Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 D-3335/2020

August 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,272 words·~11 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3335/2020

Urteil v o m 1 3 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020 / N (…).

D-3335/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 5. Mai 2017 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 15. Mai 2017 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, wobei die gegen den Zuweisungsentscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3106/2017 vom 28. Juni 2017 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2018 in Bern Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Gouvernement D._______), sei aber im Oktober 2012 zum Studieren nach E._______ gezogen. dass ihre Familie wegen ihres Nachnamens – ein bekannter Oppositionspolitiker heisse F._______ – in Syrien immer wieder Problemen ausgesetzt gewesen sei, dass ihre Eltern und Geschwister Syrien am 1. Oktober 2011 in Richtung Türkei verlassen hätten, wohingegen sie ihr Studium in ihrem Heimatstaat habe fortführen wollen, dass sie im Oktober 2012 auf den Campus der Universität E._______ gezogen sei und (…) studiert habe, dass sie am 11. November 2012 unter dem (unberechtigten) Vorwurf, sie habe einen regierungsfeindlichen Satz an die Wand ihres Zimmers im Studentenheim geschrieben, festgenommen und im (…) inhaftiert worden sei, wo man sie nicht nur befragt, sondern auch misshandelt habe, dass sie am (…) 2013 dank einer Amnestie freigelassen worden sei,

D-3335/2020 dass ein Onkel väterlicherseits sie beim Austritt aus dem Gefängnis erwartet und zu sich zurück nach D._______ gebracht habe, wo sie fortan als (…) gearbeitet habe, dass ihr Onkel im März 2015, nachdem er mehrmals bedroht worden sei, von Unbekannten ermordet worden sei, dass sie nach dessen Tod in Syrien niemanden mehr gehabt habe, der zu ihr hätten schauen können, weshalb sie sich entschlossen habe, ihren Eltern in die Türkei zu folgen, dass sie in der Türkei einen viel älteren (…) Staatsangehörigen namens G._______ geheiratet habe, dass sie nach einem Jahr diesen Mann verlassen habe und via Griechenland und über die Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin nebst einem Auszug aus dem Zivilregister verschiedene Dokumente betreffend ihre Ausbildung sowie ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte, dass bei ihr im Rahmen einer Personenkontrolle ein syrischer Reisepass sichergestellt und dieser dem SEM zu den Akten zugestellt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2020 – eröffnet am 8. Juni 2020 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch vom 2. Mai 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig aber feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, und in der Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Poststempel: 30. Juni 2020) gegen die SEM-Verfügung vom 4. Juni 2020 Beschwerde erhob, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,

D-3335/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 23. Juli 2020 ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Juli 2020 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-3335/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG Abs. 1), dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2020 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass es vorab zutreffend feststellte (vgl. Ziff. II 1.), zwischen den für den Zeitraum vom 11. November 2012 bis zum (…) 2013 geltend gemachten Problemen mit den syrischen Behörden (Festnahme und unter Misshandlungen erfolgte Inhaftierung der Beschwerdeführerin unter dem Verdacht, in ihrem Zimmer im Studentenheim einen regierungsfeindlichen Satz an die Wand geschrieben zu haben) und ihrer Ausreise im Oktober 2015 sei kein genügend enger Kausalzusammenhang erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin selber erklärt hatte, sich nach der Haftentlassung von staatlichen Einrichtungen ferngehalten und keine Kontakte mehr zu den Behörden gehabt zu haben, dass zwischen den angeblich bei Kontrollen von Sicherheitsleuten der Beschwerdeführerin und ihren Eltern gegenüber geäusserten Vorwürfen,

D-3335/2020 F._______ und damit die Opposition unterstützt zu haben, und der Ausreise der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Kausalzusammenhang ersichtlich ist, haben die Eltern doch Syrien bereits anfangs Oktober 2011 verlassen und ergibt sich aus der Schilderung der Beschwerdeführerin, dass die Nachfragen bei Kontrollen anlässlich Busfahrten zwischen D._______ und E._______ vor Ende ihrer Studienzeit im November 2012 stattgefunden haben, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung (vgl. Ziff. II 2.) die Auffassung vertrat, bei dem angeblich von den Kindern des Onkels der Beschwerdeführerin gegenüber geäusserten Vorwurf, für den Tod des Onkels verantwortlich zu sein, da dieser sich – nachdem sie wegen ihres regierungskritisch erscheinenden Nachnamens nicht mehr zu Vorlesungen beziehungsweise zu Prüfungen an der Universität zugelassen worden sei – um ihre Studienangelegenheiten gekümmert habe, handle es sich um rein familiäre Streitigkeiten, wobei es aber erstaunt, dass die Angehörigen des besagten Onkels der Beschwerdeführerin gleichwohl bei der Suche nach einem Schlepper und somit ihrer Ausreise behilflich gewesen sein sollen, dass – wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend bemerkte – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Onkels angeblich niemanden mehr gehabt habe, der sich um sie hätte kümmern können, ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Ziff. II 3.) anschliessen kann, weitere von der Beschwerdeführerin geschilderte Probleme und Behelligungen (so sei sie immer wieder an Checkpoints angehalten und verspottet worden) seien – ungeachtet ihrer mangelnden Intensität – auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen und wiesen daher kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG auf, dass das SEM schliesslich zu Recht darauf hinwies (vgl. Ziff. II 4.), die Beschwerdeführerin besitze die syrische Staatsangehörigkeit, weshalb in einem anderen Land erlittene oder befürchtete Verfolgungsmassnahmen (sie habe aus taktischen Gründen in der Türkei einen älteren […] Staatsangehörigen geheiratet, sei von diesem aber bald wieder weggelaufen) auch dann ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten, wenn die Verfolgung direkt oder indirekt von staatlicher oder quasi-staatlicher Seite erfolgen würde,

D-3335/2020 dass in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Flucht gegeben und bei den Schuldzuweisungen seitens der Cousins handle es sich nicht bloss um familiäre Probleme, ausserdem wäre sie in ihrer Heimat als alleinstehende Frau absolut schutzlos und als Vergewaltigungsopfer stigmatisiert, dass zur Begründung dieser Einwendungen im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 30. August 2018 gemachten Aussagen wiederholt werden (vgl. Beschwerde S. 1 ff.) und auf die allgemeine Lage in Syrien hingewiesen wird (vgl. Beschwerde S. 10 ff.), dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, zu einer anderen als der vom SEM vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass der Vollständigkeit halber in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 oben) angebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Entlassung nicht nach H._______, sondern nach D._______ zurückgekehrt, wo sie sich bei ihrem Onkel versteckt habe, darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits nie geltend machte, in H._______ (einer im Südosten Syriens, nahe der Grenze zu Jordanien gelegenen Stadt) gelebt zu haben, und andererseits erklärt hatte, von 2013 bis 2015 in D._______ als (…) gearbeitet zu haben (vgl. Akten SEM A32 zu F59 ff.), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, dass im Übrigen der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie auch den geltend gemachten und mittels ärztlicher Zeugnisse untermauerten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (vgl. A32 zu F115 f. und F195 f. sowie Beschwerde S. 7 ff.) durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das am 2. Mai 2017 gestellte Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet hat,

D-3335/2020 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – zum jetzigen Zeitpunkt nicht stellt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 22. Juli 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3335/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-3335/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 D-3335/2020 — Swissrulings