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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 D-3269/2024

March 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,235 words·~46 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3269/2024 law/bah

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Tochter B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (…).

D-3269/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Aufenthalt in C._______ (Provinz D._______), verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder, E._______ (N …), am 21. September 2023 und gelangten am 25. September 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 29. September 2023 bevollmächtigten sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 4. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden auf (ZEMIS Direkterfassung). A.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM mehrere Beweismittel zukommen (Kopien der Studienbescheinigung der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2023, der Verfahrensakten bezüglich des Bruders beziehungsweise Onkels der Beschwerdeführenden vom 9. und 10. Februar 2017 und dessen C-Ausweises, des Schreibens des Dorfvorstehers vom 25. Dezember 2023 und des Unzuständigkeitsentscheids der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2023). A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2024 in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Anwalt in der Türkei, H._______, könne nicht Einsicht in die Unterlagen eines gegen ihn (den Beschwerdeführer) von der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ geführten Verfahrens nehmen, weil die Unterlagen geheim gehalten würden. In der Region, aus der er komme, würden Kurden und Aleviten generell unterdrückt. Er könne seine Religion nicht frei praktizieren. Ein bis zwei Monate bevor er in die Schweiz gekommen sei, sei es zu zwei oder drei Razzien gekommen, bei denen seine Wohnung durcheinandergebracht und er in Gewahrsam genommen worden sei. Das Einzige, was die Beamten mitgenommen hätten, sei ein Buch von Selahattin Demirtas gewesen. Er sei bei der (…) angestellt gewesen und habe am 14. Januar 2023 seine Arbeitsstelle verloren. Seine Kinder seien in den Schulen unter Druck gesetzt worden. Ihre Nachbarn hätten mitbekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, und hätten deshalb Distanz zu ihnen gehalten und sie ausgestossen. Nachdem er das Erdbeben in I._______ erlebt

D-3269/2024 habe, sei er im Juni 2023 mit seinen Kindern zurück nach D._______ gegangen. Er habe beim Erdbeben seine Mutter verloren und ihr Haus sei beschädigt worden. Seine Schwester und sein Schwager hätten ihm aus den Trümmern geholfen. Sie hätten bei einem Cousin im Dorf C._______ Zuflucht gefunden, wo die Gendarmerie ihn mitgenommen habe. Man habe ihm vorgeworfen, er leiste Terrorbeihilfe und arbeite für die HDP («Halklarin Demokratik Partisi»). Zwei Tage später habe ihn sein damaliger Anwalt, J._______, angerufen und gesagt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und er «weggehen» solle. Sein Sohn leide seit Kindesalter unter (…) und er habe sich um dessen gesundheitliche Probleme gekümmert. In der Rechtsvertretung abgegebenen Berichten stehe, dass er im Vergleich zu seinem Alter (…) Jahre hinterher sei und zu wenig (…) bekomme. Weil er für die Gesundheit seines Sohnes Verantwortung trage, habe er ihn in die Schweiz mitgenommen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei seit 1994 von Vorfällen betroffen gewesen. Seine Familie habe seit jeher den herrschenden Druck erlebt. In der Region D._______ gebe es 15 bis 20 Dörfer, die unter diesem Druck gestanden seien. Alle Menschen hätten ihr Dorf verlassen. Zwei seiner Brüder, vier Cousins und drei Neffen/Nichten gehörten zu ihnen. Sein älterer Bruder sei mitgenommen worden, als er im zweiten Schuljahr des Gymnasiums gewesen sei. Da die Behörden geglaubt hätten, er sei tot (weil er misshandelt worden sei; Anmerkung des Gerichts), hätten sie ihn in die Leichenhalle eines Spitals gebracht. Er (der Beschwerdeführer) sei im September (…) während des Militärdienstes zusammengeschlagen worden. Auch 1997 sei er von Polizisten zusammengeschlagen worden, ebenso bei einem Streit mit Polizisten im Jahr 1998. Er sei nie gewalttätig gewesen, habe aber das Kurden- und das Alevitentum verteidigt und sei deswegen unter Druck geraten. Er habe alevitischen Vereinen finanziell und anderweitig geholfen. Bei den Regionalwahlen sei er mit der HDP an verschiedene Orte gegangen, um bei kurdischen Kollegen und Mitbürgern um ihre Stimmen zu bitten. Seine Cousine sei die Provinzpräsidentin der HDP in D._______ gewesen und er habe sie von 2018 bis 2020 unterstützt. 2023 sei er in I._______ zweimal in Gewahrsam genommen worden. Dies sei schon 2017 (mehrmals) und 2022 (drei- bis viermal) geschehen. 2017 sei er zusammengeschlagen worden, wobei ihm ein Zahn gebrochen worden sei. Letztmals sei er im Februar 2023 in Gewahrsam genommen worden. Auf dem Polizeiposen habe man ihm vorgeworfen, dass er im Namen der Organisation Aktivitäten entfalte, und ihn gefragt, ob er von der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») sei. Man habe gesagt, er sei ein Terrorist

