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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2020 D-3001/2020

June 22, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,744 words·~14 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3001/2020

Urteil v o m 2 2 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 / N (…).

D-3001/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals Ende Februar/Anfang März 2020 verliess, am 31. März 2020 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 3. April 2020 im BAZ Region B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 7. April 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 15. April 2020 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stattfanden, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei russischer Staatsbürger und in C._______ in der damaligen Sowjetunion geboren worden, dass er früher einen ukrainischen Pass gehabt und von 1993 bis 2014 in D._______ (Provinz Donezk, Ukraine) bei seinem Grossvater gelebt habe, dass dort – im Donbass-Gebiet – im Februar 2014 der Krieg ausgebrochen sei, dass er im Sommer 2014 in D._______ von Angehörigen einer russischen Miliz mitgenommen, eingesperrt und geschlagen worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, ein Ukrainer zu sein, dass er nach zwei Wochen freigelassen, aber gleichzeitig genötigt worden sei, für die Miliz als Automechaniker und Fahrer zu arbeiten, was er schliesslich bis im Dezember 2014 auch gemacht habe, dass ihm damals ausserdem der ukrainische Pass abgenommen und ein russischer ausgestellt worden sei, dass er im Dezember 2014 nach E._______, Gebiet Krasnodar (Russland) umgezogen sei, nachdem eine Bombe das Haus seines Grossvaters zerstört habe und sein Grossvater dabei verletzt worden und in der Folge verstorben sei,

D-3001/2020 dass er im März 2015 von zwei russischen Milizangehörigen, welche ihn verdächtigt hätten, ein ukrainischer Spion oder ein Deserteur zu sein, angegriffen worden sei, dass er die beiden verprügelt und den Vorfall – welchen seine Freundin gefilmt habe – bei der Polizei angezeigt habe, dass es sich bei den beiden Milizangehörigen jedoch um ehemalige Mitarbeiter des russischen Inlandsgeheimdiensts (FSB) gehandelt habe, weshalb er kurz nach seinem Vorsprechens bei der Polizei selber festgenommen und ungefähr zwei Tage lang massiv gefoltert worden sei, wobei er mehrere Knochenbrüche erlitten habe, dass seine Peiniger ihn nach ungefähr zwei Tagen für tot gehalten und deshalb auf einer Abfallhalde ausgesetzt hätten, dass er in der Folge von Mitgliedern der «Zeugen Jehovas» gesund gepflegt worden und im Dezember 2015 nach F._______ gegangen sei, wo er sich ein Haus gebaut und als (…) gearbeitet habe, dass er sich im Dezember 2018 im Rahmen von Renovationsarbeiten in drei Wohnungen mit dem Eigentümer der einen Wohnung angefreundet und dieser ihm mitgeteilt habe, er arbeite für den FSB und er (der Beschwerdeführer) solle «eine richtige Entscheidung» treffen, dass ihm dabei klargeworden sei, dass man ihn nach Abschluss der Arbeiten in den beiden anderen Wohnungen festnehmen und umbringen würde, weshalb er umgehend seinen russischen Pass zerrissen und die Insel F._______ unkontrolliert auf einem selbst gebastelten E-Bike über das Eis in Richtung Festland verlassen habe, dass er zunächst via Wladiwostok in den europäischen Teil Russlands und in der Folge in die Ukraine gelangt sei, wo ihm eine beim Migrationsamt angestellte Bekannte einen gefälschten ukrainischen Pass beschafft habe, dass er sich in der Folge abwechselnd in der Ukraine, in Weissrussland und in EU-Ländern (namentlich Deutschland und Tschechien) aufgehalten habe, dass er schliesslich im Februar 2020 von Weissrussland nach Moskau gereist sei, wo er sich für eine Stunde mit seiner Ex-Freundin und seinem

D-3001/2020 Sohn getroffen habe, und danach via Deutschland und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass er bei einer Rückkehr nach Russland befürchten müsse, vom FSB verfolgt und umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein aus Russland, den russischer Reisepass, den russischen Inlandausweis, den russischen Führerausweis, einen Steuerausweis, eine Bestätigung betreffend eine Rentenzahlung vom März 2015 sowie mehrere Diplome und Zeugnisse (alles in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. Mai 2020 Gelegenheit gab, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erklärte, sie könne keine Stellungnahme einreichen, da der Beschwerdeführer während der Besprechung des Entscheidentwurfs unvermittelt den Raum verlassen habe, nachdem ihm erklärt worden sei, dass das SEM beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2020 – gleichentags eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da die geltend gemachten Nachteile teils eine Folge der allgemeinen Lage (im Gebiet Donezk) seien, teils das Bestehen eines genügend engen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise zu verneinen sei und der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit habe, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen respektive dies bereits getan habe, dass keine Hinweise auf ein bestehendes, konkretes Interesse des FSB an der Person des Beschwerdeführers ersichtlich und demnach das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen sei, dass im Übrigen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht demjenigen einer vom FSB verfolgten Person entspreche und er zudem teilweise erfahrungswidrige und widersprüchliche Angaben gemacht habe,

D-3001/2020 dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die vormalige Rechtsvertreterin das Mandat am 28. Mai 2020 niederlegte, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit persönlich beim Bundesverwaltungsgericht abgegebener Eingabe vom 10. Juni 2020 (sinngemäss) anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zwar die Eingabe vom 10. Juni 2020 nicht in allen Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde entspricht, aber offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen,

