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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 D-3065/2017

October 25, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,327 words·~12 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1825/2015, D-1824/2015 vom 21. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3065/2017 law/joc

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Bruder B._______, geboren am (…), Syrien, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1825/2015, D-1824/2015 vom 21. Oktober 2016.

D-3065/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 19. Februar 2015 die Asylgesuche des damals minderjährigen Gesuchstellers A._______ und seiner Eltern (N […]) vom 9. April 2014 sowie jenes des Bruders (…) B._______ (N […]) vom 18. November 2013 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die dagegen am 20. März 2015 gleichzeitig erhobenen Beschwerden des Gesuchstellers A._______, seiner Eltern und des Gesuchstellers B._______ vom 20. März 2015 durch das BVGer mit Urteil D-1824/2015, D-1825/2015 vom 21. Oktober 2016 abgewiesen wurden, dass die Gesuchsteller mit als "Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das SEM gerichteter Eingabe vom 24. Mai 2017 (Poststempel) erklärten, sie hätten über ihren in C._______ wohnhaften Cousin neue wesentliche Beweismittel erhalten; es handle sich um die Originale ihrer Wehrdienstpässe sowie Rekrutierungsbefehle, dass das Grenzwachtkorps sie mit Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert habe, ihre Wehrdienstpässe seien infolge Fälschung beschlagnahmt worden, ihnen jedoch die Rekrutierungsbefehle (inkl. Umschlag) weitergeleitet habe, welche sie hätten übersetzen lassen, dass sie bestreiten würden, dass es sich bei den Wehrdienstpässen um Fälschungen handle und daher um deren Begutachtung durch einen Experten des SEM, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Untersuchungsergebnis sowie darum ersuchen würden, sie seien persönlich anzuhören, dass sie ihrem Gesuch vom 24. Mai 2017 – nebst den erwähnten Rekrutierungsbefehlen (inkl. Umschlag und Übersetzung) – Kopien von Ausweisen von in der Schweiz lebenden Verwandten beilegten und argumentierten, aufgrund deren Status als anerkannte Flüchtlinge sei erwiesen, dass ihre Familie ein hohes Risikoprofil aufweise und sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Bestrafung zu gewärtigen hätten, dass das SEM das Gesuch vom 24. Mai 2017 mit Schreiben vom 30. Mai 2017 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BVGer weiterleitete, wobei es ausführte, die in der Eingabe angeführten Gründe seien weder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem Gesichts-

D-3065/2017 punkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, da sich diese auf Beweismittel beziehen würden, welche allesamt vor dem Urteil des BVGer entstanden seien, weshalb diese durch das Gericht unter dem Blickwinkel der Revision zu prüfen seien, dass sich das BVGer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt der Revision als zuständig erachtete (Art. 45 VGG), dass es die Gesuchsteller – mangels genügender Begründung des angerufenen Revisionsgrunds und dessen rechtzeitiger Geltendmachung – aufforderte, bis zum 22. Juni 2017 eine den gesetzlichen Erfordernissen an ein Revisionsgesuch genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Verbesserung ihrer Eingabe einzureichen und feststellte, bei ungenutzter Frist werde auf ihr Gesuch vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG zudem aufgefordert wurden, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert derselben Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (Poststempel) im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Eingabe vom 24. Mai 2017 wiederholten, dass sie am 20. Juni 2017 den verlangten Kostenvorschuss zu Handen der Gerichtskasse einbezahlten, dass sie mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Poststempel) auf die Bezahlung des Kostenvorschusses hinwiesen und um eine Fristverlängerung von 14 Tagen zwecks Einreichung einer Verbesserung ersuchten, dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 – eröffnet am 26. Juni 2017 – abgewiesen wurde, den Gesuchstellern jedoch einmalig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zwecks Einreichung einer Verbesserung ihres Gesuchs vom 24. Mai 2017 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Gesuch vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Poststempel) darlegten, aufgrund des in Syrien herrschenden Krieges hätten sie die militärischen Unterlagen nicht zu einem früheren Zeitpunkt einreichen können;

D-3065/2017 ein in C._______ wohnhafter Cousin des Vaters habe diese dann bei der Rekrutierungsabteilung, zu der er gute Beziehungen unterhalte, abgeholt, dieser habe jedoch erst vor sechs sieben Monaten die Stadt verlassen und ihnen die Unterlagen erst vom Libanon aus zukommen lassen können, dass der Instruktionsrichter den Gesuchstellern mit Verfügung vom 7. September 2017 Kopien der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Kommando Grenzwachtkorps (Kommando GWK) am 2. Mai 2017 eingezogenen Wehrpässe (exkl. die darin enthaltenen leeren Seiten) zustellte, dass er dazu festhielt, gemäss dem Untersuchungsbericht vom 8. März 2017 des Kommando GWK, seien beim Wehrbuch von B._______ die Seiten 33 und 34 entfernt worden und – gemäss den beigelegten Kopien der Bildtafeln – befinde sich der Feuchtstempel teilweise unter dem Lichtbild, womit dieses nach Ansicht des Kommando GWK nach Anbringen des Feuchtstempels aufgeklebt worden sei; ausserdem würden sich auf dem aufgeklebten Bild Spuren eines Feuchtstempels befinden, dass das Kommando GWK beim Wehrbuch von A._______ ebenfalls festgestellt habe, dass sich – gemäss der Kopie der beigelegten Bildtafel – der Feuchtstempel teilweise unter dem Lichtbild befinde, weshalb dieses nach Anbringen des Feuchtstempels aufgeklebt worden sei und auf dem angeklebten Bild Spuren eines Feuchtstempels vorhanden seien, dass – nebst diesen vom Kommando des GWK aufgeführten Fälschungsmerkmalen – auffalle, dass die Stempelzeichnung im Wehrbuch von B._______ offenbar teilweise von Hand über dem Foto nachgezeichnet worden sei sowie im Wehrbuch von A._______ dessen Geburtsdatum mit dem 27. Juli 1996 aufgeführt werde, was jedoch nicht dem von ihm angegebenen Geburtsdatum (21. Juli 1996) entspreche, dass im Weiteren anzumerken sei, dass die von den Gesuchstellern eingereichten Rekrutierungsbefehle jeweils das gleiche Ausstellungsdatum tragen würden wie die entsprechenden Wehrdienstpässe (13.01.2014 bei B._______ und 15.09.2014 bei A._______) und die Rekrutierungsbefehle ebenso wie die Wehrdienstpässe denselben zuständigen Beamten (D._______) nennen würden, dass die Gesuchsteller die Gelegenheit erhielten, zu diesen Erwägungen bis zum 22. September 2017 Stellung zu nehmen,

D-3065/2017 dass die Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 15. September 2017 erklärten, es sei sehr enttäuschend, dass die Wehrpässe, deren Beschaffung viel Zeit und Geld gekostet habe, gefälscht seien, ansonsten sie sich nicht die ganze Mühe gemacht hätten, um ihren Status in der Schweiz zu verbessern, denn sie könnten nicht nachvollziehen, dass sie den F-Status innehätten, demgegenüber ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, die weniger Schlimmes erlebten hätten als sie, der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden sei,

und zieht in Erwägung, dass das BVGer gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), wobei es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des BVGer die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, wobei nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass die Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 21. Oktober 2016 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21), dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte

D-3065/2017 geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, wobei reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt, dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung sie restriktiv handhabt (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1), dass im Revisionsgesuch darzulegen ist, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist, dass es für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens nicht erforderlich ist, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet, dass sich die Gesuchsteller mit der Nachreichung zweier Wehrdienstpässe und Rekrutierungsbefehle einerseits auf den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, dass das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 aufgrund der erfolgten Revisionsverbesserung vom 28. Juni 2017 diesbezüglich als hinreichend begründet zu erachten ist und es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen respektive Beweismittel gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde, dass das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 damit als zulässig zu erachten und auf dieses einzutreten ist, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch zudem auf Aufenthaltsausweise von syrischen Verwandten verweisen und dazu pauschal geltend machen, diesen sei – im Gegensatz zu ihnen – in der Schweiz der Flüchtlingsstatus erteilt worden, was belege, dass sie aus einer politisch aktiven

D-3065/2017 Familie stammen würden und daher bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten, dass die Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren darlegten, sie stammten aus einer politisch aktiven Familie respektive ihre Verwandten seien politisch tätig gewesen (vgl. Beschwerde vom 20. März 2015 S. 4 ff.), dass mit den diesbezüglich neuerlichen Vorbringen kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 BGG dargetan wird und die eingereichten Aufenthaltsausweise von Verwandten somit revisionsrechtlich unerheblich sind, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 auf zwei Rekrutierungsbefehle datierend vom 15. September 2014 (lautend auf E._______ zwecks Einberufung für den 2. Mai 2015) und vom 13. Januar 2014 (lautend auf F._______ zwecks Einberufung für den 22. Mai 2014) sowie auf zwei Wehrdienstpässe (lautend auf die Gesuchsteller und ausgestellt am 15. September 2014 und am 13. Januar 2014) verweisen und dazu erklären, die Wehrdienstpässe seien durch das schweizerische Grenzwachtkorps ohne weitere Begründung und zu Unrecht als gefälscht eingestuft worden, dass sie wegen des erwähnten Rekrutierungsaufgebots bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer erachtet würden, dass einer in Syrien erfolgten Wehrdienstverweigerung unter gewissen Umständen zwar asylrechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 5 f.), vorliegend jedoch nicht glaubhaft dargetan wird, dass die Gesuchsteller den Wehrdienst verweigert haben, dass nämlich gestützt auf das Untersuchungsergebnis vom 8. März 2017 des Kommando GWK sowie der in der Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich festgestellten Fälschungsmerkmale die Wehrdienstpässe und Rekrutierungsbefehle als Fälschungen zu erachten sind,

D-3065/2017 dass die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 selber einräumen, dass es sich bei den Wehrdienstpässen um Fälschungen handle, dass es sich nach Auffassung des Gerichts auch bei den eingereichten Rekrutierungsbefehlen – zu denen sich die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 nicht äussern – nicht um authentische Dokumente handeln kann, dass nämlich auffällt, dass diese – wie in der Verfügung vom 7. September 2017 erwähnt – das gleiche Ausstellungsdatum tragen wie die entsprechenden Wehrdienstpässe (13.01.2014 bei B._______ und 15.09.2014 bei A._______), darin derselbe zuständige Beamte (D._______) wie in den Wehrdienstpässen genannt wird und die Rekrutierungsbefehle auch kein exaktes Geburtsdatum der Gesuchsteller beinhalten, dass solche gefälschten Dokumente in Syrien zudem leicht käuflich zu erwerben sind, dass die Wehrdienstpässe und Rekrutierungsbefehle somit in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sind, dass der angerufene Revisionstatbestand im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG somit nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-1825/2015, D-1824/2015 vom 21. Oktober 2016 abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 20. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 1500.– geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3065/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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