D-3269/2024 und Kindermörder, habe ihm Handschellen angelegt, seine Augen verbunden, ihn beschimpft und beleidigt. Danach sei er in I._______ von der Polizei einmal auf der Strasse angehalten worden, als er gegen Abend nach Hause gegangen sei. Drei Polizisten hätten ihn zu Boden gedrückt, ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Sie hätten ihn in ihr Auto «geworfen» und seien in der Stadt herumgefahren, bis sie irgendwo angehalten und ihn mit dem Tod bedroht hätten. In D._______ sei er Ende August 2023 von Soldaten von zuhause abgeholt und aus dem Dorf gefahren worden. Sie hätten gefragt, weshalb er von I._______ nach D._______ gekommen sei, ihm vorgeworfen, er helfe Terroristen, und gedroht, ihm würden «schlimme Sachen» zustossen, wenn er nicht aufpasse. Gefragt, was er im Fall einer Rückkehr in die Türkei befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob er sein restliches Leben in einem Gefängnis verbringen oder getötet würde. Sein Neffe sei von K._______ in die Heimat gereist, am Flughafen festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Sein Bruder könne seit 24 Jahren nicht in die Heimat zurückkehren. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM aufgefordert, einen aktuellen UYAP-Auszug respektive einen UYAP-Avukat-Auszug und sämtliche Verfahrensakten, auf die sein Anwalt Zugriff (gehabt) habe, einzureichen. Des Weiteren solle er ein Dokument beschaffen, aus dem hervorgehe, dass in seinem Verfahren Geheimhaltung bestehe, sowie die Vollmacht seines Anwalts und ein aktuelles Schreiben, in dem dieser festhalte, weshalb gegen ihn ermittelt werde und was bei einer Verurteilung zu erwarten sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Rückübersetzung des Protokolls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Diese wurde am 30. Januar 2024 durchgeführt. Der Beschwerdeführer teilte mit, er habe wegen der gewünschten Dokumente mit seinem türkischen Anwalt Rücksprache genommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der für sein Verfahren zuständige Staatsanwalt in den Ferien sei. Er werde ihm die Unterlagen zwischen dem 5. und 10. Februar 2024 zukommen lassen. Seine Tochter sei wegen in der Unterkunft aufgetretener Probleme am 25. Januar 2024 in eine Polyklinik gebracht worden. Auf Nachfrage sagte er, dass nach seiner Ausreise in I._______ und im Dorf nach ihm gefragt worden sei. Er habe vom Dorfvorsteher ein Dokument verlangt, aus dem ersichtlich sei, dass man nach ihm gesucht habe. Der Dorfvorsteher habe den Soldaten gesagt, dass er ins Ausland gegangen sei.

D-3269/2024 A.d.b Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörung, sie sei in der Schule ausgestossen worden, weil sie Kurdin und Alevitin sei. Einige Male habe man sie im Schulareal bedrängt und sie als Terroristin und Kindermörderin bezeichnet. Die Mitschülerinnen hätten untereinander gesagt, man solle sich nicht mit ihr anfreunden. Sie sei zum Rektor gegangen, der gesagt habe, solche Sachen könnten vorkommen. Einige Male seien Polizisten zu ihnen gekommen, die die Wohnung durcheinandergebracht hätten. Sie hätten nach ihrem Onkel, L._______, und ihren Cousins gefragt. Zehn Tage vor ihrer Ausreise seien in D._______ die Soldaten gekommen und hätten ihren Vater mitgenommen. Ein bis zwei Stunden später sei er zurückgekommen. Sie wolle wie jedes Kind in die Schule gehen können. Wegen des herrschenden Drucks sei ihre wirtschaftliche Situation nicht gut gewesen. Aufgrund der Vorkommnisse mit der Polizei habe sie sich nicht mehr gut auf die Schulfächer konzentrieren können. Angesichts der schlechten Behandlung durch die Mitschülerinnen habe sie nicht mehr in die Schule gehen wollen. Sie habe sich immer mehr von der Materie entfernt und ihre Noten seien schlechter geworden. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe von ihrer Mutter erfahren, dass die Polizisten nach ihrer Ausreise erneut gekommen seien. Sie denke, dass im Falle ihrer Rückkehr erneut Druck auf sie ausgeübt und sie in der Schule weiterhin Probleme haben werde. Die Polizisten würden wieder zu ihnen nach Hause kommen. Die erlebten Vorfälle hätten ihren psychischen Zustand ziemlich beeinträchtigt. Sie könne sich in der Schule nicht mehr auf ihre Fächer konzentrieren, obwohl sie diesbezüglich grosse Ziele habe. In der Türkei gebe es einen Suchbefehl gegen ihren Vater. Sie denke, dass die Polizisten sie auf der Strasse anhalten, ihr Fragen stellen und sie bedrängen könnten. A.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 23. Januar 2024 weitere Beweismittel zukommen (Kopien der Vollmacht seines türkischen Anwalts vom 12. Januar 2024 und dessen Referenzschreibens vom 22. Januar 2024). A.f Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 29. Januar 2024 mit, ihre Asylgesuche könnten aufgrund der Akten derzeit nicht entschieden werden. Sie würden fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. A.g Beim SEM ging am 1. Februar 2024 ein die Beschwerdeführerin betreffender provisorischer Bericht von «(…)» vom 12. Januar 2024 ein.

