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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 D-3128/2015

April 8, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 words·~18 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3128/2015

Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, alias B._______, geboren am (…), Jordanien, alias C._______, geboren am (…), Libanon, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).

D-3128/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 5. Juni 2013 machte er im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser, habe im Jahr 1956 E._______ verlassen und sei direkt ins Flüchtlingslager von F._______ in der Nähe von G._______ gegangen. G._______ habe er am 11. Januar 2013 verlassen. Er habe in Jordanien einen Pass für die Weiterreise bekommen, welcher ihm jedoch nach drei oder vier Monaten entzogen worden sei. Die H._______ Sprache habe er in Palästina gelernt, da er dort ein I._______ gehabt habe; in J._______ sei er noch nie gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Spanischkenntnisse angesprochen und ihm sein Boardingpass vom 30. Mai 2013 (K._______ nach L._______) vorgelegt worden war, führte er zunächst aus, in J._______ gewesen zu sein, jedoch nur für eine Woche. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, seine Heimat im Jahr 1967 wegen des Krieges verlassen zu haben und im Jahr 1970 nach J._______ gegangen zu sein, um dort M._______ zu studieren. Da dies ohne Erfolg geblieben sei, habe er in J._______ angefangen zu arbeiten. Im Jahr 1982 habe er sich um Verlängerung seines jordanischen Pass bemüht, was jedoch abgelehnt worden sei, worauf er auf dem palästinensischen Konsulat in K._______ einen Pass bekommen habe. Er sei seit 1980 mit einer Bürgerin von J._______, mit welcher er (…) habe, verheiratet gewesen. Vor vier Jahren sei seine Ehefrau gestorben. Er habe die Unterlagen für seine Einbürgerung nicht beschaffen können und verfüge über keine H._______ Papiere. J._______ habe er seit 1970 mit Ausnahme eines Unterbruchs von 55 Tagen (Familienbesuch in Jordanien) nicht mehr verlassen, sei nie kontrolliert worden und nie im Gefängnis gewesen. Er gehöre zu den vertriebenen Palästinensern, könne weder in seine Heimat noch nach Jordanien zurückkehren und habe nie einen israelischen Ausweis gehabt. Er wolle im Weiteren sein Leben verbessern und nicht verschlechtern, weshalb er auch nicht nach J._______ zurück könne. B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ersuchte das BFM die H._______ Behörden um Auskunft über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

D-3128/2015 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese teilten am 22. Juli 2013 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht verzeichnet beziehungsweise ihm sei von ihnen kein Visum ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 13. August 2013 orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie über die Prüfung seines Asylgesuchs im Rahmen des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 2. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer in N._______ ein Asylgesuch. Aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz wurde er am 25. Februar 2014 in die Schweiz überstellt. D. An der Anhörung vom 18. November 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 17. Februar 1980 eine H._______ Staatsangehörige geheiratet zu haben. Bis 1983 habe er noch über seinen gültigen jordanischen Pass verfügt, danach habe er seinen Aufenthalt mit einer einjährigen Ausnahme im Jahr 1991 beziehungsweise 1992 nicht mehr regeln können und habe sich ohne Aufenthaltserlaubnis als Staatenloser in J._______ aufgehalten. Dies sei möglich gewesen, da in J._______ niemand etwas gegen illegal Anwesende unternommen habe, solange diese nicht straffällig geworden seien. Seine O._______ habe er ohne Papiere führen können, da ihm ein Mann namens P._______ die O._______ vermietet habe, es sei jedoch kein Vertrag darüber geschlossen worden. Sozialleistungen habe er nur in dem Jahr, in welchem er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, gezahlt. Da seine Ehefrau, Q._______, R._______ gehabt und ihn der Zweckehe für den Erhalt von H._______ Papieren bezichtigt habe, habe er sie nicht miteinbeziehen wollen und versucht, sich selbständig um den Erhalt von Papieren zu bemühen, was sehr schwierig gewesen sei. Im Jahr 1983 habe er sich sodann von ihr getrennt; sie sei 1989 an S._______ gestorben. Zu den (…) habe er keinen Kontakt mehr, da sie ihm die Schuld am Tod der Mutter geben würden, auch zu seiner Familie in Jordanien sei der Kontakt bereits seit Langem abgebrochen. Auf die unterschiedlichen Todesdaten betreffend seine Ehefrau angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, für ihn sei es unwichtig, sollte er an der BzP ein anderes Datum angegeben haben. So habe er seit 1988 beziehungsweise 1989 keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Er könne

D-3128/2015 nicht nach Jordanien zurückkehren, da er als Palästinenser ein Visum brauche und sie ihn ins Gefängnis sperren könnten, weshalb wisse er jedoch nicht. Es gebe in keinem arabischen Land Demokratie. Er sei nicht politisch tätig und habe nie Probleme in Jordanien gehabt, ausser beim Verlängern seines Passes, da die jordanische Geheimpolizei gewollt habe, dass er für die Verlängerung nach Jordanien komme. In Jordanien würde man ihn wegen der "politischen Situation" verurteilen. Er wolle nun ein Land suchen, welches ihn aufnehme. Für weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E. Aufgrund der Erkenntnisse, wonach sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über 40 Jahre in J._______ aufgehalten haben, dort mit einer H._______ Staatsangehörigen verheiratet gewesen sein und mit ihr (…) gehabt haben soll, ersuchte das BFM die H._______ Behörden am 4. Dezember 2014 um eine Rückübernahme gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und J._______. Die H._______ Behörden lehnten die Rückübernahme mit Schreiben vom selben Tag ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in J._______. F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass seine Ehefrau, Q._______, H._______ Staatsangehörige sei und im Jahr 2008 wegen (…) verhaftet worden sei. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass seine Frau tot sei. Zudem sei festgestellt worden, dass er seit 2006 in J._______ keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und dort als jordanischer Staatsangehöriger registriert gewesen sei. Er erhalte im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu seinen unwahren Angaben zum Tod seiner Ehefrau zu äussern und zu erklären, weshalb er seit 2006 keinen geregelten Aufenthaltsstatus in J._______ habe, zumal er sich über seine Frau um einen solchen hätte bemühen können. Im Weiteren habe er angegeben, seit 1983 keinen jordanischen Pass mehr zu besitzen. Da er jedoch in J._______ als jordanischer Staatsangehöriger registriert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass er bis 2006 im Besitz eines jordanischen Ausweisdokumentes gewesen sei, welches unverzüglich einzureichen sei.

D-3128/2015 G. Der zwischenzeitlich durch Fürsprecher T._______ vertretene Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 30. Januar und 3. Februar 2015 einen Auszug aus dem Todesregister des Standesamtes von U._______ betreffend die verstorbene Q._______ (geboren am (…), gestorben am 19. Juni 2010, Zivilstand: Witwe) sowie notariell beglaubigte Kopien des Familienbüchleins zukommen, gemäss welchem der Beschwerdeführer am (…) (sic) mit Q._______ die Ehe geschlossen habe. Sodann wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2015 (Poststempel) mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorsprache bei den jordanischen Konsularbehörden nicht gelungen sei, ein schriftliches jordanisches Ausweisdokument erhältlich zu machen. Sein Antrag auf Verlängerung seines jordanischen Passes sei im Jahre 1983 mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein gebürtiger Palästinenser keinen Anspruch mehr auf einen jordanischen Pass habe. In der Folge sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als bei den palästinensischen Behörden einen entsprechenden Reisepass erhältlich zu machen. Die Heirat mit Q._______ ergebe sich aus dem eingereichten Auszug aus dem Todesregister, die Ehe aus dem eingereichten Familienbuch. H. Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen würden Zweifel an der geltend gemachten Biographie, der angegebenen Herkunft und mithin auch an der angegebenen Staatenlosigkeit bestehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen zu beweisen, dass ihm die jordanischen Behörden die Ausstellung gültiger Dokumente verweigert hätten. Auch habe er weder in der Anhörung noch in der BzP oder nach der schriftlichen Aufforderung nachvollziehbar erklären können, weshalb er keine H._______ Aufenthaltsbewilligung habe, obwohl er mit einer H._______ Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei und mit ihr (…) gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er über dreissig Jahre illegal in J._______ habe leben und ein I._______ führen können. Zudem würden sich aus dem Umstand, dass ihm von der zuständigen palästinensischen Behörde ein Reisedokument ausgestellt worden sei, keine Hinweise auf eine Staatenlosigkeit ergeben. Da Palästina von vielen Staaten, inklusive

