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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 D-3272/2025

May 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,522 words·~18 min·9

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3272/2025

Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025.

D-3272/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme und am 24. Juni 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 29. Juli 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder gelebt, zudem habe er zwei verheiratete Schwestern. Im Juni (…) habe er eine Ausbildung im Bereich (…) abgeschlossen, sei danach jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe im Jahr (…) auf Facebook Beiträge zur Kurdenfrage geteilt, weswegen gegen ihn ein auf den (…) datierter Festnahmebefehl wegen Terrorpropaganda ergangen sei. Im Jahr (…) habe er sich bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP) zu engagieren begonnen und sei im Jahr (…) offizielles Mitglied der Partei geworden. In dieser Funktion habe er Flugblätter verteilt, bei Wahlen mitgeholfen und die Bevölkerung informiert. In der zweiten Jahreshälfte (…) sei er sodann Mitglied der Partei der Grünen und linken Zukunft (Yeşiller ve Sol Gelecek Partisi) geworden. Am (…) sei er schliesslich in Polizeigewahrsam genommen worden. Dabei sei ihm eine Agententätigkeit angeboten und gleichzeitig mit Gefängnis sowie dem Tod gedroht worden, falls er dieses Angebot ausschlage. Er habe der Kooperation deshalb zugestimmt, woraufhin er freigelassen worden sei. Nachdem er zu Hause von diesem Vorfall berichtet habe, habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Daraufhin habe er die Türkei am (…) illegal in einem Lastwagen versteckt nach Europa verlassen und sei am (…) in die Schweiz eingereist. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). B. Am 3. August 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 4. April 2025 (eröffnet am 7. April 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.

D-3272/2025 D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 36). E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des Zivilstandsamts Furttal vom 26. November 2025 sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Partnerin des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3272/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.

D-3272/2025 Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2.2 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Anforderungen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde, den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln und den zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3272/2025 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S.4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 5.4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HDP sowie die Partei der Grünen und linken Zukunft teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Wer sich über Jahre hinweg intensiv und aktiv für eine politische Gruppierung engagiert haben will, müsste in der Lage sein, die konkreten Abläufe, Ereignisse und das eigene Zutun detailreich und substanziiert zu beschreiben. Der Beschwerdeführer beschränkte sich indes selbst auf mehrfache Nachfrage hin auf blasse und schablonenhafte Aufzählungen. Seine Angaben zur Verteilung von Broschüren am Newroz-Fest oder zu Aufrufen mittels eines mit Lautsprechern ausgestatteten Fahrzeugs (vgl. SEM-act. 16/10 F28 f.) blieben an der Oberfläche. Bezeichnenderweise konnte er weder die Herkunft der Broschüren präzisieren (vgl. SEM-act. 16/10 F34 f.) noch spezifische, einprägsame Erlebnisse seiner Teilnahme an Demonstrationen schildern, sondern wich auf allgemeine Hilfstätigkeiten wie Putzen, Teeverteilen oder das Aufstellen von Stühlen aus (vgl. SEM-act. 16/10 F35 f.). Solche vagen Allgemeinplätze sind beliebig reproduzierbar und weisen keine autobiographischen Realkennzeichen auf. 5.4.3 Auch die Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme am (…) und dem angeblichen Rekrutierungsversuch durch den türkischen Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) vermögen die

D-3272/2025 Glaubhaftigkeitsvorbehalte nicht zu zerstreuen. Die Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich als realitätsfremd und in sich widersprüchlich. Er gab an, die Beamten hätten ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu werfen oder zu töten, falls er nicht als Agent für sie arbeite (vgl. SEM-act. 12/9 F33; SEM-act. 16/10 F11). Dennoch will er bereits nach wenigen Stunden unbehelligt freigelassen worden sein, nachdem er der Agententätigkeit aus Angst verbal zugestimmt habe (vgl. SEM-act. 16/10 F18 f.). Es ist sachlogisch nicht nachvollziehbar, dass Kräfte des staatlichen Nachrichtendienstes, die den angeblich als oppositionellen Gegner identifizierten Beschwerdeführer nach angeblich wochenlanger Observation (vgl. SEM-act. 16/10 F23) allein aufgrund einer mündlichen Zusicherung der Kooperation unverzüglich wieder auf freien Fuss setzen, ohne ihm sogleich konkrete Aufgaben zuzuweisen oder Druckmittel zu sichern (vgl. SEM-act. 16/10 F22). Soweit in der Beschwerde hiergegen eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei während der Anhörungen aufgrund der Traumatisierung durch die Todesdrohungen aufgeregt gewesen, vermag dies die inhaltliche Leere und Stereotypie der Aussagen nicht zu erklären. 5.4.4 Was die auf Beschwerdeebene gerügte flüchtlingsrechtliche Relevanz der in der Türkei eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 Türk Ceza Kanunu [tStGB]), Beleidigung (Art. 125 tStGB) sowie Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Terörle Mücadele Kanunu [ATG]) betrifft, ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal die Verfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2). Sodann gilt der Beschwerdeführer in der Türkei als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 12/9 F15 f.) und weist kein geschärftes oppositionelles Profil auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung werden in Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda bei Ersttätern ohne herausragendes politisches Profil die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft. Allfällige Freiheitsstrafen werden häufig bedingt ausgesprochen oder im offenen Vollzug vollstreckt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.1 f.). Die in der Beschwerde vorgebrachten spekulativen Berechnungen zu Kettendelikten und zwingenden unbedingten Freiheitsstrafen blenden die tatsächliche Praxis der türkischen Strafjustiz bei minderschweren Social-Media-Delikten aus, weshalb es am Kriterium der beachtlichen