D-3269/2024 Diagnostiziert wurden Schwindel, psychische Belastungssituation (Differentialdiagnose PTBS [posttraumatische Belastungsstörung]), Gewichtsverlust, Eisen- und Vitamin D-Mangel). Er wurden eine psychologische Einschätzung und Psychotherapie empfohlen. A.h Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 8. Februar 2024 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. A.i Mit Eingabe vom 8. März 2024 zeigte die derzeitige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an. Sie ersuchte um baldmöglichste Zustellung der vollständigen Verfahrensakten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Kopien des Unzuständigkeitsbeschlusses der Staatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2023, eines Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und einer gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft M._______ erstatteten Anzeige vom (…) 2023). A.j Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 auf, bis zum 8. April 2024 eine Vollmacht ihrer Rechtsvertretung und einen ärztlichen Austrittsbericht bezüglich ihrer Hospitalisierung einzureichen. Sofern sie nach wie vor an gesundheitlichen Beschwerden leide, werde um Zustellung eines aktuellen Arztberichts gebeten. A.k Mit Eingabe vom 5. April 2024 liess die Beschwerdeführerin dem SEM eine Vollmacht und mehrere Beweismittel zukommen (Notfallbericht vom 2. Februar 2024 des Spitals (…), Austrittsbericht der (…) vom 8. Februar 2024, Austrittsblatt vom 9. Februar 2024 von Medic-Help). B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, diese zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der

D-3269/2024 Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und ein amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG zu bewilligen, ihr Rechtsvertreter sei nach Art. 102m Abs. 3 AsylG als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders zu vereinen. Der Beschwerde lagen ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 mit dessen Vollmacht und Verfahrensdokumenten (Haftbefehl; Verfahrensakten betreffend O._______: begründeter Entscheid, Berufung, Entscheid des Obersten Gerichtshofs, Strafvollstreckungsdokumente), zwei Fürsorgebestätigungen vom 14. Mai 2024 und eine Kostennote vom 23. Mai 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Sahithyan Thilipkumar als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem legte er fest, die beiden Beschwerdeverfahren D-3269/2024 und D-3271/2024 würden koordiniert behandelt.

D-3269/2024 E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Beschwerdeschrift am 23. Juli 2024 an das SEM und räumte diesem die Gelegenheit ein, bis zum 7. August 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2024 ausführlich zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt vollumfänglich fest. G. Mit Replik vom 5. September 2024, der eine Honorarnote vom selben Tag beilag, nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein (Schreiben seines türkischen Anwalts vom 23. September 2024 mit digitaler Übersetzung, Vollmacht des Anwalts, Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2023, Eröffnung der Untersuchung wegen Terrorpropaganda durch die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 [mit 1. Open-Source-Bericht], Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft mit 2. Untersuchungsbericht, Festnahmebefehl vom (…) 2024, gerichtlicher Festnahmeentscheid vom (…) 2024, Entscheid über Verfahrensvereinigung vom (…) 2024). Zudem machte er geltend, seine Familie berichte, dass die Polizei ein- bis zweimal wöchentlich an seiner Wohnadresse vorbeigehe, um nach ihm zu fahnden. Sie erkundige sich auch beim Dorfvorsteher nach ihm. Der Eingabe lag zudem eine Honorarnote vom 30. September 2024 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3269/2024 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch wenn die Erlebnisse der Beschwerdeführenden für sie und ihre Familie belastend gewesen sein könnten, gingen die geltend gemachten Nachteile in ihrer

D-3269/2024 Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischalevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. lm Falle zukünftiger Ausgrenzungen, Diskriminierungen und Beschimpfungen stehe es ihnen frei, sich an die türkische Polizei zu wenden oder den vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. Aufgrund ihrer Angaben sei davon auszugehen, dass die vorgebrachten Vorfälle lokaler Natur seien, weshalb auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage käme. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwischenfälle mit den türkischen Behörden sei festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass er dabei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten Vorfälle – bei Wahrunterstellung – für ihn einschneidend, beängstigend und belastend gewesen sein könnten. Den geschilderten Nachteilen mangle es an der asylbeachtlichen Intensität. Er sei offenbar über Jahre hinweg in der Lage gewesen, unter den geschilderten Umständen zu leben, ohne dass er sich diesen durch eine Flucht ins Ausland entzogen habe. Gemäss eigenen Angaben sei er bis wenige Monate vor seiner Ausreise Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Austrittsbericht der (…) vom 8. Februar 2024 gegenüber der Ärzteschaft angegeben, dass ihre Stimmung auf einer Skala von 0 (sehr schlechte Stimmung) bis 10 (sehr gute Stimmung) in der Türkei bei einer 7 gelegen habe. Ihr Befinden in der Schweiz habe sie dagegen tiefer eingestuft. Die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sei ihnen weder nach D._______ noch ins Ausland gefolgt. Aus einer schwierigen wirtschaftlichen Lage könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, zumal diese Umstände auf die allgemeine Situation in der Türkei zurückzuführen seien. Auch medizinische Probleme seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln werde gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen «Propaganda für eine Organisation oder ihre Ziele» (Art. 220/8 tStGB [türkisches Strafgesetzbuch]) sowie wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Art. 7/2 ATG [Anti-Terror- Gesetz]) ermittelt. Er habe nicht nachweisen können, dass in seinem Fall ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, und sei in der Lage gewesen, Beweismittel zu den erwähnten Ermittlungen einzureichen. Da keine

