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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2021 D-296/2021

July 2, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,784 words·~24 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-296/2021

Urteil v o m 2 . Juli 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 / N (…).

D-296/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei für (…)projekte tätig gewesen, die von internationalen Geldgebern finanziert worden seien. Sein (…) sei im gleichen Sektor beschäftigt gewesen und aufgrund dessen im Jahr (…) von den Taliban getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) sei erstmals im Jahr (…) verheiratet worden und habe sich im Jahr (…) scheiden lassen. Im selben Jahr habe er seine zweite Frau, B._______, geheiratet. Er habe (…) Kinder aus erster und (…) aus zweiter Ehe. In den Jahren (…) sei es zu zwei Vorfälle mit den Taliban gekommen. Zudem habe er aufgrund der Heirat mit B._______, welche bereits einem Taliban-Kommandanten versprochen gewesen sei, Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2020 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer Eintreten auf das neue Asylgesuch, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Er brachte im Wesentlichen vor, er könne gestützt auf neue Beweismittel (Videos und ein schriftliches Dokument) aufzeigen, dass er aufgrund seiner (…)tätigkeiten für die Regierung einerseits und der Heirat mit der an einen Taliban-Kommandanten versprochenen B._______ anderseits von Vertretern der Taliban gesucht werde, mit der Aufforderung, ihn festzunehmen beziehungsweise zu töten. Das zu den Akten gereichte Video sei bei einem Anschlag durch die Regierung auf ein Taliban-Gefängnis in C._______ am (…) 2018 auf dem Mobiltelefon eines toten Taliban gefunden worden und in die Hände des Bürgermeisters D._______geraten. Letzterer habe das

D-296/2021 Video an den Bruder des Beschwerdeführers geschickt. Sein Bruder wiederum habe es ihm in die Schweiz geschickt. Zudem habe er von diesem ein Originaldokument erhalten, wonach sein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof des Schariagerichts des Bezirks E._______ in der Provinz F._______ noch nicht abgeschlossen sei. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen USB-Stick mit Videos und ein Dokument des Schariagerichts im Original zu den Akten. B.b Das SEM liess die Videos und das Gerichtsdokument durch einen von ihm akkreditierten Dolmetscher (auszugsweise) übersetzen. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 – eröffnet am 22. Dezember 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte seine als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 27. August 2020 ab (Dispositivziffer 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass die am 29. Mai 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz weiterhin bestehe (Dispositivziffer 4). Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– (Dispositivziffer 5). D. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 21. Januar 2021. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, wies das Gesuch um unentgeltliche

D-296/2021 Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Innert zweimal erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2021 an seiner Verfügung fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 16. März 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

I. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 31. März 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 12. März 2021 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-296/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat und diese vorläufige Aufnahme weiterhin besteht. 4. 4.1 Das SEM hat die Eingabe vom 27. August 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und materiell behandelt. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 27. August 2020 keine neuen Asylgründe geltend, sondern argumentiert, es lägen ihm nunmehr – vor der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 entstandene – Beweismittel vor, welche dazu führten, dass seine im ordentlichen Asylverfahren gemachten Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügten. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2019 unangefochten blieb, wäre die Eingabe vom 27. August 2020 korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen. Indessen ist dem Beschwerdeführer durch die umfassende Behandlung als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil entstanden. Nachstehend ist deshalb zu prüfen, ob die

D-296/2021 Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, die vorgelegten Beweismittel vermöchten an der Verfügung vom 29. Mai 2019 nichts zu ändern. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dar, es habe bereits in seinem Entscheid vom 29. Mai 2019 ausgeführt, weshalb die Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban sowie der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen und der Ausreise verneint worden seien. Da der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch grundsätzlich die gleichen Vorbringen geltend mache, die bereits in der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 abgehandelt worden seien und er mit den eingereichten Beweismittel lediglich beweisen wolle, dass objektive Anzeichen dafür beständen, dass er verfolgt werde, und es sich nicht bloss um subjektive Empfindungen beziehungsweise Mutmassungen seinerseits handle, beschränke sich die Prüfung des SEM auf die Würdigung des Inhalts des USB-Sticks sowie des Dokuments des Schariagerichts. Mit dem Dokument des Gerichtshofs des Schariagerichts des Bezirks E._______, Provinz F._______, versuche der Beschwerdeführer ein noch pendentes Verfahren gegen ihn zu beweisen. In seiner Anhörung vom (…) 2019 habe er angegeben, dass er den Rechtsstreit bezüglich der Heirat mit

D-296/2021 seiner zweiten Ehefrau B._______ vor dem Gericht der Taliban anhängig gemacht habe. Selbst die Taliban hätten nicht über den Fall entscheiden können. Deshalb sei der Fall abgeschlossen worden. Beim eingereichten Dokument handle es sich gemäss Übersetzer um ein Dokument des Schariagerichts des islamischen Emirats Afghanistan aus dem Distrikt E._______ in der Provinz G._______. Es besage, dass die Klage und Beschwerde des Beklagten abgeschlossen worden sei und beinhalte die Aufforderung, dass der Beklagte am (…) 2017 vor dem genannten Gericht erscheinen soll. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, dass es sich um ein noch hängiges Verfahren handle, andererseits, dass der Rechtsstreit abgeschlossen worden sei, aber die Taliban keine "Lösung" des Streits hätten herbeiführen können. Entsprechend seien seine Vorbringen mit Zweifeln behaftet. Sodann sei hinsichtlich des Dokuments des Schariagerichts festzuhalten, dass das Datum oben links ganz offensichtlich abgeändert und von Hand die Zahl (…) ins Dokument eingefügt worden sei. Überdies seien gemäss Erkenntnissen des SEM afghanische Beweismittel für sich allein von geringem Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerbbar seien und ebenso leicht gefälscht werden könnten. Vor diesem Hintergrund müsse der Beweiswert dieses Dokuments als vermindert qualifiziert werden, so dass es nicht geeignet sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Des Weiteren enthalte der USB-Stick verschiedene Videos. Unter anderem könne man sehen, wie (…) militärisch bekleidete und vermummte Personen Fotos des Beschwerdeführers zeigen und den Aufruf starten, dass man diesen suche beziehungsweise töten soll, da er für die Regierung arbeite beziehungsweise mit den "Ausländern" zusammenarbeite. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zur Videobotschaft werde er gesucht, weil er gegen das islamische Gesetz verstossen habe. Das Video wirke dabei sehr inszeniert (...). Eine authentische Taliban-Botschaft würde wohl kaum unter solchen Rahmenbedingungen stattfinden. Zudem sei der Videobotschaft zu entnehmen, dass die Aufforderung, den Beschwerdeführer zu suchen beziehungsweise zu töten, durch die Militärkommission ausgesprochen werde. Der Botschaft könne jedoch nicht entnommen werden, um welche Militärkommission es sich dabei handle. Schliesslich erwiesen sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, wie dieses Video bis zu ihm gelangt sein soll, als realitätsfremd beziehungsweise schwer nachvollziehbar. Aufgrund all dessen sei auch der Beweiswert dieses USB-Sticks nicht dergestalt, dass er geeignet sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.

