Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-333/2018

November 30, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,500 words·~48 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-333/2018 law/fes

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).

D-333/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. November 2015 und flog von Colombo via Doha in den Iran. Vom Iran reiste er auf dem Land- und Seeweg via Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich ungefähr am 25. November 2015 in die Schweiz ein. Er hielt sich zwölf Tage in einem Haus auf, bis ihn der Schlepper nach C._______ schickte, wo er am 7. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellte. B. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (stark verkürzte Befragung zur Person [BzP]). Am 25. September 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei zwischen Juni 2011 und März 2014 vier Mal auf der Strasse festgenommen und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Man habe ihn jeweils verhört und geschlagen. Bei den Freilassungen seien ihm keine Auflagen verhängt worden. Das erste Mal sei er im Juni 2011 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und neun Tage lang inhaftiert worden, weil im März 2010 sich sein Onkel namens D._______, der im Vanni lebte und bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, und drei weitere Personen, die bei den LTTE gewesen seien, bei ihnen während zehn Tagen aufgehalten hätten. Er sei gefragt worden, ob er diese Leute kenne und Verbindungen zu ihnen habe, was er verneint habe. Im August 2012 sei er erneut vom CID auf der Strasse in B._______ festgenommen worden, weil er im Juli 2012 an einer Demonstration gegen die Festnahme von E._______ in F._______ teilgenommen habe, bei der etwa 1000 Personen anwesend gewesen seien. Nach drei Tagen sei er entlassen worden. Im Jahr 2013 habe sein Fussballverein im Vorfeld der Wahlen für den Provincial-Council Propaganda für die Partei Tamil National Alliance (TNA) gemacht. Er habe wie andere Clubkameraden Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt und mehrere Personen aufgefordert, die TNA zu wählen. Er sei im Oktober oder November 2013 vom CID festgenommen worden und acht Tage lang in Haft gewesen. Im März 2014 habe er an

D-333/2018 einer Demonstration in G._______ teilgenommen, woraufhin er im April 2014 wieder vom CID festgenommen und drei Tage festgehalten worden sei. Trotz dieser vier Inhaftierungen habe er Sri Lanka nicht verlassen, sondern dort ein normales Leben weiterführen wollen. Die Lage habe sich für ihn geändert, als ihm Ende Oktober 2014 ein Schulkollege telefoniert habe, der im Oktober 2014 vom CID festgenommen worden sei. Dieser habe ihm nach seiner Freilassung mitgeteilt, dass das CID nach ihm und allfälligen LTTE-Verbindungen gefragt habe. Dann sei er (der Beschwerdeführer) vom CID im November 2014 bei ihm zu Hause gesucht worden, er habe sich jedoch im Wald versteckt gehabt. Im Februar 2015 sei er ständig zuhause vom CID gesucht worden. Im Mai 2015 sei er deshalb ins Vanni- Gebiet zu seiner Schwester gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Er sei schliesslich sogar dort gesucht worden, weshalb seine Mutter seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert habe. Sein Bruder (…) habe sich nach der Rückkehr aus dem Vanni im Jahr 2009 auch verstecken müssen, weil er enge Beziehungen zu wichtigen LTTE- Leuten gehabt und der Partei geholfen habe. Sein Bruder habe mehr Probleme gehabt als er, weshalb auch seine Ausreise komplizierter gewesen und der Bruder deshalb später in die Schweiz geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine temporäre Identitätskarte, eine Umsiedlungskarte seiner Familie, eine Wahlteilnahmekarte, eine Lebensmittelrationskarte und ein Schreiben von H._______ vom 19. Februar 2016 ein. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am 16. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Dezember 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumut-

D-333/2018 barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei das Protokoll der BzP aus den Akten zuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 zur Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen (Urkunde 4) und eine Kopie eines Zeitungsberichts vom 29. Oktober 2017 (Urkunde 5) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. F. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2018 ein. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, den fremdsprachigen Zeitungsartikel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt einzureichen. H. Am 5. April 2018 wurden eine Übersetzung des Zeitungsartikels (Urkunde 8) und je ein Bericht des Komitees gegen Folter (CAT) vom 27. Januar 2017 (Urkunde 9) und des UN-Menschenrechtsrats vom 28. August 2017 (Urkunde 10) betreffend Sri Lanka eingereicht. I. Mit Verfügung vom 11. April 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-333/2018 J. In der Vernehmlassung vom 25. April 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2018 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fragte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an, ob er seine Beschwerde zurückziehen möchte, zumal er gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamtes eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung geheiratet habe und er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. L. In seiner Replik vom 20. Juni 2018 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung und teilte mit, dass nicht der Beschwerdeführer geheiratet habe, sondern dessen Bruder, weshalb an der Beschwerde weiter festhalten werde. Er reichte eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

