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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2023 D-3336/2023

September 28, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,282 words·~21 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3336/2023 law/fes

Urteil v o m 2 8 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch LL.M. Derya Özgül, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023 / N (…).

D-3336/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ verliess die Türkei am 27. Dezember 2022 zusammen mit ihren Kindern und ersuchte am 11. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. und 25. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, geboren in D._______ und habe zuletzt mit ihren Kindern im Bezirk E._______ in F._______ gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe ihre Heimatregion 2015 wegen Problemen mit ihrem Ex-Mann verlassen und sei nach F._______ geflohen. Im selben Jahr sei sie der Partei HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) beigetreten. Sie sei für die Partei seit Februar 2022 in der Parteizentrale im Stadtteil G._______ aktiv und als (…) für das Viertel und auch als Mitglied der Untergruppe für Frauen tätig gewesen. In der Nacht vom 8. Dezember 2022 hätten einige Polizisten ihr Haus durchsucht. Sie sei von ihnen aufgefordert worden, für sie zu spionieren und Informationen über HDP-Mitglieder zu sammeln. Sie habe dies abgelehnt, worauf sie ihr gesagt hätten, man würde sich wieder treffen. Die Polizisten hätten ihre Mobiltelefone beschlagnahmt, bevor sie gegangen seien. Dieses Ereignis hätte ihr und ihren Kindern so viel Angst gemacht, dass sie beschlossen habe, ihre Aufgaben in der HDP-Partei aufzugeben, wobei sie ihre gesundheitlichen Probleme als Erklärung vorgeschoben habe. Am 15. Dezember 2022 sei sie dennoch in die Parteizentrale gegangen, da sie zu einem Treffen der Frauengruppe eingeladen worden sei und um ihre Freunde zu sehen. Am 17. Dezember 2022 sei sie auf dem Rückweg vom Supermarkt nach Hause von zwei Polizisten in Zivil angehalten worden, von denen einer ihr Haus durchsucht hatte. Sie hätten sie erneut aufgefordert, für sie zu spionieren. Sie habe ihnen jedoch mitgeteilt, dass sie keine Verbindungen mehr zur HDP-Partei habe. Die Polizisten hätten ihr jedoch nicht geglaubt, da sie sie am 15. Dezember 2022 in der Parteizentrale gesehen hätten. Daraufhin hätten die Polizisten sie zu überzeugen versucht, indem sie ihr versprochen hätten, ihr einen Job im Krankenhaus zu besorgen und dass ihre Kinder auf eine öffentliche Schule gehen könnten. Später hätten sie jedoch gedroht, dass sie sie wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen

D-3336/2023 Organisation inhaftieren könnten und sie ihre Kinder töten würden. Sie habe Angst bekommen und habe auf Anraten ihres älteren Bruders am nächsten Tag ihr Haus verlassen und sei mit ihren Kindern zu einem Verwandten in einem anderen Stadtteil F._______ gezogen. Ihr Bruder habe sodann die Ausreise organisiert und sie und ihre Kinder hätten das Land schliesslich am 27. Dezember 2022 verlassen. Sie befürchte, dass sie vom Staat getötet werde, wenn sie in die Türkei zurückkehre und ihr Ex-Mann ihr etwas antun werde, wenn sie sich mit einem anderen Mann treffen würde. Die beiden Kinder haben anlässlich ihrer Anhörungen keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie erwähnten einzig, dass sie von Polizisten gefilmt und fotografiert worden seien, als sie zur Schule gegangen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie sich davor fürchten, in eine Anstalt für Minderjährige untergebracht zu werden. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche vom 11. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2023 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihr (recte: und ihren Kindern) in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersucht. Mit der Beschwerde wurden zwei Bestätigungen der HDP vom 28. April 2023 und 30. April 2023 inklusive Übersetzungen und eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2023 eingereicht.

