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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 D-3105/2012

September 20, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,788 words·~24 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3105/2012 law/bah

Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).

D-3105/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 16. November 2008 und suchte in der Schweiz am 26. November 2008 um Asyl nach. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 16. Dezember 2008 erklärte, er sei Kurde und habe seit Februar 2005 als Soldat bei der B._______ der irakischen Armee gedient. Terroristen hätten von ihm gefordert, er solle seine Arbeitstätigkeit einstellen, ansonsten er mit dem Leben bezahlen müsse. Sie hätten ihm zwei Drohbriefe nach Hause geschickt. Da er seine Familie mit seinem Gehalt unterstützt habe, sei die Arbeit sehr wichtig für ihn gewesen. Er habe seinen Arbeitgeber informiert, man habe ihm gesagt, er solle weiter arbeiten, wie wenn nichts geschehen wäre. Die beiden Briefe habe er im Abstand von eineinhalb Monaten im Sommer 2008 erhalten, er wisse nicht mehr, ob er den ersten Brief im Juli oder im August erhalten habe. Er habe die Briefe weggeworfen, sie seien nicht mehr da. A.c Am 17. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Bis im Februar 2005 habe er auf dem Bau gearbeitet, anschliessend habe er als D._______ als normaler Soldat in der Armee gedient. Wegen seiner Arbeit sei er zweimal mit dem Tod bedroht worden. Viele Personen seien von den Leuten, die ihn bedroht hätten, getötet worden. Den ersten Drohbrief habe er im Juli 2008 erhalten, den zweiten zirka eineinhalb Monate später. Er habe seinen Bruder gebeten, ihm die beiden Drohbriefe zuzustellen; diese seien bei ihnen in den Hof des Hauses geworfen worden. Sein Bruder habe ihm den ersten Brief gezeigt und ihm gesagt, es stehe darin, dass er mit seiner Arbeit aufhören müsse. Er habe mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen und sei auch zur Polizei gegangen. Man habe ihm empfohlen, aufzupassen. Er habe den ersten Drohbrief nicht ernst genommen und gedacht, vielleicht würden ihn diese Leute in Ruhe lassen. Nachdem er den zweiten Drohbrief erhalten habe, habe er die Hoffnung verloren und das Land verlassen. Die Leute hätten ihm gesagt, wer einmal von den Terroristen bedroht worden sei, habe danach keine Ruhe mehr. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er eine Bestätigung der Einwohnerdienste, einen Drohbrief, eine Identitätskarte und zwei Fotografien zu den Akten.

D-3105/2012 A.d Am 9. November 2011 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht vom 18. April 2012 gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht zur Hauptsache in C._______, sondern sehr wahrscheinlich in der Provinz Dohuk (Nordirak) sozialisiert worden. A.e Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 23. April 2012 vom Ergebnis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und teilte ihm mit, eine amtsinterne Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei der von ihm eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit sich schriftlich zu äussern. A.f Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 2. Mai 2012 eine Stellungnahme. A.g Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 10. Mai 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog die eingereichte irakische Identitätskarte ein. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli 2012 einen Kos-

D-3105/2012 tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 4. Juli 2012 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt. F. Der Beschwerdeführer liess am 5. Juli 2012 mehrere Beweismittel einreichen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-3105/2012 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf, weshalb an seinen Angaben zum Herkunftsort zu zweifeln sei. Auch in der LINGUA-Analyse sei man zum Schluss gelangt, er stamme mit Sicherheit nicht aus C._______, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Dohuk. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass er höchstwahrscheinlich im Nordirak sozialisiert worden sei. Diese Feststellungen erweckten den Anschein, dass er seine tatsächliche Herkunft verschleiern wolle, was seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttere. Zudem seien auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen. So habe er bei der Anhörung geltend

D-3105/2012 gemacht, den ersten Drohbrief im Juli 2008 erhalten zu haben, der zweite sei etwa eineinhalb Monate später gekommen. Kurz darauf habe er gesagt, er habe den Irak zirka 15 Tage nach Erhalt des zweiten Briefs verlassen, dies sei am 16. November 2008 gewesen. Seine Schilderungen seien äusserst stereotyp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage, anzugeben, ob es sich beim abgegebenen Drohbrief um den ersten oder den zweiten handle. Er habe auch nicht darzutun vermocht, was in den Briefen gestanden sei. Da es jedoch die für die Ausreise zentralen Elemente seien, hätte er dazu konkret und detailliert Angaben machen können müssen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch erhärtet, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bezeugten, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Die Identitätskarte sei echt. Er habe sie von der zuständigen irakischen Behörde in Mosul erhalten; sie könne deshalb gar nicht gefälscht sein. Es stehe der Vorinstanz zudem frei, diese vom irakischen Konsulat überprüfen zu lassen. Dies habe sie unterlassen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, die Identitätskarte durch das irakische Konsulat auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. Es sei bekannt, dass seit Beginn des Kriegs im Irak viele Zivilisten zu Tode gekommen seien. Die Terrororganisationen hätten bis heute nicht von ihren Zielen abgelassen. Bezüglich des Irak könne nicht von einer sicheren Lage gesprochen werden. Die Terroristen betrachteten jeden, der nicht mit ihnen zusammenarbeite, als Feind. Die betreffenden Personen würden entführt oder getötet. Dem Beschwerdeführer sei in zwei Briefen gedroht worden. Es treffe zu, dass er sich bezüglich der Daten der Briefe geirrt habe. Dies sei vor dem Hintergrund, dass er die Schule nur zirka drei Jahre lang besucht habe, verständlich. Hinzu komme das Kriegstrauma, unter dem er leide. Er stamme aus der Provinz Mosul, die besonders betroffen vom Terror sei. Allein deshalb sei eine Rückkehr in den Irak unzumutbar. Es bestehe die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, irgendwann durch die Terroristen entführt oder ermordet zu werden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Die Behörden im kurdischen Norden seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die nachträglich eingereichten Dokumente könnten seine Einschätzungen nicht umstossen,

