Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3151/2016 lan
Urteil v o m 2 3 . November 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
D-3151/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Februar 2015 und der Anhörung vom 24. Februar 2015 im Wesentlichen vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ bei den Eltern gelebt und in der Textilbranche gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er anlässlich einer Dorfveranstaltung als Sänger den Dalai Lama und die Lamas der Region gelobt. Tags darauf sei er nach einem Spaziergang von einem Nachbarn angesprochen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei im Elternhaus vorgesprochen habe und nach ihm suche. Aus diesem Grund habe er nicht zuhause, sondern beim Nachbarn die Nacht verbracht. Am nächsten Tag habe er das Dorf aus Angst vor behördlicher Verfolgung verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder sogar umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei zu bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben müssten als nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft werden. Er habe nicht den Eindruck vermitteln können, im Tibet wohnhaft gewesen zu sein. Hinzu kämen widersprüchliche und ungereimte Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen des Liedvortrags. Ferner wiesen auch seine Darlegungen der Ausreise nach Nepal und weiter in den Westen Widersprüche auf beziehungsweise entbehrten jeglicher Substanz. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft aus dem Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie im Tibet beziehungsweise auf chinesischem Territorium gelebt habe. C. Eine dagegen am 1. April 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2015 gut und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurück.
D-3151/2016 Zur Begründung erwog es, aufgrund der Akten sei für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich hinreichend nachgekommen sei. D. Am 1. April 2016 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer Befragung „im Rahmen des rechtlichen Gehörs“ auf. Bei dieser Befragung vom 15. April 2016 teilte ihm die sachbearbeitende Person des SEM vorab mit, er sei vorgeladen worden, damit ihm das rechtliche Gehör zu teilweise unrichtigen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung gewährt werden könne. In der Folge zitierte die sachbearbeitende Person entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers und stellte diesbezüglich wiederholt fest, dass sie nicht zuträfen beziehungsweise nicht nachvollzogen werden könnten. Der Beschwerdeführer hielt an der Korrektheit und Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen grundsätzlich fest. E. Am 19. April 2017 erstellte das SEM die Akte „Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen“ (vgl. Akte A 24/4). Darin hielt es unter Hinweis auf die beigezogenen Quellen fest, welche Angaben des Beschwerdeführers korrekt respektive glaubhaft seien und welche nicht. F. Mit Verfügung datierend vom 26. April 2015 [recte: 2016] – eröffnet am 30. April 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Mit Eingaben vom 19. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie das Absehen vom Wegweisungsvollzug. Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift erwähnten Beilagen übermittelt.
D-3151/2016 H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgemäss geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 22. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3151/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner erneut abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen wiederum aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei zu bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben müssten als nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft werden. Seine rudimentären Länderkenntnisse gingen nicht über allgemein Bekanntes hinaus. Er sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zum Schulwesen, zur Dorfstrasse, zur Identitätskarte und zu weiteren Belangen vor Ort korrekt beziehungsweise angemessen substanziiert zu beantworten. Auch im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe er die genannten Unglaubhaftigkeitselemente nicht überzeugend beseitigen können. Hinzu kämen widersprüchliche und ungereimte Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen des Liedvortrags. Der geschilderte Ablauf der angeblichen Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem wiesen auch seine Darlegungen der Ausreise nach Nepal und weiter in den Westen Widersprüche auf beziehungsweise entbehrten jeglicher Substanz. Durch die
D-3151/2016 Feststellung, wonach er aller Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, entbehrten seine Vorbringen offensichtlich der Glaubhaftigkeit. Anhaltspunkte für subjektive Nachfluchtgründe seien ebenfalls nicht erkennbar. Wie erwähnt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Herkunft aus China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe er keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb bei ihm im Sinne der zitierten Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem vorab entgegen, er sei etwas irritiert über die Akten des SEM. Der ihm übermittelte Entscheid der Vorinstanz datiere vom 26. April 2015 und nicht 2016. Zudem sei bei der Akte „Frageschema für das rechtliche Gehör“ der 20. September 2013 vermerkt und handschriftlich – auf den 15. April 2016 – korrigiert worden. Ausserdem habe er einen N-Ausweis, auf welchem die chinesische Nationalität vermerkt sei, erhalten. Auf dem bisherigen Ausweis sei „Staat unbekannt“ gestanden. Zum Entscheid brachte er vor, es sei ihm offenbar nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Die Situation im Tibet habe sich für dessen Bewohner durch die Eingriffe der Chinesen radikal verschlechtert. Die tibetische Sprache sei verboten. Tibeter seien nicht erpicht darauf, die Sprache ihrer Ausbeuter zu lernen. Auch wenn vom obligatorischen Schulunterricht ausgegangen werde, heisse dies nicht, dass alle tibetischen Kinder tatsächlich dort hingingen. Die ihm vom SEM angelasteten Unstimmigkeiten zum Unterricht, zu geografischen Belangen vor Ort und zu seiner damaligen Lebensweise vermöchten entsprechend nicht zu überzeugen. Bei der Schilderung der Abläufe vor seiner Flucht sei zu berücksichtigen, dass im Tibet ein anderes Zeitverständnis herrsche. Auch seinen Angaben zu Identitätsbelegen seien keine überzeugenden Unglaubhaftigkeitselemente für die behauptete Herkunft zu entnehmen. Er stamme im Übrigen aus einer Familie, bei welcher die Autorität des Vaters unangetastet gewesen sei, und habe dessen Anweisungen immer befolgt. Schliesslich komme
D-3151/2016 eine Rückkehr nach Nepal, wo er sich nach der Flucht kurz aufgehalten habe, wegen der dortigen Situation offensichtlich nicht in Betracht. 4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 räumte das SEM im Zusammenhang mit der Datierung von Aktenstücken Kanzleiversehen ein. Diese seien aber nicht entscheidrelevant. Im Weiteren sei nach Erlass des Leitentscheids des Gerichts vom 6. Mai 2015 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten geändert worden. Das rechtliche Gehör dazu habe sich mithin erübrigt. 4.4 Mit Replik vom 22. Juni 2016 beanstandete der Beschwerdeführer die Änderung der Staatsangehörigkeit aus seiner tibetischen Sicht. In der Schweiz habe er eine Person aus seiner Heimatregion getroffen. Sie bestätige gemäss beiliegender Erklärung seine Herkunft. 5. Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu erkennen sind (vgl. dazu die Akten A 23/7 und A 24/4). Die beantragte erneute Rückweisung ans SEM kommt mithin nicht in Betracht. Daran ändern auch die vom SEM eingeräumten Kanzleiversehen und die vorgenommene Änderung der Staatsangehörigkeit aufgrund des erwähnten Leiturteils nichts. 6. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung auch in materieller Hinsicht zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
D-3151/2016 der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die erwähnten Akten A 23/7 und A 24/4 und die detaillierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit den eher pauschalen Anmerkungen in der Rechtsschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein anderes Bild zu vermitteln. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich Bezüge zum Tibet hat und vor langer Zeit auch dort lebte. Eine Ausreise erst im Jahre 2014 erscheint aber in Anbetracht der substanziierten Auseinandersetzung des SEM mit seinen Darlegungen als ausgeschlossen. Überdies gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer offenbar zumindest seit 2009 asphaltierten Strasse vor Ort an, vor seinem Weggang aus dem Tibet habe es nur einfache Strassen gegeben (vgl. A 23/7 S. 2 Mitte). Eine solche Aussage lässt klarerweise nicht auf die Ausreise erst im geltend gemachten Zeitpunkt schliessen, zumal er im Rahmen seiner nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen ihm nicht bekannte Veränderungen im Tibet wie die obenerwähnte wiederum einräumt. Sodann mag zutreffen, dass im Sinne des eingereichten Beweismittels vom 22. Juni 2016 seine Familie mit der unterzeichnenden Person bekannt ist. Obenstehend wurde aber bereits festgehalten, dass ein lange zurückliegender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Tibet nicht ausgeschlossen erscheint. Bezeichnenderweise wird im Beweismittel denn auch nicht aufgeführt, bis zu welchem Jahr sein (angeblicher) Aufenthalt vor Ort denn gedauert haben soll. Die angebliche Hauptsozialisation im Tibet ist so offensichtlich wiederum nicht glaubhaft gemacht. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers bekräftigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer erneut nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermag, verwiesen werden. Allein mit dem Hinweise auf ein anderes Zeitverständnis im Tibet werden die diesbezüglichen Vorbringen jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
D-3151/2016 7. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
D-3151/2016 oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 9.3 Schliesslich ist zu beachten, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch vom Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus weitergeführt werden kann. 9.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
D-3151/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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