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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 D-3251/2006

October 31, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-3251/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______dessen Ehefrau B._______sowie deren Kinder C._______ Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona-Rapperswil, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2004 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3251/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus D.______ stammender bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger bosniakischer Volkszugehörigkeit, stellte am 16. April 1996 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 11. Juni 1997 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin, eine aus E.______ stammende bosnischherzegowinische Staatsangehörige bosniakischer Volkszugehörigkeit, ersuchte am 14. August 1997 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 14. Oktober 1997 vom BFF abgewiesen. B. Mit Eingaben vom 18. August 1997 beziehungsweise 13. November 1997 erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügungen des BFF vom 11. Juni 1997 und 14. Oktober 1997. Die bisher getrennt geführten Verfahren wurden in der Folge von der ARK vereinigt. Mit Entscheid vom 22. März 2000 wies die ARK die Beschwerden ab. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2001 wurde mit Schreiben vom 19. September 2001 zurückgezogen und von der ARK mit Beschluss vom 26. September 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin kontrolliert in ihren Heimatstaat, während der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. D. Am 8. März 2004 ersuchten die Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, zusätzlich zu ihren ursprünglichen Asylgründen im ersten Gesuch seien neue asylrelevante Vorfälle und Umstände aufgetreten. So seien sie im Juli 2003 D-3251/2006 von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man den Beschwerdeführer angeschrien und sein Mobiltelefon zerstört habe. Im Weiteren hätten die Polizisten dem Beschwerdeführer angedroht, das im Jahre 1991 gegen ihn im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseineinandersetzung mit Serben eingeleitete Verfahren neu aufzunehmen und ihm im Weiteren zu verstehen gegeben, dass er und seine Familie in D._____ und damit auf dem serbischen Gebiet nicht willkommen seien. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, auf ihn sei im Dorf F._____, wo die Serben die muslimische Bevölkerung umgebracht oder vertrieben hätten, geschossen worden, als er auf dem Land seiner Mutter Äpfel geerntet habe. Ausserdem hätte er in D._____ in einem Prozess für einen Freund und gegen einen Serben aussagen sollen, weshalb seine Familie bedroht worden sei. E. Mit Verfügung vom 22. März 2004 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wogegen die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2004 an die ARK Beschwerde erhoben F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3251/2006 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der D-3251/2006 Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer gaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, in D._____, dem in der Republik Srpska gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers, sowohl von der dortigen Polizei als auch von Angehörigen der serbischen Bevölkerung bedroht worden zu sein. Im Weiteren sei auf den Beschwerdeführer im Dorf F.______ geschossen worden, als dieser auf dem Land seiner Mutter Obst geerntet habe. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diese Vorbringen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrelevant erachtetet. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, nicht an seinen Herkunftsort in der Republika Srpska zurückkehren zu können, ist, wie vom BFF zutreffend ausgeführt, nicht asylrelevant; die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen, was sie bereits vor ihrer Ausreise getan haben. 4.4 Was die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch Serben betrifft, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz dieser Vorbringen mit Hinweis auf die grundsätzliche Schutzbereitschaft der heimatlichen D-3251/2006 Behörden verneint. Sie führte aus, solche Übergriffe Dritter seien nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Übergriff im Obstgarten seiner Mutter stelle eine Straftat dar, welche von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt werde. Im Fall der Drohungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zeugenaussage des Beschwerdeführers gegen einen Serben könne die ausgebliebene Schutzgewährung ebenfalls nicht den Behörden vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich keine Anzeige erstattet und damit deren Schutz nicht in Anspruch genommen habe. Diese Einschätzung kann auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) bestätigt werden. In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]). D-3251/2006 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina - als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, an seinem Herkunftsort Behelligungen durch Serben ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 4.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, das im Jahre 1991 gegen ihn im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseineinandersetzung mit Serben eingeleitete Verfahren werde neu aufgenommen, nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten ist, wurde doch der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Befragung wieder freigelassen und ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der Zwischenzeit nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Es ist daher zu vermuten, dass es sich hierbei um einen Einschüchterungsversuch der örtlichen Polizei in D.______ gehandelt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die kurzzeitige Festnahme und Befragung der Beschwerdeführer, wenn auch in grober Weise und unter Druckversuchen erfolgt, die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreicht, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. 5. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend D-3251/2006 als nicht asylrelevant erachtet und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-3251/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da feststeht, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtslage sowie die gegenwärtige Situation in Bosnien und Herzegowina lassen eine Rückschaffung nicht als unzulässig erscheinen. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt D-3251/2006 oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführer als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 6.7 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 6.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus E._____, einem in der Region G.______ gelegenen und damit muslimischen Gebiet stammt und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern; vgl. C2, S. 3) verfügt. Die Beschwerdeführer müssen somit nicht an den in der Republika Srpska gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers und damit an einen von einer anderen Ethnie dominierten Ort zurückkehren. Sie haben sich denn auch vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben in E._____ aufgehalten (vgl. C1, S. 1; C2, S. 1). Es ist somit den jungen, gesunden Beschwerdeführern mit Schulbildung und beruflicher Erfahrung zuzumuten, mit Hilfe der Verwandten der Beschwerdeführerin in E.______ eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die D-3251/2006 Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass vom Wegweisungsvollzug auch die drei Kinder der Beschwerdeführer betroffen sind und es daher das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen gilt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). In Beachtung dieser Praxis ist festzustellen, dass die drei sechs, neun und zehn Jahre alten Kinder, welche sich seit 2001 und damit seit zirka vier Jahren in der Schweiz aufhalten, aufgrund ihres noch kindlichen Alters vom hiesigen kulturellen sozialen Umfeld nicht in derart erheblichem Mass geprägt sein dürften, dass eine erfolgreiche Reintegration im Heimatstaat fraglich erscheinen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführern als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3251/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie; Beilagen: (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12

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