Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.12.2017 D-3151/2017

December 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,751 words·~14 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3151/2017

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), beide Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).

D-3151/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2016 in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ ihre Asylgesuche ein. Am 19. Oktober 2016 fanden im EVZ C._______ die Befragungen zur Person statt und am 21. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM vertieft angehört. Zur Begründung gab Herr A._______ (Beschwerdeführer) an, dass er im Jahr 1998 in seinem Haus überfallen worden sei und er dabei jemanden aus der Nachbarschaft getötet habe. In der Folge sei er wegen Totschlags und illegalen Waffenbesitzes zu 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vom 10. Mai 2001 bis am 14. März 2007 sei er in verschiedenen Haftanstalten in Albanien inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung habe er zwei Jahre lang von 2007 bis 2009 in D._______ bei E._______ gelebt. Dort sei er von der Nachbarsfamilie aufgespürt worden und diese Leute hätten wissen wollen, wie es zu jenem Vorfall gekommen sei. Verschiedene Aussöhnungsversuche seien jedoch erfolglos geblieben. Anschliessend habe er seinen Wohnsitz nach F._______ verlegt und habe dort von 2009 bis 2011 gelebt bis er erneut aufgespürt worden sei. Im Jahr 2011 sei er in F._______ vom Bruder eines Metzgers angegriffen worden. Bei diesem Vorfall habe er seinen Angreifer mit dem Messer verletzt und sei deswegen zwei bzw. drei Monate in F._______ in Untersuchungshaft gewesen. Nach dieser Entlassung sei er nach G._______ bei H._______ gezogen, wo er bis im Jahr 2014 gewohnt habe. In der zwei bis drei Jahren in G._______ sei nichts vorgefallen und er habe dort auch gearbeitet. Als er bei einer Ansprache des deutschen Botschafters vernommen habe, dass in Deutschland von Blutrache betroffenen Familien Schutz geboten werde, sei er nach Deutschland gegangen, um dort Asyl zu beantragen. In der Asylunterkunft in Deutschland sei er von einem Verwandten bzw. von einer Person, der die Nachbarsfamilie sehr gut gekannt habe, provoziert worden, weshalb er nicht mehr länger dort habe bleiben wollen. Ausserdem habe er in Deutschland einen negativen Entscheid erhalten, weil man ihm seine Aussagen nicht geglaubt habe. Da das Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er im Juli oder August 2015 wieder nach Albanien zurückgekehrt. Nach ungefähr einem Monat bzw. mehreren Monaten bei seiner Schwiegermutter in Albanien sei er nach Montenegro gegangen und habe dort ca. acht Monate gelebt, bis er in die Schweiz ausgereist sei.

D-3151/2017 Frau B._______ (Beschwerdeführerin) macht keine eigene Verfolgung geltend, bestätigt jedoch im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes. B. Am 28. November 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Priština um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Situation vor Ort und der Bedrohungslage der Beschwerdeführenden. C. Am 13. April 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom 25. März 2017 und räumte ihnen dazu eine Frist bis zum 4. Mai 2017 ein. D. Mit Schreiben vom 19. April 2017 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag auf Einsicht in die gesamten Botschaftsunterlagen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt aufgrund eines wesentlichen öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der Auskunft der Schweizerischen Vertretung. F. Am 10. Mai 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai 2017 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-

D-3151/2017 ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. I. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis am 28. Juni 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. K. Die Beschwerdeführenden haben den Kostenvorschuss am 15. Juni 2017 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

D-3151/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3151/2017 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die aktuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in Albanien und die Rechtmässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass sie aufgrund des Vorfalls im Jahr 1998 heute noch in Albanien in Gefahr und deswegen ausgereist seien. Die Nachbarsfamilie wolle Blutrache gegen den Beschwerdeführer ausüben und sie würde keine Ruhe geben, bis er tot sei. Diese Leute würden in ganz Albanien nach ihm suchen und auch vor seiner Ausreise nach Deutschland habe er versteckt leben müssen. Die Aussagen der von der Schweizerischen Botschaft befragten Personen würden nicht stimmen. Vielleicht hätten sie gegenüber der Botschaft aus Angst falsche Angaben gemacht. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er getötet würde. 6. 6.1 Die Schweizerische Botschaft kam am 25. März 2017 im Wesentlichen zu folgendem Abklärungsergebnis: Gemäss Aussagen der Schwiegerfamilie, des Bruders des Beschwerdeführers und der Opferfamilie sei die Ausreise in die Schweiz aus rein ökonomischen Gründen erfolgt und die Familie des Opfers habe nie etwas gegen ihn unternommen und sei auch nicht an der Ausübung der Blutrache interessiert. Er habe jahrelang unbehelligt in der Region gelebt und gearbeitet. Einzig der Ort I._______ sei als heikel einzustufen und sein dortiger Aufenthalt könnte als Provokation aufgefasst werden. Er sei in Albanien nicht gefährdet, wenn er sich nicht nach I._______ zurückkehre. 6.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden ihrer angeblichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätten. In der Verfügung des SEM ist nichts Erhebliches zu beanstanden. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der

D-3151/2017 vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und muss die subjektive Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, weshalb bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ihr Leben in Gefahr sein sollte. Ihre angebliche subjektive Furcht erscheint objektiv mithin – insbesondere angesichts der Botschaftsauskunft – unbegründet. Denn das SEM hat in verschiedenen Ortschaften Abklärungen durchführen lassen. Es wurde ausführlich abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden aktuell in eine Blutfehde verwickelt sind oder eine Bedrohung wegen der geltend gemachten Blutrache besteht. Die Abklärung bei Gesprächen mit verschiedenen Familienangehörigen und der Opferfamilie ergab, dass für die Beschwerdeführenden aktuell keine Bedrohungslage vorliege und dass sie aus ökonomischen Gründen ausgereist seien. Die Opferfamilie hat ausdrücklich festgehalten, dass sie an einer Verfolgung bzw. Blutrache nicht interessiert sei. Einzig eine Rückkehr nach I._______ könnte aus Provokation aufgefasst werden. Ihr Haus in I._______ hätten sie bisher nicht verkauft, weil Verwandte von ihnen bis vor kurzen darin gelebt haben. Die Bedenken der Beschwerdeführenden, dass die Aussagen der befragten Personen nicht stimmen würden und diese vielleicht aus Angst falsche Angaben gegenüber der Botschaft gemacht hätten, bleiben gänzlich unbegründet. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum alle befragten Personen Angst vor irgendwelchen Konsequenzen haben sollten. Wenn sie Angst gehabt hätten, hätten sie kaum solche Aussagen gemacht. Im Gegenteil wurden mit ganz unterschiedlichen Personen Gespräche geführt und die ausschlaggebenden Aussagen stammen von der Schwiegerfamilie und vom Bruder des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Umstands ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Aussagen auch der Wahrheit entsprechen. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe nachzuweisen oder glaubhaft

D-3151/2017 zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt hat. Es besteht keine konkrete Gefahr wegen einer Blutrache. Sie können überall in Albanien leben ausser im Dorf I._______, wo eine Möglichkeit besteht, dass die Nachbarsfamilie sich durch ihre Anwesenheit provoziert fühlt. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, sich an anderen Orten in Albanien aufzuhalten, wie sie es zuvor auch jahrelang getan hatten. Das SEM hat mit der Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Priština den Sachverhalt vollständig erstellt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-3151/2017 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es liegen keine Hinweise für die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung vor. Es bestehen folglich keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung verfügen und gesund sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3151/2017 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3151/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz

Versand:

D-3151/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2017 D-3151/2017 — Swissrulings