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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 D-320/2017

February 22, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,889 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-320/2017

Urteil v o m 2 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).

D-320/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 22. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er am 11. Oktober 2016 ebenfalls noch in B._______ von einem Mitarbeiter des SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 12. Oktober 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ (E._______) geboren, dass er im Jahr 2003 beziehungsweise bereits kurz nach seiner Geburt im Jahr 1996 mit seiner Familie nach F._______ G._______ (H._______) gezogen sei, dass er in G._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht und danach als Schreiner und als Automechaniker gearbeitet habe, wobei er zuletzt bei einem Onkel im Quartier I._______ gelebt habe, dass er seine Heimat wegen einer seit den 1980er-Jahren bestehenden Fehde zwischen dem Stamm seiner Familie und dem Stamm von J._______ verlassen habe, dass sein Vater im Jahr 1985 zusammen mit zwei (dem J._______-Stamm angehörigen) Freunden vom Bath-Regime verhaftet, im Gegensatz zu den beiden Freunden aber nicht hingerichtet, sondern zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und im Jahr 1988 dank einer Generalamnestie freigekommen sei, dass sein Vater seither Probleme mit den Angehörigen seiner beiden Freunde gehabt habe und im Jahr 1991 durch einen Schuss am Bein verletzt worden sei, worauf die Familie in den Iran geflüchtet sei,

D-320/2017 dass sein Vater dort seine Identität nicht habe nachweisen können, weshalb er für sieben Monate inhaftiert worden sei, dass die Familie nach der Freilassung des Vaters in den Irak – zunächst nach D._______ und später nach F._______ G._______ – zurückgekehrt sei, dass es in F._______ immer wieder zu Zwischenfällen (so sei aus vorbeifahrenden Fahrzeugen in die Luft und einmal auch auf das Wohnhaus seiner Familie geschossen worden) gekommen sei, wobei sie die Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht hätten, dass sein Vater im April 2016 bei der Feldarbeit von Unbekannten erschossen worden sei, dass in diesem Zusammenhang ein Mann aus dem J._______-Stamm festgenommen, aber nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei, dass er – der Beschwerdeführer – von Leuten des J._______-Stammes zu Unrecht angezeigt worden sei, eine Frau angefahren zu haben, worauf er verhaftet, aber nach drei Tagen, nachdem ein Richter die Anzeige als Lüge entlarvt habe, wieder entlassen worden sei, dass seine Familie versucht habe, mit Hilfe eines Regierungsmitglieds die Stammesfehde beizulegen, was jedoch nicht gelungen sei, dass Angehörige des J._______-Stammes vielmehr gedroht hätten, noch einen zweiten Mann umzubringen, weshalb er – der Beschwerdeführer – von seinen Verwandten aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er daher am 21. Juli 2016 in einem Personenwagen via K._______ (L._______) an die türkische Grenze gefahren sei, die türkische Grenze zu Fuss überquert habe und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens versteckt durch den Balkan nach Österreich gereist sei, dass er am 12. August 2016 von Österreich her mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er später erfahren habe, dass nach seiner Ausreise tatsächlich Leute in seinem Heimatdorf erschienen seien, welche auf sein Elternhaus geschossen und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten,

D-320/2017 dass sein Onkel mütterlicherseits jedoch die Situation habe beruhigen können, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, welcher als Geburtsort M._______ nennt, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und in der Folge dessen am 12. August 2016 gestelltes Asylgesuch ablehnte, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 6. Februar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 12. Dezember 2016 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, überdies sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Januar 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2017 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwältin

D-320/2017 Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 9. Februar 2017 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 16. Januar 2017 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Februar 2017 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-320/2017 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen, dass das SEM vorab zu Recht bemerkte, der Beschwerdeführer habe insbesondere bezüglich seines Geburtsorts und des Zeitpunkts des Umzugs von D._______ nach F._______ G._______ sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der unter der falschen Anschuldigung, eine Frau angefahren zu haben, erfolgten Festnahme und der dreitägigen Inhaftierung klar unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. Vorakten SEM A4/13 S. 3 f. beziehungsweise A9 S. 3 sowie A4 S. 8 beziehungsweise A19 S. 6, 8 und 11),

D-320/2017 dass sodann die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den J._______- Stamm trotz der angeblich seit Mitte der 1980er-Jahren bestehenden Fehde äusserst dürftig ausgefallen seien, insbesondere habe dieser weder die Familiennamen der beiden hingerichteten Freunde und des vermeintlichen Mörders seines Vaters nennen noch genaue zeitliche Angaben zu den Ereignissen machen können, dass das SEM aufgrund dieser Feststellungen sowie aus verschiedenen weiteren, in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 letzter Abschnitt) ausführlich dargelegten Gründen berechtigterweise zum Schluss gelangte, es erscheine sehr unplausibel, dass der Stamm der J._______ seit ungefähr 30 Jahren versucht haben solle, Rache am Vater des Beschwerdeführers zu nehmen, wobei die in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 diesbezüglich gemachten Erklärungen nicht überzeugen würden, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, Darlegungen zur "irakischen Kultur" betreffend die Rache zwischen verfeindeten Familien, Hinweise auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die blosse Behauptung, es liege "offensichtlich keine funktionierende Schutzinfrastruktur" vor beziehungsweise der "florierende Klientelismus" bewirke, dass "das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf Anzeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen oder von den Kriterien politischer Interessen" abhänge; vgl. Beschwerde S. 4-7) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass auch die in Aussicht gestellten Beweismittel (eine Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Polizeibericht, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser erschossen worden sei) kaum geeignet gewesen wären, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige Dokumente oftmals ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden können, dass zudem selbst bei Annahme, der Vater des Beschwerdeführers sei durch Schüsse getötet worden, das der Tat zugrunde liegende Motiv nicht feststeht, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Erstbefragung vom 22. August 2016 versichert hatte, seinen Reisepass, der sich zu Hause im G._______ befinde, in die

D-320/2017 Schweiz schicken zu lassen (vgl. Vorakten SEM A4 S. 6), und dieses Ansinnen in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 wiederholte (vgl. A9 S. 2), das fragliche Identitätsdokument nach wie vor nicht eingereicht hat, dass es sich angesichts der zu Recht als unglaubhaft beurteilten Asylgründe des Beschwerdeführers erübrigt, auf die Thematik der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Sicherheitsbehörden näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-320/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und gesund, habe gemäss eigenen Angaben in mehreren Bereichen (unter anderem als […] und […]) Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in G._______ über ein tragfähiges soziales Netz, dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, das SEM habe Ereignisse wie die seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei gehäufter vorkommenden Angriffe der türkischen Luftwaffe (so etwa am 8. Januar 2017 in den Qandil-Bergen) nicht berücksichtigt, dass diese Rüge indessen – ebenso wenig wie die Darstellung, die "andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion des

D-320/2017 Beschwerdeführers" habe "massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheitslage und das subjektive Empfinden der betroffenen Bevölkerung" – nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte nicht nach G._______ zurückkehren oder er würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 8. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-320/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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