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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-3236/2020

November 17, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 words·~9 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020

Full text

3 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3236/2020

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / N (…).

D-3236/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 zusammen mit seiner Mutter B._______ und seiner Schwester C._______ (beide N […]) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2015 auf sein Asylgesuch nicht eintrat und sie in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) wegwies, dass eine gegen diesen Entscheid am 4. April 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2017 (D-2041/2016) abgewiesen wurde, dass er – zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester – am 13. Juli 2018 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und geltend machte, die Schweiz im August 2017 verlassen und sich illegal in der Türkei aufgehalten zu haben, dass dieses Gesuch am 8. Oktober 2018 vom SEM abgewiesen und gegen diesen Entscheid am 12. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil D-6396/2018 vom 20. November 2019 zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies und das SEM in der Folge das nationale Asylverfahren durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 27. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und syrischer Staatsangehöriger und sei in D._______ geboren und aufgewachsen, jedoch als Kind nach E._______ gezogen, dass er sich nie aktiv politisch betätigt habe, das Leben in Syrien für ihn nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2014 jedoch nur noch beängstigend gewesen sei, dass er gehört habe, dass Nachbarskinder teilweise unter Zwang in die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) eingezogen worden seien, weshalb er grosse Angst habe, ihm und seiner Schwester könnte das gleiche wiederfahren,

D-3236/2020 dass ein Verwandter seiner Mutter geholfen habe, ihre Ausreise zu organisieren, um in die Schweiz zu gelangen, wo sich seine ältesten zwei Brüder seit einigen Jahren aufhalten würden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2020 – eröffnet am 27. Mai 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig aber den Vollzug aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich sicher zu sein, dass auch er früher oder später verschleppt worden wäre, und er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sein Heimatland zu verlassen, dass diese Befürchtungen auf viele Bürger Syriens in ähnlicher Weise zutreffen würden und damit keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten sei, dass eine geltend gemachte Rekrutierungsbemühung der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu erfüllen vermögen würden, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rekrutierungsbemühungen durch die PYD (Partei der demokratischen Union) und die YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen würden und nicht davon auszugehen sei, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe, dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

D-3236/2020 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht stichhaltig, da sie der Realität im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde, dass bekannt sei, wie die kurdischen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Personen und ihre Familienangehörigen vorgehen würden, die sich weigerten, Militärdienst zu leisten und ins Ausland fliehen würden, dass die kurdischen Behörden grosses Interesse an der Rekrutierung einer Schwester des Beschwerdeführers gezeigt hätten (N […]) und ein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe (N […]), weshalb der Beschwerdeführer der Reflexverfolgung ausgesetzt sei, dass nach Veröffentlichung von Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt werden könne, dass keine Zwangsrekrutierungen durch die YPG stattfinden würden, solche würden bis heute stattfinden, weshalb dieses Vorbringen durchaus asylrechtlich relevant sei, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt gewesen und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, dass betreffend seine Schwester C._______ und seine Mutter B._______ ebenfalls Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sind, diese mit jenem des Beschwerdeführers koordiniert behandelt wurden und deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Datums abgeschlossen werden (D- 3234/2020 und D-3235/2020), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und ihr Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2020 fristgerecht geleistet wurde,

D-3236/2020 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3236/2020 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Praxis des Gerichts zur Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit der PYD/YPG korrekt wiedergegeben hat, dass die PYD zwar im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt habe, gemäss den vorliegenden Berichten jedoch Personen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert), dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion zudem für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass diese erst dann anzuerkennen ist, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt und hierfür die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt,

D-3236/2020 dass die Militärdienstpflicht als solche gerade nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften anknüpft, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, dass die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückker nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1 oder E- 1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4), dass für den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass er in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, dass sich deshalb praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-3236/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der koordinierten Verfahrensführung mit den Verfahren D- 3235/2020 und D-3234/2020 praxisgemäss eine Reduktion der Kosten von Fr. 750.– auf Fr. 500.– erfolgt und ihm die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3236/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, wobei die Differenz von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-3236/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-3236/2020 — Swissrulings