D-3105/2012 zumal diese erst auf Beschwerdeebene vorgelegt worden seien und aufgrund von Fälschungsanfälligkeit keinen Beweiswert hätten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bekannt, dass die Vorinstanz immer nach demselben Schema vorgehe. Lege ein Asylsuchender keine Beweismittel vor, behaupte sie, die Vorbringen seien unglaubhaft, würden Beweismittel eingereicht, heisse es, diese seien gefälscht. Wenn die Vorinstanz es wolle, könne sie die Beweismittel auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er habe seine Heimat verlassen, da er von Terroristen zweimal Drohbriefe erhalten habe, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeitstätigkeit bei der irakischen Armee aufzugeben. Bei der Erstbefragung vom 16. Dezember 2008 gab er auf Nachfrage an, er habe die beiden Drohbriefe weggeworfen, sie existierten nicht mehr (vgl. act. A1/8 S. 5). Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2009 gab er indessen einen Drohbrief ab und führte aus, er habe seinen im Irak le-

D-3105/2012 benden Bruder aufgefordert, ihm beide Drohbriefe in die Schweiz zu schicken (vgl. act. A10/15 S. 6). Aufgrund der sich ausschliessenden Angaben des Beschwerdeführers zur Existenz der Drohbriefe ist zu schliessen, dass das eingereichte Schreiben nicht authentisch ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen vorbrachte, er sei in den Drohbriefen aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit bei der Armee einzustellen (vgl. act. A1/8 S. 4 und A10/15 S. 9). Auf Nachfrage, womit ihm in den Briefen gedroht worden sei, antwortete er ausweichend, die Leute hätten sicher etwas gegen ihn gemacht oder ihn sogar entführt, falls er mit seiner Arbeit nicht aufgehört hätte. Gemäss der vom BFM angefertigten Übersetzung des Drohbriefes wurde damit gedroht, der Empfänger werde getötet und sein Hab und Gut verbrannt. Zudem solle er den Mujaheddin beitreten. Als der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Briefes konfrontiert wurde, gab er zu Antwort, so viel er wisse, habe man ihm geschrieben, er solle nicht mehr mit den Ungläubigen zusammenarbeiten (vgl. act. A10/15 S. 13). Die vom Inhalt des Schreibens abweichenden Angaben des Beschwerdeführers bestätigen den Eindruck, es handle sich nicht um einen authentischen Drohbrief, zumal die erhaltenen Drohbriefe ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst haben sollen. Es darf davon ausgegangen werden, dass jemand, der seine Heimat verlassen und in einem fernen Land um Asyl nachsuchen muss, diesen Entschluss in Kenntnis aller relevanten Umstände fällt und diese auch darlegen kann. 5.2.2 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM zum Beleg seiner angeblichen Herkunft aus C._______ eine Identitätskarte ein, die gemäss einer internen Dokumentenanalyse des BFM mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. Die Identitätskarte weiche in Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente qualitativ eindeutig von echtem Vergleichsmaterial ab. Der diesbezügliche Befund des BFM ist überzeugend. Daran vermag auch die Versicherung des Beschwerdeführers, er habe das Dokument von der zuständigen irakischen Behörde in Mosul erhalten, weshalb es nicht gefälscht sein könne, nichts zu ändern. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte sei im Jahr 1986 ausgestellt worden, er habe sie durch seinen Vater erhalten (vgl. act. A1/8 S. 3). Die eingereichte Identitätskarte wurde indessen im September 2001 ausgestellt, was ein weiteres Indiz ist, das gegen deren Authentizität spricht. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine weitergehende Überprüfung des eingereichten Dokuments durch das irakische Konsulat, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

D-3105/2012 5.3 Der vom BFM mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte Experte kam aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers zur angeblichen Herkunftsregion und einer linguistischen Analyse zum Schluss, dieser sei höchstwahrscheinlich hauptsächlich in Dohuk (Nordirak) sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über einige Kenntnisse von C._______, indessen habe er namentlich unzutreffende Angaben über die dortige Unterrichtssprache gemacht, was angesichts seiner Aussage, er habe dort vier Jahre lang die Schule besucht, nicht nachvollziehbar ist. Der Experte ist aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers zudem zum Ergebnis gelangt, dass dieser einen engeren Bezug zum Nordirak als angegeben hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe in der Schweiz verschiedene Kollegen kennengelernt, die aus dem Nordirak stammten, was sich in seiner Sprechweise niedergeschlagen habe, nicht überzeugend zu entkräften. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, er habe seinen Berufsausweis und seine Waffe zuhause gelassen, als er den Irak verlassen habe. Diese Sachen hätten die Behörden zurückverlangt, seine Angehörigen hätten sie zurückgeben müssen (vgl. act. A10/15 S. 12). Bei diesem Szenario kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die irakischen Behörden seinen Verwandten den Berufsausweis zurückgegeben hätten, damit diese ihn dem Beschwerdeführer in die Schweiz senden können. Insofern ergeben sich auch in Bezug auf den Berufsausweis erhebliche Zweifel an dessen Authentizität. Diese werden zusätzlich auch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend machte, er sei gewöhnlicher Soldat gewesen (vgl. act. A1/8 S. 2 und A10/15 S. 5), während der auf eingereichten Ausweis angebrachten Vermerk "Rank: CPL" darauf hindeutet, dass er den Rang eines Korporal bekleidet hätte. Dem Berufsausweis ID.NO:9007754) kann deshalb in Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen kein Beweiswert beigemessen werden. 5.4.2 Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Bestätigung Einwohnerdienste, Wohnsitzbestätigung, Schreiben der Polizeidirektion und Familienregisterauszug) sind sodann nicht geeignet, seine insgesamt unglaubhaften Vorbringen zu relativieren, da ihnen – wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält – aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann.

D-3105/2012 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass er den Irak aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Aufgrund der LINGUA-Analyse ist zudem davon auszugehen, dass er hauptsächlich in Dohuk (Nordirak) sozialisiert wurde, weshalb die Frage, ob und wie lange er allenfalls in C._______ lebte – der Beschwerdeführer verfügt gemäss LINGUA-Analyse über einige Kenntnisse der dortigen Region – letztlich offen gelassen werden kann. 6. 6.1 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine in einem Landesteil von privater Verfolgung betroffene Person nicht Flüchtling ist, wenn sie in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden kann. Der Asylsuchende muss sich in diesem Fall das Vorliegen einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 S. 1019 f.). Die Annahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative bedingt jedoch, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Es muss ihr darüber möglich sein, den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg zu erreichen und sich dort legal aufhalten zu können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beur-

D-3105/2012 teilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5 und 8.6 S. 1022 ff.). 6.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak – so auch in Mosul – ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt nicht schutzfähig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 S. 1018 f., BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8 S. 164 ff.). In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden hingegen grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 S. 40 ff.). 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kurden, der – wenngleich aufgrund seiner in der LINGUA-Analyse festgestellten Kenntnisse von C._______ und Mosul nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er einige Zeit dort lebte und seinen letzten Wohnsitz dort hatte – zur Hauptsache in Dohuk sozialisiert wurde. Gemäss seinen Aussagen lebt ein Onkel in der Nähe von E._______ (vgl. act. A1/8 S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist zudem davon ausgegangen werden, dass er im Nordirak über ein breiteres Beziehungsnetz als angegeben verfügt; auch erscheint nicht glaubhaft, dass er seinen Onkel nicht kenne. Jedenfalls verfügt er in der Person seines Onkels die möglicherweise nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts in der Provinz Dohuk. Zudem steht kurdischen Zugezogenen dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Kurde die Einreise in die Provinz Dohuk und die dortige Niederlassung möglich sind, selbst wenn er seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Mosul gehabt haben sollte. Da er bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt hat, besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Behörden im Nordirak seien allenfalls nicht willens, ihm Schutz vor Verfolgung seitens zu gewähren. In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Niederlassung in diesen Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Insbesondere alleinstehenden, gesunden und jungen kurdischen Männern, die ursprünglich aus der Region

D-3105/2012 stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, können sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufbauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Der Beschwerdeführer kann sich mithin sich mithin in der Provinz Dohuk niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate dort aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Er verfügt mithin in der Provinz Dohuk über eine innerstaatliche Schutzalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-3105/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak – insbesondere in Provinz Dohuk – ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3105/2012 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Wie in Erwägung 6 dargelegt, herrscht im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt und es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk, niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen kann, zumal nicht ersichtlich ist, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

D-3105/2012 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3105/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3105/2012 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 D-3105/2012 — Swissrulings