D-3269/2024 Hinweise auf den Erlass eines Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehls vorlägen, sei das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, als gering einzuschätzen. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und sein politisches Engagement habe sich auf die Wahlkampfhilfe für die HDP beschränkt. Er habe bis wenige Monate vor seiner Ausreise als Staatsangestellter gearbeitet und verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sein familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wahrscheinlich erschienen. Dass er nach seiner Ausreise von Polizisten gesucht worden sei, stosse die Einschätzung des SEM betreffend das Verfolgungsrisiko nicht um. Das in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichte Schreiben des Dorfvorstehers sei von schlechter Qualität und kein stichhaltiger Beweis für eine polizeiliche Suche nach ihm. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die in der Anhörung gemachten Angaben liessen Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Es überrasche, dass der aus M._______ stammende Anzeigeerstatter Kenntnis von seiner «Kimlik-Nummer» (persönliche Identifikationsnummer) gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage gewesen, Angaben über die geltend gemachten Ermittlungen zu machen. Er habe angemerkt, diese seien geheim, habe aber trotz Aufforderung keinen Geheimhaltungsbeschluss einreichen können. Da legale Ausreisen aus der Türkei systematisch erfasst würden, mute es sonderbar an, dass sich die Polizei sowohl bei seiner Familie in I._______ als auch in D._______ nach ihm erkundigt haben solle. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe ausgesagt, dass sie persönlich nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Abgesehen von den Problemen mit ihren Mitschülern habe sie mit niemanden Probleme gehabt. Sie verfüge nicht über ein Profil, das annehmen lasse, dass sie für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei. Die von ihr geäusserte Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aufgrund ihres familiären Umfelds sei als nicht begründet einzustufen.

D-3269/2024 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung nur über die Ingewahrsamnahmen aus dem Jahr 2023 berichten können. Über die Ereignisse im Jahr 2022 sei er nicht detailliert befragt worden. Damals sei er ein erstes Mal in den Sommermonaten in Gewahrsam genommen worden, nachdem er seinen Arbeitsplatz verlassen habe. In einem Polizeiauto sei er mehrere Stunden herumgefahren worden. Er sei beleidigt und in seiner Ehre verletzt worden, was er als genauso schlimm wie Gewalt empfunden habe. Als seine Frau ihn zu erreichen versucht habe, habe die Polizei sein Handy ausgeschaltet. Auf der Rückfahrt habe er trotz den verbundenen Augen bemerkt, dass sie von der Grenze der Stadt P._______ Richtung I._______ gefahren seien. Nach der Autofahrt sei er freigelassen worden, gegen 22 Uhr sei er zuhause gewesen. Einen Monat nach diesem Zwischenfall seien gegen 5 Uhr morgens vier Polizisten zu ihm nach Hause gekommen. Drei von ihnen seien hereingekommen und hätten alles durchsucht. Sie hätten gesagt, dass sie keine Erlaubnis benötigten und nichts Schriftliches vorweisen würden. Nach der Hausdurchsuchung hätten sie ihn mitgenommen. Im Auto sei er gefragt worden, warum er dies mache. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden alle Terroristen töten und seine Familie holen und verhören. Er sei bedroht und beleidigt worden. Er habe gesagt, er sei Beamter und sei einzig in das Gebäude der legalen HDP gegangen. Nach einer Weile sei er in einer kleinen Strasse freigelassen worden. Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe ihm vor einigen Tagen neue Beweismittel zugestellt, die er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Gegen ihn sei am (…) 2024 ein Haftbefehl erlassen worden, was aufzeige, dass die türkischen Behörden gegen ihn immer noch ermitteln würden. Die Informationsgrundlage, auf der die Vorinstanz ihren Entscheid gefällt habe, habe sich grundlegend verändert. Gemäss dem Schreiben des türkischen Anwalts und den Beilagen, die einen seiner anderen Klienten (O._______) beträfen, sei ersichtlich, dass ein ähnlicher Fall bereits zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geführt habe. Dies spreche dafür, dass der erlassene Haftbefehl und die damit verbundene hohe Wahrscheinlichkeit einer unrechtmässigen Bestrafung und Gefährdung der Freiheit des Beschwerdeführers für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genüge. Die Verfolgungshandlungen seien nicht lokal beschränkt, da er in I._______ und in C._______ Ingewahrsamnahmen und Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlebt habe. Da die Verfolgung von türkischen Sicherheitskräften ausgehe und das Strafverfahren im ganzen Land gelte, bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er könne sich nicht an die

D-3269/2024 Polizei wenden oder den Rechtsweg beschreiten, da es die türkische Polizei und Sicherheitskräfte seien, die ihn unrechtmässig verfolgten. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer erlebt habe, gingen weit über «allgemeine» Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung hinaus. Er sei in den letzten Jahren von türkischen Sicherheitskräften mehrfach in Gewahrsam genommen und verschleppt worden. Man habe ihm die Augen verbunden, die Hände hinter dem Rücken fixiert, ihn beleidigt und beschimpft. Dies zeige auf, dass die Sicherheitskräfte ihren Fokus auf ihn gerichtet hätten und ihn in einem Ausmass verfolgten, das weit über die allgemeinen Schikanen gegen Kurden hinaus gehe. Er sei über seine Verbindungen zur HDP befragt, immer wieder bedroht, als Terrorist beleidigt und eingeschüchtert worden. Es sei klar ersichtlich, dass er in der Türkei wegen seiner Ethnie, seiner pro-kurdischen politischen Einstellung und Arbeit als Angehöriger einer Minderheit verfolgt werde. Die Sicherheitskräfte hätten bei einer Hausdurchsuchung nichts weiter mitgenommen als ein Buch von Selahattin Demirtas, der unrechtmässig zu 42 Jahren Haft verurteilt worden sei, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine Freilassung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer habe bei jedem Ereignis eine starke Angstsituation erlebt. Durch die bereits seit der Kindheit anhaltend erlebten Diskriminierungen, Schikanen und körperliche Gewalt durch türkische Sicherheitskräfte oder Autoritätspersonen sowie durch die Folter seines Bruders, habe er jedes Mal um sein Leben und seine physische und psychische Integrität gefürchtet. Wie die Vorinstanz selbst festgestellt habe, habe er sich immer korrekt verhalten und sei strafrechtlich nie aufgefallen. Die Durchsuchungen und Ingewahrsamnahmen seien reine Schikane gewesen und hätten nur das Ziel gehabt, ihn wegen seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung einzuschüchtern und zu verfolgen. Aufgrund der Kumulation der Ingewahrsamnahmen und Hausdurchsuchungen innert den letzten zwei Jahren verbunden mit dem Ermittlungsverfahren und dem aktuellen Haftbefehl sei die asylrelevante Intensität ernsthafter Nachteile erreicht. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, weshalb sie keinen Rückschluss auf das Vergehen zuliessen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten sie über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente seien leicht fälschbar, weshalb sie nur geringen Beweiswert hätten. In diesem Zusammenhang sei bekannt, dass Dokumente in

D-3269/2024 der Türkei über professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. In TV-Beiträgen seien Listen von Anbietern gezeigt worden, in denen vermerkt sei, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» würden. In einer Liste («wir bereiten Asyldossiers vor») werde festgehalten, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Gemäss den eingereichten Dokumenten sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden und es liege ein «Haftbefehl» gegen ihn vor. Beigelegt worden sei ein Beschluss in sonstiger Sache, mit dem das Haftrichteramt D._______ auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls beschlossen habe. Die Beweismittel zeigten nicht, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zweck des Vorführbefehls sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wonach er wieder freizulassen sei. Die Tatsache, dass der türkische Anwalt des Beschwerdeführers entgegen seinen anwaltlichen Pflichten Unterlagen eines anderen Mandanten übermittelt habe, werfe ein schlechtes Licht auf dessen Seriosität. Diese Justizdokumente könnten die Einschätzung des SEM, dass Ermittlungsverfahren in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet und häufig auch wieder eingestellt würden, nicht umstossen. Im Rahmen einer möglichen Vollstreckung des Vorführbefehls sei im Kontext des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestands nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen, zumal in seinem Fall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Im Vorführbefehl werde als Deliktsdatum («Suc Tarihi») der (…) 2024 vermerkt. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 19. Januar 2024, ihm sei bereits in der Türkei beschieden worden, dass gegen ihn ein Verfahren hängig sei, lasse sich demnach nicht mit der Aktenlage vereinbaren. Ferner lasse sich die in der Anhörung angegebene Untersuchungsnummer (…) der Oberstaatsanwaltschaft D._______ nicht mit der Untersuchungsnummer (…), die auf dem Vorführbefehl stehe, vereinbaren. Die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an den eingereichten Beweismitteln hätten sich akzentuiert. Die

D-3269/2024 gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Der Rüge, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung asylrelevante Ereignisse, die ihm widerfahren seien, nicht vorbringen können, könne nicht gefolgt werden. Er sei zu den relevanten Vorbringen eingehend befragt und es sei ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden, diese ausführlich zu schildern. Die Rechtsvertretung habe durch die spätere Rückübersetzung ausführlich Gelegenheit gehabt, sich Gedanken zum bisher Besprochenen zu machen, Abklärungen mit dem Beschwerdeführer zu tätigen und ihre Fragen anlässlich der Rückübersetzung am 30. Juni 2024 zu stellen. Rechtsvertretung und Beschwerdeführer hätten somit zusätzlich Zeit gehabt, den Sachverhalt abschliessend klären zu lassen. Die Rechtsvertretung habe am Ende der Rückübersetzung keine Fragen mehr gehabt, weshalb der Sachverhalt als erstellt habe erachtet werden können. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz gebe nicht konkret an, aufgrund welcher Indizien sie davon ausgehe, dass die Beweismittel gefälscht oder gekauft sein könnten. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente durch seinen türkischen Anwalt legal erhalten. Dieser habe die Akten von O._______ mit dessen Einverständnis in die Schweiz gesendet. Gemäss Angaben von türkischen Anwälten sei das Deliktsdatum beim Vorwurf Terrorpropaganda oft nicht gleich wie bei vorherigen Dokumenten, weil die Straftat als Dauerdelikt angesehen werde. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Deliktsdatum angegeben werde, das erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfasst worden sei. Auch die verschiedenen Ermittlungsnummern seien nicht ungewöhnlich, da je nach Staatsanwalt und Delikt verschiedene, zum Teil parallellaufende Verfahren eröffnet würden. Der türkische Anwalt sei beauftragt worden, direkt bei den Behörden einen Auszug über die aktuellen, gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren zu verlangen, damit deren Existenz nachgewiesen werden könne. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, dass er mehrfach und grundlos von türkischen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen worden sei, was in Kombination mit den Verfahren die asylrelevante Intensität ernsthafter Nachteile erreiche. In der Vernehmlassung sei auch nicht auf die in der Beschwerde erwähnten formellen Mängel der Befragung eingegangen worden.