D-333/2018 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

D-333/2018 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht richtig und unzureichend festgestellt worden, indem die nur knapp mehr als eine Stunde dauernde BzP nicht exakt übersetzt worden sei, weil Zeitdruck geherrscht habe. Mithin sei das BzP-Protokoll nicht zu verwerten sowie dessen Beweiskraft abzusprechen. 3.3.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, bei der BzP handle es sich im Gegensatz zur Anhörung nicht um ein wortgetreues Protokoll. Auch könne eine Befragungsdauer von einer Stunde und 15 Minuten nicht per se als Indiz für einen Zeitdruck gewertet werden. Aus diesen Umständen ableiten zu wollen, dass die Befragung und die Protokollierung in der BzP knapp und unsorgfältig ausgefallen seien, weshalb das BzP-Protokoll nicht zu verwerten und ihm die Beweiskraft abzusprechen sei, sei daher nicht haltbar. Was aufgrund der damaligen hohen Belegungszahlen in den EVZ hingegen tatsächlich in der BzP nicht habe gemacht werden können, seien einzelne Sachverhalte, wie beispielsweise die Angaben zu den Verwandten oder einzelne Aspekte der Asylbegründung, eingehender zu erfragen. Der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung bei seiner Asylbegründung eine Korrektur angebracht (vgl. Akte A6/12 S. 7). Diese Tatsache unterstreiche, dass die BzP korrekt und weisungskonform durchgeführt worden und der Beschwerdeführer mit der Protokollierung seiner Aussagen einverstanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Beschwerdeführer auf seine Darlegungen in der BzP behaften lassen. 3.3.3 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer, die befragende Person sowie der Dolmetscher hätten anlässlich der Befragung unter massiven Zeitdruck gestanden. Der Beschwerdeführer könne sich noch sehr gut erinnern, wie er mehrmals «gebremst» worden sei, als er begonnen habe, ausführlich zu erzählen. Man habe ihm immer wieder eingeredet, dass er die Gründe später genauer erzählen könne. Das SEM bringe nun aber vor, es seien lediglich Angaben zu den Verwandten oder einzelne Aspekte der Asylbegründung, aufgrund der hohen Belegungszahlen, nicht tiefer befragt worden. Dies treffe nicht zu und es gehe sogar aus dem Protokoll der BzP selbst hervor, dass auch die Gründe nur summarisch befragt worden seien. Unter der Rubrik «Begrüssung» des erwähnten Protokolls sei Folgendes zu entnehmen: «summarisch das Wichtige – eine Vertiefung kann später in einer weiteren Befragung erfolgen». Infolgedessen könne das SEM nicht behaupten, dass nur die Angaben zu Verwandten sowie einzelne Aspekte der Gründe ausgelassen worden seien. Auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstehe, sei die

D-333/2018 Bemerkung aufgeführt worden, dass aufgrund der angespannten Unterbringungssituation die verkürzte BzP durchgeführt werde. Daraus sei zu schliessen, dass auch die Übersetzung beziehungsweise Rückübersetzung nicht genau vorgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund könne dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. 3.3.4 Aus dem Umstand allein, dass es sich am 14. Dezember 2015 um eine verkürzte BzP gehandelt hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass die BzP nicht korrekt durchgeführt worden ist. Bei der BzP geht es in erster Linie um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs und um eine summarische Begründung, warum in der Schweiz um Asyl ersucht wird. All dies wurde in vorliegendem BzP-Protokoll festgehalten. Es wurden sodann alle Fragen gestellt, bis auf die Herkunfts- und Länderfragen, welche es jedoch nicht zu stellen gilt, wenn es hinsichtlich der Herkunft keine Zweifel gibt. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, welche darauf hindeuten würden, es sei aufgrund von Zeitdruck zu Fehlern gekommen. Der Beschwerdeführer wurde zwar darauf hingewiesen, sich zu seinen Asylgründen kurz zu fassen, er konnte diese aber summarisch darlegen. Die Befragung wurde sodann rückübersetzt, was aus einer Korrektur einer Jahreszahl bei den Asylgründen hervorgeht. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die BzP nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm auf Tamilisch rückübersetzt worden sei. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die anlässlich der BzP gemachten Angaben den Aussagen anlässlich der Anhörung gegenüberstellt, und aufgrund von Widersprüchen die Vorbringen für unglaubhaft erachtet, ist vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Der Antrag, das Protokoll der BzP sei aus den Akten zu weisen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 3.4 3.4.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die Akten des Bruders nicht beigezogen worden seien, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass dieser in der Schweiz auch ein Asylgesuch gestellt habe. Dadurch sei eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltes unterblieben und der Sachverhalt sowie die Glaubhaftigkeitsprüfung unvollständig durchgeführt worden.

D-333/2018 3.4.2 Das SEM führt in der Vernehmlassung hierzu aus, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Akten des Bruders des Beschwerdeführers nicht beigezogen worden seien, da aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Hinweise hervorgehen würden, welche eine derartige Abgleichung der Akten notwendig gemacht hätten. Die einzige Aussage, in welcher der Beschwerdeführer einen direkten Bezug zu seinem Bruder in der Anhörung hergestellt habe, sei gewesen, als er angeführt habe, im Juni 2011 festgenommen worden zu sein und sich sein Bruder danach versteckt habe (vgl. Akte A28/25 F74). Dieses Vorbringen habe indessen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits Jahre zurückgelegen. Dennoch würden im Sinne der Beschwerdeschrift im Folgenden einige zentrale Aussagen aus den Anhörungsprotokollen des Bruders und des Beschwerdeführers aufgenommen und miteinander verglichen. Der Beschwerdeführer mache geltend, sich ab November 2014 zu Hause und im Dorf versteckt gehalten zu haben und ab Februar oder Mai 2015, als er intensiv gesucht worden sei, im Vanni Gebiet (vgl. Akte A6/12 S. 8, A28/25 S. 11). Der Bruder habe demgegenüber in der Anhörung vom 16. Januar 2018 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich seit 2013 versteckt ([…] A34/22 S. 16). Als der Bruder in der Anhörung auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers angesprochen worden sei, habe er keine konkrete Antwort zu geben vermocht, sondern habe ausweichend und nichtssagend geäussert, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten wie er selber bekommen habe, weil er diesen Leuten geholfen habe. Auf Nachfrage, was der Beschwerdeführer konkret für Probleme im Heimatstaat gehabt habe, habe der Bruder vorgebracht, er habe Probleme mit CID-Angehörigen gehabt, sei dann zur Schwester gegangen und danach wisse er es nicht ([…] A34/22 S. 19). Auf Vorhalt, weshalb ihm nicht bekannt sei, was der Beschwerdeführer für Probleme in Sri Lanka gehabt habe, obwohl er hier in der Schweiz in Kontakt mit dem Beschwerdeführer stehe, habe der Bruder keine Begründung anzugeben vermocht. Er habe lediglich angeführt, nicht genau nachgefragt zu haben. Der Beschwerdeführer wohne auch weit weg von ihm. Er lebe in I._______ und der Beschwerdeführer in J._______. Er sei noch nie nach J._______ gegangen ([…] A34/22 S. 20). Massive Widersprüche in den Darlegungen des Beschwerdeführers und seines Bruders fänden sich auch in den Äusserungen des Beschwerdeführers über die Probleme seines Bruders in Sri Lanka: Der Beschwerdeführer habe angeführt, sein Bruder sei nie inhaftiert worden (vgl. Akte A28/25 S. 15). Der Bruder hingegen habe anlässlich der Anhörung erklärt, er sei dreimal inhaftiert worden ([…] A34/22 S. 16). Die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs dazu geeignet,

D-333/2018 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Sie würden im Gegenteil bewirken, dass sie die Ausführungen in seinem Asylentscheid zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufs Deutlichste unterstreichen. 3.4.3 In der Replik wird geltend gemacht, dass das SEM in der Vernehmlassung ausführe, im vorliegenden Verfahren bestehe keine Notwendigkeit die Akten des Bruders beizuziehen. Im Rahmen der Vernehmlassung ziehe es dennoch die Befragungsprotokolle bei, wobei dem Beschwerdeführer diese Protokolle nicht zur Einsicht zugestellt worden seien. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu den Äusserungen des SEM betreffend die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen. Damit bleibe der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufrechterhalten und im Rahmen der Vernehmlassung verletze das SEM zudem das Gebot der Waffengleichheit. Der Beschwerdeführer sei vorliegend gar nicht in der Lage, zu den angeblichen Widersprüchen Stellung zu beziehen. 3.4.4 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, die von ihm geltend gemachten Probleme in Sri Lanka würden in einem Zusammenhang mit denjenigen des Bruders stehen. Er erwähnte zwar, dass sein Bruder zwischenzeitlich auch in die Schweiz eingereist sei (vgl. Akte A28/25 F44 ff.) und selber auch Probleme in Sri Lanka gehabt habe. Jedoch machte er nicht geltend, dass die angeblich behördliche Verfolgung des Bruders Konsequenzen für ihn selber gehabt habe. Sie reisten auch nicht zusammen aus (vgl. Akte A28/25 F49, F74, F148 ff., F195 ff.). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM kein Anlass, mit dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2017 zuzuwarten, bis die Anhörung des Bruders zu den Asylgründen erfolgt war. Aufgrund der noch nicht durchgeführten Anhörung des Bruders ergab ein Beizug der Akten des Bruders zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung auch keinen Sinn. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann insofern nicht festgestellt werden. In der Vernehmlassung vom 25. April 2018 äussert sich das SEM zu den Angaben des Bruders, welche dieser anlässlich dessen Anhörung vom 16. Januar 2018 gemacht hatte, und kam zum Schluss, dass divergierende Angaben die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers untermauern würden. Das SEM zitierte in der Vernehmlassung die Aussagen des Bruders und stellte diese denjenigen des Be-

D-333/2018 schwerdeführers so gegenüber, dass es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Replik sehr wohl möglich gewesen wäre, Stellung zu den festgestellten Divergenzen zu nehmen. Die Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Bruders war deshalb nicht notwendig. Hätte der Beschwerdeführer Einsicht in das Protokoll seines Bruders gewünscht, wäre es an ihm gelegen, dessen Einverständnis einzuholen und Akteneinsicht beim SEM zu verlangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch aufgrund der klaren Darlegung der Aussagen des Bruders in der Vernehmlassung des SEM nicht vor. 3.5 In der Beschwerde wird dem SEM ferner vorgeworfen, es habe die Verfügung ungenügend begründet. Die Widersprüche seien nicht genügend geprüft und nur vage begründet worden. Dem ist nicht so. Das SEM zeigte die von ihm festgestellten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auf, indem es diese genau bezeichnet und die jeweiligen Protokollstellen angibt. Dem Beschwerdeführer war es sodann in der Beschwerde möglich, darauf einzugehen. Ferner begründete das SEM die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht nur mit Widersprüchen, sondern legte auch dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Telefonanruf seines Schulkameraden jeglicher Plausibilität entbehre und das eingereichte Beweismittel weitere Diskrepanzen zum von ihm geltend gemachten Sachverhalt aufzeige und nicht geeignet sei, seine Vorbringen zu belegen. Insofern hat das SEM hinreichend begründet, warum es die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erachtet. 3.6 Ferner wird in der Beschwerde gerügt, eine Risikoeinschätzung hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung bei einer Rückkehr fehle vollständig und das SEM habe es unterlassen, die aktuellen Länderinformationen (insbesondere SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016) im Entscheid einzubeziehen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bei der Beurteilung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr, die sich aus der tamilischen Ethnie und einer langjährigen Landesabwesenheit stütze, nicht auf aktuelle Länderinformationen der anerkannten Organisation stütze. Dies trifft nicht zu. Die Prüfung allfälliger Risikofaktoren fehlt nicht vollständig, wurde aber auf das Wesentlichste beschränkt. Das SEM verweist nicht auf den erwähnten Bericht der SFH, jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen

D-333/2018 würden in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohen, und im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Das SEM stellt sodann fest, dass sich weder aus seinen Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits darlegt hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, konnte es sich ohne weiteres mit dieser kurz gehaltenen Feststellung begnügen, aus der implizit hervorgeht, dass es keine Risikofaktoren erkennen kann, welche eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr begründen könnten. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. In der Beschwerde wird ferner beantragt, bei einer allfälligen Infragestellung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich belegen und sich zu den Vorwürfen äussern zu können. Dieser Antrag ist unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik einzureichen und sich darin zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern, abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-333/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, von Februar 2015 bis zur Ausreise im November 2015 in K._______ im Vanni-Gebiet gelebt zu haben (vgl. Akte A6/12 S. 4, 8). In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe sich erst seit Mai 2015 in K._______ aufgehalten (vgl. Akte A28/25 S. 3). In der BzP habe er ferner dargelegt, nach dem Anruf seines Schulkameraden bis zu seiner Reise nach K._______ einmal im November 2014 und einmal im Februar 2015 zu Hause gesucht worden zu sein. Er habe keine weiteren Suchen erwähnt (vgl. Akte A6/12 S. 8). Im Rahmen der Anhörung habe er hierzu zunächst ebenfalls angeführt, zweimal gesucht worden zu sein (vgl. A28/25 S. 7). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er im Gegensatz dazu jedoch vorgebracht, man habe nach der Haftentlassung seines Schulkameraden bis zum Februar 2015 zunächst zweimal, dann mehrere weitere Male nach ihm gesucht. Im Februar 2015 sei die Suche schliesslich sehr intensiv geworden, da zwei Hauskontrollen stattgefunden hätten (vgl. Akte A28/25 S. 14). Anlässlich der BzP habe er überdies verschiedene Male zu Protokoll gegeben, dass ihn der CID gesucht und inhaftiert habe (vgl. Akte A6/12 S. 7 f.). Demgegenüber habe er in der Anhörung auf die Frage, wer ihn inhaftiert und gesucht habe, zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer dahinterstecke, er glaube, dass es sich um den CID handle (vgl. Akte A28/25 S. 7, 10, 14). Zu den angeführten Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe dabei die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht, sondern hauptsächlich darauf verwiesen, dass seine Angaben in der Anhörung richtig seien (vgl. Akte A28/25 S. 16, 21 f.). Die angeführten Widersprüche zu zentralen Punkten seiner Sachverhaltsdarstellung würden bewirken, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergäben. Wie aus seinen Aussagen hervorgehe, handle es sich bei diesem Anruf seines Schulkameraden somit um das Ereignis, welches indirekt ein Jahr später zur Ausreise aus Sri Lanka geführt habe. Er sei deshalb in der Anhörung ausführlich über diesen Telefonanruf und seine Reaktion darauf befragt worden. Er hätte darüber Auskunft geben sollen, was für Anstrengungen er unternommen habe, um sich ein genaues Bild über seine damalige Situation zu verschaffen. Er habe berichtet, der Schulkamerad habe ihm bei seinem Anruf nur erzählt, dass man nach ihm (dem Beschwerdeführer)

D-333/2018 gefragt habe, als er verhört worden sei, und von ihm habe wissen wollen, ob er (der Beschwerdeführer) Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Mehr habe er nicht gesagt. Er habe seinerseits nicht versucht, weitere Informationen von ihm zu erhalten, indem er oder jemand aus seiner Familie den Kameraden telefonisch kontaktiert oder besucht habe, obwohl er in seiner Nähe gewohnt habe. Es sei ihm weder der Grund für die Inhaftierung seines Schulkameraden bekannt, noch wo und wie lange er festgehalten worden sei. Das sei alles nicht nötig gewesen, denn er habe keine weiteren Informationen von ihm benötigt (vgl. Akte A28/25 S. 11 ff.). Sein Verhalten in dieser Angelegenheit könne indessen nicht nachvollzogen werden, entbehre es doch jeglicher Plausibilität. Spätestens nach der ersten Suche im November 2014 hätte jemand in seiner Situation erfahrungsgemäss alle möglichen Anstrengungen unternommen, um sich über die Hintergründe dieser Suche Kenntnis zu verschaffen. In seinem Fall komme hinzu, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese Informationen zu erhalten, habe er doch nicht nur über seine Telefonnummer verfügt, sondern auch gewusst, wo er gelebt habe. Hinzu komme, dass der CID nach der Haftentlassung seines Freundes kaum Interesse an ihm gehabt hätte. Ansonsten hätten ihm die Behörden mit seiner Entlassung bestimmt nicht die Möglichkeit bieten wollen, ihn vorab zu warnen. Sein unplausibles Verhalten bei diesem für sein Asylgesuch zentralen Ereignis erhärte die Zweifel der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er schildere in der Anhörung, der unmittelbare Anlass für seine Ausreise im November 2015 sei gewesen, dass er nicht nur im Heimatdorf, sondern auch im Vanni-Gebiet intensiv gesucht worden sei (vgl. Akte A28/25 S. 16). Er habe in der BzP jedoch die Suche nach ihm im Vanni-Gebiet mit keinem Wort erwähnt (vgl. Akte A6/12 S. 8). Auf den entsprechenden Vorhalt hin habe er in der Anhörung angegeben, er sei in der BzP unter Stress gestanden, weil er in Sri Lanka versteckt gelebt und eine schwierige Reise durchgemacht habe. Er habe sich deshalb in der BzP nicht richtig konzentrieren können (vgl. Akte A28/25 S. 22). Dieser Rechtfertigungsversuch vermöge angesichts des Umstandes, dass er in der BzP ohne weiteres in der Lage gewesen sei, seine zahlreichen Aufenthaltsorte und Adressen in Sri Lanka chronologisch anzugeben, sowie angesichts seiner präzisen Schilderungen seiner übrigen Asylgründe nicht zu überzeugen und sei deshalb als blosse Schutzbehauptung zurückzuweisen (vgl. Akte A6/12 S. 4 f.). Die ohne zwingenden Grund erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Suchen nach ihm im Vanni-Gebiet würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen.

D-333/2018 Er habe in der Anhörung ein vom 19. Februar 2016 datiertes Schreiben des Provinzabgeordneten S. als Beweismittel eingereicht und dazu erklärt, seine Mutter habe den Politiker nach seiner Ausreise kontaktiert und daraufhin dieses Schreiben erhalten. Das Beweismittel enthalte indessen mehrere Aussagen, die in Widerspruch zu seinen Darlegungen stünden. Es falle insbesondere auf, dass in dem Dokument festgehalten werde, er sei sowohl vom CID als auch vom Geheimdienst gesucht worden, während er in den Befragungen nie vom Geheimdienst gesprochen habe. Darüber hinaus sei entgegen seinen Äusserungen nur von einer einwöchigen Inhaftierung die Rede. Ebenso werde erwähnt, er sei wegen seines Engagements für die TNA mehrmals befragt worden. Er selber habe nie einen derartigen Sachverhalt geltend gemacht. Die zahlreichen Abweichungen in dem Schreiben würden deswegen besonders ins Gewicht fallen, weil er geäussert habe, dass S. Kenntnis von seinen Problemen habe und wisse, dass er mitgenommen und verhört worden sei. Zudem stamme er aus dem Nachbardorf und er habe ihn, als er Fussball gespielt habe, gekannt (vgl. Akte A28/25 S. 20). Es sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen, die abweichenden Aussagen in dem Schreiben zu erklären (vgl. Akte A28/25 S. 21). Das eingereichte Beweismittel sei demzufolge ungeeignet, seine Vorbringen zu stützen, und müsse daher als untauglich eingestuft werden. Angesichts dieser Ausführungen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Darlegungen einzugehen. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zum Protokoll gegeben habe, dass er ab Februar 2015 im Vanni-Gebiet gelebt habe. Die BzP sei kurz nach seiner langen (mit Strapazen verbundenen) Reise in die Schweiz durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sich die Personen nicht exakt an alle Daten erinnern könnten. Aufgrund dessen habe er auch die Zeitspanne nicht genau vorbringen können und angegeben, dass er sich im Vanni ab Februar 2015 versteckt habe. Offensichtlich sei seine Aussage nicht exakt übersetzt worden. Auch die Tatsache, dass die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe, spreche dafür, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht exakt, sondern nur summarisch und nicht wortgetreu übernommen worden seien. Abgesehen davon, handle es sich vorliegend nicht um einen Widerspruch, welcher die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG umzustossen vermöge. Der Be-

D-333/2018 schwerdeführer habe anlässlich der BzP (kurz nach seiner Ankunft) einerseits erwähnt, dass er ab Februar 2015 in Vanni gelebt habe, und anderseits sei es auch nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt die Daten nicht habe eingrenzen können. Die Suche einer verdächtigen Person erfolge in Sri Lanka sehr unterschiedlich. Eine intensive Suche liege dann vor, wenn mehrere Beamte auftauchen, das Haus durchsuchen und die anwesenden Personen befragen würden. Eine solche Suche werde in Sri Lanka bei der dortigen Bevölkerung umgangssprachlich als eine «offizielle» Suche bezeichnet. Daneben sei es in Sri Lanka verbreitete Praxis, dass in unregelmässigen Abständen unbekannte Personen (mutmasslich CID-Agenten) am Wohnort des Verdächtigen auftauchen und bei Anwesenden über den Verbleib des Verdächtigen nachfragen würden. Solche Aktionen des Staatsapparates würden bei der Bevölkerung als geheime beziehungsweise «inoffizielle» Suche betitelt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere vor Mai 2015 zwei Mal in B._______ sowie zwei Mal während seines Aufenthalts im Vanni offiziell (mit Hausdurchsuchung) gesucht worden. Schliesslich seien in diesem Zeitraum (2014/2015) mehrere inoffizielle Suchen erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht genau an die Anzahl habe erinnern können. Abgesehen davon, dass die BzP nicht verwertbar sei, seien die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht widersprüchlich. In Sri Lanka seien mehrere Akteure für die Verfolgung und Suche von Verdächtigen zuständig, unter anderem die CID, die SLA und der Geheimdienst. Unter dem Deckmantel der «Terrorfahndung» seien durch alle Apparate willkürliche Verhaftung, Verschwindenlassen oder Folter von verdächtigen Personen an der Tagesordnung. Für einen unbescholtenen Bürger sei es meistens nicht nachvollziehbar, vor allem wenn die Beamten in Zivil auftauchen würden, um welche Behörde es sich konkret handle, zumal die Identität der Beamten ohnehin nicht offengelegt werde. Unter diesen Umständen sei es glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nicht genau habe identifizieren können, um welche Behörde es sich gehandelt habe. Grundsätzlich sei bei einer solchen Fahndung immer die CID involviert. Daher würden die Betroffenen zuerst immer davon ausgehen, dass die CID dahinterstecke. Ganz auszuschliessen seien die anderen Behörden jedoch nicht. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorsichtig sein und seine Angaben präzisieren wollen. Damit liege keine Widersprüchlichkeit vor, sondern es sei vielmehr ein Indiz dafür, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft und schlüssig seien. Falls er sich

D-333/2018 die Geschichte nur ausgedacht hätte, hätte er die CID konkret belastet und nicht eine Vermutung aufgestellt. Inwiefern es unplausibel sei, dass er keine Vorkehrungen getroffen habe, um sich über die Hintergründe der Informationen seines Schulkameraden Kenntnis zu verschaffen, sei dem Entscheid nicht zu entnehmen. Erstens habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Staatsapparat ihn beziehungsweise seine Familie als Unterstützer einer mutmasslichen Unabhängigkeitsbewegung verdächtigt habe. Zweitens sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmals festgenommen worden. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Abklärung durch den Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen. Die Gründe, weshalb er auf den Radar des Staatsapparates geraten sei, sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen. Der Vorwurf des SEM, dass er nicht nachgeforscht habe, weshalb der Staatsapparat nach ihm gefragt habe, sei nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer die Gründe bereits gewusst habe, nämlich die angebliche Verbindung zu Unabhängigkeitsgruppen. Eine weitere Nachforschung sei daher nicht notwendig gewesen. Demzufolge gehe die Argumentation des SEM, dass er beim Schulkameraden nicht nochmals telefonisch (oder durch persönlicher Vorsprache) nachgefragt habe und daher die Aussagen nicht plausibel seien, vollumfänglich fehl. Dem Beschwerdeführer sei zudem bewusst gewesen, dass verdächtigte Personen (auch nach der Entlassung) weiterhin überwacht und die Telefongespräche abgehört würden. Unter diesen Umständen sei es überzeugend, dass der Beschwerdeführer den Schulkameraden nicht wieder kontaktiert gehabt und seine Ausreise (mit Hilfe der Mutter) organisiert habe. Bei einer Kontaktaufnahme habe er alle involvierten Personen in Gefahr gebracht. Bezüglich der Suche nach dem Beschwerdeführer im Vanni habe das SEM die Akten beziehungsweise das erwähnte Protokoll nicht richtig konsultiert. Die BzP sei kurz und knapp gehalten worden. Dem erwähnten Protokoll könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Einleitung darauf hingewiesen worden sei, dass nur eine summarische Befragung durchgeführt werde und bezüglich der Gründe eine Vertiefung in einer weiteren Befragung erfolgen werde. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer – wie durch die Verfahrensleitung angeordnet – die Angaben zur Personen so präzise wie möglich gemacht und die Asylgründe lediglich summarisch dargestellt. Der Beschwerdeführer sei sogar ausdrücklich aufgefordert worden, die Gründe kurz zu halten (vgl. Akte A6/12 Ziff. 7.01). Demzufolge habe der Beschwerdeführer die Gesuchsgründe nur summarisch zusammengefasst. Der Vorwurf des SEM diesbezüglich sei nicht

D-333/2018 nachvollziehbar, wenn die Befragerin den Beschwerdeführer auffordert, sich knapp zu halten und nun im Entscheid genau dieser Umstand zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werde. Schliesslich werde vorgebracht, dass das Schreiben des Provinzabgeordneten S._______ untauglich sei. Begründet werde diese Ansicht damit, dass in diesem Schreiben vom CID und dem Geheimdienst die Rede sei. Wie bereits oben ausgeführt, würden CID-Beamte oft auch mit dem Geheimdienst gleichgesetzt, da sie meistens in Zivil und verdeckt fahnden würden. Ein normaler Bürger sei daher nicht in der Lage, die einzelnen Behörden richtig einzuordnen, da die Identität nicht offengelegt werde. Gerade bei Ermittlungen gegen Tamilen, welche der Unabhängigkeitsbewegung verdächtigt würden, würden der CID und der Geheimdienst meist zusammen operieren. Demzufolge sei die Aussage des Abgeordneten nicht unplausibel, wenn die Rede vom CID und Geheimdienst sei. Mithin gelte das Vorbringen des SEM, dass darin ein Widerspruch zu sehen sei, nicht. Nachdem Ausgeführten sei ersichtlich, dass die Begründung des SEM nicht stichhaltig sei. Die vorgebrachten angeblichen Widersprüche – welche aber vorliegend als unzutreffend widerlegt worden seien – vermöchten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, die Vorfälle nachzuweisen. Insbesondere würden die Ausführungen bezüglich der Inhaftierung, Hausdurchsuchung durch den sri-lankischen Sicherheitsapparat unzählige Realkennzeichnen enthalten: Beispielsweise, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach der ersten Festnahme sich versteckt gehabt habe, sowie dass die zweite Festnahme aufgrund der Protestaktion erfolgt sei. Zudem erzähle er die Umstände der dritten Festnahme absolut frei, dass er auf der Strasse aufgegriffen worden sei, als er mit dem Bus nach M._______ habe fahren wollen. Ein weiteres Realkennzeichnen sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Erzählung für den Zeitraum nach der Inhaftierung sowie nach dem Telefonanruf in der „wir"-Form erzähle (vgl. Akte A28/25 F149) und den Bruder miteinbeziehe. Für Personen ohne Erlebnisgrundlagen sei es unmöglich, eine solche detailreiche Schilderung von sich aus zu erfinden und in sich stimmig zu präsentieren. Die entsprechenden Handlungsabläufe, respektive die Interaktionen zwischen den verschiedenen Orten (B._______, K._______) und Handlungen (Anruf des Schulkameraden), schildere der Beschwerdeführer widerspruchsfrei. Es sei für einen Unbeteiligten nahezu unmöglich, solche lnteraktionsketten

