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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2012 D-3008/2011

July 4, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,946 words·~30 min·1

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. April 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3008/2011/wif

Urteil v o m 4 . Juli 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N_______.

D-3008/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer – aus D._______ (Kosovo) stammende serbische Staatsangehörige – reichten zusammen mit E._______, ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, am 24. August 2008 in der Schweiz Asylgesuche ein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte E._______ im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre (...) beim lokalen Gemeindebüro in D._______ gearbeitet. Im Gemeinderat sei er zudem Vertreter der (...) gewesen und habe von (...) bis (...) als Mitglied der Kommission für Rückkehr gewirkt. Er habe sich öffentlich gegen die am 17. Februar 2008 proklamierte Unabhängigkeit von Kosovo ausgesprochen und sei deshalb im Konflikt mit den albanischen Gemeindebehörden von F._______ gestanden. Die Serben hätten unter anderem verlangt, dass ihre Institutionen weiterhin unter der UNMIK-Verwaltung stünden, und hätten einen entsprechenden Brief an den UNMIK-Chef (...) geschickt. Am (...) habe E._______ aus Protest seine Kandidatur als Direktor des lokalen Gemeindebüros in D._______ zurückgezogen und verfügt, dass dieses am (...) zu schliessen sei. Den Zugang zum Büro habe man mit einem Schulbus abgesperrt. Die Albaner hätten den Serben darauf vorgeworfen, damit den Schulbesuch der albanischen Kinder zu behindern. Nachdem E._______ die Arbeit im Gemeindebüro aufgegeben habe, sei er von der amerikanischen KFOR bis (...) beschützt worden. (...) sei er anlässlich einer Sitzung im Beisein der Vertreter von UNMIK und OSCE (Organization for Security and Cooperation in Europe) vom Gemeindepräsidenten von F._______, G._______, bedroht und beschuldigt worden, für die serbische Regierung zu arbeiten. Im (...) seien über Medien während eines Monats negative Meldungen über ihn verbreitet worden. So sei behauptet worden, dass die Serben die kosovarischen Behörden nicht akzeptierten und die Arbeit der albanischen Schulen blockieren würden. Am (...) sei er zum Mitglied des serbischen Gemeinderates von F._______ gewählt worden. Dabei habe es sich um eine der Parallelbehörden gehandelt, die die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo errichtet hätten. Bis (...) sei er mehrmals zum Polizeiposten vorgeladen worden, habe es aber abgelehnt mitzugehen, da die Polizei keinen Befehl habe vorweisen können. Seit (...) habe man E._______ mehrmals telefonisch gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen werde. Die Anrufer hätten sich jeweils als Mitglieder der H._______ vorgestellt. Eine Anzeige habe E._______ aber nicht eingereicht, weil es bei der kosovarischen Armee keine Serben mehr gebe. Ferner sei er wiederholt von einem Personenwagen verfolgt worden. Bei den Verfolgern