D-296/2021 6.2 In der Beschwerdeschrift werden vorab formelle Rügen erhoben. In materieller Hinsicht wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Diesbezüglich habe sich Vorinstanz über das sogenannte reduzierte Beweismass hinweggesetzt. So sei es betreffend die angeblich in das Scharia-Dokument eingefügte Zahl (…) üblich, dass die Taliban bekannterweise nicht das gleiche Kalendersystem benützten und vorgedruckte Briefe verwendeten. Im Zusammenhang mit dem Video müssten die Vorbringen im Hinblick auf den afghanischen Kontext betrachtet und dürfe nicht der Massstab des schweizerischen Rechtsstaates angewendet werden. Sodann wird auf die (…)-Reportage vom 3. April 2020 "Afghanistan: Eine Bürgermeisterin gegen die Taliban" verwiesen, worin zu sehen sei, dass die Taliban durchaus auch (…) Militärkleidung tragen würden. Die unbegründeten Vorbehalte der Vorinstanz, wieso das Taliban-Video nicht echt sei, entbehrten jeder Überzeugungskraft. Des Weiteren wird unter Zitierung eines Berichts im Internet zum Anschlag in C._______ in der Nacht auf den (…) 2018 ausgeführt, es erscheine nachvollziehbar, dass das Video damals auf einem Mobiltelefon eines Taliban gefunden worden sei, was durch die Vorinstanz genauer hätte überprüft werden müssen. Schliesslich belege das Video objektive Anzeichen, die auf eine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen hindeuteten. Dieser weise aufgrund seiner Heirat und mit B._______ und seiner regierungsnahen beruflichen Tätigkeit in zweierlei Hinsicht ein erhöhtes Gefährdungspotential auf und die afghanische Regierung sei aufgrund ihres beschränkten Einflusses oft nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung gegenüber der Bevölkerung wahrzunehmen. Abschliessend wird vorgebracht, dass das SEM das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht behandelt habe. 6.3 In seiner Vernehmlassung bestreitet das SEM die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Zudem schliesst es auf Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung geltend, da die

D-296/2021 Vorinstanz das Mehrfachgesuch mit der kurzen und generellen Begründung, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu untermauern, abgewiesen habe. Es hätte, wenn nicht eine Anhörung, dann zumindest ein rechtliches Gehör stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich weder zum Vorwurf der Fälschung bezüglich des Scharia-Dokuments noch zum Taliban-Video äussern können. Dadurch sei ihm das Recht auf Stellungnahme verwehrt worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Im negativen Entscheid vom 18. Dezember 2020 begründe die Vorinstanz ihre knappen Ausführungen mit dem Verweis auf die Verfügung vom 29. Mai 2019 und prüfe, da der Beschwerdeführer grundsätzlich die gleichen Vorbringen genannt habe und diese bereits in der ersten Verfügung als unglaubhaft dargelegt worden seien, lediglich den eingereichten USB-Stick und das Scharia-Dokument, unter Verzicht auf eine weitergehende Prüfung der Vorbringen. Indessen habe sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2019 lediglich pauschal zu allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen geäussert, die sie eventuell später geltend machen würde. In der Hauptsache habe sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant beurteilt, da die geltend gemachten Vorfälle zu wenig zielgerichtet gewesen seien. Somit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und diese auch in der Entscheidfindung zu berücksichtigen seien, nicht nachgekommen. Dadurch habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erneut verletzt. 7.2 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

D-296/2021 umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dabei bedient sie sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a–e von Art. 12 VwVG aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.). 7.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung bezüglich des Scharia-Dokuments zu Recht aus, es habe dieses in der angefochtenen Verfügung nicht als Fälschung qualifiziert. Es wies weiter zutreffend darauf hin, dass das Dokument auch keiner amtsinternen Dokumentenanalyse unterzogen worden sei, sondern in seinem Entscheid lediglich festgehalten habe, dass es Unregelmässigkeiten beim Datum gebe und von Hand eine Zahl eingefügt worden sei. Sodann habe es sich allgemein zum Beweiswert afghanischer Beweismittel geäussert und vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Scharia-Dokuments als vermindert und somit nicht geeignet erachtet, die Vorbringen zu untermauern. Dem ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer, wie aus seiner Eingabe vom 27. August 2020 hervorgeht, mit welcher er das Dokument zu den Akten reichte, dessen Inhalt bekannt ist. Zudem ist, wie die Vorinstanz in angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, die handschriftliche Abänderung des Dokuments bei dessen Betrachtung augenfällig. Da die Vorinstanz mithin lediglich eine rechtliche Würdigung des Dokuments vornahm, konnte sie darauf verzichten, den Beschwerdeführer dazu vorgängig anzuhören oder ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Damit hat sie weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingereichten Taliban-Video nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Auch diese Vorwürfe betreffen die Beweiswürdigung. Dass der Beschwerdeführer mit der Wür-

