Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D308/2012 Urteil v om 2 5 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N (…).
D308/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, am 18. Dezember 2005 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher sich zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt sowie die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten, dass er selbst Mitglied der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) sei, dass er während seiner Studienzeit des Öfteren mit Angehörigen der PKK in Kontakt gekommen sei, dass er am 18. November 2005 zwei PKKAngehörige bei sich habe übernachten lassen, dass am folgenden Tag einer dieser PKKAngehörigen verhaftet worden sei, woraufhin seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und durchsucht worden sei, dass in der Folge nach ihm gesucht worden sei, weswegen er sich zur Flucht entschlossen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die (vormalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2006 die gegen diese Verfügung am 16. Februar 2006 erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2006 um Revision des Beschwerdeurteils ersuchte, wobei er unter anderem ein von zahlreichen anerkannten Flüchtlingen aus B._______ unterzeichnetes Referenzschreiben einreichte, dass ihm die ARK mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 für den Fall eines Rückzugs des Revisionsgesuchs eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage und die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter dem Gerichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht stellte,
D308/2012 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2006 das Revisionsgesuch zurückzog, worauf mit Beschluss der ARK vom 17. Mai 2006 das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per 22. Mai 2006 registrierte und diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er werde zu Hause immer noch von den türkischen Sicherheitskräften gesucht, dass er zudem erneut darauf hinwies, dass sich viele seiner Verwandten am kurdischen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus der Heimat im Ausland hätten in Sicherheit bringen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei zusätzlich geltend machte, ihm stehe nächstens die Leistung des Militärdienstes bevor, den er jedoch nicht machen wolle, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5760/2009 vom 15. März 2011 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen die in den früheren Verfahren vorgebrachten Asylgründe geltend machte, dass er zudem vorbrachte, die türkischen Behörden würden weiterhin nach ihm suchen und gingen davon aus, dass er sich in den Bergen bei der Guerilla der PKK aufhalte,
D308/2012 dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) drohten, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Asylgesuchs die folgenden neuen Beweismittel einreichte: Zwei Auszüge aus dem Familienregister vom 23. September 2011 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), auf denen vermerkt ist, dass er von der Gendarmerie gesucht wird; ein "Protokoll" des Dorfvorstehers von C._______ vom 30. September 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), wonach die Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer suche; ein Bestätigungsschreiben von D._______, dem Präsidenten der Sektion B._______ der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP), vom 25. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), in welchem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich in der Jugendpartei der BDP aktiv betätigt; ein Bestätigungsschreiben von E._______, dem Familienanwalt des Beschwerdeführers, vom 28. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung); sowie ein Internetartikel, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2012 dem BFM ein Bestätigungsschreiben der (…) in der Schweiz vom 23. Dezember 2011 einreichen liess, verbunden mit der Bitte, dieses Schreiben im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu berücksichtigen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – eröffnet am 11. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, die beiden ersten vom Beschwerdeführer eingeleiteten Asylverfahren seien beide rechtskräftig abgeschlossen, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieser Verfahren geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines nun dritten Asylverfahrens in der Schweiz auf seine alten Asylgründe berufe und
D308/2012 geltend mache, er sei immer noch politisch verfolgt und werde immer noch gesucht, dass er bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und aus der Schweiz weggewiesen worden sei, wobei man rechtskräftig festgestellt habe, dass seine Asylgründe weder relevant noch glaubhaft seien, weshalb es offensichtlich nicht zutreffen könne, dass er wegen seiner ursprünglichen Gründe immer noch verfolgt und gesucht werde, dass es zudem überhaupt nicht plausibel sei, dass die Behörden über einen derart langen Zeitraum immer wieder erfolglos bei der Familie des Beschwerdeführers vorsprächen, zumal diese den Behörden gegenüber immer wieder wissen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Land sei, dass er in seinem Asylgesuch vom 22. Dezember 2011 diesbezüglich angeführt habe, die Behörden könnten dies nicht glauben und gingen davon aus, er befinde sich bei der PKK in den Bergen, dass dieser Erklärungsversuch die ständige Nachfrage noch unplausibler mache, da die Behörden nicht immer wieder zu Hause nach dem Beschwerdeführer fragen würden, gingen sie tatsächlich davon aus, der Beschwerdeführer befinde sich in den Bergen, dass anzunehmen sei, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, würde er tatsächlich wegen der Beherbergung von PKKAngehörigen gesucht, dass er daher in der Lage sein müsste, beispielsweise durch Vermittlung seines Familienanwalts, die Hintergründe der angeblichen Fahndung und den Stand des Strafverfahrens zu schildern, dass in den neuen Beweismitteln jedoch nur unspezifisch von einer Suche durch die Gendarmerie die Rede sei, woraus geschlossen werden könne, dass diese mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011 dargelegt worden sei, dass eine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei nicht asylrelevant sei, dass es zudem ausgesprochen unüblich sei, das in Familienregisterauszügen neueren Datums – wie im vorliegenden Fall –
D308/2012 noch Suchvermerke angebracht würden, wodurch der Verdacht entstehe, dass der Familienregisterauszug manipuliert worden sei, dass bezüglich der weiteren Sachverhalte, die mit den neuen Beweismitteln belegt sein sollten, vollumfänglich auf die früheren Verfügungen des BFM und Urteile der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne, dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Asylgründe offensichtlich nicht zuträfen, respektive für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 17. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter festzustellen sei, dass seine Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwalts ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D308/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
D308/2012 Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da er in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in welchen nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat,
D308/2012 dass zur Erläuterung dessen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei den Behörden als kurdischer Aktivist bekannt, nicht geglaubt werden kann, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5760/2009 vom 15. März 2011 feststellte, die auf eine angebliche Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unglaubhaft (vgl. a.a.O. E. 4.1), dass bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2005 ununterbrochen in besonders aktiver und engagierter Art exilpolitisch gegen die türkische Regierung aktiv gewesen sei, festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2011 erwog, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. a.a.O. E. 4.4). dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt hat, die geeignet ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der (…) in der Schweiz vom 23. Dezember 2011 nichts zu ändern vermag, zumal darin die vom Beschwerdeführer angeblich ausgeübte exilpolitische Tätigkeit in keiner Weise konkretisiert, sondern lediglich festgehalten wird, er sei Mitglied des Vereins und habe an politischen Aktivitäten immer aktiv teilgenommen, dass es zudem nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2011 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
D308/2012 auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
D308/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5760/2009 vom 15. März 2011 E. 6.3), dass auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 9 f.) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D308/2012 (Dispositiv nächste Seite)
D308/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: