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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-3140/2020

November 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,014 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen D-6623/2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3140/2020

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…) Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020 (D-6623/2019).

D-3140/2020 Sachverhalt: A. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. November 2019 mit Urteil D-6623/2019 vom 31. März 2020 abgewiesen. Dieser Entscheid ist damit in Rechtskraft erwachsen. B. Am 9. Juni 2020 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM und machte dabei im Wesentlichen geltend, er verfüge über neue Beweismittel, welche zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2019 führen müssten. Der Eingabe lagen zwei polizeiliche Vorladungen vom 28. Januar 2020 und vom 5. Juni 2019 inklusive Übersetzung sowie ein DHL-Umschlag bei. C. Das SEM überwies das Gesuch vom 9. Juni 2020 am 18. Juni 2020 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die Eingabe beruhe auf Beweismitteln, die vorbestehende, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsachen beweisen sollten. Beide Beweismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020 entstanden. Die Eingabe sei somit als Revisionsgesuch zu behandeln und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM. D. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug am 19. Juni 2020 vorübergehend aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert Frist seinen Revisionswillen kundzutun, das Revisionsobjekt sowie den angerufenen Revisionsgrund zu bezeichnen, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen und die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu benennen. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020 sei aufzuheben,

D-3140/2020 ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020 sei eine wesentliche veränderte Sachlage eingetreten und er bringe neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel ein, weshalb er um eine neue Beurteilung seines Asylgesuchs ersuche. Er habe nach besagtem Urteil Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen und ihr über die bevorstehende Rückschaffung berichtet. Diese habe ihn darüber informiert, dass die Behörden ihn weiterhin suchen würden und sogar schriftlich vorgeladen hätten. Er habe somit erst nach dem Urteil von der Suche nach ihm und den entsprechenden Beweismitteln Kenntnis erhalten. Das vorliegende Revisionsgesuch sei innert der gesetzlichen Frist von 90 Tagen erfolgt, weshalb darauf einzutreten sei. Er sei sich ferner sicher, dass es bei der Vorladung zur Abklärung des Brandanschlags vom 20. März 2014 um seine Verhaftung gehe und die Polizei ihn mit diesem Vorgehen ausfindig machen wolle. Die neuen Entwicklungen in Sri Lanka seien ausserdem besorgniserregend und rückkehrende Asylsuchende aus der Schweiz müssten die Auswirkungen des Konflikts der Schweizer Botschaft mit der sri-lankischen Regierung im November und Dezember 2019 ertragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 19. Juni 2020 provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2020 fristgerecht geleistet.

D-3140/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 31. März 2020 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 31. März 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

D-3140/2020 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 9. Juni 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht keine genauen Angaben, an welchem Datum er Kenntnis von den eingereichten Beweismitteln erlangt habe und wann ihm diese Beweismittel zugegangen seien. Dies sei aber nach Erhalt des Urteils vom 31. März 2020 geschehen. Die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist somit als gewahrt zu erachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-

D-3140/2020 dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vorbeziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH E- SCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 31. März 2020 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können,

D-3140/2020 und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 31. März 2020 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asylund Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit den nun auf Revisionsebene neu eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen vermag, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die beiden polizeilichen Vorladungen vom 28. Januar 2020 und vom 5. Juni 2019 verfügen nur über einen geringen Beweiswert, da sie leicht fälschbar sind. Ferner geht es gemäss Vorladung um Abklärungen betreffend das niedergebrannte Haus des Gesuchstellers. Dass diesbezüglich Abklärungen gemacht werden, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sich sicher, dass ihn die Behörden mit Hilfe dieser Vorladungen ausfindig machen und inhaftieren wollten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die eingereichten Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6623/2019 vom 31. März 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

D-3140/2020 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3140/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-3140/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-3140/2020 — Swissrulings