D-3001/2020 dass es sich zudem vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten und die Eingabe vom 10. Juni 2020 auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend zu akzeptieren, nachdem die Personalien des Beschwerdeführers, seine eigenhändige Original-Unterschrift – welche mit den Protokollunterschriften übereinstimmt – und der Betreff «Beschwerde» auf der Empfangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 aufgeführt sind, mithin die Eingabe dem Beschwerdeführer klar zugeordnet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19- Verordnung Asyl] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich der geltend gemachte Vorfall in D._______ im Sommer 2014 (zweiwöchige Verschleppung durch Angehörige einer russischen Miliz)

D-3001/2020 nicht auf dem Gebiet der Russischen Föderation und damit nicht im Heimatland des Beschwerdeführers zugetragen hat und überdies offensichtlich nicht fluchtbegründend war, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen ist, dass die geltend gemachte Festnahme und Folter im März 2015 durch die russische Polizei respektive zwei (ehemalige) FSB-Angehörige in keinem genügend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur definitiven Ausreise aus Russland im Februar/März 2020 steht, weshalb auch diesem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen ist, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, es seien die damals entstandenen Folterspuren am Körper des Beschwerdeführers zu überprüfen, demnach abzuweisen ist, dass das Vorhandensein von allfälligen Narben ohnehin nicht geeignet wäre zu belegen, dass diese tatsächlich unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen entstanden sind und ihm in diesem Zusammenhang auch zukünftig eine asylbeachtliche Verfolgung droht, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, im Dezember 2018 habe er von einem FSB-Mitarbeiter, für welchen er Renovationsarbeiten ausgeführt habe, eine sinngemässe Verhaftungswarnung erhalten, dass den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu den Asylgründen indessen keine Hinweise auf eine ihm konkret und unmittelbar drohende asylrelevante Gefährdung entnommen werden können, zumal der angebliche FSB-Mitarbeiter lediglich gesagt habe, er solle «eine richtige Entscheidung treffen» (vgl. A16 F114), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun zwar anfügt, der fragliche FSB-Mitarbeiter habe zwei andere FSB-Beamte informiert, diesen seine Personalien angegeben und ihm gesagt, man werde ihn nach Beendigung seiner Arbeiten umbringen (vgl. S. 2 der Beschwerde), dass diese (ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten und daher als nachgeschoben zu erachtenden) Vorbringen indessen unglaubhaft sind, zumal auch nicht plausibel ist, dass der FSB-Mitarbeiter einerseits seine FSB-Kollegen über den Beschwerdeführer informiert, diesen aber andererseits vor einer bevorstehenden Verhaftung gewarnt und ihm so ermöglicht haben soll, sich dem Zugriff des FSB zu entziehen,

D-3001/2020 dass insbesondere davon auszugehen ist, der FSB-Mitarbeiter hätte den Beschwerdeführer gleich selber verhaftet, falls dies tatsächlich vom FSB angeordnet worden wäre, anstatt bloss seine Kollegen zu informieren und diesen die Verhaftung zu überlassen, dass es daher nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2018 von einem FSB-Mitarbeiter die Zufügung ernsthafter Nachteile in Aussicht gestellt wurde, zumal auch die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das angebliche Verfolgungsinteresse des FSB (Rache für das Verprügeln von FSB-Angehörigen im März 2015 sowie Verdacht auf Desertion; vgl. A16 F131 f.) nicht überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer überdies bis zur definitiven Ausreise aus Russland Ende Februar/Anfang März 2020 zumindest zeitweise weiterhin in seinem Heimatland aufgehalten und dort im Dezember 2019 sogar noch gearbeitet hat (vgl. A16 F 41 f., F70), dass ihm in dieser Zeit offensichtlich nichts geschehen ist, dass im Weiteren auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischen Juni 2019 und der Einreise in die Schweiz im April 2020 in mehreren EU-Ländern aufgehalten hat (Deutschland, Tschechien, Polen, Frankreich; vgl. A16 F42 ff., F96, F121 ff.), ohne um Asyl nachzusuchen, darauf schliessen lässt, dass er entgegen seinem Vorbringen in Russland keiner asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe in der EU nicht sofort ein Asylgesuch gestellt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden und zu sterben (vgl. S. 3 der Beschwerde), dass diese Erklärung indessen nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit offenbar nicht nur in sein Heimatland zurückgekehrt (A16 F70, F44), sondern auch mehrmals nach Weissrussland eingereist ist (vgl. A16 F42 ff.), wo die Behörden seinen Angaben zufolge die Datenbank des FSB verwenden (vgl. A16 F119), dass der Beschwerdeführer überdies mit seiner illegalen Erwerbstätigkeit in verschiedenen Ländern (vgl. A16 F123 ff.) ebenfalls eine Ausweisung nach Russland riskiert hat,

D-3001/2020 dass dieses Verhalten nicht demjenigen einer effektiv verfolgten und an Leib und Leben bedrohten Person entspricht, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Russland aus den von ihm genannten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der russischen Behörden ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ferner ausdrücklich erklärt, er sei selber nicht ein Zeuge Jehovas, und in diesem Zusammenhang auch keine Verfolgung geltend macht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-3001/2020 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich, einzelfallgerecht sowie in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründet hat, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. Ziff. III der vorinstanzlichen Erwägungen), dass die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sowie die Schlussfolgerung, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, als zutreffend zu erachten sind und in der Beschwerde dagegen keine Einwände erhoben werden, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3001/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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