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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 D-295/2016

February 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,214 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-295/2016

Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).

D-295/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2013 Äthiopien über den Luftweg verliess und nach einem Zwischenstopp in Deutschland am 1. Juli 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2013 (Befragung zur Person [BzP]) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, am (...) 2011 der Partei C._______ beigetreten sei und sich seither politisch für diese Partei engagiert habe, dass er am (...) 2011 in D._______ – auf Veranlassung der Regierung – festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden sei, dass er am (...) 2012 ([...] 2005 im äthiopischen Kalender, gemäss Angabe in der Anhörung) beziehungsweise am (...) 2013 ([...] 2004 im äthiopischen Kalender, gemäss Angabe in der BzP) anlässlich einer Flugblattverteilaktion für seine Partei in E._______von Sicherheitskräften erneut festgenommen worden sei, und während einer Woche in Haft gewesen sei, dass er in E._______ausserdem von seiner Arbeit entlassen worden sei, da er nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen sei, dass Unbekannte ihn am (...) 2013 beim Verteilen von Flugblättern entführt, in einem nahe gelegenen Wald verprügelt und anschliessend alleine zurückgelassen hätten, woraufhin er aus Äthiopien ausgereist sei, dass er als Beweismittel seine Identitätskarte, seinen Mitgliedsausweis der Partei C._______ sowie eine Kopie seines Führerscheins einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe weder die Sachverhalte der beiden Verhaftungen und der Entführung realitätsnah und anschaulich darzulegen vermocht, noch persönliche Betroffenheit und den Eindruck, persönlich Erlebtes zu erzählen, vermitteln können, weshalb seine Ausführungen nicht glaubhaft seien,

D-295/2016 dass seine Darstellung des fluchtauslösenden Vorfalls am (...) 2013 konstruiert wirke, da er die Situation lediglich oberflächlich beschrieben habe, was ebenfalls auf die Darstellung der beiden Verhaftungen zutreffe, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitraums der zweiten Verhaftung gemacht habe – in der BzP habe er (...) 2013, in der Anhörung jedoch (...) 2012 angegeben –, welche er lediglich damit begründet habe, sich vertan zu haben und dass die Aussagen der Anhörung richtig seien, dass er zu den Haftbedingungen der einwöchigen Inhaftierung bloss gesagt habe, er habe während drei Tagen keine Verpflegung erhalten, dass auch die Aussagen zur Haftentlassung – wobei ihm mit dem Tod gedroht worden sei – wenig überzeugend und stereotyp scheinen und zudem wenig Sinn machen würden, denn wenn er verdächtigt worden wäre, ein Regimegegner zu sein, sei es unlogisch, dass er trotzdem aus der Haft entlassen worden sei, dass sich ausserdem kein konkreter Zusammenhang zwischen der Parteimitgliedschaft und der ersten Festnahme feststellen lasse, da weder ein Verhaftungsgrund noch ein Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten gegeben sei, wobei auch seine Angabe, die Regierung habe den Verhaftungsbefehl erteilt, keinen Bezug zu einer allfälligen oppositionspolitischen Aktivität zulasse, dass ferner auch die Auflage bei der Haftentlassung aus der ersten Haft – sich nicht in D._______ aufzuhalten – keinen Bezug zur Mitgliedschaft in einer politischen Partei erkennen lasse, dass die Aussage, die Behörden hätten ihn bei der Haftentlassung zur Ausreise des Heimatlandes geraten hätten, absurd sei, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement wenig überzeugend wirken würden, da er sehr wenige Angaben zur Partei habe machen können und bloss sehr allgemein von deren politischen Zielen erzählt habe, wobei die genannten Ziele auch in das Profil zahlreicher anderer Parteien passen würden, dass auch zur angegebenen Kontaktperson innerhalb der Partei – F._______ – zu wenige Informationen gegeben worden seien, da der Be-

D-295/2016 schwerdeführer nur gesagt habe, er (seine Kontaktperson) sei der Parteivorsitzende, was zwar zutreffe und allgemein bekannt sei, jedoch von ihm mehr Einzelheiten zu erwarten gewesen wären, da er auch persönlich mit ihm in Kontakt gestanden sei, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, dass in Äthiopien aktuell weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergäben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden, denn der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und auf seine langjährige Berufserfahrung als LKW-Fahrer zurückgreifen, womit ihm zugemutet werden könne, sich auch nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz wieder in die Heimat zu integrieren, dass der Wegweisungsvollzug technisch und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM bezeichne den Vorfall im Jahr 2013 pauschal als konstruiert und oberflächlich, obwohl er dessen Umstände genau beschrieben habe, inklusive Nennung des genauen Datums, der Gegend, wo er Flugblätter verteilt habe, sowie der Tatsache, dass die Sicherheitskräfte plötzlich aufgetaucht seien und mit einem Stock auf ihn eingeschlagen hätten, dass er weiter erklärt habe, mit einem Fahrzeug in einen Wald bei G._______ gebracht und dort zusammengeschlagen worden sei, wobei er genau genannt habe, auf welche Körperteile er geschlagen worden sei,

