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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 D-3108/2011

June 7, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,786 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3108/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N _______.

D-3108/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2009 verliess und via C._______ und D._______ nach E._______ gelangte, wo ihm Asyl gewährt worden sei, und er sich während rund zwei Jahren aufgehalten habe, dass er sodann via F._______ am 6. März 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 15. März 2011 im EVZ G._______ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. April 2011 im EVZ H._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei in I._______, Gambia, geboren worden, dass er sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme verlassen habe, dass die erste Frau seines Vaters nach dessen Tod begonnen habe, ihn zu bedrohen, weil sie habe verhindern wollen, dass er als Erstgeborener das Erbe des Vaters übernehmen würde, dass er eines Tages zusammen mit seinem Freund im Taxi unterwegs gewesen sei, als auf sie geschossen beziehungsweise der Freund getötet worden sei, dass später einige bewaffnete Banditen ins Haus seiner Mutter eingedrungen seien, sie geschlagen und nach ihm gefragt hätten, dass die erste Frau seines Vaters seiner Mutter gedroht habe, ihn zu töten, woraufhin er schliesslich ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer einem Eurodac-Treffer zufolge in E._______ als Asylsuchender registriert wurde, dass das BFM auf eine Rückübergabe des Beschwerdeführers nach E._______ verzichtete und ein nationales Verfahren einleitete, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ G._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden

D-3108/2011 Identitätspapiere einzureichen, er dieser Aufforderung indessen bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass besessen zu haben, dass er auch die Reise von Gambia in die Schweiz ohne Ausweispapiere bewältigt habe, wobei er von J._______ nach K._______ geflogen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. März 2011, A6, S. 6; Anhörungsprotokoll vom 19. April 2011, A16, S. 2), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, insbesondere zu seiner behaupteten Herkunft nicht glaubhaft seien, dass sich seine diesbezüglichen Kenntnisse in verschiedensten Bereichen wie Geografie, Kultur und Politik als dürftig und teils falsch erwiesen hätten (vgl. A16, S. 2-5), dass er sich bereits vor seiner Abreise der Pflicht habe bewusst sein müssen, sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen zu können, dass auch seine Begründung, er könne keine Identitätspapiere beibringen, da er nie irgendwelche besessen habe, als stereotyp beziehungsweise als ein Standardvorbringen zu werten sei, welches von vielen Gesuchstellern verwendet werde, um den Asylbehörden ihre Identität zu verschleiern, dass demnach der Schluss naheliege, dass der Beschwerdeführer auf andere Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei, über eigene Reisepapiere verfüge und aus anderen als den von ihm genannten Gründen keine rechtsgenüglichen Papiere einreiche, dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gezielt gegen die ihm zumutbare Mitwirkungspflicht verstosse,

D-3108/2011 um zwecks Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs die Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der ersten Frau seines Vaters um Übergriffe Dritter handle, dass dazu, falls diese Vorbringen überhaupt geglaubt werden könnten, festzuhalten sei, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass dafür vorliegend jedoch keine Hinweise bestünden, weil der Beschwerdeführer es eigenen Aussagen zufolge unterlassen habe, sich überhaupt an die Behörden zu wenden, um dort um Schutz vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen zu bitten, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich an Asylrelevanz mangle, weshalb darauf verzichtet werde, auf weitere seiner Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,

D-3108/2011 dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden

D-3108/2011 Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Mai 2011 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,

D-3108/2011 dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

D-3108/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

D-3108/2011 dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen die bereits beim BFM geltend gemachten Asylgründe wiederholt, dass er sich indessen in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, dass es sich bei den vorgebrachten familiären Problemen um Übergriffe Dritter handelt, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9), dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt bei den heimatlichen Behörden Anzeige zu erstatten (vgl. A16, F62, S. 6/7), dass demnach seine diesbezüglichen Vorbringen – sollten sie glaubhaft sein – übereinstimmend mit dem BFM nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte

D-3108/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner behaupteten Herkunft teils dürftig teils überhaupt nicht beantworten konnte (vgl. A16, S. 2-5), weshalb er den Eindruck erweckt, nicht aus I._______ zu stammen, dass er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal er angab, im Bereich der Gurtverarbeitung

D-3108/2011 tätig gewesen zu sein, während 12 Jahren die Schule besucht zu haben und über Kenntnisse der englischen Sprache zu verfügen (vgl. A6, S. 2), dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-3108/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3108/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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