Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.03.2023 D-3113/2022

March 30, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,892 words·~19 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3113/2022

Urteil v o m 3 0 . März 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz) Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (…).

D-3113/2022 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger sunnitischer Religion – reiste den Akten zufolge am 13. März 2022 illegal in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 11. April 2022 und einer Anhörung vom 22. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in Somalia eine Koranschule besucht, wobei ihm nach seinem vierzehnten Geburtstag von seinem Lehrer immer wieder gesagt worden sei, er habe nun bald für Al-Shabaab zu kämpfen. Sein Onkel und sein Grossvater hätten ihn aber hinsichtlich einer befürchteten drohenden Rekrutierung beruhigt. Während eines Freitagsgebets seien er, sein Onkel und weitere in der Moschee Anwesende von Angehörigen der Al-Shabaab mitgenommen und fünf beziehungsweise zehn Tage an einem Ort ausserhalb der Stadt festgehalten sowie körperlich misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. Eines nachts sei er gemeinsam mit seinem verletzten Onkel zu Fuss in ein Dorf geflohen, von wo aus sie mit einem Auto nach Äthiopien gefahren seien. Er habe seinen Onkel zwei Monate lang – bis zu dessen Tod – gepflegt. Eine Tante habe alsdann seine Reise nach Europa organisiert. Nachdem er mit dem Flugzeug in Europa angekommen sei, habe er sich nach einer zweistündigen Autofahrt während vier Tagen in einem Haus aufgehalten, bevor er mit dem Zug zu einem (anderen) Onkel in die Schweiz beziehungsweise nach Lausanne gereist sei. C. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 14. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung) aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3

D-3113/2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und bat um eine beschleunigte Bearbeitung der Sache.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-3113/2022 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vorbringens einer Rekrutierung durch den Koranlehrer ab dem vierzehnten Altersjahr aus, es mangle an der asylrechtlich relevanten Intensität. Die Ausführungen des Koranlehrers seien gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit konkreten Handlungsanweisungen verbunden gewesen und zudem sei dieses Verhalten weder vom Onkel noch vom Grossvater als akute Bedrohung gesehen worden, da sie ihn betreffend Furcht vor einer Verschleppung beruhigt und weiterhin zur Koranschule geschickt hätten. Es sei trotz der angeblichen Rekrutierung weder ein Umzug zu anderen Verwandten im Land noch eine Ausreise in Betracht gezogen worden. Auch sei er nicht weiter behelligt worden, obwohl er sich in einem von Al-Shabaab kontrollierten Gebiet aufgehalten und die angebliche Rekrutierung somit über ein halbes Jahr gedauert habe, bevor er Eldeere verlassen habe (September 2021). Unter diesen Umständen könne von einem geringen Verfolgungs- beziehungsweise Rekrutierungsinteresse ausgegangen werden, zumal man ihn auch problemlos in der Koranschule hätte