D-3269/2024 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 dauerte (ohne Rückübersetzung) von 8:30 Uhr bis um 11:15 Uhr und wurde für eine zehnminütige Pause unterbrochen. Während der Anhörung wurde er vom Befrager unterbrochen, falls er bei der Beantwortung einer gestellten Frage vom Thema abschweifte, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Befrager wies ihn auch darauf hin, dass zeitlich weit zurückliegende Ereignisse für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht gleich relevant seien wie die Ereignisse, aufgrund derer er schliesslich sein Heimatland verlassen habe. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die auf den 30. Januar 2024 angesetzte Rückübersetzung des Befragungsprotokolls vom 19. Januar 2024 dauerte von 10 bis 12 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Möglichkeit gegeben, Ergänzungen anzubringen, und die Rechtsvertretung erhielt die Gelegenheit, Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Es trifft indessen zu, dass der Beschwerdeführer über die von ihm erwähnten Vorfälle, die sich 2022 zugetragen hätten, nicht vertieft befragt wurde. Da in der Beschwerde vom 23. Mai 2024 ergänzende Ausführungen zu den beiden polizeilichen Mitnahmen im Jahr 2022 gemacht wurden, das Gericht eine Vernehmlassung einholte, zu der sich der Beschwerdeführer in der Replik äussern konnte, und dem Gericht bei der Prüfung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung volle Kognition zukommt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung erübrigt. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

D-3269/2024 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaats oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, dass viele Menschen aus der Region D._______ – er sei einer von ihnen – aufgrund des behördlichen Drucks ihre Dörfer und die Türkei hätten verlassen müssen. Im September 1980 sei er während der Leistung des Militärdiensts zusammengeschlagen worden. 1997 sei er auf dem Stadtplatz von Polizisten beziehungsweise auf dem Posten von Soldaten zusammengeschlagen worden (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F25 f.). Im Jahr 2017 sei er mehrmals in Gewahrsam genommen worden, wobei man ihm einmal einen Zahn gebrochen habe. 2022 sei er drei- bis viermal und 2023 zweimal in Gewahrsam genommen worden (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F32). Letztmals sei er im Februar 2023 in Gewahrsam genommen worden. Danach sei er einmal auf der Strasse angehalten und in einem Auto herumgefahren worden, wobei er bedroht worden sei. Als er sich bei seinem Neffen in D._______ aufgehalten habe, sei er von Soldaten abgeholt und irgendwo hingefahren worden. Sie hätten ihn gewarnt und gesagt, er solle nicht auffallen, sonst «werde es mit ihm nicht gut enden» (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F35–F37). 6.2.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wiesen in ihren Anhörungen mehrmals darauf hin, dass sie als Angehörige der kurdischalevitischen Gemeinschaft wiederholt benachteiligt und ausgegrenzt worden seien. Ihre Erfahrungen dürften mitunter schmerzlich gewesen sein, Benachteiligungen, wie sie von ihnen geschildert wurden, weisen jedoch nicht die notwendige Intensität auf, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

D-3269/2024 6.2.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht wegen der von ihm in der Vergangenheit erlittenen Übergriffe durch Polizisten und Soldaten oder der von ihnen ausgestossenen Drohungen und Warnungen verliess. Diese waren somit nicht kausal für seine Ausreise aus der Heimat. Da er bis am 14. Januar 2023 im öffentlichen Dienst arbeitete, kann gegen ihn in den vorangehenden Jahren nichts Konkretes vorgelegen haben, das ihn in den Augen des türkischen Staats als illoyal erscheinen liess. Er gab in der Anhörung denn auch an, dass er die Türkei aufgrund eines Anrufs seines Anwalts verlassen habe, weil dieser ihm gesagt habe, gegen ihn seien Ermittlungen eingeleitet worden (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F12). 6.3 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. die Urteile des BVGer E-684/2024 vom 3. Februar 2026 E. 6.2.4 und D-5791/2023 vom 12. Januar 2026 E. 5.3.1). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3.2 Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 21. September 2023 (vgl. SEM-act. (…)-18/19 Pkt. 5.01). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er sein Heimatland mit seinem

