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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2022 D-332/2022

May 4, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,377 words·~17 min·4

Summary

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-332/2022

Urteil v o m 4 . M a i 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz (ZEMIS-Datenberichtigung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022 / N (…).

D-332/2022 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl ersuchte. Dabei gab er an, A._______, geboren am (…) aus Marokko zu sein. Während des Transfers in das ihm zugewiesene Bundesasylzentrum verschwand er jedoch, weshalb das SEM das Verfahren formlos abschrieb. B. Am 1. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylzentrum C._______, woraufhin das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Er erklärte, D._______ zu heissen und marokkanischer Staatsangehöriger, geboren am (…), zu sein. Er sei somit noch minderjährig. C. Am 10. September 2021 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Erstbefragung). Anlässlich dieser Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit bestünden und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgeboten werde. D. Am 22. September 2021 wurde eine Untersuchung zur medizinischen Altersbestimmung durchgeführt. Das Gutachten zur Altersschätzung vom 23. September 2021 kam zum Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei 17.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) nicht plausibel erscheine. E. Am 21. Oktober 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung und eröffnete ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Altersschätzung.

D-332/2022 G. Am 29. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (eröffnet am 14. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien. In Ziffer sechs des Dispositivs wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) festgesetzt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. Schliesslich stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. J. Am 24. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs in ein separates Verfahren abgetrennt (D-312/2022). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der Vorinstanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Schliesslich wurde festgestellt, dass über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren D-312/2022 befunden werde.

D-332/2022 L. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 verwies der Beschwerdeführer auf seine Replik vom 11. Februar 2022 im Verfahren D-312/2022. M. Die Beschwerde bezüglich Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Verfahren) wurde mit Urteil vom 25. März 2022 abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April

D-332/2022 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die

D-332/2022 neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die medizinische Altersschätzung, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von (…) nicht plausibel sei, zwar kein Indiz für seine Minderrespektive Volljährigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer sei aber in Italien mit drei verschiedenen Identitäten, allesamt volljährig, registriert worden. Seine Angabe in der Befragung, erst in C._______ sein richtiges Alter genannt zu haben, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden, überzeuge nicht, da er an beiden Orten dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Anlässlich der Befragung habe er sich zudem nur vage zu seinem Geburtsdatum geäussert. Auf die Frage, woher er das Datum kenne, habe er auf eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse verwiesen, die sich bei seiner Mutter in Marokko befänden. Das SEM habe ihn darauf aufmerksam gemacht, von einem marokkanischen Staatsbürger könnten rechtsgenügliche Identitätsdokumente erwartet werden. In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 habe er in Aussicht gestellt, zeitnah Identitätsdokumente nachzureichen, ohne diese im Anschluss jedoch tatsächlich einzureichen. Zu seiner schulischen Laufbahn habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zwar erklärt, während zehn Jahren zur Schule gegangen zu sein und am (…) sein letztes Zeugnis erhalten zu haben. Er habe jedoch auch angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult worden zu sein und auf Nachfrage zweimal ausgeführt, dies sei ihm Jahre (…) gewesen. Gleichzeitig habe er jedoch ergänzt, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Diese Eckdaten seien beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum nicht möglich. Somit entspreche der vom Beschwerdeführer angegebene (…) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht seinem Geburtsdatum. Da es kein wahrscheinlichstes Geburtsdatum gebe, trage das SEM den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, im ZEMIS als Geburtsdatum ein und versehe diese Eintragung mit einem Bestreitungsvermerk. Vorliegend sei dies der (…).

D-332/2022 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei wahrscheinlicher als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Der Umstand, dass er in Italien mit verschiedenen Identitäten erfasst worden sei, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Zu den unterschiedlichen Namen, die er in der Schweiz angegeben habe, habe er in der Befragung erklärt, dies gemacht zu haben, da er in C._______ bei seinen Freunden habe bleiben wollen. Dass er bereits in B._______ dasselbe Geburtsdatum wie in C._______ genannt habe, spreche zudem für dessen Glaubhaftigkeit. Die Angaben in der Befragung zum Wissen über sein Geburtsdatum seien plausibel und widerspruchsfrei. Er habe vernünftige und nachvollziehbare Antworten gegeben, ohne zu übertreiben. Mit Beschwerde könne er zudem eine Kopie seiner Geburtsurkunde einreichen und es gebe keine Hinweise, dass dieses Dokument verfälscht sei. Er sei darüber hinaus seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubhaftigkeit spreche. Er habe ferner gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, sich um weitere Dokumente zu bemühen. Als Zeitpunkt seiner Einschulung habe er entgegen der Behauptung des SEM nicht zweimal das Jahr (…) genannt. Vielmehr habe er sich, nach erstmaliger Nennung des Jahres (…), dahingehend korrigiert, dass es nicht im Jahre (…) gewesen sei. Er habe sich ferner zu seinem Alter konsistent geäussert. Vergleiche man seine Aussagen zur Schulbildung, zum Aufenthalt in Marokko und zum Zeitpunkt der Ausreise und der Einreise in die Schweiz, seien diese mit einem Alter von (…) Jahren bei seiner Ankunft in die Schweiz vereinbar. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Angabe des Beschwerdeführers, erst in C._______ sein richtiges Alter angegeben zu haben, könne nicht mit dem Umstand in Einklang gebracht werden, dass er in C._______ und in B._______ dasselbe Alter angegeben habe. Seine Erklärung, er habe nicht von seinen Freunden getrennt werden wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Argument, seine Angaben zur Schulbildung, seinem Leben in Marokko und seinem Reiseweg wären mit dem angeblichen Alter vereinbar, stosse in Anbetracht der Feststellung der medizinischen Altersschätzung, wonach das von ihm genannte Alter eben gerade nicht plausibel sei, ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass er in der Befragung angegeben habe, in Marokko würden sich Unterlagen befinden, die seine Identität belegen könnten (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Unterlagen von sportlichen Aktivitä-

