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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2012 D-3249/2012

July 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,040 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3249/2012

Urteil v o m 3 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Federico A. Pedrazzini, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).

D-3249/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazari-Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im August 2009 und gelangte am 28. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, sagte er aus, er habe in seiner Heimat ein Lebensmittelgeschäft besessen, in dem er auch Alkohol verkauft habe. Sein Freund B._______ habe bei ihm eines Tages Alkohol gekauft, den er in fünf Plastiksäcke abgefüllt habe. B._______ habe am Abend ein Fest feiern wollen, wozu er eingeladen worden sei. Gegen Mitternacht hätten sie – es seien noch zwei andere Männer eingeladen gewesen – zu trinken begonnen. B._______ habe sich gegen zwei Uhr früh zu Bett gelegt. Die beiden anderen Freunde und er seien erst am anderen Morgen eingeschlafen. Als sie erwacht seien, hätten sie erfolglos versucht, B._______ zu wecken. Da dies nicht gelungen sei – B._______ sei kalt und aufgedunsen gewesen und habe sich nicht bewegt –, seien sie weggegangen; er habe sich zu seinem Geschäft begeben, wo er Geld behändigt habe. Der Freund, zu dem er anschliessend gegangen sei, habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen, da er wegen des Todes seines Freundes und des Alkoholverkaufs ins Gefängnis kommen werde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe den Alkohol bei anderen (Personen) gekauft. Insgesamt seien sie am Abend der Einladung zu fünft gewesen, es seien ein weiterer Freund, C._______, und zwei ihm unbekannte Männer zugegegen gewesen. C._______ und er hätten den Toten entdeckt, während dem die anderen beiden Männer noch geschlafen hätten. Vor einiger Zeit habe er erfahren, dass die Polizei bei B._______ zu Hause Plastiksäcke gefunden habe. Die Polizei habe sich nach ihm erkundigt. A.c Am 27. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Freund B._______ habe vor seiner Heirat nochmals mit Kollegen feiern wollen. Insgesamt seien vier Männer eingeladen worden. Bevor B._______ zu Bett gegangen sei, sei er betrunken gewesen. Als sie ihn am anderen Morgen hätten wecken wollen, hätten sie bemerkt, dass er nicht mehr geatmet habe. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, dass sich die Brüder von B._______ an ihm rächen würden. Diese hätten sich bei der Regierung beschwert; sein Vater und sein Bruder seien von der Re-

D-3249/2012 gierung – auf Nachfrage erklärte er, durch die Kriminalpolizei – eingeladen worden. Die Polizei habe seinen Verwandten gesagt, er habe Alkohol verkauft. Die beiden Unbekannten, die bei der Feier zugegen gewesen seien, hätten ihn identifiziert. Auf Nachfrage erklärte er, B._______ habe sie zu Beginn der Feier einander vorgestellt. Er habe den Alkohol von einer Frau bezogen, die ihn zu Hause produziert und ihm gebracht habe. Sein Vater müsse einmal monatlich zur Polizei und bestätigen, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sein Laden sei behördlich geschlossen worden, man habe nach seiner Abreise alles konfisziert. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2012 beantragen, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 auf den unzulässigen Antrag, auf das Asylgesuch sei einzutreten, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. Juli 2012 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreiche. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. E. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung Sozialhilfe" vom gleichen Tag.

D-3249/2012 F. F.a Am 9. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – soweit nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 nicht darauf eingetreten wurde – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-3249/2012 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken oberflächlich, wenig konkret, wenig differenziert, zu wenig detailliert und widersprüchlich gewesen seien. Seine Antworten seien knapp und spärlich ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Ereignis, als er seinen Freund tot aufgefunden habe, persönlicher und lebendiger geschildert hätte. Der Umstand, dass er keine konkreten Angaben über die vier Freunde und Bekannten habe machen können, erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung zur Frage, wer den Alkohol produziert habe, den er verkauft habe, angegeben, viele Leute hätte dies im Versteckten getan und er habe den Alkohol bei diesen Leuten gekauft. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe diesen ausschliesslich bei einer Frau gekauft. Es erwecke den Anschein, als habe der Beschwerdeführer gewisse Elemente seiner Fluchtgründe während der Anhörung fortlaufend entwickelt. Bei der freien Erzählung habe er einzig erwähnt, er habe Afghanistan auf Anraten eines Freundes verlassen. Bei einer späteren Nachfrage habe er gesagt, er habe Angst vor der Rache der Brüder seines verstorbenen Freundes gehabt, die sich bei der