D-3113/2022 finden können. Im Weiteren mangle es aufgrund einer generellen Rekrutierung junger Männer an einem asylrechtlich relevanten Motiv und weder er noch seine Familie könne mangels politischer oder religiöser Gesinnung das Missfallen von Al-Shabaab geweckt haben. Es sei nicht von einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung auszugehen. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Rekrutierung könne alsdann offengelassen werden, auch wenn dieses wegen vager, substanzarmer und stereotyper Ausführungen in Zweifel zu ziehen sei und er in der EB UMA einzig von der Verschleppung und Tötung seines Cousins durch Al-Shabaab und erst in der Anhörung vom gleichen Schicksal seines Bruders berichtet habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Entführung, Festhaltung und Flucht seien aufgrund pauschaler und substanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Zur Gefangennahme habe er einzig vorgebracht, zusammen mit seinem Onkel und anderen Anwesenden – welche er in der EB UMA auf 25 Personen geschätzt habe und deren Anzahl er in der Anhörung (angeblich weil ihm die Augen verbunden gewesen seien) nicht mehr habe beziffern können – von der Moschee mitgenommen worden zu sein. Es dürfe bei einem derart lebensverändernden und Angst einflössenden Erlebnis ein von persönlichen Eindrücken geprägter Bericht erwartet werden. Im Weiteren weise die Schilderung des Aufenthalts im Al-Shabaab Lager kaum Realkennzeichen auf. Auch habe er trotz des gesamten Aufenthalts unter freiem Himmel in der EB UMA von einer zehn-, in der Anhörung von einer ungefähr fünftägigen Dauer gesprochen, wobei er sich den Widerspruch auf Nachfrage selbst nicht habe erklären können. Er habe weder die Landschaft, den Tagesablauf noch die Tätigkeiten der Al-Shabaab Mitglieder konkret beschreiben können. Erst nach einer Unterredung mit seiner Rechtsvertretung habe er in einem auffälligen Kontrast zur bisherigen vagen Erzählweise detailliert von Folterereignissen berichtet. Es bestünden aufgrund dieser Diskrepanz sowohl Zweifel am Zeitpunkt als auch am Zusammenhang der konkret beschriebenen Folterungen mit dem vage geschilderten Lageraufenthalt, welcher Grund für die im Jahr 2021 erfolgte Ausreise gewesen sein solle. Im Weiteren seien die Angaben zur Flucht bereits wegen der unglaubhaften Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen und es erscheine auch nicht plausibel, Al-Shabaab-Entführte könnten sich nachts einfach unbemerkt davonschleichen. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers «überall mit offenen Wunden» verletzte Onkel gerannt sei und ihn – einen selbst geschwächten Jungen seiner Statur – auch noch getragen habe.

D-3113/2022 Eine von der Rechtsvertretung beantragte fachärztliche Abklärung des Beschwerdeführers (im Falle eines Wegweisungsvollzuges) sei alsdann weder angezeigt noch würde eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) etwas an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ändern. Zwar könnten in den Aussagen von unter einer Traumafolgestörung leidenden Person durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten, jedoch sei bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder bei Aussagen von geringer Qualität zum Kerngeschehen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug auszugehen. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anhörung einer allfällig traumatisierten Person beim Beschwerdeführer gegeben gewesen (beispielsweise hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern). Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 29. Juni 2022 zum Entwurf der Verfügung führte das SEM aus, gerade die Entführung und die Flucht, die von ihr zur Begründung der Asylrelevanz und Intensität herangezogen würden, seien nicht glaubhaft, weshalb die Argumente, die Namen des Beschwerdeführers und des Onkels seien bei der Entführung aufgenommen worden, sie seien gefoltert worden und aus dem Lager geflohen, nicht zielführend sein könnten. Ebenso seien das geschilderte Beiseitenehmen des Beschwerdeführers vom Koranlehrer aus bereits genannten Gründen nicht relevant. Im Weiteren zeige die detaillierte Folterschilderung des Beschwerdeführers seine Fähigkeit zur hinreichenden Darlegung von Asylvorbringen gerade auf, weshalb die Behauptung, das Erzählverhalten eines fünfzehnjährigen Jungen mit wortkarger Persönlichkeit sei nicht in den Entscheid eingeflossen, nicht überzeuge. Ebenso zu bezweifeln sei die Behauptung, er habe nach der Unterredung mit der Rechtsvertretung nur mehr geredet, um die Angaben zur Folter schnell loszuwerden. Er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu den Fluchtgründen zu äussern. Die notwendige Aufforderung zur Ausführlichkeit seitens Rechtsvertretung weise nur darauf hin, dass sich das Gesagte in einem anderen Rahmen als dem angegebenen zugetragen habe, wofür ebenso die vage Schilderung des diesbezüglichen Kontexts spreche. Der Wahrheitsgehalt der nachträglich eingereichten Angaben des Beschwerdeführers (Schilderungen zur Gefangennahme, Umgebung des Lagers, dortige Geschehnisse), welche in Abwesenheit des SEM aufgenommen worden seien und nur in paraphrasierter Form vorlägen, könne nicht beurteilt werden. Betreffend Flucht sei die seitens Rechtsvertretung angeführte Ausschüttung stressbedingten Adrenalins (als Grund für die Stärke des Onkels) für die Plausibilität des Geschilderten nicht ausreichend, zumal eine

D-3113/2022 solche auch dem (ebenfalls geschwächten) Beschwerdeführer zu Gute gekommen wäre. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung sei im Weiteren kein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers anzunehmen, da gegebenenfalls von einer problemlosen – emotional eher neutralen – Schilderung der Umgebung des Lagers und nur bei emotional stark aufgeladenen Themen von einem Rückzug ausgegangen werden könne. Auch deswegen sei kein medizinisches Gutachten (Istanbul-Protokoll) angezeigt. Die Asylvorbringen würden nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, die Intensität der Verfolgung sei gegeben und die Zwangsrekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers, bei dem das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege (zum Ausreisezeitpunkt vierzehnjähriger Junge, rekrutierte Familienmitglieder, Waise), sowie die erlittenen Misshandlungen, seien nicht legitime, ernsthafte und gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK. Zudem liege eine politisch motivierte Verfolgung vor, weil der Beschwerdeführer von Al- Shabaab aus politisch-religiösen Motiven entführt und gefoltert worden sei, um ihm mit Gewalt eine radikalislamistische Gesinnung aufzuzwingen. Analog zur Rechtsprechung zur Refraktion beziehungsweise Desertion sei eine exzessive Bestrafung ein Indiz dafür, die vermutete oppositionelle Einstellung einer Person treffen zu wollen. Dies müsse insbesondere bei den Rekrutierungsbemühungen von der (nicht staatlichen) Al-Shabaab gelten, welche die faktische politische Hoheitsmacht in Somalia innehabe, ansonsten käme es zu einer Ungleichbehandlung zu militärisch Einberufenen, welche einen Politmalus geltend machen würden. Dem Beschwerdeführer werde damit aufgrund seiner Refraktion beziehungsweise Desertion eine verpönte politische Anschauung unterstellt, weshalb der ihm drohenden Strafe im Falle einer Rückkehr nach Somalia ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege. Es bestehe aufgrund der Zwangsrekrutierung für einen Kampf- oder Kriegseinsatz sowie der erlittenen Misshandlungen ohne weiteres begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und die Schutzfähigkeit des somalischen Staates wie auch eine innerstaatliche Fluchtalternative seien zu verneinen. Betreffend Glaubhaftigkeit habe die Vorinstanz die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (aktuell fünfzehnjährig, niedrige Bildung und

D-3113/2022 Reife) weder berücksichtigt noch im Hinblick auf die Aussagequalität gewürdigt. Zwar habe sie zu Auswirkungen eines Traumas auf das Aussageverhalten wissenschaftliche Literatur beigezogen, jedoch nicht schlüssig argumentiert, weshalb eine PTBS nichts an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ändere. Die Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht, keine fachärztliche Abklärung (Istanbul Protokoll) veranlasst zu haben, obwohl der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem in Somalia Erlebten geschildert und die Rechtsvertretung eine solche – welche überdies betreffend Aussageverhalten relevant sein könne – beantragt habe, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Da die Misshandlungen im Gegensatz zum Kontext von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden seien, stelle sich die Frage, von wem sie ihm zugefügt worden seien und in welchem Zusammenhang sie sie sich ereignet hätten, weshalb auch deswegen weitere Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr und weitere Übergriffe – angezeigt gewesen wären. Die Vorinstanz habe zudem Widersprüche in den Aussagen konstruiert; denn bei einer Frage nach Geschwistern dürfe der Beschwerdeführer davon ausgehen, es seien lebende gemeint und zudem sei dies eine Nebensächlichkeit. Im Weiteren sei es kleinlich, eine Unsicherheit über die Anzahl der aus der Moschee entführten Personen als Widerspruch zu werten. Aufgrund der teilweise knappen Angaben zur Entführung und zum Lageraufenthalt habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Präzisierungen eingereicht (beispielsweise verbundene Augen, auditive und visuelle Eindrücke). Die Misshandlungen hätten entgegen der Zweifel des SEM im Lager stattgefunden und die diesbezüglichen Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Wegen der zuvor erfolgten Unterredung mit der Rechtsvertretung könne deren Zusammenhang und Zeitpunkt mit dem Lageraufenthalt nicht in Abrede gestellt werden. Im Weiteren sei ein mögliches Verdrängungsverhalten des minderjährigen Beschwerdeführers als Opfer von Gewalterfahrungen sehr wohl zu berücksichtigen, wie auch die praktische Verunmöglichung einer Vertrauensbildung durch die knappe Einleitung der Anhörung zur Befragerin, welche keine empathische Reaktion auf die Schilderungen der Misshandlungen gezeigt habe. Als prägendste Erlebnisse des Lageraufenthaltes sei es nachvollziehbar, dass letztere am ausführlichsten geschildert worden seien. Im Lager habe er den Kopf die meiste Zeit gesenkt gehalten und die Gegend aus Angst nicht erkundet, weshalb er nicht nur in der Anhörung sondern auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nebst visuellen Bildern Geräusche geschildert habe. Alsdann habe der Beschwerdeführer selbst die Flucht angesprochen und ausser drei Anschlussfragen seien keine Vertiefungsfragen dazu

D-3113/2022 gestellt worden. Die Verletzung der Untersuchungspflicht könne auch hier dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es sei in Anbetracht der akuten Fluchtsituation entgegen der Behauptung der Vorinstanz plausibel, dass der schwer verletzte Onkel den Beschwerdeführer eine gewisse Strecke habe tragen können. Im Weiteren sei nebst der Untersuchungspflicht das rechtliche Gehör verletzt, nachdem die Begründung des angefochtenen Entscheides hauptsächlich auf der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen beruhe (pauschale, substanzarme, vage Vorbringen) und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf diverse Präzisierungen enthalte, welche vom SEM mit dem Argument nicht gewürdigt worden seien, da der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit für ausführliche Schilderungen während der Anhörung gehabt habe. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung der Untersuchungspflicht, der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des rechtlichen Gehörs), welche einerseits zumindest teilweise die materielle Würdigung beschlagen (vgl. nachstehend E. 6.2) und andererseits – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung geben. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen sie die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat und zudem ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz in Frage stellt. Der Vorwurf an die Vorinstanz, die individuellen Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Würdigung der Aussagen unberücksichtigt gelassen zu haben, ist in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit zu würdigen (nachstehend E 6.2) und trifft zudem nicht zu. Es wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen der Anhörung zu folgen, noch zu einer solchen nicht fähig gewesen zu sein. Einzig mutmasst die Rechtsvertretung, er könnte aufgrund des Erlebten ein Verdrängungsverhalten gezeigt haben und habe während der Befragung kein Vertrauensverhältnis aufbauen können (knappe Einleitung; nicht empathische Reaktion der Befragerin; Beschwerde, S. 13 f.). Weder geht aus den Akten

D-3113/2022 solches hervor noch sind aus dem Anhörungsprotokoll entsprechende Einwendungen der anwesenden Rechtsvertretung ersichtlich. Der minderjährige Beschwerdeführer hat gezeigt, prägende Erlebnisse, wie eine Misshandlung – auch wenn deren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu bezweifeln ist (vgl. E. 5.1, E. 6.2 f.) –, plausibel und konkret schildern zu können. Ebenso wenig ist den Akten ein mangelhaftes Anhörungssetting zu entnehmen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind durchwegs plausibel (A18/15: ansprechende Einleitung, Rücksichtnahme auf das Wohlbefinden, keine Hinweise auf mangelnde Empathie der befragenden Person [vgl. beispielsweise F7, F24], angemessene Pausen, stetige Ermunterungen zur ausführlichen Erzählung; vi-Entscheid II/2, S. 6 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestand – gemäss den Akten nicht zuletzt aufgrund stetiger Ermahnung ausführlich zu erzählen (A18/15) – hinreichend Gelegenheit zur freien Äusserung. Diese nahm der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der (chronologischen Abfolge) der Ausreise (A18/2, F6) und erst nach zusätzlicher Aufforderung der Rechtsvertretung betreffend die angeblich erlittene Misshandlung wahr, wobei er auch die Flucht vortrug, zu der sich weitere als die gestellten Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen erübrigten (A18/8, F56 ff.; vi-Entscheid II/2, insbesondere S. 7; Beschwerde A. 13 f.). Die – gemäss eigenen Angaben – Wortkargheit des Jugendlichen ist nicht zwingend auf ein traumatisches Verdrängungsverhalten zurückzuführen, ebenso wenig wie aus erlebten Misshandlungen ohne Weiteres auf einen asylrechtlichen Kontext geschlossen werden kann. Die Vorinstanz durfte nach ihrer zutreffenden Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten. Es ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch – wie sich aus den materiellen Erwägungen in E. 6.2 ergibt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Würdigung der nachgereichten Präzisierungen ersichtlich (vi-Entscheid II/2, S. 7 f.; Beschwerde, S. 15). 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als unglaubhaft erachtet. Angesichts ihrer Unglaubhaftigkeit kann die von der Vorinstanz ebenfalls verneinte Asylrelevanz einer drohenden Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch Al-Shabab offenbleiben. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die hauptsächlich geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte (Art. 7 AsylG). Sie hat die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (Entführung,

D-3113/2022 Festhaltung und Flucht) zu Recht verneint und dies in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung plausibel begründet (vi-Entscheid II/2). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sie die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers berücksichtigt und auch betreffend Aussageverhalten und -qualität schlüssig argumentiert (Fähigkeit einer detaillierten, asylrechtlich hinreichenden Schilderung von Misshandlungen versus vager Kontext; Beizug wissenschaftlicher Literatur). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es handle sich um eine blosse Nebensächlichkeit, dass er seinen angeblich verschleppten und gefallenen Bruder in der EB UMA nicht erwähnt habe, vermag nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 12), zumal sich der Beschwerdeführer gerade vor demselben Schicksal gefürchtet haben soll. Der Vorwurf der Kleinlichkeit an die Vorinstanz hinsichtlich Anzahl Entführter ist im Weiteren nicht gerechtfertigt, nachdem er sich zuerst an ungefähr 25 solcher erinnert und später gar keine Vorstellung mehr von einer Anzahl gehabt haben soll. Diese Diskrepanz ist nicht plausibel und von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich eingeschätzt worden. Alsdann wurden selbst in der Beschwerde knappe wie auch vage Angaben der Asylvorbringen eingeräumt (Beschwerde, S. 12) und gerade deswegen Präzisierungen visueller und auditiver Art im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgereicht, welche der Beschwerdeführer mit der Rechtsvertretung besprochen habe und für letztere glaubhaft wirken würden (A20/4). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Parteieingaben unbehelflich sind und nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben anlässlich der persönlichen, fachmännischen Befragung der Vorinstanz zu ändern vermögen. Die blosse Behauptung, die Misshandlungen seien aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen dennoch Teil der Lagererfahrung gewesen, ist angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer erlebte Folter im Verfahren unbestritten geblieben ist, unbehelflich (Beschwerde, S.12). Nachdem vorliegend die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben unabhängig von der Unterredung des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung beurteilt werden kann, drängt sich der in der Beschwerde vorgeschlagene Beizug der Dolmetscherin als Zeugin nicht auf (Beschwerde. S. 13). Ebenso teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Flucht und die wiederholten, pauschalen Einwendungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Das SEM hat das Vorliegen der

D-3113/2022 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konsequenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – wie vorstehend ausgeführt – richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund des Umstandes, dass sich seine Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist, antragsgemäss zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3113/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-3113/2022 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2023 D-3113/2022 — Swissrulings