Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2974/2017
Urteil v o m 1 8 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mauretanien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
D-2974/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. Juni 2015 aussagte, er habe in Mauretanien als (…) und (…) gearbeitet und sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 19. Juni 2015 sein Asylgesuch als gegenstandslos abschrieb, weil er anlässlich der BzP auch erklärte, dass er nach C._______ weiterreisen wolle, dass er am 20. Juli 2015 in D._______ um Asyl nachsuchte und das SEM am 28. August 2015 dem Übernahmeersuchen der (…) Behörden entsprach, dass er am 2. Februar 2016 erneut in die Schweiz einreiste und das SEM am 24. Februar 2016 sein Asylverfahren wieder an die Hand nahm, dass er in der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern vom 28. März 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, in Mauretanien als (…) gehalten worden und deshalb geflohen zu sein, dass er am 6. April 2017 einen Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 2. März 2017 zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 mit Verfügung vom 19. April 2017 – eröffnet am 24. April 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 12. Mai 2017) Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte,
D-2974/2017 dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 26. Mai 2017 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 26. Juni 2017 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
D-2974/2017 um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, ein (…) gewesen zu sein, um das zentrale Element seines Asylgesuchs handelt, weshalb – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – erwartet werden darf, dass dieses zumindest im Ansatz bereits in der BzP Erwähnung findet, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es sich beim Vorbringen, er sei als (…) gehalten worden, um eine nachgeschobene und somit unglaubhafte Behauptung des Beschwerdeführers handelt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe seine (…) bei der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe und es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, dass dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu bezeichnen ist, zumal er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gut gehe (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff. 8.02), und er auf die
D-2974/2017 Mitwirkungs- und Verschwiegenheitspflicht (vgl. SEM-Akte A8/12, S. 2) ausdrücklich hingewiesen wurde, dass die weiteren Vorhaltungen des SEM auf Beschwerdeebene unwidersprochen bleiben, dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-2974/2017 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz betreffend die Krankheiten des Beschwerdeführers (u.a. (…) und (…) [vgl. III/Ziff. 2 S. 7 der angefochtenen Verfügung]) keinen Behandlungsbedarf festgestellt hat, da sich betreffend die (…) die (…) im Normalbereich befänden und auch betreffend die (…) keine Risikofaktoren für eine Reaktivierung ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Gesundheit keine substanziellen Einwände entgegenhält, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Bedeutung sein könnten, dass auch nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existentielle Notlage geraten, zumal er dort über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff. 3.01) und über Berufserfahrung verfügt (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff. 1.17.04) und die in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr im Heimatland Probleme zu erhalten, an eine unglaubhafte Vorgeschichte anknüpfen und somit – auch mit Blick auf die mit der Beschwerde eingereichten Presseberichte – unbehelflich sind, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D-2974/2017 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2974/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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