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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2021 D-3092/2019

June 23, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,198 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges): Wiederaufnahmeentscheid

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3092/2019

Wiederaufnahmeentscheid v o m 2 3 . Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, und C._______, geboren am (…), Indien, alias D._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Rechtsanwältin, (…), Gesuchstellende,

Gegen

Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9023 St. Gallen.

Gegenstand

Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer D-385/2018 vom 30. Mai 2018 / N (…).

D-3092/2019 Sachverhalt: A. Aus den Akten respektive aus den sie betreffenden Einträgen im zentralen europäischen Visa-Informationssystem geht hervor, dass den Gesuchstellenden am (…) 2016 von der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi Schengen- Visa erteilt worden waren, gültig vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 und für eine einmalige Einreise. Dies auf der Grundlage von zwei indischen Reisepässen, welche am (…) 2015 in Neu-Delhi ausgestellt worden waren. Aus den Akten geht ebenso hervor, dass die Botschaft am gleichen Tag und auf der gleichen Grundlage auch dem Sohn der Gesuchstellenden – E._______, geboren am (…), Indien, alias F._______, geboren am (…), Afghanistan (N […]) – ein entsprechendes Visum erteilt hatte. Nachdem die Gesuchstellenden und ihr Sohn am 12. August 2016 in Deutschland Asylanträge gestellt hatten, gelangte Deutschland mit Ersuchen um deren Aufnahme gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens an die Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; sog. "take charge"- Ersuchen). Diesen Ersuchen wurde von der Schweiz entsprochen, indem das SEM am 29. September 2016 gegenüber Deutschland seine Zustimmung zu einer Aufnahme der Gesuchstellenden und ihres Sohnes erklärte (sog. Dublin-In-Verfahren). Die Gesuchstellenden wurden am 14. August 2017 von Deutschland in die Schweiz überstellt. Zu einer Überstellung ihres Sohnes kam es derweil nie. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Gesuchstellenden geltend, sie seien Staatsangehörige von Afghanistan. Sie hätten ihre Heimat zwar schon 1992 verlassen und sie hätten von da an auch stets in Indien gelebt, über die Staatsangehörigkeit von Indien verfügten sie aber nicht. Sie seien in Indien bloss als Flüchtlinge registriert gewesen. Die mit dem Visa-Gesuch auf der Botschaft in Neu-Delhi vorgelegten Pässe ständen ihn nicht zu, sondern seien ihnen von ihrem Schlepper beschafft worden. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen und die von den Gesuchstellenden vorgelegten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden.

D-3092/2019 C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (eröffnet am 19. Dezember 2017) fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Indien an. Dabei führte es zur Begründung namentlich aus, die afghanische Herkunft der Gesuchstellenden werde nicht in Abrede gestellt. Da sie aber am (…) 2016 von der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi auf der Grundlage von indischen Pässen Visa erhalten hätten, stehe fest, dass sie indische Staatsangehörige seien und dass sie dementsprechend im Asylverfahren über ihre Identität getäuscht hätten. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellenden am 18. Januar 2018 – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf vom Gericht das Beschwerdeverfahren D-385/2018 eröffnet wurde. E. Aus den Akten geht hervor, dass Deutschland am 13. Februar 2018 mit Ersuchen um Wiederaufnahme der Gesuchstellenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die Schweiz gelangte (sog. "take back"-Ersuchen), da die beiden am 8. Februar 2018 in Deutschland erneut Asylanträge gestellt hätten. Mit Erklärung vom 19. Februar 2018 (übermittelt am 21. Februar 2018) stimmte das SEM der ersuchten Wiederaufnahme zu. Über den Aufenthalt der Gesuchstellenden nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland, und über das laufende zweite Dublin-In-Verfahren setzte das SEM weder das Bundesverwaltungsgericht noch die für die Gesuchstellenden zuständige kantonale Behörde in Kenntnis. F. Im Rahmen des weiterhin laufenden Beschwerdeverfahrens wurde am 2. März 2018 eine vorinstanzliche Vernehmlassung eingeholt, welche am 13. März 2018 einging und den Gesuchstellenden am 26. März 2018 über ihren Rechtsvertreter zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die angesetzte Replikfrist liess der Rechtsvertreter ungenutzt verstreichen. G. Aus dem Akten geht hervor, dass dem SEM derweil am 15. März 2018 aus Deutschland die Meldung zugegangen war, eine Überstellung der Gesuchstellenden sei derzeit nicht möglich, da am 7. März 2018 ein Rechtsmittel

