Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3140/2011 law/rep
Urteil v o m 2 0 . April 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
D-3140/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) stellte am 1. März 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes schriftliches Asylgesuch, das er hauptsächlich damit begründete, er sei zwischen Oktober 1996 und Mai 1997 beziehungsweise zwischen August und September 1998 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) inhaftiert gewesen, indessen beide Male auf gerichtliche Anordnung wieder aus der Haft entlassen respektive freigesprochen worden. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, wiewohl der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch die beiden Inhaftierungen Nachteile erlitten habe, existierten kein Anhaltspunkte, aufgrund derer er in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte: So sei er in beiden Verfahren gerichtlich freigesprochen worden, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn gegen ihn ernsthafte Verdachtsmomente bezüglich illegaler und insbesondere terroristischer Aktivitäten vorgelegen hätten. Überdies sei er seit seiner letzten Haftentlassung keinen weiteren Beeinträchtigungen in Bezug auf Leib, Leben und Freiheit mehr ausgesetzt gewesen, weshalb weder eine aktuelle Verfolgung vorliege noch eine begründete Furcht vor einer solchen bejaht werden könne. Die seitens des Beschwerdeführers unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 9. Dezember 1999 erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Am 23. September 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein zweites Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Vertretung vom 28. September 2009 hin – mit Eingabe vom 3. November 2009 ergänzte. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er habe wegen seiner früheren, aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE erfolgten, Inhaftierung Angst, erneut behördlich festgenommen zu werden. Im Weiteren habe er mehrere anonyme Drohanrufe erhalten, weswegen er nach Colombo geflüchtet sei, wo er indessen keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Ferner sei er von Unbekannten angegriffen und da-
D-3140/2011 bei verletzt worden. Aus Angst, nach wie vor als vormaliger Sympathisant der LTTE zu gelten und deswegen das Opfer einer Entführung oder eines Tötungsaktes zu werden, sei er auch nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Da er mittlerweile geheiratet habe und Vater von zwei Kindern geworden sei, mache er sich wegen der allgemeinen Lage auch Sorgen um die Sicherheit und Zukunft seiner Familie. D. Mit Begleitschreiben vom 12. November 2009 übermittelte die Schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung des Beschwerdeführers sei vorliegend aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den relevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Beweismittel als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das BFM – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraums bei Asylgesuchen aus dem Ausland – sein Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es ihn nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 teilte die Schweizerische Vertretung in Colombo dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 9. November 2010 eingereicht habe. G. Mit am 19. April 2011 via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 25. April 2011 zugegangener Verfügung vom 4. April 2011 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
D-3140/2011 H. Mit am 24. Mai 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 8. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Inhaltlich verwies er dabei im Wesentlichen auf die bereits an früherer Stelle namhaft gemachten Asylgründe und fügte ergänzend hinzu, er fürchte nach wie vor um sein Leben und dasjenige seiner Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-3140/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Inhaftierung unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, davor, erneut behördlich festgenommen zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden seit seiner letzten Inhaftierung im August 1998 und der etwa einen Monat später auf gerichtliche Anordnung hin erfolgten Freilassung nie mehr behördlich festgenommen worden ist, weshalb aus heutiger Sicht keine Veranlassung besteht, dass er aktuell eine politisch indizierte Verhaftung durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hätte. Dieser Einschätzung entspricht im Übrigen auch die Annahme, dass die sri-
D-3140/2011 lankischen Behörden nach der militärischen Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 primär ein Interesse daran haben dürften, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisation zu verhindern. 5.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei in der Vergangenheit wiederhole Male von unbekannter Seite telefonisch bedroht worden. Ausserdem sei er einmal von Unbekannten angegriffen und dabei verletzt worden. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass letztlich sowohl die Urheberschaft als auch die Gründe für die telefonischen Belästigungen des Beschwerdeführers sowie den tätlichen Angriff auf seine Person im Dunkeln liegen, weshalb im vorliegenden Fall keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ersichtlich ist, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, politisch tätig gewesen zu sein beziehungsweise die LTTE unterstützt zu haben. Ganz abgesehen davon spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass er bis heute seinen Wohnsitz an der (…) (c/o D._______) beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 8. Mai 2011), wo er bereits im Zeitpunkt seines am 23. September 2009 gestellten schriftlichen Asylgesuchs gelebt hat (vgl. dortiger Absender), gegen eine ernstliche beziehungsweise akute Bedrohungslage. 5.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine generelle Sorge um die Sicherheit und Zukunft seiner Familie hinweist, spricht er Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
D-3140/2011 machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3140/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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