D-3008/2011 habe es sich um Personen, die früher bei der Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) gekämpft hätten, gehandelt. (...) habe ihn ein früherer Mitarbeiter albanischer Herkunft informiert, dass gegen ihn etwas vorbereitet würde. Bereits in den Jahren (...) und (...) sei er auch von serbischen nationalistischen Gruppen behelligt worden, die ihm vorgeworfen hätten, er arbeite mit der UNMIK und den albanischen Behörden zusammen. Die Beschwerdeführerin A._______ führte ihrerseits im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei von den Albanern bedroht worden. Er habe sie aber nicht über alle Einzelheiten informiert. Nachdem Kosovo unabhängig geworden sei, habe ihr Ehemann seinen Arbeitsplatz bei der Gemeinde F._______ verlassen. Die Disziplinarkommission habe ihn beschuldigt, Verantwortung dafür zu tragen, dass albanische Kinder nicht mehr mit dem Schulbus zur Schule hätten gehen können. Zudem habe man die Wiedereröffnung des Gemeindebüros verlangt. Zwischen (...) und (...) habe ihn die Polizei mehrmals auf den Polizeiposten mitnehmen wollen. Er habe es aber abgelehnt mitzugehen, da kein schriftlicher Befehl gezeigt worden sei. Zudem habe er dies telefonisch der UNMIK gemeldet, worauf man ihn in der Folge in Ruhe gelassen habe. (...) sei ihrem Ehemann telefonisch gedroht worden, man werde seine Familie liquidieren, falls er Kosovo nicht verlasse. Persönlich seien jedoch weder sie noch ihre Kinder behelligt worden. Sie sei ein einfaches, politisch jedoch nicht aktives Mitglied der (...). Der Beschwerdeführer B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Eltern. Sein Vater habe ihm erklärt, dass sie Kosovo verlassen müssten, weil er (der Vater) von den Albanern bedroht werde und man ihn auch mit dem Auto verfolgt habe. Nähere Einzelheiten wisse er aber nicht, da er in der fraglichen Zeit in I._______ ([...]) das Gymnasium besucht und auch dort gelebt habe. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer und von E._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern. E._______ habe geltend gemacht, dass er als Gemeinderat, der sich für serbische Belange engagiert und sich offen gegen die Unabhän-

D-3008/2011 gigkeit von Kosovo geäussert habe, von den Albanern behelligt und bedroht worden sei. Es sei indessen vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Drohungen im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze zudem voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Im vorliegenden Fall sei diese Bedingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Asylvorbringen asylrechtlich unerheblich. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Die Beschwerdeführer seien jung, gesund und verfügten über eine gute Ausbildung, weshalb ihnen zuzumuten sei, sich aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in I._______ niederlassen könnten. Im Übrigen besässen sie bereits die serbische Staatsangehörigkeit, hätten sie sich doch in J._______ serbische Reisepässe ausstellen lassen. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. A.c Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-834/2010 vom 9. November 2010 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer zusammen mit E._______ – unter Beilage ärztlicher Zeugnisse und Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2011 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2011 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-758/2011 vom 29. März 2011 abgewiesen.

D-3008/2011 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, in materieller Hinsicht habe das BFM in zutreffender Weise festgestellt, dass bezüglich der im Wiederwägungsgesuch erneut geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seitens serbischer Nationalisten keinerlei konkrete Indizien von den Beschwerdeführern vorgelegt worden seien, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil D- 834/2010 vom 9. November 2011 ausführlich dargelegt, weshalb keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bestünden, welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Serbien entgegenstünden, und habe dabei auch das Kindeswohl und die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt. Aus den im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin A._______ und E._______ unter (Nennung Krankheit) leiden würden. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und E._______ bis anhin nie geltend gemacht hätten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand. Es treffe zwar zu, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die Beschwerdeführerin am Schluss auf gesundheitliche Beschwerden hingewiesen habe, wobei es sich aber nicht um schwerwiegende, in Serbien nicht behandelbare gesundheitliche Probleme handeln dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 festgestellt, dass aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführer in Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegenstünden und sie nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) hätten, aus den Beschwerdeakten des Verfahrens D-834/2010 aber keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme ersichtlich gewesen seien. Aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 gehe zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und E._______ erst seit dem 4. Dezember 2010 in ärztliche Behandlung begeben hätten. Überdies habe das BFM zutreffend ausgeführt, dass die von ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten (Nennung ärztliche Diagnose) im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Serbien stehen könnten. Ferner stellte es fest, eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Diese Ein-