D-3272/2025 Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe fehlt. Daran ändern auch die in diesem Kontext erlassenen Vorführbefehle nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dienen diese primär der Zuführung zur Einvernahme und führen nicht regelmässig zu Untersuchungshaft, da bei Delikten nach Art. 7 Abs. 2 ATG kein zwingender Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO vorliegt (vgl. Urteile des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Allgemeine Verweise in der Beschwerdeschrift auf Zeitungsartikel über Verhaftungen vermögen schliesslich keine individuelle, asylrechtlich relevante Gefährdung darzutun; objektive Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Einreise in seinem spezifischen Einzelfall systematische Misshandlung oder Folter drohen würde, sind nicht ersichtlich. 5.4.5 Unabhängig von der fehlenden Intensität der drohenden Strafen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren ist. Die inkriminierten Handlungen (Teilen eines beleidigenden Artikels auf Facebook) datieren vom (…) und erfolgten damit unmittelbar vor seiner behaupteten Ausreise. Eine solche bewusste Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Flucht, gestützt auf isolierte Social-Media-Aktivitäten ohne Einbettung in ein ernsthaftes politisches Engagement ist geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Angesichts der enormen Masse an regimekritischen Beiträgen im Internet erscheint es zudem ohne gezielte Denunziation oder Selbstanzeige höchst unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden zufällig auf das über eine minimale Streubreite verfügende Social-Media-Profil des Beschwerdeführers stossen. Die prompte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Ereignisses deutet stark darauf hin, dass die Aufmerksamkeit der Behörden gezielt auf diese Handlung gelenkt wurde. Ein derartiges Verhalten verdient gemäss ständiger Praxis keinen Schutz, weshalb nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden darf (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.5; Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022, E. 5.3.3 f.). Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich um einen legitimen demokratischen Kampf, zielt angesichts der zeitlichen Koinzidenz mit der Ausreise und des fehlenden politischen Profils ins Leere. Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Rechtsmitteleingabe schliesslich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, welche unsubstanziiert bleiben. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen oder Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht selbst bei Wahrunterstellung nicht aus, um die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in der Schweiz identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr

D-3272/2025 deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Auch hieraus lässt sich folglich keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Aus dem ins Recht gelegten Schreiben des Zivilstandsamts Furttal vom 26. November 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat. Aus diesem pendenten Verfahren kann der vertretene Beschwerdeführer jedoch bereits nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil des BVGer E-3965/2025 vom 4. Juni 2025 E. 8.2.2). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-3272/2025 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gemäss eigenen Angaben vollkommen gesunder Mann (vgl. SEM-act. 12/9 F22) und verfügt über einen Gymnasialabschluss im Bereich (…) samt Praktikumserfahrung (vgl. SEMact. 12/9 F11 f.). Zudem kann er im Heimatland auf ein äusserst tragfähiges familiäres und wirtschaftliches Netz zurückgreifen (vgl. SEM-act. 12/9 F8), zumal seine Familie Ländereien sowie acht vermietete Läden im Stadtzentrum von B._______ besitzt, weshalb die Familie in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. SEM-act. 12/9 F17). Angesichts dieser intakten und privilegierten familiären Strukturen sowie seiner beruflichen Qualifikationen für einen nachgefragten Sektor ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Eine Reintegration in die türkische Gesellschaft und den dortigen Arbeitsmarkt ist ihm vollumfänglich zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

D-3272/2025 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3272/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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