D-332/2022 ten), erstaune es, dass er lediglich eine schlecht leserliche Kopie einer Geburtsurkunde einreichen könne. Dies umso mehr, da das Dokument gemäss Beschwerdeschrift am 14. Juli 2021 und somit vor seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum B._______ ausgestellt worden sei. Es könne sich auch nicht um eine Kopie des in der Befragung erwähnten Dokuments handeln, das sich angeblich bei seiner Mutter befinde. 4.4 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die unterschiedlichen Angaben zum Vor- und Nachnamen könnten zwar Zweifel an der Identität wecken, würden aber kein Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Die Geburtsurkunde habe er während des Beschwerdeverfahrens über den elektronischen Weg beschaffen können. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsdatum vom (…) keine Beweise beizubringen, die auf dieses Datum hinweisen. Bis heute hat er keine Originalausweispapiere eingereicht. Die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde erbringt diesen Beweis nicht, zumal es sich dabei nicht um die von ihm in der Befragung erwähnte Geburtsurkunde handeln kann, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb es ihm ausschliesslich möglich gewesen sein soll, eine erst im Jahre 2021 erstellte Geburtsurkunde in Kopie einzureichen. Der Umstand, dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, schmälert den Beweiswert noch zusätzlich. Ebenso wenig vermag aber die Vorinstanz das von ihr eingetragene Geburtsdatum (…) mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, zumal insbesondere das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten (vgl. SEM-Akte 1107747-17/7) keinen Beweis für das erwähnte Geburtsdatum des Beschwerdeführers liefert. Dieses bildet lediglich, je nach dessen Ergebnis, ein stärker oder schwächer zu gewichtendes Indiz für eine Voll- oder Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.2). 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch das SEM können damit den Nachweis dahingehend erbringen, dass an dem von ihnen jeweils angegebenen Geburtsdaten keine vernünftigen Zweifel bleiben. 6. 6.1 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist.

D-332/2022 6.2 Einleitend ist zu bemerken, dass unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, im Zweifel habe der Beschwerdeführer als minderjährig zu gelten, erweist sich demnach als unzutreffend. 6.3 Die medizinische Altersschätzung hält hinsichtlich der zahnärztlichen Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 16.3 und 20.2 Jahren alt sein dürfte, bei einem Durchschnittsalter von 18.3 Jahren. Die radiologische Untersuchung kam zum Schluss, dass das mittlere Alter bei 20.6 Jahren, bei einem mindesten respektive maximalen Alter von 17.6 respektive 36.5 Jahren. Als Fazit wurde festgehalten, dass das durchschnittliche Alter bei etwa 18.3 bis 20.6 Jahren und das zu berücksichtigende Mindestalter bei 17.6 Jahren liege. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) erscheine daher nicht plausibel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Liegt – wie vorliegend – das Mindestalter sowohl bei der Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt). In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Aus der Altersabklärung lassen sich somit kaum Rückschlüsse auf das wahrscheinlichere Alter ableiten. 6.4 Zwar lassen sich seine Aussagen zu seiner Schulbildung durchaus mit dem angeblichen Alter vereinbaren. Da er seine Aussage in der Befragung, im Jahre (…) eingeschult worden zu sein, unmittelbar und spontan berichtigte (vgl. act. 1107747-13/14 Ziff. 1.17.04), kann dieser Unstimmigkeit nicht ein sonderlich grosses Gewicht beigemessen werden.

D-332/2022 6.5 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegeben Geburtsdatums spricht jedoch, dass er in Italien unter drei Identitäten – allesamt volljährig – registriert worden ist. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3362/2021 vom 3. November 2021 ist bereits deshalb unbehelflich, da es sich dabei um eine nicht gefestigte Praxis handelt, die sich nicht vom Einzelfall losgelöst generalisieren lässt, zumal eine Registrierung unter anderen Personalien in diversen Verfahren – so wie hier – zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2020 vom 10. November 2020 E. 6.3 sowie E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 6.3.4). Zudem sind aus seinem Verhalten, gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unterschiedliche Personalien anzugeben, negative Rückschlüsse auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen, selbst wenn die unterschiedlichen Angaben nicht das Geburtsdatum, sondern lediglich den Vor- und Nachnamen betreffen. Dem SEM ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer die Einreichung von Dokumenten, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er bereits mehrfach die Nachreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht stellte, ohne dieser Absichtsbekundung tatsächlich Folge zu leisten. Zur eingereichten Kopie einer Geburtsurkunde hielt das SEM zutreffend fest, dass es sich dabei nicht um die in der Befragung erwähnte Geburtsurkunde handeln kann, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb es ihm ausschliesslich möglich gewesen sein soll, eine erst im Jahre 2021 erstellte Geburtsurkunde in Kopie einzureichen. Wie bereits erwähnt, schmälert der Umstand, dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, den Beweiswert noch zusätzlich. 6.6 In Würdigung dieser Elemente erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([…]). Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5

D-332/2022 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die Dispositivziffer sechs der angefochtenen Verfügung betrifft. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-332/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Januar 2022 betrifft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat .

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-332/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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