdeführer den Zugang zum italienischen Asylverfahren verweigern könnte, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, dass im Falle des Beschwerdeführers – entgegen seinen sinngemäss anderslautenden Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hat er doch dort während seines über 3-jährigen Aufenthalts ohne weiteres ein Auskommen gefunden, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden sind, wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG),
D-3348/2011 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3348/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: