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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 D-3105/2011

June 7, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,507 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3105/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B.________, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).

D-3105/2011 Sachverhalt: A. Am 7. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Februar 2011 im Transitzentrum D._______ räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt ein, am 25. August 2009 in Italien und am 30. Dezember 2009 sowie am 20. Januar 2010 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Mai 2010 sei er von den deutschen Behörden nach Italien überstellt worden, von wo er per Flugzeug zurück nach Pakistan gereist sei. Am 27. Juli 2010 sei er von Lahore via Dubai nach Deutschland geflogen, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe. Am 5. Februar 2011 sei er von Pakistanern in die Schweiz entführt worden, wo man ihn freigelassen habe. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die EURODAC- Treffer vom 25. August 2009, 30. Dezember 2009, 20. Januar 2010 sowie 2. August 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe an einem einzigen Ort in Deutschland Probleme mit Pakistanern. Sonst gebe es keine Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Deutschland sprächen. C. Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 30. Dezember 2009, 20. Januar 2010 sowie 2. August 2010 stellte das BFM am 4. März 2011 an Deutschland ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin- II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Nachdem dieses Gesuch von der zuständigen deutschen Behörde mit Schreiben vom 8. März respektive 28. März 2011 zunächst abgelehnt worden war, wurde dem Wiederaufnahmeersuchen am 19. Mai

D-3105/2011 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entsprochen (vgl. Akten BFM A 24/3). D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 26. Mai 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel: 31. Mai 2011) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter seien bei einem Nichteintreten die deutschen Behörden anzuweisen, ihn an einem neuen Ort unterzubringen und für seinen Schutz zu sorgen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lag ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben in deutscher Sprache bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-3105/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3105/2011 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Abgleich der Fingerabdrücke

D-3105/2011 mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2009 in Italien und am 30. Dezember 2009, am 20. Januar 2010 sowie am 2. August 2010 in Deutschland um Asyl ersucht habe. Gestützt darauf habe das BFM am 4. März 2011 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens am 28. März 2011 abgelehnt. Gestützt auf diese Informationen der deutschen Behörden und den EURODAC-Treffer vom 25. August 2009 habe das BFM am 29. März 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt. Die italienischen Behörden hätten dieses Ersuchen am 12. April 2011 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Deutschlands abgewiesen. Am 18. Mai 2011 habe das BFM die deutschen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht. Diesem Ersuchen sei von den deutschen Behörden am 19. Mai 2011 zugestimmt worden. Somit liege gemäss DAA die Zuständigkeit bei Deutschland, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser sich nicht zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert. Die Überstellung nach Deutschland habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 19. November 2011 zu erfolgen. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenreche und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sprächen aus seiner Sicht keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Deutschland. Er wolle von den deutschen Behörden bloss nicht nach E._______ geschickt werden, weil er dort Probleme mit Pakistanern gehabt habe und er diese Personen bereits viermal bei der Polizei angezeigt habe. Sollte der Beschwerdeführer in Deutschland durch Dritte bedroht werden, so könne er sich an die deutschen Behörden wenden, die als schutzfähig und

D-3105/2011 schutzwillig gelten würden. Eine Wegweisung nach Deutschland sei somit zulässig. Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2009 in Italien ein Asylgesuch stellte, bevor er sich im Dezember 2009 nach Deutschland begab, wo er am 30. Dezember 2009 sowie am 20. Januar 2010 ebenfalls Asylgesuche einreichte. Im Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden nach Italien überstellt, von wo er in sein Heimatland rücküberführt wurde. Im Juli 2010 flog der Beschwerdeführer von Lahore nach Deutschland, wo er am 2. August 2010 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein weiteres Asylgesuch stellte und sich dort bis zu seiner Ankunft in der Schweiz aufhielt. Da das BFM die deutschen Behörden am 4. März 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese – nachdem sie ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zunächst verneint hatten – am 19. Mai 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Deutschland ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittschrift nichts, wonach er unter grossem Stress, Schlafstörungen und Verfolgungswahn leide, ist doch Deutschland unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf in Deutschland eine adäquate medizinische Versorgung in Anspruch nehmen kann, zumal nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land gewährleistet ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, Deutschland werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er

D-3105/2011 sei in Deutschland nicht mehr sicher, da er dort aufgrund seines Glaubens von pakistanischen Moslems beraubt, entführt und mit dem Tod bedroht worden sei, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich diesbezüglich ebenfalls an die deutschen Behörden wenden kann. Deutschland ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat, der die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es seien bei einem Nichteintreten die deutschen Behörden anzuweisen, ihn an einem neuen Ort unterzubringen und für seinen Schutz zu sorgen, abzuweisen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom

D-3105/2011 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Deutschland zu bestätigen. 7. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3. Aufgrund der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3105/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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