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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2025 D-3047/2025

December 30, 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,792 words·~24 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3047/2025

Urteil v o m 3 0 . Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (…).

D-3047/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 8. Dezember 2022 erfolgte die Aufnahme der Personendaten und am 12. April 2024 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zur seinen Asylgründen statt. Am 18. Oktober 2024 wurde er nach zwischenzeitlicher Zuteilung in das erweiterte Verfahren ergänzend angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Tutsi und stamme aus der Provinz C._______. Dort habe er die Schule besucht und danach in einem Hotel gearbeitet. ([Im Sommer] …) 2022 seien Angehörige der Regierungspartei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) in das Hotel gekommen und hätten ein Zimmer verlangt. Einer von ihnen, der vermeintliche Chef der Gruppe, habe ihn rassistisch beleidigt, was er versucht habe zu ignorieren. Als er (der Beschwerdeführer) nach den für die Registrierung benötigten ID-Karten gefragt habe, habe der Chef sehr aggressiv reagiert und ihn beschimpft. Dann habe sich die Gruppe an einen Platz im Hotel gesetzt und kurze Zeit später seien der Parteichef, der Chef der Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD) sowie der Chef des Geheimdienstes dazugekommen. Sie seien erst alle eine Zeitlang geblieben, dann gegangen und gegen 19 Uhr mit weiteren Mitgliedern der Partei wiedergekommen. Gegen 23 Uhr habe der Chef der Gruppe ihn (den Beschwerdeführer) gefragt, ob jemand in sein Zimmer gegangen sei, da sein Computer fehle. Obwohl er gesagt habe, dass er nichts damit zu tun habe, habe der Chef der Gruppe ihn des Diebstahls beschuldigt, weiter als Tutsi beschimpft und begonnen, ihn zu schlagen. Er habe dann um Hilfe gerufen, aber andere Mitglieder der Gruppe seien dazugekommen und hätten ihn vor dem Hotel weiter geschlagen. Er wurde beschuldigt, Teil einer Bande zu sein. Der Chef des Geheimdienstes habe ihn dann auf seinen Pickup geworfen und mitgenommen. Die Polizisten hätten ihn weiter geschlagen, damit er die Namen derer nenne, mit denen er zusammenarbeite. Er habe wiederholt, er sei unschuldig, und sei dann in einem engen, dunklen Zimmer ohne Fenster festgehalten worden. Er habe Schreie gehört. Dann hätten die Parteileute ihn beim Geheimdienst abgeholt, woanders hingebracht und geschlagen, gefoltert und mit dem Tod bedroht. Dort sei er tagelang geblieben. Er sei unter anderem gezwungen

D-3047/2025 worden, Schriftstücke zu unterschreiben, ohne sie zu lesen, bevor er gefesselt in ein Polizeikommissariat gebracht worden sei. Dort sei er von einem Kommissar verhört worden, der ihm gesagt habe, dass man ihm vorwerfe, ein Krimineller zu sein, mit Oppositionellen zusammenzuarbeiten, ihnen Informationen gegeben zu haben und zu diesem Zweck auch den Computer gestohlen zu haben. Seine Mutter habe ihn dort besuchen dürfen. Nachmittags sei jeweils ein Sicherheitsmann vorbeigekommen und habe ein paar Häftlinge zum Wasserholen mitgenommen. An einem Tag habe der Sicherheitsmann ihn vermeintlich zum Wasserholen aus seiner Zelle geholt und ihm auf dem Weg gesagt, er solle weglaufen. Er habe zuerst geglaubt, es sei eine Falle und der Sicherheitsmann wolle ihn erschiessen. Als er sich geweigert habe, sei der Sicherheitsmann aggressiv geworden. Er (der Beschwerdeführer) sei dann geflüchtet und habe Schüsse gehört. Kurz darauf habe ein ihm unbekannter Motorradfahrer neben ihm angehalten und gesagt, er solle aufsteigen. Er habe zuerst Angst vor einer Entführung gehabt, aber sei trotzdem aufgestiegen. Der Motorradfahrer habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren und ihm dann Essen und einen Platz zum Schlafen angeboten. Am nächsten Morgen habe ein Auto ihn abgeholt und nach D._______ zu seinem Onkel gebracht. Er wisse jedoch nicht, wer die Flucht ermöglicht habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er kein Telefon benutzen dürfe, weil diese Leute weiter nach ihm suchen würden. Nach ein paar Tagen habe der Onkel ihn nach seinem Reisepass gefragt und gesagt, dass er dabei sei, seine Ausreise vorzubereiten. Seine Mutter sei dann zwei oder dreimal gekommen, um ihn zu besuchen. ([Später] …) sei er dann zum Flughafen gebracht worden, wo eine ihm unbekannte Person ihn durch alle Kontrollen geführt habe. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 26. März 2025 – eröffnet am 27. März 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

D-3047/2025 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gut und sie bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das SEM lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 30. Mai 2025 replizierte der Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine aktuelle Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3047/2025 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, das SEM habe ihn nicht bezüglich der angeblichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend seine Freilassung und den damit verbundenen Umständen, dem Aufenthalt und den Schilderungen zur Haft beim Geheimdienst und der Polizei, konfrontiert und somit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, weil ihm durch die Unterlassung der

D-3047/2025 gezielten Rückfragen die Möglichkeit genommen worden sei, allfällige unsubstantiierte Aussagen genauer auszuführen. 3.3.2 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Eine Konfrontation mit Widersprüchen oder Unzulänglichkeiten in den eigenen Aussagen kann zwar der Sachverhaltsaufklärung dienen, ist aber nicht Pflicht. Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass die befragende Person ungenügend nachgefragt beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hätte, noch detaillierter zu berichten. Dem Beschwerdeführer wurde in zwei Anhörungen Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, was er auch umfassend gemacht hat, und auch die anschliessenden Fragen erscheinen angemessen und korrekt. Der Sachverhalt wurde damit genügend erstellt. Auch der Umstand, dass bei den Anhörungen eine andere Person zu gegen war, als den Entscheid redigiert hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Die Protokolle werden denn auch so verfasst, dass auch die nonverbale Kommunikation ihren Niederschlag findet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit anbelangt, betrifft keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern viel mehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist. Darauf wird weiter unten einzugehen sein (E. 6 ff.). 3.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

D-3047/2025 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltsschilderungen, welche zu seiner Flucht geführt hätten, unglaubhaft seien und somit den

D-3047/2025 Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Bereits die angeblichen Aussagen der Parteileute zur Tutsizugehörigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nase, sowie die Drohung, sie würden alle Tutsi oder speziell ihn umbringen, seien als stereotypisch und klischeehaft zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, seinen angeblichen Aufenthalt bei Geheimdienst und Polizei zu beschreiben. Er habe keine genauen zeitlichen Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht, ausser undifferenzierte Aussagen zu Schreien und Schlägen, und auch seine Zelle beim Geheimdienst habe er nur ohne weitere Details als dunkel beschrieben. Dasselbe gelte sowohl für die Zelle bei der Polizei als auch mit Blick auf den Transport dazwischen. Aussagen zum Motorradfahrer und dem Ort, zu dem er ihn gefahren habe, seien vage und auch auf elementare Fragen, beispielsweise wie es zu einer Freilassung kommen konnte, habe der Beschwerdeführer nicht antworten können. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse bereits als unrealistischer Zufall erachtet werden, dass sechs Parteileute und insbesondere drei der höchsten Beamten und Parteichefs zu ihm ins Hotel gekommen seien, obwohl es sich offensichtlich nicht um ein besonderes Hotel gehandelt habe. Zudem sei unrealistisch, dass ein Computer plötzlich verschwunden und der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht worden sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das Auftauchen seines Vorgesetzen beim Geheimdienst. Auch die Umstände seiner Freilassung seien unlogisch, da der Beschwerdeführer nicht erklären könne, wie diese zustande gekommen sei. Zumindest im Nachhinein hätte er dies in Erfahrung bringen können. Schliesslich erscheine auch die Ausreise über den Flughafen unrealistisch, da er keine Angaben zu den Kontrollen machen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass seine Vorbringen widerspruchsfrei und substantiiert ausgefallen seien und er in der ersten Anhörung sogar gebeten worden sei, seine Asylgründe zunächst nur etwas mehr, und dann sehr stark zusammenzufassen. Den angeblichen klischeehaften Aussagen zu seiner Nase aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi sei zu entgegnen, dass diese als ethnisches Merkmal gelte und Aussagen dazu Ausdruck realer rassistischer Gewalt seien, welche auf einer dokumentierten historischen Verfolgungspraxis basiere. Zudem schildere er die Aussage zu seiner Nase nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit einem sich steigernden Eskalationsverlauf, welches in rassistischer Gewalt münde. Von der Rezeption über die ID-Kontrolle, rassistischen Bemerkungen und physischen Attacken bis hin zum Aufenthalt in der Polizeizelle. Dieser Umstand demonstriere klar, dass er nicht als

D-3047/2025 Individuum, sondern ausschliesslich als Mitglied einer ethnischen Gruppe wahrgenommen und angegriffen wurde. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er seinen Aufenthalt bei Geheimdienst und Polizei detailliert beschrieben. Er habe die Haftbedingungen und erlittenen Misshandlungen konkret, anschaulich und konsistent ausgedrückt, und insbesondere auch die Art und Regelmässigkeit der Gewalt und seine in diesem Moment empfundenen Emotionen genau beschrieben, auch wenn er sich dabei sichtlich unwohl gefühlt habe. Zudem habe er den Transport nicht unsubstantiiert, sondern mit subjektiven und physischen Wahrnehmungselementen beschrieben, was die Glaubhaftigkeit der Schilderung fördere. Zuletzt dürfe die Tatsache, dass gewisse Elemente in der Schilderung des Transports fehlen würden, mit Blick auf seine extreme psychische Belastung nicht zulasten seiner Glaubwürdigkeit ausgelegt werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung bezüglich mangelnde Substanz der Aussagen fest und führte aus, die angebliche Traumatisierung könne diesen Mangel nicht erklären. Im Übrigen gebe es in Burundi keine asylrelevante Verfolgung der Tutsi. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, dass sich seine Aussagen durch spezifische, konkrete und emotional eingebettete Erinnerungen und zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen würden. Auch wurde der Vorinstanz entgegnet, in Burundi bestehe nach wie vor ernsthafte und dokumentierte Hinweise auf eine strukturelle, staatlich mitgetragene oder zumindest geduldete Beeinträchtigung, Einschüchterung und Marginalisierung von Tutsi. Auch würden Tutsi in der politischen Propaganda der Regierungspartei systematisch als Bedrohung dargestellt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Nachfolgend ist diese Einschätzung der Vorinstanz einer eingehenden Analyse zu unterziehen. 6.2 Studien zufolge fallen erfundene Handlungsschilderungen inhaltlich relativ einfach aus, da die kognitive Energie für eine komplexe Darstellung in der Regel nicht ausreicht. Aussagen mit Erlebnishintergrund weisen eine höhere inhaltliche Qualität auf als Erfindungen und beinhalten Realkennzeichen, logische Konsistenz, ungeordnete sprunghafte Darstellung und quantitativen Detailreichtum. Eine unstrukturierte Darstellung ist ein

D-3047/2025 aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal, da es für Falschaussagende schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht zu verlieren (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAU- MER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP 2011, S.1415-1435). 6.3 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse zur Verfolgung trotz seiner sehr langen freien Rede während seiner Anhörung ausschliesslich in rein chronologischer Weise vorbrachte. Die sprunghafte Erzählweise, die einer Wahrerzählung oft zu Grunde liegt, fehlt gänzlich. Auch ist festzustellen, dass die Schilderungen in der freien Rede in den beiden Anhörungen zum Teil praktisch deckungsgleich sind, was auf eine gelernte Geschichte hindeuten könnte. Und schliesslich mag es erstaunen, dass sich mehrere zum Teil sehr hohe Parteifunktionäre spontan und ohne vorgängige Reservation in einem mittelklassigen Hotel einfinden. Auf der anderen Seite ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Hotel äusserst ausführlich berichten konnte und sich dabei auch zahlreiche Realkennzeichen, wie direkte Rede und unwichtige Details, finden lassen. Auch die rassistischen, verbalen Angriffe erachtet das Gericht nicht als klischeehaft, sondern vielmehr eher realitätsnah. Der Umstand, dass in einem mittelklassigen Hotel ein Computer gestohlen wird und in der Folge zunächst der Beschwerdeführer als Zugehöriger einer diskriminierten Ethnie und Zuständiger der Reception in Verdacht gerät, scheint aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht abwegig. Eine abschliessende Einschätzung, ob die Ereignisse im Hotel als glaubhaft zu qualifizieren sind, kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben, zumal es dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt, nicht gelingt, die daraus folgende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.4 So erachtet auch das Gericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz die Vorbringen bezüglich Inhaftierung und Folter als ausgesprochen vage und unsubstantiiert, insbesondere auch im Vergleich zu den ausführlichen Darlegungen bezüglich der Ereignisse im Hotel. Realkennzeichen, Nebensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedankengänge sind in diesem Teil der Schilderungen kaum vorhanden, obwohl sie gerade hier anzutreffen sein müssten. Es gelang ihm nicht, erlebnisbasiert zu schildern, wie er in Haft von dem Geheimdienst befragt und misshandelt worden sein soll. Auffallend sind dabei auch die ausweichenden Antworten zur Dauer der Haft. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machen konnte.

D-3047/2025 Ebenso wenig schlüssig erweisen sich ferner die Schilderungen zu seiner Freilassung oder Flucht. Er konnte nicht erklären, wie der Sicherheitsmann dazu gekommen sein soll, ihn heimlich freizulassen. Angesichts des geltend gemachten ausgeprägten Verfolgungsinteresses hoher Parteifunktionäre und des Geheimdienstes scheint es bereits überraschend, dass ein Sicherheitsmann ein entsprechendes Risiko auf sich genommen hätte. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Flucht dann aber weder erfahren haben will, wer diese ermöglicht haben soll und unter welchen Kosten, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er sich noch einige Zeit beim Onkel aufgehalten haben will. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, den Ablauf der Flucht nachvollziehbar zu schildern, insbesondere fehlen Aussagen zur Identität des Motorradfahrers, zum Ort, wohin er gebracht worden sei, und zum Transport nach D._______ zu seinem Onkel. Auch seine Aussage, er habe nach der Flucht mit niemandem, auch nicht mit seinen Vorgesetzten oder seinen ehemaligen Arbeitskollegen Kontakt aufgenommen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sein Vorgesetzter ihn am Tag nach der Verhaftung besucht und sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers möglicherweise für seine Freilassung eingesetzt habe. Seine verallgemeinernd gehaltenen Antworten auf Fragen diesbezüglich und seine aneinander gereihten Aussagen hinterlassen insgesamt den Eindruck eines Erzählkonstrukts. 6.5 Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Verdacht geraten ist, einen Computer eines Hotelgastes gestohlen zu haben und er allenfalls in diesem Zusammenhang auch vorübergehend in Gewahrsam genommen wurde, was grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim erscheint, vermochte es der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass sich daraus eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder lange Zeit inhaftiert war, noch dass es dabei zu Folter gekommen wäre oder er sich dieser Haft durch Flucht hat entziehen müssen. Zwar mag es vorkommen, dass Zugehörige der Tutsi-Ethnie im burundischen Alltag Schikanen ausgesetzt sein können oder dass politisch aktive Tutsi als Oppositionelle einem Politmalus unterliegen können (Conseil des droits de l'homme des Nations unies, Rapport final détaillé de la Commission d’enquête sur le Burundi (A/HRC/36/CRP.1/Rev.1), 29.09.2017). Eine solche Situation vermochte der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass er offensichtlich in keiner Weise politische tätig war. 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht bewogen hätten, nicht

D-3047/2025 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die burundischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3047/2025 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3047/2025 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Sodann liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der angeordneten Wegweisung sprechen. Der ledige und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und arbeitete bis zu seiner Ausreise in einem Hotel. Seine Mutter und Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousinen leben in Burundi. Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in Burundi zu reintegrieren und mithilfe seiner Arbeitserfahrung eine neue Arbeit zu finden. Ferner kann ihm zugemutet werden, bei Bedarf bei seiner Mutter oder seinem Onkel unterzukommen, bis er seine persönliche Wohnsituation geregelt hat. Angesichts seines individuellen Profils erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3047/2025 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. Mai 2025 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3’415.– ein. Dabei ging sie von einem Aufwand von 13.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.– aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen ist bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar von Fr. 2’232.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3047/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Susanne Sadri wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’232.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

D-3047/2025 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ZH (…) (in Kopie)

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