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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 D-3066/2012

June 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,279 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3066/2012

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N .

D-3066/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 21. März 2012 auf dem Landweg verliessen und am 22. März 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am 26. März 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 2. April 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörungen vom 7. Mai 2012 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien mazedonische Staatsangehörige aus der Ethnie der Roma und lebten seit einigen Monaten im Konkubinat, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Mazedonien aufgrund der Geldschulden seines Vaters Probleme auf sich gezogen, weil dieser zur Zeit wegen illegaler Geschäfte im Gefängnis sitze und dessen Gläubiger sich nun an die übrigen Familienmitglieder wendeten, dass ihnen im August 2011 das Haus in N._______ weggenommen worden sei, weshalb bereits seine Mutter habe ausreisen müssen, dass die Beschwerdeführenden eine Wohnung in N._______ bezogen hätten, doch hätten die Gläubiger des Vaters den Beschwerdeführer bedroht und ihm das Geld für die Miete abgenommen, dass darüber hinaus der Vater der Beschwerdeführerin mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer geschlagen habe, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend machte, in erster Linie wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist zu sein, dass sie des Weiteren aber auch unter ihrem Vater gelitten habe, der sie geschlagen und von ihr verlangt habe, sie solle das Kind des Beschwerdeführers abtreiben, dass die Beschwerdeführenden in der Folge von N._______ via Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt und zunächst bei der Tante des Beschwerdeführers untergekommen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei mazedonische Reisepässe, eine mazedonische Identitätskarte sowie eine

D-3066/2012 Bestätigung vom 25. August 2011 des Gefängnisses von O._______, wonach der Vater des Beschwerdeführers vom 11. November 2010 bis zum 11. September 2013 eine Haftstrafe verbüsse, zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 19. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hätten sich in frappanter Weise als unsubstanziiert erwiesen, dass ihnen zwar während der Bundesanhörung mittels zahlreicher Fragen ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, ihre Erlebnisse detaillierter zu schildern, doch seien ihre sämtlichen Vorbringen trotzdem knapp, inhaltsarm und ausweichend ausgefallen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten einige massive Widersprüche aufwiesen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP angegeben habe, die Gläubiger seines Vaters hätten ihm auf der Strasse in N._______ einmal 4500 Denar abgenommen, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung vom 7. Mai 2012 angegeben habe, diese Leute hätten ihm einige Male Geld weggenommen, doch könne er sich nicht mehr erinnern, um welche Beträge es sich dabei gehandelt habe, dass er auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, die unterschiedlichen Angaben zureichend zu erklären, dass er sich darüber hinaus auch bei der Frage, weshalb er nicht bei der Polizei um Schutz vor den Gläubigern seines Vaters ersucht habe, in Widersprüche verstrickt habe, dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits in Widersprüche verstrickt habe, habe sie doch anlässlich der Direktanhörung erwähnt, ihr Partner sei vor der Ausreise von der Polizei festgenommen worden, bei welcher Gelegenheit man sein Geld beschlagnahmt habe, so dass er die Miete für die gemeinsame Wohnung in N._______ nicht mehr habe bezahlen können,

D-3066/2012 dass sie während derselben Anhörung indessen auch angegeben habe, nicht zu wissen, wer ihrem Partner das Geld abgenommen habe, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Mazedonien enthalte, sondern lediglich eine Bestätigung der Inhaftierung seines Vaters im Gefängnis von O._______, dass der Wegweisungsvollzug nach Mazedonien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben. Es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei von der Wegweisung gemäss Ziff. 4 abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3066/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-3066/2012 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Sachverhalt nochmals dargestellt wird, dass der Beschwerde insbesondere keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerde weiter einzugehen, dass stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-

D-3066/2012 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist,

D-3066/2012 dass insbesondere auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse auszumachen sind, sind die Beschwerdeführenden doch noch jung und erfreuen sich den Akten zufolge guter Gesundheit, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen (A6/12 Ziff. 3.01 S. 5, A14/14 F9 S. 2; A7/11 Ziff. 3 S. 5, A13/14 F56/7 S. 5) und der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Partnerin unter anderem mit Autowaschen verdiente (A6/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), wobei sie dem Vernehmen nach gut gelebt hätten (A13/14 F62 S 6), dass sich der Beschwerdeführer auch von seiner in Bern wohnhaften Tante unterstützen lassen kann (A6/12 Ziff. 3.02 S. 6), dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 ein Kind erwartet (A7/11 Ziff. 3.04 S. 5, A5/1), weshalb der Wegweisungsvollzug im Hinblick auf die fehlende Transportfähigkeit (nötigenfalls) mit einer angemessenen Fristansetzung durchzuführen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3066/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, die Schwangerschaft beziehungsweise die demnächst bevorstehende Niederkunft der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs in angemessener Weise zu berücksichtigen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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