D-3092/2019 mit aufschiebender Wirkung ergriffen worden sei. Am 8. Mai 2018 ging dem SEM sodann die Meldung zu, die aufschiebende Wirkung sei am 23. April 2018 weggefallen, womit die Überstellungsfrist neu am 23. Oktober 2018 ende. H. Gemäss Aktenlage gelangte dem Bundesverwaltungsgericht Anfang Mai 2018 eine Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons G._______ vom 25. April 2018 zur Kenntnis, wonach die Gesuchstellenden seit dem 1. März 2018 verschwunden seien (sog. "Vollzugs- und Erledigungsmeldung"; heute nicht mehr in den Akten liegend). Der damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellenden wurde unter Bezugnahme darauf mit Zwischenverfügung D-385/2018 vom 9. Mai 2018 aufgefordert, innert Frist sowohl den Aufenthaltsort seiner Mandanten bekannt zu geben als auch deren fortbestehendes Rechtsschutzinteresse durch Vorlage einer von ihnen unterzeichneten Erklärung auszuweisen. I. Dem SEM ging am 14. Mai 2018 eine zweite Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes zu, wonach die Gesuchstellenden gemäss Meldung der Asylorganisation G._______ tatsächlich schon seit dem 7. Februar 2018 verschwunden seien (vgl. Mitteilung unter dem Titel "Diese Meldung ersetzt die Meldung vom 25. April 2018; Vollzugs- und Erledigungsmeldung"). J. Nachdem die den Gesuchstellenden respektive ihrem Rechtsvertreter angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstrichen war, wurde das Beschwerdeverfahren D-385/2018 mit Entscheid vom 30. Mai 2018 zufolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. a AsylG [SR 142.31]) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. K. Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller am 17. Oktober 2018 von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt wurde. Die Überstellung erfolgte gemäss Aktenlage von deutscher Seite her in einem Rettungswagen und mit Sanitäterbegleitung, da der Gesuchsteller (… [von einer körperlichen Behinderung betroffen sei]) und er an mehreren chronischen Erkrankungen leide, welche eine kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung benötigten. Die Gesuchstellerin – welche am 17. Oktober 2018 von den deut-

D-3092/2019 schen Behörden nicht angetroffen worden war – kehrte in der Folge selbständig in die Schweiz zurück und meldete sich am 16. November 2018 in der Unterkunft ihres Ehemannes. L. Nachdem das SEM am 18. Oktober 2018 vom kantonalen Migrationsamt um Vollzugsunterstützung ersucht worden war, gelangte es am 23. Januar 2019 mit einem Ersuchen um Identitätsabklärung und Ausstellung von Reisedokumenten an die zuständige indische Botschaft. Diese teilte dem SEM am 29. März 2019 mit, nach einer Überprüfung werde die indische Nationalität von A._______ und C._______ bestätigt. Das kantonale Migrationsamt führte in der Folge am 9. Mai 2019 mit den Gesuchstellenden ein Ausreisegespräch durch. Bei dieser Gelegenheit bekräftigten sie nochmals, dass sie keine Staatsangehörigen von Indien seien. M. Am 15. Mai 2019 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit einer Eingabe ans SEM, in welcher sie die Vorinstanz um Abklärungen betreffend die Frage ihrer Staatsangehörigkeit über die indische Botschaft ersuchten. Dies namentlich verbunden mit einer persönlichen Vorführung auf der Botschaft. Das SEM teilte ihnen in der Folge am 24. Mai 2019 mit, die ersuchten Abklärungen hätten schon auf dem schriftlichen Weg stattgefunden, wobei ihre indische Identität bestätigt worden sei. Daher und aufgrund der Aktenlage beständen keine Zweifel an ihrer indischen Staatsangehörigkeit. Eine persönliche Vorführung sei daher nicht notwendig, zumal eine solche auch nicht von ihnen, sondern nur von der Botschaft verlangt werden könne. Es stehe ihnen aber frei, sich selber an ihre Botschaft zu wenden. N. Am 19. Juni 2019 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ans Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Eingabe ersuchten sie um Aufhebung des Abschreibungsentscheids vom 30. Mai 2018 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-385/2018. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um ein vorsorgliches Aussetzen des Wegweisungsvollzuges sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus ersuchten sie um Einsicht in sämtliche beim SEM vorhandenen Akten betreffend die durchgeführten Dublin-Verfahren.

D-3092/2019 Im Rahmen der Begründung ihres Gesuches berichteten die Gesuchstellenden vorab über die Gründe, welche sie im Frühjahr 2018 zu einer Rückkehr nach Deutschland veranlasst hätten. Aufgrund der Trennung von ihrem Sohn und dem ablehnenden Asylentscheid seien sie Hals über Kopf zu ihrem Sohn nach Deutschland zurückgereist, zumal sie aufgrund ihrer Konstitution auf dessen Unterstützung angewiesen seien. Ihrem damaligen Rechtsvertreter sei es daher nicht gelungen, sie zu kontaktieren. In ihren weiteren Ausführungen machten sie zur Hauptsache geltend, aufgrund der in ihrem Fall vorliegenden Verfahrenskonstellation hätten sie nach der erfolgten Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. O. Am 20. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen ausgesetzt. P. Am 2. Dezember 2019 gelangten die Gesuchstellenden über ihre Rechtsvertreterin mit einer Anfrage zum Stand des Verfahrens ans Bundesverwaltungsgericht. Die Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 beantwortet. Am 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden ihre Kostennote zu den Akten und am 4. August 2020 gab sie ihre Adressänderung bekannt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Gesuchstellenden könnten den Entscheid über das Wiederaufnahmeverfahren in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das SEM an, innert Frist das gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. R. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 29. April 2021 Akteneinsicht gewährt hatte, bot die Instruktionsrichtern den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 Gelegenheit, ihre Gesuchseingabe zu ergänzen.

D-3092/2019 S. Die Gesuchstellenden ergänzten ihre Eingabe am 31. Mai 2021 und reichten eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) abschliessend in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden – e contrario – das neue Recht. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. dazu BVGE 2020 VI/3 E. 1.2). Als solches ist das Verfahren vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wiederaufzunehmenden Asylbeschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 19. Juni 2019 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch den Abschreibungsentscheid vom 30. Mai 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit

D-3092/2019 drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]). 2. 2.1 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei abgeschrieben wurde, oder aber irrtümlich, als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen behördlicherseits (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/3 E. 2.1, 3.3 und 3.5). 2.2 Im Rahmen von Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmungen – insbesondere jene der Dublin-III-VO – anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend verpflichtet die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a – d Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat, einen Gesuchsteller aufzunehmen (Bst. a), oder ihn wiederaufzunehmen, wenn er während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug desselben (Bst. c) oder nach Erhalt eines negativen Entscheides (Bst. d) einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält. Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält zudem verschiedene Rechts- beziehungsweise Verfahrensgarantien, indem der zuständige Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung verpflichtet ist, den Antrag auf internationalen Schutz abschliessend zu prüfen (Unterabsatz 1), dem Gesuchsteller bei Rückzug seines Asylgesuches das Recht einräumt, die Fortsetzung der Prüfung zu beantragen beziehungsweise ein neues Gesuch einzureichen (Unterabsatz 2) sowie gegen einen abschlägigen Entscheid einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen zu können (Unterabsatz 3). Aufgrund dieser Vorgaben sieht Art. 35a AsylG vor, dass Asylverfahren, für welche die Schweiz aufgrund der Dublin-III-Verordnung zuständig ist, wiederaufzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 3. 3.1 In der Gesuchseingabe vom 19. Juni 2019 wird geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten – wie in der Dublin-III-VO beziehungsweise in Art. 35a AsylG statuiert – einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihres abgeschriebenen Asylbeschwerdeverfahrens, da nach einem durchgeführten

D-3092/2019 Dublin-Verfahren der zuständige Staat die Rechtsweggarantie gewährleisten müsse. Zwar beziehe sich Art. 35a AsylG von der gesetzlichen Systematik her auf das erstinstanzliche Verfahren. Die Bestimmung werde jedoch gemäss einem BVGer-Urteil vom 23. Mai 2019 auch auf das Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid angewandt. Da in ihrem Fall dem abgeschriebenen Asylbeschwerdeverfahren ein Dublin-Verfahren vorausgegangen sei, sei das abgeschriebene Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. 3.2 Dieser Ansicht kann jedoch mit Verweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/3, indem sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Rechtsfrage eingehend auseinandergesetzt hat, nicht gefolgt werden. Das Gericht ist im entsprechenden Grundsatzentscheid vielmehr zum Schluss gelangt, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme von Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 35a AsylG lediglich auf erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar sind (vgl. a.a.O., E. 3.1 – 3.4), wogegen die Wiederaufnahme von Asylbeschwerdeverfahren alleine nach der vorstehend unter E. 2.1 beschriebenen Praxis beurteilt wird (vgl. a.a.O. E. 3.5). 4. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob das Verfahren D-385/2018 aufgrund eines Irrtums oder eine Fehlinformation abgeschrieben wurde, oder ob von Seiten der Gesuchstellenden ein Willensmangel geltend gemacht werden kann. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR220) sinngemäss anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 5). 4.1 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht haben sich Asylgesuchstellende während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung den Behörden sofort mitzuteilen. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellenden vom SEM nach dem Durchlaufen des ersten Dublin-In-Verfahrens respektive nach der am 17. August 2017 erfolgten Überstellung aus Deutschland zügig zu ihren Gesuchsgründen befragt und angehört wurden (vgl. dazu die Protokolle vom 6. September 2017 und 12. Oktober 2017). Nachdem sie zusätzlich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden waren, erliess

D-3092/2019 das SEM wiederum zügig den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 7. Dezember 2017. Das erstinstanzliche Verfahren wurde damit innert 3½ Monaten abgeschlossen. Zwar erhoben die Gesuchstellenden in der Folge am 18. Januar 2018 handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid fristgerecht Beschwerde. Sie warteten jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht in der Schweiz ab, sondern begaben sich innert weniger als drei Wochen nach Deutschland zurück, wo sich gemäss Aktenlage ihr Sohn aufhält. Dort stellten sie am 8. Februar 2018 zum zweiten Mal Asylgesuche. Gegen die von Deutschland angeordnete erneute Überstellung in die Schweiz erhoben die Gesuchstellenden in Deutschland Beschwerde, sodass die Überstellung erst nach Abweisung dieser Beschwerde mehrere Monate später, nämlich im Oktober 2018 für den Gesuchsteller beziehungsweise die selbständige Rückreise der Gesuchstellerin im November 2019 erfolgte. Damit nahmen sie offensichtlich in Kauf, ihr Beschwerderecht in der Schweiz zu verlieren und unter diesen Umständen kann nicht von einem andauernden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden. Während des Aufenthaltes in Deutschland hatten sie sodann offensichtlich jeglichen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter abgebrochen. Selbst wenn zu Gunsten der Gesuchstellenden davon auszugehen wäre, dass sie sich nicht bewusst waren, dass eine Reise nach Deutschland nicht zulässig sei, hätte von ihnen zumindest erwartet werden müssen, dass sie mit ihrem Rechtsvertreter in Verbindung bleiben. Ein entschuldbarer Grundlagenirrtum ist demnach auszuschliessen. Insgesamt ist aus diesen Sachverhaltselementen zu schliessen, dass die Gesuchstellenden kein Interesse mehr daran zeigten, ihr Beschwerdeverfahren in der Schweiz fortzusetzen. Das entsprechende Wiederaufnahmegesuch stellten sie denn auch erst über sechs Monate nach ihrer Rückkehr in die Schweiz. 4.2 Zwar ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt des Abschreibungsentscheides offenkundig nicht alle relevanten Sachverhaltsumstände bekannt waren. Die den Schweizer Behörden damals bereits bekannten Tatsachen bezüglich Gesuchstellung in Deutschland und Überstellungsanfrage von dieser Seite hatten zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keinen Eingang in die Akten des Gerichts gefunden. Daraus aber zu schliessen, der Abschreibungsentscheid habe auf einem Irrtum oder auf Fehlinformationen beruht, kann nicht überzeugen, zumal diese Informationen auf die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Ausreise beziehungsweise dadurch, dass sich die Gesuchstellenden den Behörden nicht zur Verfügung hielten (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG) keinen Einfluss hatte.

D-3092/2019 4.3 Diesen Erwägungen gemäss können sich die Gesuchstellenden nicht auf einen Willensmangel oder rechtfertigende Gründe berufen und das Gericht ist seinerseits keinem rechtsrelevanten Irrtum unterlegen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-385/2018 ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen. Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. April 2021 gutgeheissen wurde, ist darauf zu verzichten. 5.2 Nach Gutheissung auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Honorar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet. Der in den eingereichten Kostennoten ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des im amtlichen Mandat üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.– ist das Honorar demnach auf Fr. 655.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3092/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Den Gesuchstellenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 655.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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