D-3249/2012 Regierung beschwert hätten. Dies habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Weder bei der Erstbefragung noch bei der freien Schilderung habe er vorgebracht, sein Vater und sein Bruder seien von der Kriminalpolizei vorgeladen worden. Er habe mit seiner Familie erstmals von Griechenland aus Kontakt aufgenommen und habe dabei von der Vorladung der Angehörigen durch die Polizei erfahren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal er dazu befragt worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen habe er den schweizerischen Behörden seinen Reisepass nicht abgegeben, weshalb weder seine Identität noch die Reisemodalitäten feststünden. Seine Erklärung, er habe den Pass in Griechenland verloren, vermöge nicht zu überzeugen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Verkauf und Konsum von Alkohol sei in Afghanistan aus religiösen Gründen verboten. Der Beschwerdeführer lebe freizügig und habe sich gegen die vorherrschenden Religionsansichten gestellt. Dies werde in seiner Heimat bestraft. Bei der Befragung habe er ausgeführt, dass er nur zwei der bei der Feier Anwesenden gekannt habe. Aufgrund der konsumierten Alkoholmenge und des Zwecks der Feier ("Junggesellenabschied") sei plausibel, dass er keine detaillierten Angaben über die beiden ihm unbekannten Freunde von B._______ habe machen können. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, andere hätten den Alkohol produziert und er habe ihn von anderen gekauft. Er habe aber nicht spezifiziert, von wem genau er gekauft habe. Erst bei der Anhörung sei er dazu genauer befragt worden und habe gesagt, eine Frau habe den Alkohol produziert und ihm diesen geliefert. Im Hinblick auf die Fragestellungen seien keine Widersprüche ersichtlich. Bei der ersten Befragung sei lediglich eine persische Dolmetscherin zugegen gewesen, die er nicht in aller Deutlichkeit verstanden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass bei den Aussagen leichte Unterschiede entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass bei einer Untersuchung des Todes von B._______ ein massiver Alkoholkonsum festgestellt würde. Die ihm unbekannten Gäste hätten gewusst, dass er den Alkohol geliefert habe, weshalb er damit habe rechnen müssen, dass sein Verstoss gegen Religion und Gesetz bekannt werde. Dies habe ihn zur Flucht bewogen. Er sei bei der Befragung davon ausgegangen, dass die wesentlichen Vorbringen die Geschehnisse während der Feier bei B._______ gewesen seien, und nicht diejenigen nach der Flucht. Er habe bereits bei der Erstbefragung gesagt, er habe von seinem Bruder und seinem Vater von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren. Schliesslich

D-3249/2012 habe er alles unternommen, um seine Identität zu belegen. Er habe seine Identitätskarte nachträglich beschafft und es bestünden keine Zweifel an seiner Identität. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat aufgrund seiner lockeren Einstellung zur Religion und seines Alkoholkonsums sowie dem Rachedurst der Brüder B._______ verfolgt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Frage, bei wem er den Alkohol, den er in seinem Geschäft verkauft habe, bezogen habe, abweichende Angaben machte. Bei der Erstbefragung wurde er gefragt, wer den Alkohol, den er verkauft habe, produziert habe. Er gab zur Antwort, dass viele Leute dies im Versteckten machten und er den Alkohol von anderen gekauft habe (act. A6/10 S. 5). Bei der Anhörung wurde er gefragt, wie er an den (verkauften) Alkohol gekommen sei. Er sagte, eine Frau habe diesen zuhause produziert und ihm gebracht. Die Nachfrage, ob diese Frau seine einzige Lieferantin gewesen sei, bejahte er (act. A13/12 S. 7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelte es sich bei beiden Befragungen somit um die gleiche Fragestellung.

