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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 D-3059/2020

October 28, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,285 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3059/2020

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N_______.

D-3059/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 5. März 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. A.b Im Wesentlichen machte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie geltend, nach (Nennung Schulabschluss und anschliessende berufliche Tätigkeit) beschäftigt gewesen. Im (...) habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen den Ort eines künftigen Arbeitseinsatzes besichtigt, wobei sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien. Nach der Besichtigung seien sie auf der Rückfahrt von unbekannten bewaffneten Personen respektive von Angehörigen der C._______ angehalten worden. Er habe ihnen sein Telefon aushändigen müssen und die Männer hätten ihm gesagt, dass sein Motorrad, welches seinem Arbeitgeber gehört habe, gebraucht und bald zurückgebracht werde. Er und sein Arbeitskollege seien bei einem Tempel abgesetzt und aufgefordert worden, dort zu warten. Da in der Folge während mehreren Stunden nichts mehr geschehen sei, seien er und sein Kollege zu einem Haus gegangen, von wo sie ihre Firma telefonisch über den Vorfall informiert hätten. Danach hätten sie beim Tempeleingang gewartet und kurze Zeit später Schüsse und eine Explosion gehört. Sie seien dann in den Tempel gerannt, hätten ihre Helme bei einem Priester deponiert und seien schliesslich zur Polizei gegangen, um den Diebstahl des Motorrads anzuzeigen. Innerhalb weniger Zeit sei das Motorrad – welches Schussspuren aufgewiesen habe – aufgefunden und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er sei beschuldigt worden, den in die Kampfhandlungen verwickelten Dieben das Motorrad absichtlich überlassen zu haben. Nach längerer Befragung habe die Polizei ihn und seinen Kollegen gehen lassen. Später seien zwei Personen, welche die Polizei als die beiden Motorraddiebe vermutet habe, ums Leben gekommen. Daraufhin sei er aufgeboten worden, die Toten in Anwesenheit eines Richters zu identifizieren. Bei der Leichenschau habe er erkannt, dass es sich nicht um die beiden Motorraddiebe gehandelt habe. Sowohl eine Woche danach als auch nochmals einen Monat später habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) jeweils zu Befragungen betreffend diesen Vorfall mitgenommen, wobei er anlässlich der zweiten Befragung auch geschlagen und bedroht worden sei. Dabei habe er eine Verletzung im (Nennung Körperteil) erlitten, die habe genäht werden müssen. Auf Anraten seines Vaters und aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er im

D-3059/2020 (...) mit Hilfe eines Schleppers nach D._______ ausgereist, wobei die Behörden in der Folge noch zwei bis dreimal bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten. Im (...) sei er mit einem One-Way-Passport der sri-lankischen Botschaft über die offizielle Grenzkontrolle wieder in seine Heimat zu seinen Eltern zurückgekehrt, wobei man ihn am Flughafen kurz und im (...) während längerer Zeit zu seinem Aufenthalt in D._______ befragt habe. Aus Angst vor einer erneuten Befragung habe er seine Heimat im (...) wiederum mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden seine Eltern aufgesucht und nach ihm gefragt. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren (Nennung Beweismittel). D. Die Instruktionsrichterein wies mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 16. Juli 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

D-3059/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Untersuchungsgrundsatz; Gebot der objektiven und umfassenden Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts; Begründungspflicht) gerügt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

D-3059/2020 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien nicht asylrelevant und demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es prüfte die angeführten Ereignisse des Jahres (...) und hielt fest, es bestehe zwischen diesen und der Ausreise im Jahr 2019 kein ausreichend enger Kausalzusammenhang. Ebenso würdigte das SEM die Schilderungen bezüglich der beiden Befragungen im Jahr (...) und namentlich auch die damit angeblich einhergehenden verbalen Einschüchterungen sowie die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen Drohungen explizit und kam zum Schluss, es fehle diesen Vorkommnissen an der nötigen Intensität, um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Weiter lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – so auch mit der behördlichen Nachfrage bei den Eltern im Nachgang zur Ausreise 2019 – auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-

D-3059/2020 schränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt überdies keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insgesamt nicht vor. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorfälle im Jahr (...) stünden nicht im engen sachlichen Kausalzusammenhang zur letzten Ausreise im (...). Es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer deswegen nochmals aufgesucht oder befragt worden wäre. Seinen Schilde-

D-3059/2020 rungen zufolge seien die beiden Befragungen im Jahr (...) im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ erfolgt, weshalb es sich dabei um allgemein bekannte Kontrollbefragungen bei sri-lankischen Rückkehrern gehandelt habe. Die Ausstellung eines Passes für die Rückkehr aus D._______, die legale Einreise und sein weiterer Aufenthalt am Heimatort würden ebenfalls dafür sprechen, dass er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr im Jahr (...) nicht im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden sei. Auch wenn das Vorgehen der sri-lankischen Behörden bei den Befragungen zu seiner langen Abwesenheit eine belastende Situation dargestellt haben möge, fehle es den dabei erlittenen Nachteilen, namentlich verbale Einschüchterungen und Drohungen, an der nötigen Intensität, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Es seien ferner keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge diese Einschätzung – in Ermangelung eines persönlichen Bezugs des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen – nicht umzustossen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, da sie entweder keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden oder – wie insbesondere die (Nennung Beweismittel) – als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien oder lediglich den Diebstahl des Motorrads oder die Meldungen des Beschwerdeführers beim (Nennung Institutionen) belegen würden. 6.2 Nebst einlässlichen Ausführungen zur aktuellen Situation der Menschenrechte in Sri Lanka und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, der Umstand, dass er nach seiner Rückkehr aus D._______ bis zur erneuten Ausreise allenfalls keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe, bedeute nicht, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Ein solches Interesse sei angesichts des glaubhaft geschilderten Sachverhalts als erstellt zu erachten. Die vorinstanzliche Beurteilung der von ihm eingereichten Beweismittel stehe teilweise im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach er im (Nennung Zeitpunkt) seinen Eltern gegenüber beschuldigt worden sei, mit aufgefundenen Waffen zu tun zu haben, auch wenn einzuräumen sei, dass die von ihm eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht geeignet seien, eine unmittelbare Verfolgung zu beweisen, und deshalb nicht als zentrale Beweismittel für seine Gefährdung dienen könnten. Ferner dürfte das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person weniger durch den

D-3059/2020 beantragten (Nennung Dokument) ausgelöst worden sein, als durch eine Meldung der Sicherheitsdienste am Flughafen an lokale oder regionale Behörden in seinem Wohndistrikt. Er befürchte, dass die sri-lankischen Behörden ihre im Jahr (...) ausgesprochenen Drohungen wahrmachen könnten und er bei einer Rückkehr Misshandlung und Folter ausgesetzt würde. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtslage in seiner Heimat und der gängigen Praxis gegenüber Personen, denen Verbindungen zu den C._______ nachgesagt würden, als objektiv nachvollziehbar. In Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren lägen in seinem Fall aufgrund früherer Mitnahmen zu Befragungen starke Hinweise dafür vor, dass er auf einer "Stop-List" eingetragen sei. Der vorinstanzliche Vorhalt, das Ausstellen von Dokumenten spreche gegen eine Verfolgungsgefahr, sei ebenso wenig stichhaltig wie der Einwand des SEM, er habe Sri Lanka legal verlassen, was gegen eine Verfolgungsgefahr spreche, bestehe doch die Möglichkeit, das Land mit Hilfe von sogenannten "Agents" über den Flughafen Colombo – selbst im Besitz des eigenen Reisepasses – zu verlassen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, seine Schilderungen der Vorfälle im Jahr (...) seien als glaubhaft zu erachten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise im Jahr 2019 ändert dieser Hinweis an deren Asylirrelevanz nichts. So lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Befragungen im Jahr (...) keinen Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Ausreisegründen im Jahr (...) erkennen, sondern weisen ausschliesslich einen solchen zu seiner langjährigen Landesabwesenheit auf (vgl. act. A15/24, F125 und F129). Sodann stellen die angeführten Kontrollmassnahmen im Jahr (...) und die mit der Befragung im (...) verbundenen verbalen Einschüchterungen und Drohungen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – weder eine ernsthafte Verletzung psychischer Natur dar, die ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte, noch kann in die-

D-3059/2020 sem Zusammenhang von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden. Nach den geschilderten Umständen befand sich der Beschwerdeführer weder in einer derartigen Zwangssituation noch in einem solchen Gewissenskonflikt, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. So war es ihm im Anschluss an die Befragung im (...) weiterhin möglich, bei seinen Eltern zu leben und (Nennung Tätigkeit) wie auch weitere persönliche Pläne zu schmieden (vgl. act. A15/24, F58, F60 und F165). Es sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass allfällige weitere Befragungen des Beschwerdeführers unter anderen Umständen als denjenigen im Gespräch vom (...) stattfinden würden und er ernsthafte Nachteile erleiden müsste. So wurde er in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man ihn allenfalls erneut befragen wolle (vgl. act. A15/24, F130). 7.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sind – wie der Beschwerdeführer selber eingesteht – nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation wegen vermuteter Verbindungen zu den C._______ zu stützen. Auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel (Nennung Dokument) vermag daran nichts zu ändern. So sollen sich gemäss dieser (Nennung Beweismittel) im (...) und im (...) unbekannte Personen beim (Nennung Person) nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt haben, da man den Beschwerdeführer über seine Aktivitäten mit den C._______ befragen wolle. Aus dieser Bestätigung wird jedoch nicht ersichtlich, durch welche Personen der Beschwerdeführer gesucht worden sein soll, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen im Begleitschreiben vom 1. Juli 2020 um blosse Mutmassungen handelt. Sodann ist nicht einsichtig, weshalb man ihn nicht bei seinen Eltern gesucht habe, sondern bei einer Drittperson, welcher seine persönlichen Verhältnisse und sein Aufenthaltsort offensichtlich nicht bekannt waren, nachgefragt haben will. Ausserdem ist nicht glaubhaft, dass man ihn mehr als (...) Jahre nach dem Vorfall im (...), als er der Unterstützung der C._______ bezichtigt und wiederholt verhört worden sei, zu seinen angeblichen Aktivitäten mit den C._______ befragen sollte. Dies umso mehr, als er angeblich nach seiner Rückkehr aus D._______ im Jahr (...) bereits zweimal von den sri-lankischen Behörden befragt worden war, ohne dass man ihn – was beim Vorliegen eines effektiven Verdachts naheliegend gewesen wäre – zu seinen ursprünglichen Ausreisegründen im Jahr (...) oder zu irgendwelchen Aktivitäten zugunsten der C._______ befragt hätte. Auch erscheint nicht plausibel, dass ihn seine Eltern über die angeblichen Nachforschungen zu seiner Person (Nennung Dauer) im Ungewissen gelassen hätten und er sich selber erst im Rahmen der Beschwerdevorbereitung

D-3059/2020 nach derartigen Vorkommnissen bei seinen Angehörigen erkundigt haben will, obwohl er seit seiner Ankunft in der Schweiz in ständigem Kontakt mit diesen stehe (vgl. SEM act. A15/24, F26 ff.; Beschwerdeschrift S. 5, 2. Absatz). Der (Nennung Beweismittel) kommt demnach keine Beweiskraft zum Nachweis einer behördlichen Suche zu. 7.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der – weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktive – Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen vermuteter Verbindungen zu den C._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Zwar wurde er nach seiner Rückkehr aus D._______ im (...) am Flughafen kurz und im (...) in einem Camp von zwei Angehörigen der Sicherheitskräfte eingehend zu seinem langjährigen Aufenthalt in D._______ befragt. Dabei wurde er anlässlich der zweiten Befragung eingeschüchtert und es wurden ihm auch Fragen dergestalt gestellt, ob er (Nennung Inhalt der Frage) (vgl. act. A15/24, F125). Dieser Umstand für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen wäre, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete nach seiner Rückkehr aus D._______ im (...) noch (Nennung Dauer) respektive nach der zweiten Befragung im (...) weitere (Nennung Dauer) in Sri Lanka und dessen Wohnort war den sri-lankischen Behörden offensichtlich bekannt, weshalb Letztere bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt hätten, um seiner habhaft zu werden. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der Befragung im (...) mit dem Hinweis, man werde ihn abermals zur

D-3059/2020 Befragung rufen, "wenn etwas ist" (vgl. act. A15/24, F130), wieder gehen lassen. Dieser Umstand lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise in Verbindung mit den C._______ gestanden zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben, zumal ihm auch keine konkreten Vorhaltungen in diese Richtung gemacht wurden. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der „Watch“- oder der „Stop“-Liste eingetragen ist. Was seine Narbe im (Nennung Körperteil) anbelangt, hatte er diese bereits bei seiner Einreise im Jahr (...) und zudem handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Aus temporären Reisepapieren vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

D-3059/2020 der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt

D-3059/2020 wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Er verfügt an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation Überdies besitzt er eine solide schulische Ausbildung sowie diverse Berufserfahrungen (vgl. im Einzelnen act. A7, S. 3 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3059/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3059/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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