D-3269/2024 Reisepass problemlos legal verlassen habe (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F54– F56). Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ist – unbesehen der Frage deren Authentizität – zu entnehmen, dass ein gewisser Q._______ bei der Staatsanwaltschaft M._______ am (…) 2023 gegen den Beschwerdeführer schriftlich Anzeige erstattete, die unter der Nummer (…) registriert wurde (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 009). Das SEM zeigte sich in dieser Hinsicht zu Recht erstaunt, dass der Anzeigeerstatter die Kimlik-Nummer des Beschwerdeführers kannte. Auffallend ist auch, dass die Anzeige nur zwölf Tage nach seiner Ausreise verfasst wurde. Die Staatsanwaltschaft M._______ erklärte sich mit Unzuständigkeitsbeschluss vom (…) 2023 als für die Behandlung der am (…) 2023 in M._______ begangenen Straftat (Ermittlungsnummer: (…)) der «Propaganda für eine Terrororganisation» unzuständig und übermittelte die Akten an die Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 007 und (…)-43/3). Die Staatsanwaltschaft R._______ erklärte sich bereits am (…) 2023 mit einem Unzuständigkeitsbeschluss für nicht befugt, wegen einer am (…) 2023 in C._______ begangenen Straftat zu ermitteln (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 004 und (…)-43/3). Das Ermittlungsbüro für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft D._______ teilte dem Provinzkommando der Gendarmerie des Stadtzentrums am (…) 2024 mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des «Verbrechens der Propaganda für eine terroristische Vereinigung» ermittelt (Ermittlungsnummer: (…)) werde (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 008 und (…)-43/3). Rechtsanwalt H._______ bestätigte in seinem Schreiben vom 22. Januar 2024, dass gegen den Beschwerdeführer unter der Ermittlungsnummer (…) ein Verfahren wegen «Propaganda für eine illegale Organisation» eingeleitet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe bislang nicht auf das Gesuch um Akteneinsicht geantwortet, weshalb er keine Informationen und Kenntnisse über eine Vertraulichkeitsanordnung, den Erlass eines Haftbefehls und den Inhalt der Akte habe (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 006 und (…)-43/3). Den beim SEM eingereichten Dokumenten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei Ermittlungen im Gange waren. Da die Anzeige am (…) 2023 erstattet wurde, erscheint es zweifelhaft, dass sein vormaliger türkischer Rechtsanwalt, S._______, ihm bereits im September 2023 hätte mitteilen können, dass Ermittlungen gegen ihn im Gang seien (vgl. SEM-act. (…)- 28/17 F6, F12, F14, F36, F50, F96).

D-3269/2024 6.3.3 Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2024 mehrere Beweismittel übermitteln. Den Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2023 und das Schreiben des Ermittlungsbüros für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 (dem ein Open-Source-Bericht beiliegt) wurden von ihm bereits beim SEM eingereicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Neu eingereicht wurde ein Schreiben des Gouverneursamts D._______ an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024, dem ein Untersuchungsbericht beilag (Ermittlungsnummer: (…)). Des Weiteren wurde von der Generalstaatsanwaltschaft D._______ am 3. April 2024 beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (zur Aufnahme von Aussagen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. Die Tatsache, dass seine Aussage aufgenommen und die Person nach der Aussageaufnahme freigelassen werde, müsse im Haftbefehl und im Haftbefehlsbeschluss vermerkt werden. Das (…). Amtsgericht von D._______ entsprach dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls am (…) 2024 und hielt fest, dass der Beschwerdeführer von der nächstgelegenen Staatsanwaltschaft vernommen und nach «Abgabe» seiner Aussage freigelassen werden solle. Der Beschwerdeführer gab auch einen Zusammenlegungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 zu den Akten, in dem die Verfahren wegen des Verbrechens «Propaganda für eine terroristische Organisation» (…) und (…) vereinigt wurden. Das Verfahren sei unter der Nummer (…) weiterzuführen. Ebenso wird in einem Zusammenlegungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 festgelegt, dass die Ermittlungen wegen des Verbrechens «Propaganda für eine terroristische Organisation» in den Verfahren (…) und (…) zusammengelegt und unter der Ermittlungsnummer (…) fortgesetzt werden. Den beiden zuletzt genannten Dokumenten wären – Authentizität vorausgesetzt – Hinweise darauf zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 ein Ermittlungs-verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet worden sein könnte. 6.3.4 Da der Beschwerdeführer in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mitzuteilen, ist unbesehen der Frage der Authentizität des eingereichten Haftbefehls davon auszugehen, dass das Verfahren nicht weiter fortgeschritten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen

D-3269/2024 können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kommt (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.4, D-1492/2024 vom 27. November 2025 E. 6.4.4, D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.8.3). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» – wie dem bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer – ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.3.5 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten in der Türkei begründen kein exponiertes politisches Profil. Trotz seines niederschwelligen Einsatzes für die HDP, der Unterstützung seiner Cousine während ihres Wahlkampfs zwischen 2018 und 2020 und seiner Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein (IHD) D._______ von 1994 bis 1997 hatte er keine diesbezüglichen konkreten Schwierigkeiten und er wurde von seinem staatlichen Arbeitgeber nie ermahnt (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F31, F97). Weder die türkische Polizei noch die Soldaten befragten ihn konkret zu seinen politischen Aktivitäten und er wurde vor seiner Ausreise aus der Türkei nie in Untersuchungshaft genommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei mit seinem eigenen Reisepass über den gut kontrollieren Flughafen von Istanbul, ohne dass er von den Sicherheitskräften zurückgehalten wurde (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F54). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Hinweise auf ein gegen ihn im damaligen Zeitpunkt bestehendes gesteigertes behördliches Interesse. An dieser Einschätzung ändert auch das Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 23. September 2024 nichts.

