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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 D-3332/2008

September 2, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,251 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Apr...

Full text

Abtei lung IV D-3332/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3332/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B.________ Südserbien, stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie am 25. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im C._______ vom 28. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. April 2008 angab, er habe während der Auseinandersetzungen mit den serbischen Truppen vom 26. Januar 2000 bis zum 25. beziehungsweise 26. Mai 2001 als Mitglied der D.______ den Stab der Organisation in seinem Haus, das am Eingang des Dorfes liege, beherbergt und sei dort für die D._______ als Koch und Dorfwache tätig gewesen, weshalb die Serben nach ihm gesucht hätten, dass er zu den Angehörigen seiner Ehefrau im Kosovo geflüchtet und danach immer wieder für kurze Zeit in sein unmittelbar an der Grenze zum Kosovo gelegenes Haus zurückgekehrt sei, dass ihm nach Beendigung der Kämpfe von den serbischen Behörden Dokumente in serbischer Sprache zugestellt worden sei, weshalb er angenommen habe, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, dass zudem in einem Zeitungsartikel über die D._______ seine Mitgliederkarte abgebildet gewesen sei, was seine Vermutung der weiteren behördlichen Suche nach ihm bekräftigt habe, dass sich die serbischen Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit bei seiner Ehefrau, welche sich für kurze Zeit im Haus aufgehalten habe, nach ihm erkundigt und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, dass er selber sich vor Neujahr 2008 ein letztes Mal für ein paar Stunden in seinem Haus in B.________aufgehalten habe, dass er zur Stützung seines Vorbringens, trotz ergangener Amnestie für ehemalige D.______-Rebellen weiterhin von den serbischen Behörden gesucht zu werden, mehrere Beweismittel einreichte (Gerichtsbeschluss vom (...), Amnestiebeschlüsse des Bezirksge-richts E.______ vom (....) einen Artikel der Zeitung F.______vom (....) sowie ein D-3332/2008 Bestätigungsschreiben der D.______ vom 26. März 2008 und ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 25. März 2008), dass das BFM mit - am 22. April 2008 eröffneter - Verfügung vom 18. April 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben vom (....) in albanischer Sprache mit einem Zeitungsausschnitt und am 28. Mai 2009 beim BFM eine weiteres Bestätigungsschreiben in alba-nischer Sprache, datiert auf den (...) sowie einen Zei-tungsausschnitt in Kopie einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 dazu aufgefordert wurde, die nachträglich eingereichten Beweismittel bis zum 28. Januar 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 nachkam, D-3332/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend substanziieren können, weshalb auch so lange Zeit nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen und Erlass eines am 10. Juli 2002 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes für D-3332/2008 ehemalige D._______-Kämpfer immer noch ein Verfahren gegen ihn hängig sein sollte, dass vielmehr die eingereichten Gerichtsdokumente des Bezirksgerichts Vranje ausdrücklich und namentlich bestätigen würden, dass sich die Amnestie auch auf den Beschwerdeführer beziehe, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, handle es sich doch zum Einen beim Artikel der Zeitung F.______vom (...) lediglich um einen allgemeinen Bericht über die D._______, und sei zum Anderen der Be-weiswert des eingereichten Bestätigungsschreibens des Dorfvorste-hers vom (....), da es in Form und Inhalt Merkmale eines Ge-fälligkeitsschreibens aufweise, als gering einzustufen, dass im Weiteren der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, weshalb er keine Anstrengungen unternommen habe, zu erfahren, ob gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass daher die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft sei, dass aufgrund des am 10. Juli 2002 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes für ehemalige D.______-Kämpfer, welches auch auf den Beschwerdeführer angewendet werde, eine allfällige strafbare Tat des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit für die D.______ - selbst, wenn glaubhaft - mangels begründeter Furcht nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, es sei für ihn nach wie vor sehr gefährlich, nach Südserbien zurückzukehren, weil die Amnestie von den serbischen Behörden nicht entsprechend umgesetzt werde und insbesondere im Grenzbereich zu Kosovo immer die Gefahr von erneuten Aktionen der Sicherheitskräfte bestehe, dass er nach wie vor bei seiner Familie gesucht werde und er auf einer Liste stehe, welche in einer Zeitung publiziert worden sei, dass mit Eingaben vom 26. März 2009 und 29. Mai 2009 weitere Beweismittel (Zeitungsartikel zur Lage in Südserbien sowie zu Fest- D-3332/2008 nahmen und Razzien gegen mutmassliche ehemalige albanische Militante, Bestätigungsschreiben der Organisation der Veteranen der D.________ vom (... und Bestätigungsschreiben der G._____vom (.....) eingereicht wurden, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, als Mitglied der D.______ während der Auseinandersetzungen mit den serbischen Truppen den Stab der D._______ in seinem Haus beherbergt zu haben und deswegen von den serbischen Behörden gesucht zu werden, als nicht glaubhaft erachtet hat, dass aufgrund seiner auffallend unbestimmten Angaben insbesondere hinsichtlich seiner Tätigkeit für die D.______ bereits zweifelhaft erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt aktiv in der D.______war, dass indessen selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei wie angegeben für die D.______ tätig gewesen, angesichts dessen untergeordneten Funktion als Koch im Kommandostab nicht nachvollziehbar ist, weshalb die serbischen Behörden am Beschwerdeführer noch Jahre nach Beendigung der Auseinandersetzungen und trotz erlassener Amnestie weiterhin nach ihm suchen sollten, dass, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie die überzeugenden Vorhalte anlässlich der Anhörung (vgl. BFM-Protokoll A11, S. 8 – 12) verwiesen werden kann, dass auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Familie als nicht glaubhaft zu erachten ist, sind doch die diesbezüglichen Angaben zum Aufenthalt seiner Ehefrau sehr vage und ausweichend ausgefallen und erscheint im Weiteren die Behauptung, sei ne Ehefrau sei immer wieder ins Haus in B.______ zurückgekehrt und zufälligerweise bei diesen Gelegenheiten Zeugin behördlicher Hausdurchsuchungen geworden, als realitätsfremd, dass schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und Zeitungsartikel über die Situation in Südserbien sowie über eine Razzia gegen einen gewissen G.______mangels sachlichem Kausal- D-3332/2008 zu-sammenhang zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, dessen Sachverhaltsvorbringen zu stützen, dass der Beweiswert der genannten Bestätigungsschreiben aufgrund ihres fraglichen Inhalts und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen als gering zu erachten ist, dass die darin festgehaltenen Bestätigungen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur D._______, auch wenn sie zutreffen sollten, aufgrund der erfolgten Amnestie und damit mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ohnehin nicht von asylrelevanter Relevanz sind, dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER D-3332/2008 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug des gesunden Beschwerdeführers in mittleren Jahren mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung sprechen D-3332/2008 würden, zumal die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers in der Lage sind, den Beschwerdeführer zumindest anfänglich finanziell zu unterstützen, bis dieser seine eigene wirt schaftliche Unabhängigkeit erlangt hat, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und somit von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3332/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10

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