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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2020 D-3050/2020

June 23, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,057 words·~15 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3050/2020

Urteil v o m 2 3 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020

D-3050/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 27. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6403/2018 vom 11. Dezember 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 31. März 2020 an das SEM reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. C. Mit Zwischenverfügung an die Adresse des damaligen Rechtsvertreters vom 14. April 2020 stellte das SEM im Wesentlichen fest, die schweizerischen Behörden hätten derzeit keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, und forderten diesen dazu auf, sich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu melden. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, er habe sich in der Zwischenzeit beim zuständigen kantonalen Migrationsamt gemeldet. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 12. Mai 2020) lehnte das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel

D-3050/2020 vier Photographien eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

D-3050/2020 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 31. März 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Angesichts der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) und der seither massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka müsse die Situation des Beschwerdeführers neu beurteilt werden. Aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe sei beweismässig erstellt, dass sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei. Nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst gehöre wegen seiner Vergangenheit und seiner ethnischen Zugehörigkeit inzwischen zu den stark gefährdeten Personen. Nicht nur sei er den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bereits aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus der Vergangenheit bekannt, sondern er habe sich ausserdem in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt, was dem sri-lankischen Geheimdienst sicherlich nicht entgangen sei. Des Weiteren werde er durch die sri-lankischen Behörden verfolgt, weil auf einem ihm gehörenden Grundstück in seinem Herkunftsort B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) seit der Zeit des Bürgerkriegs Landminen vergraben seien und er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka für eine Organisation namens D._______ bei der [...] gearbeitet habe.

D-3050/2020 5.2 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Jedoch erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als offensichtlich zutreffend, aus den mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen sei nicht darauf zu schliessen, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 11. Dezember 2018 geändert hätte. 5.2.1 Mit dem neuen Asylgesuch vom 31. März 2020 wurde zum einen der bereits im ersten Asylverfahren, einschliesslich des betreffenden Beschwerdeverfahrens, geltend gemachte Sachverhalt erneut vorgebracht. Es erübrigt sich, diese Vorbringen im Einzelnen zu wiederholen; vielmehr ist diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil vom 11. Dezember 2018 zu verweisen, einschliesslich der dort getroffenen Beurteilung. Die Vorinstanz hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass ihr in Bezug auf jene vom Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Tatsachen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil vom 11. Dezember 2018 beziehen, keine Beurteilungszuständigkeit mehr zukommt. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf diese Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Dies gilt insbesondere auch für das mit dem Mehrfachgesuch erstmals erwähnte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde durch die srilankischen Behörden verfolgt, weil auf einem ihm gehörenden Grundstück seit der Zeit des Bürgerkriegs Landminen vergraben seien und er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka für die Organisation D._______ bei der [...] mitgewirkt habe. Aus den erwähnten revisionsrechtlichen Gründen ist auch nicht auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel sowie mehrere Todesurkunden betreffend Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers, verschiedene Bestätigungsschreiben, Kopien zweier Ausweise der D._______) einzugehen, welche sich allesamt auf Geschehnisse beziehen, die sich im Zeitraum vor dem Urteil vom 11. Dezember 2018 ereignet haben sollen. 5.2.2 Zum anderen wurde im Mehrfachgesuch unter Einreichung verschiedener Medienberichte auf die allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka während der letzten Monate, insbesondere seit dem Regierungswechsel vom November 2019, Bezug genommen, um daraus den Schluss zu ziehen, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich auf die persönliche Gefährdungssituation des

D-3050/2020 Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, aus welchen Gründen er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, im Mehrfachgesuch sei zwischen den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 ein individueller Bezug hergestellt worden. Dies ist jedoch als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keinerlei konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 5.2.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, erst nach der Einreichung des neuen Asylgesuchs vom 31. März 2020 habe er erfahren, dass sein ältester Bruder Ende März in B._______ von einer Gruppe vermummter, nicht identifizierbarer Personen mit Messern angegriffen und schwer verletzt worden sei. In der Folge hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei den Bruder wiederholt aufgesucht und ihn eingeschüchtert, damit er aufgrund des Angriffs keine Anzeige erhebe. Der Angriff auf den Bruder sei dadurch ausgelöst worden, dass Angehörige der Familie früher für die LTTE tätig gewesen seien und der Bruder – wie vor der Ausreise auch der Beschwerdeführer selbst – Hilfsarbeiten für die Organisation D._______ verrichtet habe. Wenn sein Bruder lediglich aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE, seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit für D._______ solch gravierenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, habe er, der Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka umso mehr eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten. Denn zusätzlich zum Risikoprofil des Bruders stehe er wegen seines Asylgesuchs in der Schweiz und seiner dortigen exilpolitischen Tätigkeiten unter einem zusätzlichen Verdacht. Ausserdem sei er vor seiner Ausreise aus

D-3050/2020 dem Heimatstaat bereits einmal unter dem Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE verhaftet und dabei misshandelt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil vom 11. Dezember 2018 (dortige E. 6.3) eingehend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind. Dabei wurde auch festgestellt, dass sich die zeitlich weit zurückliegenden – den Zeitraum der Jahre 1990 bis 2003 betreffenden – Verbindungen von Verwandten des Beschwerdeführers mit den LTTE vor seiner Ausreise in keiner asylrechtlich relevanten Weise negativ auf ihn auswirkten. Soweit im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend gemacht wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei im März 2020 von unbekannten Personen angegriffen worden, so ist nicht ersichtlich, weshalb aus diesem Ereignis – ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit –, dessen Urheber völlig unbekannt sind, auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers selbst geschlossen werden könnte. Insbesondere ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine berufliche Tätigkeit zugunsten der D._______ zu einer politisch motivierten Verfolgung führen sollte. Diese [...] Organisation beschäftigt in Sri Lanka fast 800 Personen [...], und ihre Arbeit erfolgt in Kooperation mit den sri-lankischen Behörden (siehe [...]). Den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photographien, welche Körpernarben des Bruders und dessen Arbeit zugunsten der D._______ zeigen sollen, kommt nach dem Gesagten keinerlei Beweistauglichkeit in Bezug auf die behauptete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu. Mangels solcher Beweistauglichkeit ist weiter auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag abzuweisen, zwei Nachbarn des Bruders des Beschwerdeführers seien durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka zum behaupteten Angriff auf dessen Person und die damit zusammenhängenden Probleme mit dem CID zu befragen. Schliesslich sind auch nicht, wie in der Beschwerdeschrift – allerdings ohne jegliche weitere Konkretisierung der Rügen – behauptet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverhalts oder eine ungenügende Abklärung desselben zu erkennen. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem Mehrfachgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-3050/2020 6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil er sich in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). Jedoch wurde über die blosse Behauptung exilpolitischer Betätigung hinaus weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Weise ausgeführt, worin diese Aktivitäten bestanden hätten. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte unter diesem Aspekt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-

D-3050/2020 scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 8.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt vo-

D-3050/2020 raus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3050/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

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