D-3128/2015 der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat anerkannt sei, könnte er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates sein. Im Weiteren habe er unwahre und unterschiedliche Aussagen über den Tod seiner Ehefrau, zu seinen Wohnorten und zu seinem Reiseweg gemacht und habe seinen jahrzehntelangen Aufenthalt in J._______ erst zugegeben, nachdem er mehrmals auf seine H._______kenntnisse angesprochen worden sei. Seine Aussagen würden keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb man ihn in Jordanien verhaften sollte. Sodann habe er zu Protokoll gegeben, J._______ aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und nie persönliche Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht in J._______ um Asyl ersucht habe. Da er die fehlende Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar habe erklären können, sei es offensichtlich, dass er seine Identität zu verschleiern versuche, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern. Es sei daher vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Vollzug werde als technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. I. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 (Poststempel: 16. Mai 2015) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 16. April 2015 und machte im Wesentlichen geltend, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel und habe jeglichen Kontakt sowohl in seinem Heimatland Palästina (die Eltern seien längst verstorben und zur Familie habe er keinen Kontakt mehr) als auch zu seinen erwachsenen Kindern in J._______ verloren. Es möge in seiner vorgebrachten Geschichte Lücken geben, da er sich nicht mehr erinnere oder manches unwillkürlich unterdrücke, was menschlich sei. Es spiele für ihn keine Rolle, wann seine Ex-Frau verstorben sei, da sie seit 1989 nicht mehr in seinem Leben existiere. Seit er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er in J._______ gewesen und habe es nicht geschafft, einen Aufenthaltstitel zu erwerben. Er habe sein palästinensisches Reisedokument zu den Akten gegeben, womit seine Identität klar feststehe, weshalb er den Vorwurf, er sei nicht gewillt, diese offenzulegen, nicht begreife. Die tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit sei somit bekannt, auch wenn Palästina unter Besetzung leide und somit nicht als Staat anerkannt werde. Er verfüge über keine jordanischen Reisedokumente und werde diese nicht bekommen, da ihn nichts mit diesem fremden Land verbinde. Er bitte um einen humanitären

D-3128/2015 Aufenthaltstitel in der Schweiz, da er nirgendwohin könne, und appelliere an die Menschlichkeit, ihn vor einem sicheren elenden Hungertod in einem arabischen Land, wo er jegliche Wurzeln verloren habe, zu bewahren. Er habe mit dem H._______ Konsulat in V._______ und der jordanischen Botschaft in W._______ Kontakt aufgenommen, um zu beweisen, dass er nirgendwohin könne. Er werde sich mit diesen Behörden schriftlich in Verbindung setzen und die Kopien der Schreiben dem Gericht nachkommen lassen. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 20. Mai 2015 – hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn mangels konkreter Anträge zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er bitte um humanitäre Hilfe, da er im Pensionsalter angelangt sei und wegen seiner Vergangenheit nicht in der Lage sei, in den Ruhestand treten zu können. Er habe keine Beiträge an eine Pensionskasse geleistet und könne weder nach Jordanien noch nach Palästina zurückkehren. Er fühle sich als X._______, zumal er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe, dort wolle ihm aber niemand eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Seine ursprüngliche Heimat sei Jordanien. Dieses Land wolle ihm jedoch keinen Reisepass ausstellen, da er zu Unrecht verurteilt worden sei. In den Jahren, in denen er in J._______ gelebt habe, habe er Freundschaften zu libyschen Staatsangehörigen gepflegt, welche anscheinend vorbestraft gewesen seien. Diese hätten in seinem Namen (…). Die H._______ Behörden hätten dies herausgefunden, worauf er für (…) Monate in Untersuchungshaft gekommen sei, bevor er zu Unrecht des Y._______ angeklagt und zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe sich gut in Z._______ in der Schweiz integriert, weshalb er eine Art zweite Heimat gefunden habe. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2015 geleistet.

D-3128/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde beziehungsweise die Beschwerdeverbesserung vom 27. Mai 2015 ist – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt und sich die Anträge sinngemäss daraus entnehmen lassen – frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3128/2015 4. Die vorliegende Beschwerde beziehungsweise die Beschwerdeverbesserung richten sich sinngemäss gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 16. April 2015) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 5.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 16. April 2015 verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzulösen. Seine angeblichen Bemühungen mit der H._______ beziehungsweise jordanischen Vertretung wurden sodann lediglich behauptet und es fehlen bis zum heutigen Tage die von ihm diesbezüglich versprochenen Nachweise. Es kann aufgrund der Ausführungen in diesem Urteil darauf verzichtet werden, noch länger auf die angeblichen Belege zu warten. Die Aussagen des Beschwerdeführers erfolgten unsubstantiiert sowie teilweise widersprüchlich und wurden gar von ihm selbst als "vorgebrachte Geschichte" bezeichnet (vgl. Beschwerde). Trotz Ermahnung zur Wahrheitspflicht machte er nachweislich falsche Angaben zu seinen Wohnorten, zum Reiseweg und zum Tod seiner Frau. In Bezug auf seine geltend gemachte Ehe ist festzuhalten, dass die angebliche Ehefrau im eingereichten Auszug aus dem Todesregister als Witwe aufgeführt wurde und das im eingereichten Duplikat des Familienbüchleins aufgeführte Heiratsdatum (…) so nicht zutreffen kann, da die angebliche Ehefrau erst am (…) geboren wurde. Ohnehin er-

D-3128/2015 scheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe trotz der Heirat mit einer H._______ Staatsangehörigen keine Aufenthaltsbewilligung bekommen, als sehr unwahrscheinlich. Bezeichnenderweise war er selbst nach der Aufforderung des SEM nicht in der Lage, dies nachvollziehbar zu erklären, und liess lediglich obgenannte Dokumente einreichen. Er versuchte sodann, die Behörden zu täuschen, indem er anfänglich seinen Aufenthalt in J._______ verschwieg, bis ihm sein Boardingpass vorgelegt und er auf seine H._______kenntnisse angesprochen wurde. Die Verweigerung der Ausstellung beziehungsweise der Verlängerung seines jordanischen Passes begründete er zunächst mit seiner palästinensischen Herkunft. Erst in seiner Beschwerdeverbesserung vom 27. Mai 2015 gab er an, die jordanischen Behörden hätten ihm aufgrund der angeblich zu Unrecht erfolgten Verurteilung wegen Y._______ keine Papiere mehr ausstellen wollen. Insgesamt können aufgrund des Verhaltens sowie der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Vorbringen sowie die geltend gemachte angebliche Staatenlosigkeit nicht geglaubt werden. Er hat die Folgen seines Verhaltens somit zu verantworten. Wie bereits vom SEM ausgeführt, ändert der eingereichte palästinensische Reisepass (ausgestellt am 13. Februar 2011) in Bezug auf die geltend gemachte Staatenlosigkeit nichts. Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass die Begründung des Beschwerdeführers, er habe in J._______ zuletzt auf der Strasse gelebt, dort dem Staat aber nicht zur Last fallen wollen, weshalb er in der Schweiz um "politisches Asyl" ersucht habe, nicht haltbar ist. Ebenso ändert das Vorbringen, er habe in der Schweiz eine zweite Heimat gefunden und sei hier sehr gut integriert, nichts am Endergebnis. Diese Aussagen deuten vielmehr daraufhin hin, dass er trotz seines Alters offensichtlich auch in einem gemäss eigenen Angaben ihm völlig fremden Land anpassungsfähig ist und dies für ihn demzufolge auch für andere Länder zutreffen dürfte. 5.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2)

D-3128/2015 5.4 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Beweismittel zu beschaffen, die seine Vorbringen sowie seine angebliche Staatenlosigkeit beweisen könnten, hat es der Beschwerdeführer selber zu verantworten, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 5.5 Gemäss der dargelegten Rechtsprechung und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist somit davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3128/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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