Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3043/2012/wif
Urteil v o m 11 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).
D-3043/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien, welcher sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnet, aus der Vojvodina stamme und zuletzt bei X._______ wohnhaft gewesen sei – am 26. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 8. Februar 2012 summarisch befragt und am 21. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er eigenen Angaben zufolge und soweit aufgrund der Akten ersichtlich bereits einmal in Schweden ein Asylverfahren durchlaufen hat, von wo er Ende 2010 nach Serbien zurückgeführt worden sei, dass er einige Monate später von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden sei, wobei der Kontakt zu ihr und den gemeinsamen Kindern in der Zwischenzeit abgebrochen sei, dass er Ende 2011 eine andere Frau geheiratet und deren Familienname angenommen habe, er sich aber von dieser wieder scheiden lassen wolle, da er mit seiner Schwiegermutter Streit bekommen habe, dass seine Eltern bereits verstorben seien, respektive seine Eltern eigentlich weiterhin in X._______ lebten und er in Serbien sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits noch verschiedene Onkel und Tanten habe, dass er die letzten zweieinhalb Jahre respektive seit seiner Rückführung aus Schweden bei seinem Cousin B._______ (N …) und dessen Familie in einem Vorort von X._______ gelebt habe, welchem er jeweils auf dem Markt und in der Landwirtschaft geholfen habe, dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch zur Hauptsache vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten und sich hier eine Existenz aufzubauen, da das Leben in Serbien sehr schwierig sei, zumal man in der Landwirtschaft kein genügendes Auskommen mehr finde und es dort auch keine andere Arbeit gebe, nachdem alle Firmen zugrunde gegangen seien (vgl. ...), dass er zudem bei seinem Cousin B._______ habe bleiben wollen, welcher sich zu einer Ausreise aus Serbien in die Schweiz entschlossen ha-
D-3043/2012 be, nachdem er in der Heimat gesundheitliche Probleme aber auch Probleme mit Geldeintreibern gehabt habe (vgl. ...), dass er selbst von diesen Problemen zwar nicht direkt betroffen gewesen sei, sondern er selbst eigentlich überhaupt keine Probleme gehabt habe, er zudem im Falle der Ausreise seines Cousins auch bei seinen Eltern hätte leben können, er sich aber in der Schweiz eine eigene Existenz aufbauen wolle (vgl. …), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 – eröffnet am 2. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, bei Serbien handle es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 um einen verfolgungssicheren Staat und dem Beschwerdeführer, welcher seine Ausreise zur Hauptsache mit wirtschaftlichen Gründen erklärt habe, gelinge es nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM beantragte, dass er in seiner Eingabe um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersuchte und dabei vorbrachte, als Roma erfahre er in seiner Heimat von serbischer Seite kaum Gerechtigkeit, da die Gesetze in Serbien gegen die Roma gerichtet seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-3043/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
D-3043/2012 dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei objektiver Betrachtung alleine mit seinen wirtschaftlichen Problemen in der Heimat respektive mit seinem Wunsch nach dem Aufbau einer neuen Existenz in der Schweiz begründet hat, dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation ersichtlich gemacht werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung zwar auf Probleme seines Cousins mit Geldeintreibern oder Mafiosi verwiesen hat, dass er selbst jedoch von den angeblichen Problemen seines Cousins nicht direkt betroffen gewesen sei, womit sich auch von daher keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht, die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma – zu welchen er sich zählt – hätten in Serbien kaum Rechte, dass er sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine konkreten Nachteile berufen kann und seine Angaben und Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht darauf schliessen lassen, er habe in seiner Heimat aufgrund seines ethnischen Hintergrundes jemals relevante Nachteile erlitten,
D-3043/2012 dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug sodann auch als zumutbar zu erkennen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal er in seiner Heimat über ein umfangreiches Beziehungsnetz verfügt, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,
D-3043/2012 dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
D-3043/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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