D-296/2021 digung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird (vgl. E. 8.4.1). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Scharia-Dokument als Kopie im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Mai 2019 bereits als Beilage 8 zu den Akten reichte, es damals indessen als Drohbrief der Taliban bezeichnete. 8. 8.1 In materieller Hinsicht bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (einzig) die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Taliban-Video und dem Scharia-Dokument bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Wie die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, beschränkt sich das Verfahren konkret auf die Prüfung der Frage, ob bezüglich der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Verfolgung in Würdigung der erwähnten Beweismittel objektive Anzeichen für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban bestehen beziehungsweise es sich nicht bloss um dessen subjektive Empfindungen beziehungsweise Mutmassungen handelt (vgl. E. 6.1). 8.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

D-296/2021 8.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Folgendes bleibt festzuhalten: 8.4.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem Entscheid vom 29. Mai 2019 die Befürchtung des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Taliban unter dem Blickwinkel der Relevanz der Vorbringen auch im Zusammenhang mit den damals eingereichten Beweismitteln verneint hat (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 E. II Ziffn 1 – 3, sowie vorstehend E. 6.1). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den für das Mehrfachgesuch massgeblichen Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und diese gewürdigt. 8.4.2 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Beweiswert des Scharia- Dokuments durch die Vorinstanz als vermindert eingeschätzt und die Taliban-Videos als nicht geeignet erachtet wurden, um aus objektivierter Sicht eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des eingereichten Gerichtsdokuments auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. Die in der Beschwerdeschrift bezüglich des Inhalts der Videos mit dem afghanischen Kontext und einer (…)-Reportage begründeten Einwendungen vermögen

D-296/2021 an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich der Einwendungen im Zusammenhang mit den Umständen, wie die Videos zum Beschwerdeführer gelangt sein soll. So vermag dieser allein aus dem Umstand, dass anlässlich eines Bombenanschlags in C._______ Soldaten in derselben Nacht einen Einsatz gegen ein Taliban-Gefängnis ausgeführt hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.4.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nach wie vor keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers und des staatlichen Schutzes gegen Verfolgung durch die Taliban weiter einzugehen. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gedroht hätten beziehungsweise drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist auf die Ausführungen unter E. 3 vorstehend zu verweisen. 10. 10.1 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren führte das SEM in der Vernehmlassung aus, zwar habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der

D-296/2021 Asylsozialhilfe vom 25. August 2020 eingereicht. Sein Asylgesuch sei trotz erwiesener Bedürftigkeit abgelehnt worden und sei deshalb von vornherein als aussichtslos anzusehen gewesen. Zudem sei das Mehrfachgesuch nicht mit komplexen Rechts- und Sachfragen behaftet gewesen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht hätten.

10.2 Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen, wobei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Auch wenn der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird, müssen die Erfolgsaussichten anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt werden (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Mithin hätte die Vorinstanz spätestens in der angefochtenen Verfügung über das Gesuch des nachweislich bedürftigen Beschwerdeführers befinden und dabei auf die bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs am 27. August 2020 herrschenden Verhältnisse abstellen müssen. Indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch befand, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör offensichtlich verletzt. Die auf Vernehmlassungsstufe nachgeholte Begründung erweist sich sodann nach dem vorstehend Gesagten als nicht stichhaltig. Die Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuches zum Zeitpunkt des Gesuchseinganges lässt sich nicht damit begründen, das Mehrfachgesuch sei abzulehnen gewesen. Bei dieser Sachlage fällt eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht, da eine solche dem Beschwerdeführer das Ergreifen eines Rechtsmittels verunmöglichte. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Vorinstanz wird in einem korrekt begründeten Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden haben. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung – mit seinem Mehrfachgesuch nicht um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht hatte. 11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden.

D-296/2021 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. November 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 12.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für den gutzuheissenden Teil der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 20. Januar 2021 eine Honorarnote zu den Akten. In Anbetracht, dass der zeitliche Aufwand für die Rüge der unterlassenen Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nur einen sehr geringen Teil der Beschwerde ausmacht, ist die diesbezügliche Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-296/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 100.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

Versand:

D-296/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2021 D-296/2021 — Swissrulings