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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2021 D-3059/2021

July 14, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,195 words·~21 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3059/2021

Urteil v o m 1 4 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, BAZ Duttweiler, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 / N (…).

D-3059/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (…) geboren worden. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2019 illegal nach Italien eingereist und von den italienischen Behörden registriert worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 18. März 2021 um zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden teilten mit, gestützt auf seine eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. C. Am 25. März 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung durch. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter und seinem Aufenthalt in Europa befragt und darüber informiert, dass er zu einer Altersabklärung eingeladen werde. D. Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen datiert vom 7. April 2021. Am 1. April 2021 wurden eine Röntgenuntersuchung der (linken) Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung des Ober- und Unterkiefers sowie eine körperliche Untersuchung durchgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgestellt, die erhobenen Befunde ergäben ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren. In einer Gesamtwürdigung aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. April 2021 ein Mindestalter von 19 Jahren ermitteln. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 11 Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.

D-3059/2021 E. Am 8. April 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters auf den 1. Januar 2002 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 2002. F. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 16. April 2021 Stellung dazu. G. Am 19. April erfasste die Vorinstanz den 1. Januar 2002 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) und betrachtete ihn für das weitere Verfahren als volljährig. H. Am 23. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Farbfoto seiner gambischen Geburtsurkunde ein. J. Mit Verfügung vom 24. Juni, eröffnet am 25. Juni 2021, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin Mitgliedstaat Italien weg, hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das im ZEMIS geänderte

D-3059/2021 Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Auf das Rechtsbegehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (…) zu ändern, ist nicht einzutreten, da bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende beschwerdefähige Verfügung des SEM erfolgt ist und der ZEMIS- Eintrag insbesondere nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu gelangen, das zur Behandlung eines solchen verpflichtet ist. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3059/2021 5. 5.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 5.2 Das SEM stützt sich zur Begründung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. April 2021, das in einer Gesamtwürdigung aller Untersuchungsbefunde beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. April 2021 ein Mindestalter von 19 Jahren ermittelte. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers in den Befragungen vor den Schweizer Asylbehörden im Widerspruch zu seinen Altersangaben in Italien stünden, wo er sich als volljährig habe registrieren lassen. Im Übrigen komme der eingereichten Geburtsurkunde ein lediglich geringer Beweiswert zu, da es sich um eine leicht manipulierbare Farbkopie handle. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen substantiierte und widerspruchsfreie und mithin glaubhafte Angaben zu seinem Alter und zu seiner Biografie gemacht. Im Weiteren habe er glaubhaft dargelegt, dass er gegenüber den italienischen Behörden nie Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Vielmehr sei er von den italienischen Behörden absichtlich als volljährig registriert worden, damit sie ihn in Haft hätten nehmen können. Zudem sei das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten zweifelhaft und habe keine ganzheitliche Einschätzung im Sinne von körperlichen, psychologischen wie auch kulturellen Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt. 5.4 Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht vorab die forensische Altersschätzung, welche

D-3059/2021 beim Untersuchungsdatum vom 1. April 2021 ein Mindestalter von 19 Jahren ergab. Der unsubstantiierte Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe keine ganzheitliche Einschätzung im Sinne von körperlichen, psychologischen wie auch kulturellen Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt, überzeugt nicht. So stützt sich die forensische Altersschätzung nebst einer Anamnese auf ein Röntgen der linken Hand und der Zähne sowie ein Schlüsselbein-Computertomogramm und es legt die angewandte Methodik wissenschaftlich dar (vgl. medizinisches Sachverständigengutachten, SEM act. 1090029-19/7). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Schlussfolgerung des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde um eine Kopie handle, der aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ein lediglich geringer Beweiswert zukomme. Überdies gibt dieses Dokument als Geburtstag den «(…)» an, während der Beschwerdeführer angab, am (…) geboren worden zu sein (vgl. Befragungsprotokoll, SEM act. 1090029-14/12 S. 2). Mithin vermag das Beweismittel die geltend gemachte Minderjährigkeit ebenfalls nicht zu stützen. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten betreffend das vom Beschwerdeführer angegebene Alter. Die italienischen Behörden teilten der Vorinstanz mit, dass er dort ursprünglich mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei. Für dieses Geburtsdatum findet sich sowohl in der Stellungnahme vom 16. April 2021 als auch in der Beschwerde keine plausible Erklärung. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Alter sowie familiären Umfeld und Schulbildung auffallend vage ausgefallen. Beispielsweise führte er aus, als Kind eine Koranschule besucht zu haben, konnte aber nicht darlegen, wie alt er damals gewesen sei. Weiter erinnerte er sich nicht daran, wie alt er damals gewesen sei, als er in Gambia Kunden für eine Auto-Garage angeworben habe. Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-3059/2021 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-3059/2021 6.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2019 illegal nach Italien eingereist und von den italienischen Behörden registriert worden war. Am 23. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies gilt insbesondere angesichts der oben festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 7 Abs. 4 Dublin- III-VO). 8. 8.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids zu Recht fest, der geäusserte Wunsch, nicht nach Italien zurückzukehren, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es obliege den italienischen Behörden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.

D-3059/2021 8.2 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Es sei unter den momentanen Umständen nicht klar, ob er in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften (und teilweise nicht einmal mehr das), wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien. Menschen aus den Asylstrukturen würden auch auf Schiffen in Quarantäne untergebracht. Nach dem dortigen Aufenthalt würden sie nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht und es werde nicht einmal garantiert, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in Italien systematische Mängel bestünden in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und grundlos inhaftiert zu werden. Eine Ausschaffung nach Italien sei in seinem Fall als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten. 8.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

D-3059/2021 Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom 2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Indessen besteht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.). 8.4.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Was seine diesbezüglichen Einwände anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin in Italien noch gar kein Asylgesuch gestellt hat. Im Weiteren ist er gehalten, sich – nach der Stellung eines Asylgesuchs – gegebenenfalls bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der

D-3059/2021 Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Insgesamt ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Überstellung nach Italien mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen. 8.4.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.4.3 Laut dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom (…) leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10, F43.0) und einer latenten Hyperthyreose (ICD-10, E05.9). Laut dem Bericht wird nach der ersten Stabilisierung eine Behandlung mittels Medikation empfohlen. Zudem würden beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht intermittierende Suizidgedanken bestehen, gegenwärtig aber ohne solche Absichten oder Pläne.

8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgestellt, dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E 6.2.7). Strengere Kriterien für

D-3059/2021 Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. In solchen Fällen wurde das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3). 8.4.5 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beeinträchtigungen sind nicht als so gravierend einzustufen, als dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands konfrontiert wäre. Die medikamentöse Behandlung und eine allfällige psychiatrische Therapie kann in Italien weitergeführt werden. Das beschriebene Krankheitsbild vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustands kann der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinn des besagten Referenzurteils E-962/2019 gezählt werden, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen – wie bereits ausgeführt – über die Notversorgung hinaus gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 6.2.7). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer adäquate medizinische Betreuung finden wird. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien ihm diese verweigern würde. 8.4.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden – wie das SEM dargelegt hat – die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Gegebenenfalls kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auch aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten

D-3059/2021 keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Zusammenfassend besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.6 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sind nicht ersichtlich. 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 12. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

D-3059/2021 Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3059/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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