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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2017 D-3057/2017

June 1, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,040 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3057/2017

Urteil v o m 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).

D-3057/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Mai 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei zu überprüfen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3057/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (act. A1/1) angab, er sei Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire und am (…) geboren worden und demzufolge noch minderjährig, dass er gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden am 2. November 2016 angab, er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso und am (…) geboren worden, dass das SEM am 12. April 2017 das Regionalspital von B._______, Abteilung Radiologie, ersuchte, beim Beschwerdeführer mittels Handknochenröntgen eine Bestimmung seines Knochenalters vorzunehmen, dass das Regionalspital von B._______ in seinem Bericht vom 18. April 2017 festhielt, aufgrund des Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers betrage das Knochenalter beim Beschwerdeführer nach Greulich und Pyle 19 Jahre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm bei der Befragung zur Person (BzP) vom 25. April 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersbestimmung sagte, er sei nicht damit einverstanden, dass er als volljährig erklärt werde (act. A13/12 S. 8), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Grenzwachtkorps am 2. November 2016 angegeben, er sei am 29. März 1997 geboren worden,

D-3057/2017 dass die bei ihm durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe, dass er bei der BzP gesagt habe, er habe mit fünf Jahren die Schule begonnen, habe diese zehn Jahre lang besucht und mit 14 Jahren habe er eine Lehre als Lastwagenfahrer begonnen, dass er, auf die ungereimten Aussagen aufmerksam gemacht, den Widerspruch nicht habe auflösen können, dass er die Echtheit des von ihm abgegebenen Zivilregisterauszugs beziehungsweise Nationalitätenausweises nicht belegen könne, dass das SEM deshalb davon ausgehe, er sei volljährig, dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er wisse nicht, wann er geboren sei, weshalb er den italienischen Behörden gegenüber gesagt habe, er sei (…) geboren worden (act. A13/12 S. 3), dass er bei der BzP des Weiteren sagte, er sei in C._______ geboren worden, wogegen er gemäss dem Geburtsschein in D._______ geboren worden sei (act. A13/12 S. 3), dass er bei der BzP antwortete, er sei im Alter von zehn Jahren eingeschult worden und habe die Schule fünf Jahre lang besucht, und sagte, er habe im Alter von 14 Jahren eine Lehre als Lastwagenfahrer begonnen (act. A13/12 S. 4), dass er zudem angab, sein Vater habe ihm den Nationalitätenausweis beschafft und nach Neapel geschickt, dass er, darauf aufmerksam gemacht, er habe doch gesagt, sein Vater sei 2002 verstorben, berichtigte, sein Onkel habe ihm den Ausweis zukommen lassen (act. A13/12 S. 6), dass es dem Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen beziehungsweise nicht übereinstimmenden Angaben zu seinem Lebenslauf, zu seinem Alter und zur Dokumentenbeschaffung nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht auf seine Volljährigkeit geschlossen hat,

D-3057/2017 dass der eingereichte Nationalitätenausweis und der Auszug aus dem Zivilstandsregister nicht geeignet sind, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, da diese Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerblich sind, dass der Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend erwähnt – einen anderen Geburtsort als den auf dem Registerauszug genannten angab und ungereimte Angaben zum Erhalt der eingereichten Dokumente machte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. September 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Mai 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Mai 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, womit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

D-3057/2017 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort über keine Unterkunft verfüge und man ihn im Camp nicht mehr aufnehmen werde, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine

D-3057/2017 Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme – er sagte, er leide ab und zu unter Kopfschmerzen, da er sich bei einem Unfall am Kopf verletzt habe (act. A13/12 S. 8) – einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Versorgung dort als gut zu bezeichnen ist und er Zugang zu medizinischer Versorgung haben wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-3057/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3057/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-3057/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2017 D-3057/2017 — Swissrulings