Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3346/2011 Urteil v om 6 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia CottingSchalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara FreiKoller, Freiplatzaktion Basel, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).
D3346/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) 2006 legal mit seinem Pass und gelangte über B._______ auf dem Luftweg legal mit einem Visum in die Schweiz, wo er aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhielt. Mit Verfügung vom 18. August 2009 verlängerte das Amt für Migration des Kantons C._______ diese Bewilligung nicht und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2009 wurde vom Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons C._______ mit Entscheid vom 2. Februar 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. März 2010 zu verlassen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 4. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 7. Mai 2010 summarisch befragt und vom BFM am 20. Mai 2010 direkt zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Sri Lanka während den Jahren 2003 und 2004 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch das Verteilen von Nahrungsmitteln und den Transport von Möbelstücken unterstützt zu haben, weshalb er von der Armee seit dem Jahr 2003 gesucht worden sei. So sei er in diesem Jahr auf dem Schulweg mehrmals an Militärstützpunkten festgehalten und der Unterstützung der LTTE beschuldigt und dazu befragt worden. Im Jahr 2004 habe er eine ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizer Staatsangehörige geehelicht, mit der Absicht, sich durch die Ausreise seinen Problemen zu entziehen. Als er nach der Hochzeit erneut durch das Militär gesucht worden sei, habe er im Februar 2005 die Schule abgebrochen und sei zu seiner Tante nach Mannar gegangen. Ausserdem seien seine Eltern einige Male von Unbekannten angerufen und um Geld erpresst geworden. Im Jahr 2006 sei er dann zu seiner Frau in die Schweiz gereist. Nach der Scheidung und der damit einhergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushaltes sei seine Aufenthaltsbewilligung "B" im Jahr 2008 nicht verlängert worden. Ausserdem habe er in der Schweiz an verschiedenen von den LTTE […] organisierten Demonstrationen
D3346/2011 teilgenommen, wo er Flugblätter verteilt und bei der Essensverteilung mitgeholfen habe. Die an den Demonstrationen entstandenen Bilder und das Filmmaterial seien in Sri Lanka mit Sicherheit publiziert worden, weshalb ihm bereits am Flughafen Probleme drohen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen srilankischen Pass, seine srilankische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, die Übersetzung seiner Heiratsurkunde, seine Aufenthaltsbewilligung "B" (in Kopie), eine Verfügung des Amtes für Migration des Kantons C._______ vom 11. Juli 2007 (in Kopie) sowie einen Entscheid des Justiz und Sicherheitsdepartementes des Kantons C._______ vom 2. Februar 2010 (in Kopie) ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da sie der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, zumal die Aktivitäten keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D3346/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den einzelnen von der Vorinstanz erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, dass seine Vorbringen in Anbetracht der geringen Beweisanforderungen vor Bundesverwaltungsgericht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würden. Weiter führte er aus, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten sehr wohl asylrelevant seien, da angenommen werden müsse, er sei den srilankischen Behörden als Teilnehmer an durch die LTTE organisierten Demonstrationen bekannt. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines kurzfristigen Erwerbseinsatzes datierend vom 20. Dezember 2010 beziehungsweise vom 5. Januar 2011 ein. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 21. Juli 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2011 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D3346/2011 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1.
D3346/2011 3.1.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka die LTTE unterstützt habe und er folglich durch das Militär gesucht werde, genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, zumal die geltend gemachten Begebenheiten der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – obwohl angeblich gesucht – nach der Hochzeit zwei Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe. Ferner sei das Verhalten, wonach er mehrmals – jeweils unter Kontrolle seiner Identitätskarte – nach Colombo gereist sei und legal mit seinem eigenen Pass ausreiste, nicht mit dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten vereinbar. Auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 auf dem Schulweg mehrere Male durch die Armee kontrolliert worden sei, ohne Konsequenzen unterzogen worden zu sein, deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Ausserdem sei es ihm offensichtlich problemlos möglich gewesen, trotz der angeblichen Suche durch das Militär weiterhin in Jaffna zur Schule zu gehen und in Mannar bei seiner Tante zu leben und zu arbeiten. Die Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei daher nicht glaubhaft. 3.1.2. Der Kontakt zur [LTTE] und die Teilnahme an von dieser organisierten Demonstrationen genüge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes nicht. So gebe es trotz der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bei der Teilnahme […] gefilmt worden sei, keine Hinweise darauf, dass die srilankischen Behörden Kenntnis von seinen Tätigkeiten genommen hätten. Zudem sei es den Behörden aufgrund der Häufigkeit solcher Demonstrationen in der Schweiz unmöglich, alle teilnehmenden Personen zu identifizieren. Da den srilankischen Behörden ausserdem bekannt sei, dass viele Personen durch ihre Teilnahme an solchen Anlässen aus wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht erwirken wollten, würden nur Personen identifiziert, welche eine konkrete Bedrohung für das politische System darstellten. Da der Beschwerdeführer vorliegend weder ein politisches Engagement im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, noch hochprofilige Aktivitäten in der Schweiz entfaltet habe, sei nicht davon auszugehen, er habe das Interesse der srilankischen Behörden auf sich gezogen. Dies gelte umso mehr, als der Krieg in Sri Lanka seit 2009 beendet sei. 3.2.
D3346/2011 3.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und können durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2011 nicht entkräftet werden. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1). Indes ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er werde aufgrund eines Engagements zugunsten der LTTE durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. So sei er im Jahr 2003 mehrmals auf dem Schulweg festgehalten und zu allfälligen Kontakten zu den LTTE befragt worden, ohne jemals festgenommen worden zu sein. Obwohl der Beschwerdeführer ausführte, im Jahr 2004 geheiratet zu haben, um durch die Ausreise seinen Problemen zu entfliehen, war es ihm danach offensichtlich während zweier weiterer Jahre möglich, ohne Probleme in Sri Lanka weiterzuleben. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die zweijährige Verzögerung der Ausreise nicht vorgesehen gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit offenbar unbehelligt bei seinen Eltern in Jaffna und anschliessend bei seiner Tante in Mannar lebte und weiterhin die Schule besuchte beziehungsweise […] arbeitete. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, die Schule aufgrund seiner Probleme mit dem Militär abgebrochen zu haben. Anlässlich der direkten Anhörung führte er indes auf Nachfrage aus, er habe wegen Schwierigkeiten mit den Schulfächern und seinen Mitschülern keine Lust mehr gehabt, die Schule abzuschliessen (vgl. A6/16 F61 ff. S. 7 f.). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schilderung der Zeit nach der Hochzeit etliche Ungereimtheiten aufweist (vgl. A6/16 F28 und F31 S. 5, F54 S. 7, F64 ff. S. 9 f.). Andererseits wurde der Beschwerdeführer, obwohl er zur Vorbereitung seiner Ausreise mehrmals nach Colombo gereist und dabei unterwegs jeweils durch das Militär kontrolliert worden sei, niemals weitergehenden Massnahmen als Kontrollen unterzogen. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er in Colombo stets in Begleitung von Verwandten und Freunden gewesen sei, wodurch er sich aufgrund derer Ortskenntnisse solchen Massnahmen habe entziehen können, vermag nicht zu überzeugen, führte er doch anlässlich der summarischen Befragung aus, über keine Verwandten im Grossraum Colombo zu verfügen (vgl. A1/10 S. 5). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass weder sein Vater noch seine Geschwister je von den Sicherheitskräften behelligt worden seien, zumal der Beschwerdeführer die LTTE angeblich zumindest mit seinem Vater zusammen unterstützt
D3346/2011 hatte und die Armee seine Eltern auf der Suche nach dem Beschwerdeführer sogar aufgesucht habe. Der Einwand, wonach sein zwei Jahre jüngerer Bruder damals noch sehr klein und sein Vater zu alt für Übergriffe gewesen seien, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, ein künftiges Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an ihm glaubhaft zu machen. Was die geltend gemachten anonymen Drohanrufe bei seinen Eltern anbelangt, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer daraus offensichtlich nichts Nachteiliges widerfahren ist. Hinzu kommt, dass solchen Belästigungen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Jedenfalls steht es dem Beschwerdeführer frei, sich allfälligen Belästigungen durch einen innerstaatlichen Wohnortwechsel zu entziehen, zumal er in seiner Rechtsmitteleingabe selber anführte, nicht auf nationaler Ebene gesucht zu werden und er weder in Mannar noch in Colombo je mit Schwierigkeiten konfrontiert war. Ferner suchte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt um Asyl nach, in welchem die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige obere kantonale Instanz bereits bestätigt und ihm in der Folge eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2010 angesetzt worden war (vgl. Bst. A). Von der Absicht des Amtes für Migration des Kantons C._______, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen Aufgabe des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes nicht zu verlängern, erlangte er spätestens mit der Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung am 18. August 2009 Kenntnis. Angesichts der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat wäre die Einreichung eines Asylgesuchs bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Ausreisefrist zu erwarten gewesen, was die Einschätzung, wonach die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, bestätigt. 