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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2012 D-3324/2012

October 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,629 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012 / D-2409/2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3324/2012/mel

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012 / D-2409/2012.

D-3324/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz), seinen Heimatstaat im Juli 2011 und gelangte am 3. November 2011 in die Schweiz. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 2. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2409/2012 vom 25. Mai 2012 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem er in materieller Hinsicht beantragte, das Urteil D-2409/2012 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das Asylverfahren des Gesuchstellers beziehungsweise das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Für die Begründung der Revisionsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Der Rechtsvertreter reichte am 28. Juni 2012 ein im Revisionsgesuch angekündigtes Beweismittel (samt Briefumschlag) zu den Akten. Weitere Beweismittel sowie die Kostennote des Rechtsvertreters gingen am 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

D-3324/2012 E. Am 20. Juli 2012 leitete das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Gemeinderates D._______ über den Verfahrensstand weiter. Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

D-3324/2012 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Soweit der Gesuchsteller vortragen lässt, der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren habe in einem Akt reiner Willkür die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Rz. 2.), ohne diesbezüglich einen Revisionsgrund anzugeben, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 2.3 Der Gesuchsteller macht im Weiteren den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen und das Vorliegen entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Zur Begründung des Revisionsgesuches lässt der Gesuchsteller zunächst geltend machen, der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren habe die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel nicht abgewartet, obwohl die Frist zu deren Einreichung (Art. 110 Abs. 2 AsylG) noch nicht abgelaufen sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 33 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. c VwVG gegeben sei. Der Rechtsvertreter habe noch vor Ablauf der 30-tägigen Frist weitere Beweismittel eingereicht, welche ihm jedoch zufolge Erledigung des Verfahrens retourniert worden seien. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung der Bestimmung über das rechtliche Gehör beantragt werden könnte. Es kann jedoch offen bleiben, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nach geltendem Recht als Revisionsgrund zu beachten ist, da vorliegend eine solche Verletzung zu verneinen ist. Der Gesuchsteller führte in seiner Beschwerdeschrift aus, er beschaffe derzeit weitere Dokumente, die er ins Recht legen wolle. Vorab handle es

D-3324/2012 sich um eine Bestätigung seines Schwagers bezüglich des Treffens in E._______, aber auch um weitere Beweismittel betreffend Gefängnisaufenthalt in F._______. Diese Dokumente würden so rasch wie möglich nachgereicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). Dazu wurde im angefochtenen Urteil ausgeführt, die in Aussicht gestellten, weiteren Beweismittel würden nicht abgewartet, da diese für die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nicht relevant erschienen (vgl. S. 9 f.). Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Asylsuchende sind einerseits zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, anderseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festzustellen. Gemäss den vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 eingereichten Unterlagen (vgl. separate Beilagemappe zum Revisionsgesuch) handelt es sich bei den nicht berücksichtigten Beweismitteln um folgende Dokumente – soweit überhaupt den Aufenthalt in E._______ und F._______ betreffend –: – Bestätigung G._______ vom 4. Mai 2012 mit Fotos (betreffend Aufenthalt in E._______ Februar/März 2007) und Passkopie – Erklärung des Beschwerdeführers vom 30. April 2012 (betreffend Gefängnisaufenthalt in F._______) mit Übersetzung und 2 Fotos – Postkarten vom 20. Oktober 2009 mit Übersetzung und Umschlag – Briefe und Briefumschläge (Korrespondenz a. Gefängnis) – Kopie sri-lankischer Reisepass 2007

D-3324/2012 In Bezug auf den Aufenthalt in E._______ ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser auf eine Verfolgungssituation im Heimatstaat schliessen liesse, macht der Gesuchsteller doch selber geltend, es habe sich um einen privaten Besuch gehandelt. Des Weiteren lassen auch die Dokumente, die einen Gefängnisaufenthalt in F._______ belegen sollen, keine entsprechenden Schlüsse zu. Nebst dem Umstand, dass sich aus keinem Dokument ein Zusammenhang mit einem (…) Gefängnis ergibt, fehlt auch jeder Hinweis auf die behauptete Tätigkeit als Agent für die LTTE, und dies selbst dann, wenn ein Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers tatsächlich stattgefunden hätte. Dem Gesuchsteller gelingt es damit nicht, eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darzutun. 3.2 Die Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG begründet der Gesuchsteller damit, im Urteil werde aktenwidrig und falsch behauptet, dass er sich ab dem Jahr (…) mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. In der Beschwerde sei dargelegt worden, der Gesuchsteller sei (…) von der LTTE nach H._______ geschickt worden und im Jahr (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt, danach sei er bis im März (…) in Gefangenschaft der sri-lankischen Armee gewesen. Somit seien bei den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte bezüglich der Behauptung im Urteil, die geltend gemachte Inhaftierung durch die sri-lankische Armee von (…) bis März (…) sei unglaubhaft. Die Richter hätten übersehen, dass nicht aus zugegebenermassen falschen Aussagen in der Bundesbefragung auf die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens betreffend die Jahre (…) bis (…) geschlossen werden dürfe, zumal dieses Vorbringen vom Bundesamt zu Recht als glaubhaft taxiert worden sei. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist. Dabei kann es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art. 121 BGG). Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers als nicht stichhaltig. Bereits der Umstand, dass das Gericht die Inhaftierung des Gesuchstellers in Sri Lanka ausdrücklich als unglaubhaft erachtete,

D-3324/2012 ist mit dem Revisionsgrund eines Versehens nicht vereinbar. Die Rügen des Gesuchstellers zielen denn auch vielmehr darauf ab, die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil als unzutreffend darzustellen, womit sich jedoch der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) nicht belegen lässt. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

D-3324/2012 3.3.1 Nebst den unter vorstehender Erw. 3.1 aufgeführten Unterlagen reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren folgende weitere Dokumente ein: – Bestätigungsschreiben der Mutter des Gesuchstellers (undatiert) – Bestätigungsschreiben eines Onkels des Gesuchstellers (undatiert) – Schreiben der I._______ Foundation vom 20. April 2012 – Boarding Pass Emirates vom 25. Oktober 2011 ab Delhi – sri-lankischer Reisepass (Original) – undatierte Erklärung der Mutter des Gesuchstellers in Englisch (Original) – undatierte Bestätigung einer Drittperson (Kopie) – LTTE-Video (DVD) aus dem Jahr 2010 3.3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (angefochtenen) Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen. Ob damit auch jene nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, als Grundlage zu einem Revisionsverfahren abgelehnt werden müssen, kann vorliegend aus den nachstehend aufgezeigten Überlegungen offen bleiben. 3.3.3 Nach Prüfung der Aktenlage vermögen die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. In Bezug auf diejenigen Beweismittel, welche die Auslandaufenthalte des Gesuchstellers (in E._______ sowie in F._______ [J._______]) belegen, ist – wie schon vorstehend erwähnt – festzuhalten, dass diesen Unterlagen (sri-lankischer Pass, Postkarten aus J._______, diverse Fotos, Bestätigungsschreiben G._______) keine Verbindung zu den LTTE entnommen werden kann. Alleine der Umstand, dass sich der Gesuchsteller im Ausland aufhielt, vermag seine Asylgründe nicht in relevantem Ausmass zu stützen. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in E._______ legt der Gesuchsteller denn auch selber dar, der Besuch sei privater Natur gewesen. Zu den eingereichten Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass diesen kein erheblicher Beweiswert zugemessen wer-

D-3324/2012 den kann. Soweit es sich bei den Verfassern um die Mutter beziehungsweise den Onkel des Gesuchstellers handelt, liegt auf der Hand, dass diesen die notwendige Unabhängigkeit abgeht, weshalb ihre Ausführungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt für die Bestätigungsschreiben von K._______ (I._______ Foundation) und Herrn L._______. Zudem lässt sich aufgrund der reduzierten Qualität des Fotos (in Kopie) von Herrn L._______ auf dem entsprechenden Schreiben kein Bezug zum ebenfalls eingereichten Film (DVD), insbesondere den genannten Stellen des Filmes, herstellen. Die DVD ist entsprechend ebenfalls von vornherein – unabhängig von ihrer Fremdsprachigkeit – als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt diejenigen Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens bestanden, nicht früher hätte einreichen können und müssen. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 25. Juni 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Revisionsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3324/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

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