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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-3117/2012

June 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,503 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3117/2012 law/joc

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren (….), Bangladesch, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).

D-3117/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Ausgang BFM: 5. Juni 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2012 beim BFM (Eingang BFM: 1. Juni 2012) eine Passkopie einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen den Entscheid vom 30. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

D-3117/2012 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

D-3117/2012 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),

D-3117/2012 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in B._______, Österreich, am 26. Dezember 2007 ein Asylgesuch eingereicht hat und am 27. Dezember 2007 entsprechend in der EURODAC- Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1, act. A5/1), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberstellung nach Österreich vom 3. Mai 2012 erklärte, dass er eigentlich in Österreich gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, er aber dennoch dort daktyloskopiert worden sei (vgl. act. A6/14 S. 8), dass dieser Einwand jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass ihm in Österreich die Fingerabdrücke abgenommen wurden und er gemäss seinen eigenen Angaben in einem "Flüchtlingscamp" in Österreich befragt worden ist, wobei er darlegte, in Bangladesch Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A6/14 S. 4), dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II- Verordnung in Österreich erfolgte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückreise nach Bangladesch, wie vom BFM in seinem Ersuchen vom 24. Mai 2012 an Öster-

D-3117/2012 reich (vgl. act. A11/5 S. 3) sowie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 3. Mai 2012 einmal erklärte, er habe im März oder im April 2008 in Rom auf der Botschaft von Bangladesch einen Pass beantragt und er sei am folgenden Tag von Rom nach Bangladesch geflogen (vgl. act. A6/14 S. 5), an anderer Stelle jedoch behauptete, er sei im März, April, oder aber im Mai 2008 von Österreich nach Italien gereist (vgl. act. A6/14 S. 8), dass nebst dieser Ungereimtheit nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge von Österreich nach Bangladesch zurückkehren wollte, sein Asylgesuch in Österreich nicht zurückzog und damit zugleich eine kostenlose Rückführung durch die österreichischen Behörden in Anspruch nahm, sondern sich nach Italien begab, um dort auf der heimatlichen Botschaft einen Reisepass zu beantragen (vgl. act. A6/14 S. 5), dass im Weiteren sein Vorbringen, er habe zweieinhalb Jahre in einem Hotel in C._______, Bangladesch, d.h. von September 2008 bis Januar 2012 gearbeitet, in sich nicht schlüssig ist (vgl. act. A6/14 S. 4), dass er vor Erlass der angefochtenen Verfügung denn auch keinerlei Belege für die von ihm behauptete Rückkehr von Italien nach Bangladesch beim BFM einreichte, dass das BFM demnach gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die österreichischen Behörden am 24. Mai 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A11/5 S. 1 ff.), dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Mai 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (vgl. act. A13/1, act. A14/1), dass daher das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs ausging,

D-3117/2012 dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene nicht bestreitet, sich im Dezember 2007 in Österreich aufgehalten zu haben, jedoch erneut einwendet, in Österreich habe er gar kein Asylgesuch stellen wollen, dass er von Österreich zwecks Beschaffung eines Reisepasses nach Rom gereist sei, weil dort die nächstgelegene Botschaft seines Heimatlandes gewesen sei, wo ihm – wie die beigelegte Passkopie zeige – am 13. April 2009 ein Reisepass ausgestellt und er danach – und nicht wie vom BFM fälschlicherweise protokolliert im Jahre 2008 – nach Bangladesch zurückgekehrt sei, dass nach seiner erneuten Einreise nach Europa nunmehr die Schweiz das erste Land sei, wo er registriert worden sei, und in dem er nun wirklich um Asyl ersuchen wolle und daher die Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, dass zunächst festzuhalten ist, dass Österreich durchaus über eine Botschaft von Bangladesch verfügt, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die nächstgelegene Botschaft habe sich in Rom befunden, tatsachenwidrig ist, dass dem Beschwerdeführer zudem das Anhörungsprotokoll zu seiner Person Wort für Wort rückübersetzt wurde, er danach seine Aussagen mit seiner Unterschrift als korrekt befand sowie während der Rückübersetzung keinerlei Einwände geltend machte (vgl. act. A6/14 S. 9), dass daher seine Behauptung in der Beschwerde, er sei im Jahre 2009 von Italien nach Bangladesch zurückgekehrt, in Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen steht, wonach er sich im März, April oder Mai 2008 von Österreich nach Italien und kurz darauf von dort aus in sein Heimatland begeben und dort von September 2008 bis Januar 2012 in C._______ gearbeitet habe, dass nebst dieser – weiteren – Ungereimtheit zum Zeitpunkt seiner Rückreise nach Bangladesch, festzuhalten ist, dass die blosse Kopie eines Reisepasses nicht als fälschungssicher gilt und daher nur beschränkt zum Beweis von Tatsachen geeignet ist, dass zudem auffällt, dass im Reisepass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Februar 1985 vermerkt ist, er jedoch den schweizerischen Asylbehörden gegenüber angab, er sei am 1. Februar 1986 geboren (vgl. act. A1/2 S. 2, act. A6/14 S. 2),

D-3117/2012 dass der Passkopie einzig zu entnehmen ist, dass der Reisepass am 13. August 2009 – und nicht wie in der Beschwerde erwähnt am 13. April 2009 – in Rom ausgestellt worden ist, dass die Passkopie jedoch keinen einzigen Beleg – wie etwa ein Reisestempel – für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise im Jahre 2009 aus dem europäischen Raum oder aber einen anderen Anhaltspunkt für die von ihm geltend gemachte Rückkehr nach Bangladesch enthält, dass die Zuständigkeit von Österreich zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens somit nach wie vor gegeben ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK, und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich halte sich generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits

D-3117/2012 Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3117/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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