D-3249/2012 5.2.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die bei der Erstbefragung eingesetzte Dolmetscherin zwar in den Grundzügen, aber nicht in aller Deutlichkeit verstanden, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass in den Aussagen leichte Unterschiede entstanden seien, ist festzustellen, dass er bei der Erstbefragung sowohl eingangs der Befragung als auch bei deren Abschluss angab, die übersetzende Person gut zu verstehen. Dem Protokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen und auch bei der Rückübersetzung brachte er keine Korrekturen an, so dass davon auszugehen ist, das Protokoll der Erstbefragung gebe seine Aussagen korrekt wieder. 5.2.3 Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung an, er habe Afghanistan verlassen, weil er ansonsten wegen des Todes seines Freundes und des Alkoholverkaufs ins Gefängnis gekommen wäre. Die Frage, ob er alle Gründe für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung genannt habe, bejahte er, die Frage, ob es noch andere als die genannten Gründe gebe, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden, verneinte er (act. A6/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung hingegen erwähnte er, er fürchte sich vor den Brüdern des Verstorbenen, diese stammten aus den Dörfern und würden Rache ausüben. Sie hätten sich bei den Behörden über ihn beschwert. Die Aussage des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor den Brüdern seines Freundes, vermag nicht zu überzeugen, da er eine von diesen ausgehende Gefährdung bereits bei der Erstbefragung hätte erwähnen müssen, wurde er doch ausdrücklich nach (anderen) Gründen gefragt, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen könnten. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten. 5.2.4 In Übereinstimmung mit der vom BFM vertretenen Ansicht erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wirklich bestehende Schwierigkeiten, die sein Vater seit dem Jahr 2009 wegen ihm mit der Kriminalpolizei habe, erst bei der Anhörung zu den Asylgründen und nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Gerade solche Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen hätten für den Beschwerdeführer bedeutet, dass eine Rückkehr in seine Heimat für ihn gefährlich sein könnte. Dass er diese Gefährdung auf Nachfrage hin nicht geltend machte (act. A6/10 S. 6), spricht gegen die Glaubhaftigkeit des erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingebrachten Gefährdungsmoments.

D-3249/2012 5.2.5 Die Zweifel an der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers werden nicht zuletzt dadurch bestärkt, dass er sich – teilweise während längerer Zeit – in mehreren Staaten aufhielt, ohne dort um Schutz nachzusuchen. So durchquerte er eigenen Angaben gemäss den Iran und die Türkei, lebte während mehr als eineinhalb Jahren in Griechenland, um schliesslich über Italien in die Schweiz zu gelangen. Den Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass er sich in einem dieser Länder um den Erhalt von Schutz bemühte. Der Umstand, dass er sich erstmals rund zwei Jahre nach dem Verlassen Afghanistans dahingehend äusserte, dass er Schutz vor Verfolgung benötige, spricht ebenso wie die vorstehenden Erwägungen gegen die von ihm geschilderte Bedrohungssituation. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-3249/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3249/2012 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert und ist zum Schluss gelangt, dass die dortige Lage mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar ist und es sich nicht rechtfertigt, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Situation von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen. 7.4.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, die es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten. Gemäss den Akten wohnen seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte beider Elternteile in Mazar-i-Sharif. Somit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Mazar-i-Sharif bei Familienangehörigen wohnen kann, bis er allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden hat, und dass seine Familie

D-3249/2012 ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige Beschwerdeführer ist – gemäss den Akten – gesund und hat eine für Afghanistan durchschnittliche Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Farsi auch Paschtu und Urdu und er war in seiner Heimat als Inhaber eines Ladens während einigen Jahren erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz, die er auf Antrag hin unter gewissen Umständen erhalten können wird, wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er seine Heimat erst im Alter von 24 Jahren verliess und somit den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist. 7.4.4 Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-

D-3249/2012 gung vom 21. Juni 2012 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er diese nachreichte, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3249/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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