D-3008/2011 schätzung werde auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom 2. März 2011 bestätigt, indem erwähnt werde, dass angesichts der unmittelbaren Ausschaffungsgefahr nach Serbien die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin und E._______ sich als praktisch undurchführbar und die medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der existentiell bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegenüber den Beschwerdeführerin und E._______ dringend gestoppt werden müsse. Das BFM habe in der Verfügung jedoch zu Recht festgestellt, dass dieses Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt worden sei, dass eine Behandlung der (Nennung gesundheitliche Störung) mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und E._______ nicht nach Kosovo, sondern nach Serbien weggewiesen würden. Sodann habe das BFM im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es der Beschwerdeführerin und E._______ unbenommen bliebe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden könne. B. Mit als "Dringliches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. April 2011 ersuchten die Beschwerdeführer und E._______ beim BFM um Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Januar 2010, um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebliche Tatsachen vorlägen, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung begründen würden, um Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei der Entscheid über die Ausreisefrist in Wiedererwägung zu ziehen und die Ausreisefrist bis zum Ende des aktuellen Schuljahres zu verlängern. Dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dau-

D-3008/2011 er der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Das zuständige Migrationsamt sei superprovisorisch zu informieren, dass bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei. Es sei zudem auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das beigelegte, die Beschwerdeführerin betreffende (Nennung Beweismittel) und die neue Tatsache, dass E._______ seit dem K._______ spurlos verschwunden sei, hingewiesen. Aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, zumal die Ungewissheit über den weiteren Verbleib des Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführer sehr belastend sei und diese die bereits schwer beeinträchtigte Gesundheit der Beschwerdeführerin zusätzlich verschlimmere. C. Mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am 6. Mai 2011 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. April 2011 ab, bezeichnete die Verfügung vom 20. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2011 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid über die Ausreisefrist in Wiedererwägung zu ziehen und die Ausreisefrist bis zum Ende des aktuellen Schuljahres zu verlängern, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.

D-3008/2011 E. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2011 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ein ärztliches Zeugnis, welches sich konkret zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin A._______ äussere, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Weiter wurde mitgeteilt, dass über den definitiven Entscheid betreffend die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde. Das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes wurde abgewiesen. G. Mit Eingaben vom 22. Juni 2011 und 10. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. I. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012, die den Beschwerdeführern am 29. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

D-3008/2011 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Entscheid über die Ansetzung oder Verlängerung der Ausreisefrist fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 1.5 Gemäss angefochtener Verfügung bezieht sich diese auch auf E._______ In der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2011 wird dieser ebenfalls als Beschwerdeführer aufgeführt. Da er indessen verschwunden sein soll und somit nicht erreichbar ist, ist ein sich auf ihn beziehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen, weshalb er nicht als Beschwerdeführer betrachtet werden kann. 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

D-3008/2011 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, vorliegend hätten sich sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz in Serbien schwierig seien. In ganzheitlicher Würdigung müsse der Vollzug der Wegweisung aber als zumutbar bezeichnet werden. Hinzu komme, dass auch der älteste Sohn zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz beitragen könne. Den Söhnen sei es zuzumuten, die Schule beziehungsweise die Berufsbildung in Serbien fortzusetzen. Der Umstand, dass das Schuljahr noch nicht beendet sei, vermöge an diesen Ausführungen nichts zu ändern respektive keine

D-3008/2011 Verlängerung der Ausreisefrist zu begründen. Zum schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen würden, sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert werde. Dieses Phänomen stehe aber einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die in Serbien nicht gewährleistet sei. Das Verschwinden von E._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern und lasse die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführer damit ihr Wiedererwägungsgesuch begründeten respektive einen längeren Aufenthalt in der Schweiz erwirken wollten. Aufgrund dieser Erwägungen vermöge auch das eingereichte Beweismittel keinen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu bewirken. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Januar 2010 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen das nach der definitiven Ablehnung des Asylgesuchs und des ersten Wiedererwägungsgesuchs eingetretene Verschwinden von E._______ und die damit einhergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, (Darstellung der gesundheitlichen Situation) angeführt. Diesbezüglich reichten sie zum Beleg verschiedene medizinische Unterlagen ein (vgl. Bst. G. oben). 3.3 Ob das Verschwinden von E._______ und die damit verbundene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat mit Blick auf die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.

D-3008/2011 4. 4.1 Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es den Beschwerdeführern trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Januar 2010 beseitigen können, zumal weder das Verschwinden von E._______, der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin noch eine allfällige Selbstgefährdung oder die schulische Situation der Kinder einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Da den Beschwerdeführern mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A. hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.

D-3008/2011 Sodann ergeben sich weder aus ihren Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten der beiden Wiedererwägungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 4.2.3 Was die in den medizinischen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die wohl bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin A._______ im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Al-

D-3008/2011 leine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aA- NAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

D-3008/2011 4.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Rechtsmitteleingabe und in ihren weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen fest und führen diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen und brauche eine intensive psychiatrische Betreuung. Sie sei absolut nicht in der Lage, mit den Kindern und ohne ihren Mann nach Serbien zurückzukehren und sich dort einigermassen zurechtzufinden und für sich und ihre Söhne eine neue Existenz aufzubauen. Sie wäre mit der Rolle der "Ernährerin" der Familie, die bislang ihr Ehemann übernommen habe, völlig überfordert. Es könne auch dem ältesten Sohn B._______ nicht zugemutet werden, den Vater zu ersetzen. Mit diesen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise konkret auf die Argumentation der Vorinstanz, so insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, die gesundheitlichen Probleme auch in der Heimat weiterbehandeln zu lassen, ein. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychischen Schwierigkeiten in Serbien dar, wobei sie zu Recht festhielt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in früheren Urteilen bereits in ausführlicher Weise auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien eingegangen sei, und zog dementsprechende Schlüsse auf ihre persönliche Situation. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwal-

D-3008/2011 tungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Der Umstand, dass E._______ seit (...) verschwunden sein soll, wurde bis dato von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, nicht aber durch eine behördliche Mitteilung respektive Feststellung belegt. Die eingereichten Bestätigungen von Verwandten und Bekannten, wonach sie ebenfalls keine Kenntnis über den Aufenthalt von E._______ hätten, sind jedenfalls nicht geeignet, dessen Verschwinden zu belegen. Auch in Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien und müssen die Beschwerdeführer nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer den Akten zufolge in ihrer Heimat über ein Haus und Vermögen verfügen, diverse Verwandte in Serbien und in der Schweiz besitzen, welche sie in finanzieller Hinsicht unterstützen können und dies in der Vergangenheit auch bereits getan haben und es überdies dem mittlerweile (...)-jährigen Sohn B._______ zuzumuten ist, in Serbien eine Arbeit aufzunehmen und so zum Unterhalt der Familie beizutragen (vgl. act. A1/12, S. 2; A2/10, S. 2; A13/17, S. 15). Auch stehen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin reichte diese auf Beschwerdeebene zwar medizinische Unterlagen (vgl. Bst. G. oben) zu den Akten, die ihre (Nennung Art und Ort Behandlungen) ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung, wonach sie ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten auch in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen kann, nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) belegten (Nennung medizinisch relevanter Vorfall) und der bestehenden Hinweise zu suizidalen Gedanken ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83

D-3008/2011 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das sie bei der Reintegration unterstützen dürfte. Hinsichtlich der Finanzierung einer (Weiter-)Behandlung in ihrer Heimat ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so auch aufgrund der oben dargelegten finanziellen Verhältnisse der Familie – davon ausgegangen werden kann, sie könne bei einer Rückkehr, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für ihre Behandlung übernehmen. Sodann stellt auch der Umstand, dass die Kinder ihre Schul- respektive Berufsbildung nicht in der Schweiz weiterführen können, keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. April 2011 abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

D-3008/2011 6. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsbehelfe – wie der Wiedererwägung – hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders (Art. 112 AsylG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2011 wurde der definitive Entscheid betreffend die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beweismittelfrist verwiesen. Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen nicht belegt, zumal die Beschwerdeführer in der Lage waren, in den früheren Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss zu bezahlen. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3008/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-3008/2011 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2012 D-3008/2011 — Swissrulings