D-3336/2023 E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies er ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 30. Juni 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss eingezahlt. G. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend Einstellung der staatlichen Zulagen, einen weiteren Auszug aus dem E-Devlet, Presseberichte aus dem Internet und eine Honorarrechnung ein. Gleichzeitig machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe mit drei weiteren Personen das (…) für den gesamten Bezirk E._______ mit über (…) Personen innegehabt, weshalb sie eine wichtige Position bekleidet habe und ein hohes Risikoprofil aufweise, was die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht verkennen würden. Nach der Ausreise sei die Mutter der Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch von der Polizei und die Nachbarschaft zur Beschwerdeführerin befragt worden. Kurz danach seien die staatlichen Zulagen an die Beschwerdeführerin eingestellt worden, wogegen sie eine Onlineklage eingereicht habe, welche an das Justizministerium weitergeleitet worden sei. Aus Pressemitteilungen gehe hervor, dass auch zwei weiteren (…) der HDP-E._______ Spitzelangebote gemacht worden seien. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Übersetzung der Pressemitteilung von (…) vom (…) 2023, eine Vollmacht an den Anwalt H._______ in F._______ und eine Honorarrechnung ein. Es wurde mitgeteilt, dass der Anwalt sich bemühen werde, den Einträgen in E-Devlet nachzugehen. Aufgrund der Gerichtsferien in der Türkei werde gebeten, mit einem Urteil bis mindestens Mitte September 2023 abzuwarten.

D-3336/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Juni 2023 fristgereicht eingezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anhörung der Beschwerdeführerin sei unvollständig, weil der erste Teil fehle, und die Befragerin bei relevanten Fragen nicht nachgehakt habe und der Eindruck entstehe, sie

D-3336/2023 habe die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen. Die ihr zugewiesene Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin ungenügend begleitet und habe mit ihr weder vor, während der Anhörungen oder in den Pausen, noch nach der Anhörung gesprochen. 4.2. Aus dem Protokoll der Anhörung (vgl. SEM-Akte […]-46/13) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage war, die Gründe darzulegen, welche sie dazu bewogen haben, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Im Anschluss an die freie Schilderung ihrer Asylgründe wurden ihr zahlreiche Nachfragen gestellt und am Ende der Anhörung war auch der Sachverhalt hinsichtlich Familie, Wohnort und Arbeitsstellen geklärt. Aufgrund der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der hinreichend differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet schliesslich nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend untersucht beziehungsweise seine Verfügung nur pauschal und unzulänglich begründet hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass die Befragerin die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen hätte. Diese hat die Anhörung vielmehr korrekt eingeleitet, sich nach dem Befinden der Beschwerdeführerin erkundigt und ihr Zeit gelassen, ihre Asylgründe frei zu schildern. Sie hat ihr allfällige unverständliche Fragen nochmals in anderen Worten erklärt, Pausen eingelegt und der anwesenden Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben schliesslich unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte […]-46/13 S. 13). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, die den Schluss zuliessen, die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung hätte ihre Aufgaben ungenügend erfüllt. Diese begleitete die Beschwerdeführenden an die Anhörungen, wo sie ihr im Übrigen weitere Fragen stellte. Nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren leitete die Rechtsvertretung alsdann die Akten im Einverständnis der Beschwerdeführerin an die zuständige kantonale Rechtsberatungsstelle weiter. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Vervollständigung des Sachverhalts abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-3336/2023 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art.7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargetan, dass sie seit 2015 HDP-Mitglied, seit Februar 2022 (…) der Partei in ihrem Bezirk, in einer