D-3269/2024 6.4 Insgesamt gesehen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des

D-3269/2024 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführenden waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung der Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrem Verlassen der Türkei keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden hatte (vgl. SEM-act. (…)-22/9 F11), in Zukunft einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-3269/2024 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung in mehreren Bereichen (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F14, F66–F69). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F12, F19, F21–F23, F72 f.). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit in I._______, wo seine Ehefrau und seine ältere Tochter immer noch leben. Vor seiner Ausreise aus der Türkei hielt er sich zusammen mit seinem Sohn und seiner jüngeren Tochter während zirka dreier Monate in C._______ (D._______) im Haus eines Neffen auf (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F15–F20). Deshalb ist davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Tochter und seinem Sohn nach seiner Rückkehr in die Türkei in I._______, wo er über eine eigene Wohnung verfügt (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F14), oder zumindest vorübergehend bei Verwandten, die an einem anderen Ort leben, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Da er neben seiner beruflichen Tätigkeit bei einem staatlichen Arbeitgeber auch über Berufserfahrung als selbständig Erwerbender verfügt (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F14), dürfte es ihm gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. 9.4.4 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung auf die entsprechende Frage an, er leide nicht unter gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F81). Die Beschwerdeführerin sagte in ihrer Anhörung, sie habe keine Erkrankungen. Ab und zu verenge sich ihr Herz und sie habe Schwindel. Es werde ihr dunkel vor den Augen, sie habe Kopfschmerzen, ihre

D-3269/2024 Hände zitterten und sie «bekomme einen schlechten Magen». Sie sei in der Türkei zum Krankenhaus gegangen, wo man eine «Aufnahme» von ihrem Herzrhythmus gemacht habe. Bezüglich des Schwindels habe sie ein oder zwei Medikamente erhalten (vgl. SEM-act. (…)-22/9 F58). Dem provisorischen Bericht von «(…)» vom 12. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sie häufig unter Schwindelgefühl leide und Druck auf der Brust fühle, sodass sie nicht gut atmen könne. Gemäss Angaben ihres Vaters leide sie unter Depressionen. Sie habe bereits in der Türkei Probleme gehabt, die sich hier verstärkt hätten. Sie habe in der Schweiz Mühe mit dem Essen, leide an Schlafstörungen und wache nachts viel auf. Empfohlen wurden eine psychologische Einschätzung und Psychotherapie (vgl. SEM-act. (…)-31/2). Die Beschwerdeführerin wandte sich am 2. Februar 2024 wegen einer beim Volleyballspielen erlittenen Vorderarmkontusion an das Spital (…). Ihr wurde die Ruhigstellung der linken Hand in einer Handgelenksmanschette während einer Woche nahegelegt (vgl. SEM-act. (…)-42/14). Im Austrittsbericht der (…) vom 8. Februar 2024 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2024 bis zum 8. Februar 2024 ebendort hospitalisiert gewesen sei. Sie sei aufgrund akuter Suizidalität und Verdachts auf eine (…) per Fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden. Während ihrer Hospitalisation habe sie von nicht-suizidalem selbstverletzenden Verhalten berichtet (sie habe sich letztmals vor vier Jahren während dreier Wochen mit einem Messer in die Arme geritzt). Sie habe keine akuten Suizidgedanken und habe Pläne für suizidale Handlungen verneint. Als am meisten belastendes Ereignis habe sie das Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 angegeben. Es werde dringendst empfohlen, dass sie nach der Entlassung aus der Klinik eine ambulante psychotherapeutisch-psychiatrische Weiterbehandlung erhalte. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Berichte ein, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Beschwerdeeinreichung verschlechtert. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.3.3, E- 7524/2025 vom 8. Januar 2026 E. 8.3.3, D-3644/2022 vom 19. Dezember 2026 E. 9.3.3). Im Rahmen der Anhörung erklärte sie denn auch, sie habe bereits in ihrem Heimatland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (vgl. SEM-act. (…)-22/9 F58).

D-3269/2024 9.4.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wird Mitte 2026 (…)-jährig werden und dürfte angesichts ihres bald zweieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz kollegiale oder freundschaftliche Beziehungen zu anderen Jugendlichen aufgebaut haben. Sie befindet sich in der Phase der Adoleszenz und dürfte sich mit einer Rückkehr in das Heimatland möglicherweise schwertun. Sie hat indessen den grössten Teil ihrer Kindheit in der Türkei verbracht, wird mit ihrem Vater und ihrem Bruder in ihr Heimatland zurückkehren und sich im familiären Netz wiederfinden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in der Türkei wieder zurechtfinden können wird. Abgesehen von der bald zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die nicht als besonders lang anzusehen ist, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich hier bereits derart stark assimiliert hat, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Vater und ihrem Bruder trotz des Aufenthalts ausserhalb des Heimatlands gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut ist, weshalb ihr die Reintegration im Heimatland gelingen dürfte. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im

D-3269/2024 Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Sahithyan Thilipkumar ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 13.3 Der Rechtsvertreter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024, 5. September 2024 und 30. September 2024 Kostennoten für den jeweiligen Aufwand für das Verfassen der Beschwerde, der Replik und der Beweismitteleingabe vom 30. September 2024. Den zeitlichen Aufwand bezeichnete er mit insgesamt 14,5 Stunden (à Fr. 200.–), und es wurden Übersetzungskosten von Fr. 206.25 sowie Spesen von Fr. 61.90 ausgewiesen. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand und den Auslagen erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 13.2 ist der Stundenansatz indessen auf Fr. 150.– festzusetzen. Angesichts des Gesamtaufwands von 14,5 Stunden ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 2’175.–. Die Auslagen für das Dolmetschen und die Spesen werden auf Fr. 268.15 festgelegt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 197.90) gerundet auf Fr. 2’642.–. (Dispositiv nächste Seite)

D-3269/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sahithyan Thilipkumar, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'642.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3269/2024 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 D-3269/2024 — Swissrulings