3.2.2. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Da er keine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der srilankischen Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist auch nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in
D3346/2011 der Schweiz Kenntnis genommen, da das Verteilen von Flugblättern und Essen sowie die blosse Teilnahme […] keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Rechtmitteleingabe aus, der Beweis der Kenntnisnahme sei naturgemäss unmöglich zu erbringen. Dazu ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung keinen strikten Beweis erfordern, sondern es ausreicht, wenn die Behörde ein Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Vorliegend erscheint eine Kenntnisnahme der srilankischen Behörden indes aus objektiven Gründen als unwahrscheinlich. Auch die weitere Entgegnung, wonach Schweizer Printmedien online in Sri Lanka abrufbare Fotos der Demonstrationen veröffentlicht hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Bilder allein keine Rückschlüsse auf die Identität der fotografierten Personen erlauben dürften. Der Beschwerdeführer verfügt damit nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen liesse. 3.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal das Amt für Migration des Kantons C._______ den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 18. August 2008 abwies und diese Verfügung mit Entscheid des Justiz und Sicherheitsdepartements vom 2. Februar 2010 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Bst. A). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.
D3346/2011 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D3346/2011 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des VanniGebietes – grundsätzlich wieder zumutbar sei. Trotz regionaler Unterscheide herrsche insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna – woher der Beschwerdeführer ursprünglich stamme – weitgehend ein normales Alltagsleben. Da somit weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sei die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. 5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, das BFM stütze sich bei seiner Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle Quellen. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für
D3346/2011 die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE Sympathisanten nicht verbessert. Die aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Eine pauschale Beurteilung – wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe – berge naturgemäss eine ungleich grössere Gefahr einer Fehlbeurteilung als eine Einzelfallprüfung, weshalb die Wegweisung nur vollzogen werden dürfe, wenn die Unzumutbarkeit eindeutig ausgeschlossen werden könne, was vorliegend bereits aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka nicht der Fall sei. In Bezug auf seine individuellen Verhältnisse verkenne das BFM, dass der Beschwerdeführer nur noch wenige Kontakte aufrecht erhalte. Da seine Eltern und seine Geschwister nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, seien die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine adäquate Reintegration nicht gegeben. Obwohl seine Tante ihn vor der Ausreise bei sich aufgenommen habe, sei ausgeschlossen, dass sie ein weiteres Mal ein derartiges Risiko auf sich nehme würde. Zudem komme sie bereits für seine Familie im Vanni Gebiet auf. 5.3.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im vor Kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige,
D3346/2011 zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "VanniGebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna, wobei er sich im Jahr 2005 nach Mannar begab und im Jahr 2006 aus Sri Lanka ausreiste. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Nordprovinz aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer lebte über zwanzig Jahre in seiner Heimatstadt Jaffna, wo er die Schule bis zum OLevel abschloss. Zudem verfügt er durch die Arbeit […] in Mannar und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine gewisse Arbeitserfahrung, welche sich auf ein Reintegration im Heimatort begünstigend auswirken dürfte. Da seine Tante in Mannar […] besitzt und offenbar in der Lage ist, der Familie des Beschwerdeführers finanziell unter die Arme zu greifen, ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, sie werde
D3346/2011 auch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen. Daneben steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Mannar niederzulassen, wo er bereits während ungefähr eines Jahres unbehelligt bei seiner Tante lebte und arbeitete. Da er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte, entbehrt das Beschwerdevorbringen, wonach das Risiko einer erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers für seine Tante untragbar sei, jeglicher Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 6. 6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 – unter Voraussetzung der Einreichung eines Bedürftigkeitsnachweises – die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Fürsorgebestätigung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D3346/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: