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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2012 D-3217/2012

June 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,564 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3217/2012

Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).

D-3217/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko im Jahre 2006 beziehungsweise 2007 verliess und über Spanien und Italien, wo er mehrere Jahre verblieben sei, am 14. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 28. April 2011 und der direkten Anhörung vom 30. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Marokko verlassen, um im Ausland Arbeit zu finden, dass er hierzu einen Kredit aufgenommen habe, den er nun nicht mehr zurückzahlen könne, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, Pass und Identitätskarte seien ihm in Italien gestohlen worden beziehungsweise er habe nie solche Dokumente besessen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er markant widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätsdokumenten gemacht habe, indem er an der Befragung angegeben habe, dass er am 27. April 2006 legal mit Pass und einem Arbeitsvisum für Italien ausgereist sei, ihm Pass und Identitätskarte jedoch in Italien gestohlen worden seien, während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und sei im Jahr 2007 illegal nach Italien ausgereist, dass er auch die Ausreiseroute abweichend geschildert habe, dass er schliesslich auch zu seiner heimatlichen Adresse, beziehungsweise zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu anderen persönlichen

D-3217/2012 Angaben wie zum Beispiel der besuchten Schulen widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er somit ganz offensichtlich seine Unlust manifestiere, seine Identität offenzulegen und dementsprechend auch keine Bemühungen unternommen habe, Identitätsdokumente einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Marokko zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der extrem kurzen Beschwerdefrist könne er seine Fluchtgründe nicht im Detail darlegen und habe keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten gefunden, weshalb sich das Gericht auf die Akten zu stützen habe und dem Untersuchungsgrundsatz grösstmöglich nachzukommen sei, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland hinter sich habe, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei,

D-3217/2012 dass er ausserdem auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten Gründe verweise, die sehr wohl entschuldigen würden, dass er keine Papiere vorlegen könne, dass seinen Vorbringen eindeutig Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien, die zumindest vor dem Kriterium eines weiteren Verfolgungsbegriffes stand hielten, dass Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne nicht mit der Begründung als haltlos bezeichnet werden dürften, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass sich das BFM zudem materiell mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, weshalb sie nicht auf den ersten Blick als haltlos bezeichnet werden könnten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-3217/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3217/2012 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten entschuldbaren Gründe verweist, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, zumal er lediglich geltend mache, er habe Marokko verlassen um im Ausland Arbeit zu finden, dass der Beschwerdeführer zwar befürchtet aufgrund des ausstehenden Kredits Probleme mit dem Kreditgeber zu bekommen, dass es sich hierbei jedoch nicht um eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn handelt,

D-3217/2012 dass in der Beschwerde lediglich ausgeführt wird, die Vorbringen enthielten sehr wohl Hinweise auf Verfolgung, diese aber bezeichnenderweise im Folgenden nicht dargelegt werden, dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen rechtmässig ist und in diesem Sinne nicht auf einen weiten Verfolgungsbegriff abzustellen ist (vgl. BVGE 2007/8), dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinerlei Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-3217/2012 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht, dass diesbezüglich insbesondere anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine ernsthafte Gefahr seitens des Kreditgebers, bei dem es sich um einen Bekannten der Familie handeln soll, überzeugend darzulegen, dass er sich gegen solche Übergriffe im Übrigen erfolgreich bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-

D-3217/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, welcher in Marokko über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Maler und Automechaniker sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass demnach die Argumentation in der Beschwerde, der Vollzug sei technisch nicht möglich, da er keine Papiere beschaffen könne, nicht zu greifen vermag, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und zudem nicht erstellter Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

D-3217/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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