D-333/2018 zu erfinden. Insgesamt sei deshalb von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer sowie seine Familie würden seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte bezichtig, der LTTE nahezustehen und (politische) Gruppierungen, welche die Unabhängigkeit anstreben, zu unterstützen. Dies nachdem der Onkel, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, kurz vor der ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers bei ihnen übernachtet habe, und der Beschwerdeführer die TNA im Wahlkampf unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal verhaftet und eingeschüchtert worden. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Zusammenfassend weise der Beschwerdeführer also ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Der Beschwerdeführer halte sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum auf. Alleine dieser Umstand würde ihn, als Tamilen aus dem Norden Sri Lankas gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen. Dies insbesondere, weil diese den Verdacht gegen ihn hegen würden, dass dieser sich in der Schweiz, ein Land welches bekannt ist für den tamilischen exilpolitischen Aktivismus, gegen die sri-lankische Regierung politisch engagiert habe. Diesbezüglich werde auf mehrere Fälle von Inhaftierungen von Rückkehrern hingewiesen, welche im Flughafen inhaftiert worden seien. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer während der BzP aufgrund der Strapazen der zurückgelegten Reise nicht exakt an die Daten habe erinnern können, habe er sich doch gemäss seinen Aussagen zehn bis zwölf Tage lang in einem Haus aufgehalten, ehe er das Asylgesuch einreicht habe (vgl. Akte A6/12 Ziff. 5.02). Es könne nicht Sache des SEM sein, die Darlegungen eines Asylbewerbers dahingehend zu hinterfragen, was er allenfalls damit gemeint haben könnte. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zwar bei den Asylgründen in der BzP summarisch zu äussern, doch alle für seine Asylbegründung wichtigen Sachverhaltselemente anzuführen. Dazu würden natürlich auch die diversen Suchen nach ihm in den letzten Monaten vor seiner Ausreise gehören,

D-333/2018 zumal diese, folge man seinen Aussagen, letztlich dazu geführt hätten, den Heimatstaat zu verlassen. Es sei am Ende der Erwägungen im Asylentscheid angeführt worden, dass es weitere Unglaubhaftigkeitselemente gebe, auf die jedoch angesichts der bisherigen Ausführungen nicht im Einzelnen eingegangen werde. Eines dieser Elemente sei der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl er gemäss seinen Erörterungen im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden habe, im Jahr 2014 ohne weiteres möglich gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. Akte A28/25 S. 19). Seine Äusserung, den Pass nicht zu den Akten einreichen zu können, weil er ihn dem Schlepper habe übergeben müssen, sei wenig überzeugend und stereotyp, zumal er seine Identitätskarte auf sich getragen habe, als er sich in C._______ eingefunden habe (vgl. Akte A5/12 S. 2). In der Verfügung sei die Zumutbarkeit der Wegweisung individuell geprüft worden, wie dies die SEM-Praxis zwingend vorsehe. Da es dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht gelungen sei, die Erwägungen des SEM in seinem Asylentscheid zur fehlenden Unglaubhaftigkeit zu entkräften, liege die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat entgegen seiner Behauptung legal mit seinem eigenen Pass verlassen habe und ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem befinde er sich im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Angesichts dessen erübrige es sich, im Rahmen dieser Vernehmlassung auf die eingereichten Urkunden 4, 5, 8, 9, 10 der Beschwerdeschrift einzugehen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass bekannt sei, dass es die menschlichen kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich nicht gestatten würden, sich an präzise Daten weitzurückliegender Ereignisse zu erinnern. Zudem habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine turbulente Reise hinter sich gehabt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich einige Tage habe ausruhen können oder nicht. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er den Reisepass dem Schlepper habe übergeben müssen – entgegen der Ansicht des SEM – glaubhaft. Die Schlepper würden in vielen Fällen versuchen, die Reisepässe abzunehmen, damit sie diese Pässe für weitere Schmuggelgeschäfte benutzen können. Demzufolge sei das Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich absolut glaubhaft. Die Schlepper würden den Flüchtlingen erzählen, dass sie die Pässe unbedingt ihnen aushändigen sollten, damit sie bei einer allfälligen Festnahme in den Durchreiseländern nicht direkt nach Sri Lanka ausgeschafft werden können, wenn der Pass nicht vorhanden sei. Viele würden diese Geschichte glauben und gäben die Pässe den Schleppern ab. In der Wahrheit würden aber die Schlepper

D-333/2018 diese für neue Fälle benutzen. Nichtdestotrotz gehe aber aus der Vernehmlassung des SEM hervor, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers in den Anhörungen eine Verfolgung sowie das Verstecken des Beschwerdeführers bestätigt habe. Die angeblichen Widersprüche bezüglich der Jahreszahlen – welche aber vorliegend nicht beurteilt werden könnten, weil die entsprechenden Protokolle nicht zugestellt worden seien – seien im Grunde gar keine. Wie bereits oben festgehalten, sei eine Person gar nicht in der Lage, länger zurückliegende Ereignisse exakt einzugrenzen. Zudem handle es sich um Vorfälle, welche eine andere Person beträfen. Daher sei es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer und sein Bruder angeblich nicht deckungsgleich ausgesagt hätten. Ebenfalls spreche der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich nicht über die Probleme des Beschwerdeführers vollumfänglich Informationen gegeben habe, für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es sei aktenkundig, dass der Kontakt der Brüder in Sri Lanka abgebrochen sei. Daher sei es naheliegend, dass der Bruder über die Probleme des Beschwerdeführers keine Auskunft habe geben wollen beziehungsweise können. Auch die Aussage des Bruders, dass er nicht konkret über die Probleme des Bruders in der Schweiz kommuniziert habe, sei glaubhaft. Falls beide die Vorfälle und Asylgründe nur erfunden hätten, hätten sie sich mit Bestimmtheit abgesprochen und die Aussagen zusammen koordiniert. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass die vier Mitnahmen zwischen 2011 und 2014 durch die CID sowie die behördlichen Suchen nach ihm nach einem Telefonanruf eines Schulkameraden nicht glaubhaft sind. 6.2 Insofern das SEM mehrere Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung festgestellt hat und die Suche im Vanni, welche der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend machte, als nachgeschoben erachtete, berücksichtigte das SEM zwar zu wenig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu angehalten worden ist, sich kurz zu fassen. Dies wurde sowohl im Protokoll der BzP mehrmals und auf der separaten Akte «Post-It: Verkürzte BzP» sogar noch explizit festgehalten (vgl. Akten A6/12 S. 1, S. 2 Bst. h, S. 7 Ziff. 7.01, A8/1). Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP die vier Mitnahmen, den Telefonanruf seines Schulkameraden und die darauffolgenden Suchen nach ihm und hat damit das Wesentlichste dargelegt. Zusätzliche Fragen zu seinen Vorbringen wurden ihm keine gestellt. Dass er die einzelnen Suchen nach ihm nicht nach den verschiedenen Aufenthaltsorten

D-333/2018 aufgeteilt hat, kann dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Die Abweichung betreffend den Zeitpunkt des Weggangs ins Vanni-Gebiet führt als einzelner Widerspruch nicht zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übrigen sind in den Kernvorbringen keine wesentlichen Unstimmigkeiten festzustellen. 6.3 Gleichwohl sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Die Asylgründe erzählt er anlässlich der Anhörung bei der freien Schilderung substanzlos in zehn kurzen Sätzen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich vorliegend um einfache Handlungsabläufe ohne viele Interaktionsketten. Die vier Mitnahmen durch die sri-lankischen Behörden und deren Grund zählt er auf, als hätte er dies chronologisch auswendig gelernt und ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. Akte A28/25 F71). Seine Schilderungen enthalten zudem keine Details und erwecken nicht den Eindruck, als hätte er das, was er berichtet, selber erlebt. Er machte geltend, nach der ersten Mitnahme sei er neun Tage festgehalten und befragt worden. Er erzählte zwar, was er gefragt worden sei, was aber sonst während diesen neun Tagen in Haft passiert ist, schildert er nicht. Auch die anderen Inhaftierungen, werden teilnahmslos beschrieben. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, wie sich diese Mitnahmen abgespielt hatten (vgl. Akte A28/25 F82 f., F94 ff.). Auf die Frage, ob nebst den Befragungen sonst noch was bei den Verhaftungen vorgefallen sei, antwortete der Beschwerdeführer nur, er sei normalerweise geschlagen worden. Wo und wie oder von wem er geschlagen oder ob er auch erniedrigt worden sei, ob er danach Schmerzen gehabt habe, erzählte er nicht (vgl. Akte A28/25 F108). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum nur er und nicht auch die anderen Mitglieder des Fussballvereins Probleme bekommen haben, weil sie Plakate für die TNA aufgehängt und Leute Kontaktiert haben, zumal den sri-lankischen Behörden sicher bekannt war, wer alles dem Fussballverein angehörte (vgl. Akte A28/25 F109 ff.). Erstaunlich ist auch, dass er von den sri-lankischen Behörden nie zu Hause aufgegriffen worden ist, sondern immer auf der Strasse, obwohl er angegeben hat, normalerweise zu Hause gesucht worden zu sein (vgl. Akte A28/25 F112 ff.). Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, dass sein Verhalten nach dem Telefonanruf seines Schulkameraden der allgemeinen Erfahrung widerspreche. Aus den Ausführungen wird nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Schulkameraden seit dem Ende der Schulzeit überhaupt noch eine Verbindung bestand. Der Beschwerdeführer gab einerseits an, sie hätten immer nur telefonischen Kontakt gehabt und er kenne "seinen Hintergrund nicht" (vgl. Akte A28/25 F121 f., F127, F132 f.). Andererseits gab er später anlässlich der Anhörung

D-333/2018 an, die sri-lankischen Behörden wüssten, dass sie befreundet gewesen seien (vgl. Akte A28/25 F131). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, wie er sich im Haus im Vanni jeweils vor den Behörden versteckt habe und wie er vorgewarnt worden sei (vgl. Akte A28/15 F185 ff.). Schliesslich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass das Schreiben des Provinzabgeordneten im mehrfacher Hinsicht von seinen Aussagen abweiche. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Provinzabgeordnete im Schreiben erwähnt, dass die Mutter den Beschwerdeführer seit Mai 2015 vermisse, wenn diese gemäss dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Sri Lanka organisiert haben will, oder dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sein soll, obwohl er dies nie erwähnte (vgl. Akte A28/25 F176). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie des mit Zweifel behafteten Schreibens des Provinzabgeordneten nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von

D-333/2018 Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist, weil ein Onkel bei den LTTE war, er politische Parteien unterstützt beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen hat. Er selber hatte keine Verbindungen zu den LTTE. Der Bruder, der in der Schweiz um Asyl ersucht hat, machte zwar geltend, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert und von den sri-lankischen Behörden inhaftiert worden. Das SEM glaubte ihm dies jedoch nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Jene Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Angesichts dessen, dass noch viele Verwandte in Sri Lanka leben, ist nicht davon auszugehen, dass der Umstand, dass ein Onkel bei den LTTE gewesen ist, für den Beschwerdeführer eine Gefahr bei einer Rückkehr begründen könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer im Besitz seiner Identitätskarte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-333/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-333/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Bereits mit Urteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen sei. Mit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)

D-333/2018 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum A-Level und half danach seinem Vater als Fischer (vgl. Akte A28/25 F59 f.). Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern und drei Geschwistern und weiteren Verwandten in Sri Lanka über ein Beziehungsnetz. Seiner Familie geht es gemäss seinen Angaben finanziell gut. Sein Vater verkauft Fische an Grosshändler und hat zehn Arbeiter und sein Bruder besitzt einen Laden (vgl. Akte A28/25 F37 ff., F58). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und dem finanziell gut dastehenden Beziehungsnetz wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch

D-333/2018 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Replik am 20. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 14 Stunden 08 Minuten und Auslagen von Fr. 140.50 aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf zehneinhalb Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-333/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2650.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-333/2018 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-333/2018 — Swissrulings