D-3336/2023 Frauengruppe aktiv und (…) der HDP ist sowie auf der Liste der (…) namentlich aufgeführt war. Glaubhaft ist auch, dass ihre Wohnung einmal von der Polizei durchsucht und die Polizei zweimal versuchte, die Beschwerdeführerin als Spitzel anzuwerben. 6.2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Auf die entsprechenden Einzelheiten in den Erwägungen des SEM kann im Rahmen der vorliegend summarisch zu haltenden Begründung vorweg verwiesen werden. Das SEM gelangt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie keine über die lokale Ebene hinausgehende wichtige Position in der Hierarchie der HDP-Partei innegehabt habe und sie als aktives Mitglied der Partei ausserhalb derselben nicht bekannt gewesen sei und daher über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge, um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung bejahen zu können. Sie habe selbst erklärt, dass nur ihre Familie, ihre Nachbarn, ihre Vermieterin und andere Parteimitglieder gewusst hätten, dass sie Mitglied der HDP sei. Das SEM hält ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass die Polizisten in ihrer Wohnung nichts gefunden hätten und sie nach Abschluss der Durchsuchung am 8. Dezember 2022 nicht in Gewahrsam genommen worden sei. Zudem gebe es auch keine Hinweise, dass vor ihrer Ausreise gegen die Beschwerdeführerin ermittelt worden sei. Sie habe lediglich erwähnt, die Polizei habe ihre Mutter im Januar 2023 zweimal angerufen, um zu fragen, wo sie sei. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich auch nicht vorbestraft und habe sich nie an illegalen Aktivitäten beteiligt. Das SEM gelangte deshalb zum Schluss, unter diesen Umständen sei es unwahrscheinlich, dass sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, von den Behörden unter Druck gesetzt zu werden, wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung inhaftiert und vom türkischen Staat getötet zu werden, verwirklichen werde. Das SEM geht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zudem davon aus, sie sei nur deshalb von Polizisten eingeschüchtert worden, weil sie in der Nähe der von ihr besuchten Parteizentrale der HDP gewohnt habe und leitet daraus ab, sie hätte sich folglich durch den Umzug in einen anderen Stadtteil F._______ der örtlichen Polizei und deren Drohungen entziehen können; sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, nach I._______ zu ziehen, wo eine ihrer Schwestern wohne. Sie sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.3. An dieser im Ergebnis weitgehend zutreffenden Einschätzung des SEM ändern auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen

D-3336/2023 Einwände nichts. In der Eingabe vom 3. Juli 2023 wird zwar geltend gemacht, die Position, welche die Beschwerdeführerin innerhalb der HDP innegehabt habe, werde sowohl von der Vorinstanz als auch von dem Bundesverwaltungsgericht falsch interpretiert, indem die Position «nur» auf das Quartier beschränkt werde. Richtig sei, dass der Bezirk E._______ (…) sei und die Beschwerdeführerin dort zusammen mit drei weiteren Personen das Partei (…) für den gesamte Bezirk innegehabt habe. Diese erst in der Eingabe vom 3. Juli 2023 erfolgte Nuancierung der Position der Beschwerdeführerin als (…) der HDP, führt indes nicht zur Annahme, sie sei deswegen landesweit mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konfrontiert gewesen oder müsse künftig mit einer solchen rechnen. Aus der eingereichten (…)-Pressemitteilung vom (…) 2023 und der Presseerklärung der Co-Präsidentin der HDP Provinz F._______ Frau J._______ und der Co-Präsident des HDP Bezirkes E._______ Herr K._______ soll es auch gegenüber zwei weiteren Personen, Frau L._______ und Herrn M._______, die zusammen mit Frau N._______ und der Beschwerdeführerin (…) und (…) des Bezirks E._______ seien, seitens der Polizei zu Anwerbungsversuchen als Spitzel gekommen sein. Dass die örtliche Polizei versuchte, die Beschwerdeführerin als Spitzel anzuwerben, wird indessen weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch hervorzuheben, dass die Anwerbungsversuche der Polizei zwar mit Drohungen, aber für ihre Person oder ihre Kinder mit keinen weiteren Nachteilen verbunden waren, die von ihrer Intensität her als asylrechtlich erheblich einzustufen wären. Anhaltspunkte, dass gegen die Beschwerdeführerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre, liegen – wie schon das SEM feststellte – keine vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass die erwähnten Frau L._______ und Herr M._______ offenbar allesamt weiterhin in der Türkei leben. Nachdem die Beschwerdeführerin beschlossen hat, ihre Aufgaben in der HDP-Partei aufzugeben, ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei an ihrer Person aktuell noch ein Interesse haben könnte. 6.4. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einer in ihrer Heimatregion bekannten oppositionellen Familie und sie sei im Jahr 2007 im Haus ihres Ex-Schwagers seinetwegen in Untersuchungshaft genommen worden. Dieses Ereignis liegt indessen schon über 15 Jahre zurück und es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seither in keine strafrechtlichen Verfahren verwickelt gewesen war. Schliesslich wird auch mit den eingereichten E- Devlet-Auszügen nicht belegt, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig wäre, dass allenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein

D-3336/2023 könnte. Aus den entsprechenden Dokumenten geht lediglich hervor, dass ihr die staatlichen Zulagen eingestellt worden sind, wogegen die Beschwerdeführerin eine Onlineklage eingereicht habe. In der Eingabe vom 3. Juli 2023 wird zwar geltend gemacht, ihre Klage sei überraschenderweise an das Polizeidirektorium und an das Justizministerium weitergeleitet worden, was den ernsthaften Verdacht begründe, dass es zu einem Strafermittlungsverfahren komme. Auf dem beiliegenden E-Devlet Auszug sei ein Eintrag ersichtlich. Die bis Mitte September 2023 in Aussicht gestellten Abklärungen über einen Anwalt in der Türkei haben jedoch diesbezüglich offenbar keine neuen Erkenntnisse gebracht. Jedenfalls wurden bis anhin keine neuen Beweismittel eingereicht, welche diesen Verdacht erhärten würden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Einträge im E-Devlet im Zusammenhang mit der Eröffnung eines politischen Strafermittlungsverfahren stehen, die flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten. 6.5. Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Gewalt des Ex-Mannes sowie ihres Bruders frauenspezifische Asylgründe. Die Vorkommnisse betreffend ihren Ex-Mann, welche die Beschwerdeführerin und die Kinder vor 2015 erfahren haben, sind – so bedauerlich sie auch sein mögen – stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit der erst im Jahr 2022 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Türkei. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Ex-Mann habe erfahren, dass sie mit den Kindern ins Ausland geflüchtet sei, er wolle sie jetzt töten und die Kinder zurücknehmen, sobald er könne, handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Behauptung. Seit dem Wegzug nach F._______ im Jahr 2015 haben die Beschwerdeführerin und ihre Kindern offenbar keine Übergriffe seitens des Ex-Mannes erlitten. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihren Mann bereits einmal angezeigt, woraufhin ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er schuldig gesprochen worden ist (vgl. SEM-Akte […]- 46/13 D15-D17). Das SEM hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, erneut staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemacht Furcht vor einem ihrer Brüder. Aus den Akten ergeben sich zudem auch keine konkreten Hinweise, die auf einen möglichen Ehrenmord durch ihren Bruder aufgrund der Scheidung von ihrem Ex-Mann hindeuten würden. Ihre Scheidung liegt Jahre zurück und bis anhin hat sie der jüngere Bruder in F._______ nie bedroht. Die Beschwerdeführerin hat ansonsten mit der Mutter, ihren Schwestern und ihrem älteren Bruder ein gutes Verhältnis. Es liegen deshalb keine frauenspezifischen Asylgründe vor.

D-3336/2023 6.6. Die Kinder der Beschwerdeführerin machten ihrerseits keine eigenen asylrelevanten Nachteile geltend. 6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel – insoweit nicht bereits auf diese eingegangen worden ist – nichts zu ändern. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-3336/2023 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 6 nicht der Fall. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3336/2023 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. Das SEM hat in der Verfügung zutreffend ausgeführt, dass F._______, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern vor der Ausreise gelebt und gearbeitet hat beziehungsweise die Kinder zur Schule gegangen sind, nicht vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen war. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe oder das Kindeswohl auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3336/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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