D-295/2016 dass er ausserdem ausdrücklich gesagt habe, die Sicherheitskräfte hätten ihn beschuldigt, Flugblätter verteilt zu haben, dass die Vorinstanz zu diesem Vorfall genau elf kurze Fragen gestellt und ihn nicht vertiefter befragt habe, was stossend sei, da die Vorinstanz diesen Vorfall, welchem knapp drei Zeilen im Entscheid gewidmet seien, als unsubstantiiert bewerte, dass sich die Vorinstanz somit nicht mit seinen Aussagen auseinander gesetzt habe, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass es kleinlich sei von der Vorinstanz, die zeitliche Divergenz bezüglich der Jahresangabe der zweiten Verhaftung derart hoch zu bewerten, obwohl er zwei Mal das gleiche Datum (Tag und Monat) genannt habe, dass die Vorinstanz beim Vorwurf, er habe die zweite Haft nur sehr rudimentär beschrieben, verkenne, dass er die erste Haft, welche einen Monat gedauert habe, sehr detailliert und substantiiert beschrieben habe, dass die erste Haft viel prägender für ihn gewesen sei, weshalb deren Beschreibung auch zahlreiche typische Realitätskennzeichen aufweise, dass ihm zwar nicht explizit kommuniziert worden sei, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, dass jedoch der Befehl zur Verhaftung von der Regierung gekommen sei, welche ihn als Terrorist verdächtigt hätte, womit es für ihn klar gewesen sei, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Aussagen nicht auseinander gesetzt habe, womit ein weiteres Mal sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass sich die Vorinstanz das Vorgehen der äthiopischen Regierung verkenne, welches eine gezielte und systematische Verfolgung von Regierungsgegnern beinhalten würde, indem jene immer wieder verhaftet und in Haft gefoltert oder geschlagen oder von ihrer Arbeit entlassen würden, wobei bei Weiterführung der politischen Aktivitäten – trotz Verhaftungen und Drohungen – schlussendlich mit gezielter Tötung gerechnet werden müsse, dass es in Hinblick auf obige Ausführungen auch nicht abwegig sei, dass ihm empfohlen worden sei, das Land zu verlassen,

D-295/2016 dass es zudem bekannt sei, dass sich die Menschenrechtslage in Äthiopien in den letzten Jahren verschlechtert habe und insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt wurde, so dass regierungskritische Personen eingeschüchtert, verhaftet und mithilfe des Antiterrorismusgesetzes verurteilt würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 1), dass er schliesslich sehr wohl Informationen zur Partei geliefert habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nur die Aufgabe gehabt habe, Flugblätter zu verteilen und Werbung für die Partei zu machen, dass dieser Umstand allerdings keineswegs seine Gefährdung mindere, da die äthiopische Regierung gegen jegliche Regimegegner vorgehe, dass er zudem besonders motiviert sei, sich gegen die Regierung zu engagieren, da sein Vater vermutlich von der Regierung ermordet worden sei, dass ihm nicht angelastet werden könne, er berichte zu wenig über seine parteiinterne Kontaktperson, bloss weil deren Funktion allgemein bekannt sei, dass er in Äthiopien als politischer Oppositioneller gelte, und zudem, aufgrund seines Asylgesuchs im Ausland und der C._______ Partei, weiterer politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt sei dass er seine Arbeit verloren habe, weil er nicht Mitglied der Regierungspartei habe sein wollen, und wegen seiner politischen Aktivitäten wohl auch keine neue finden werde, womit er keine Existenzgrundlage in Äthiopien habe und eine Rückkehr für ihn folglich unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben zu seiner Mitgliedschaft in der Partei C._______, inklusive deutscher Übersetzung, zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser am 3. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde,

D-295/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Verwaltungsverfahren allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit der formellen Rüge, die Vorinstanz habe seine Aussagen betreffend seine Entführung im (...) 2013 nicht genügend

D-295/2016 berücksichtigt und somit das rechtliche Gehör verletzt, nicht durchzudringen vermag, da ihm in der Anhörung viele Fragen dazu gestellt wurden (vgl. A12, F71-81) und auch mehrmals Gelegenheit geboten wurde, ausführlich vom Vorfall zu berichten (F73-74 und F79), dass er auch mit der zweiten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich dass die Vorinstanz sich mit seinen Aussagen betreffend die zweite Haft im (...) 2012 zu wenig auseinandergesetzt habe, nicht durchdringt, denn auch bezüglich dieses Vorfalls stellte die Befragerin mehrere Fragen (vgl. A12, F66-70), welche teils sehr offen formuliert waren (F67 und F70), womit der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, ausführlich über die Haft zu berichten, dass sich die formellen Rügen somit als nicht stichhaltig erweisen, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers bestehen, da er trotz seiner angeblichen

D-295/2016 hauptsächlichen Tätigkeit als Werber und Flugblattverteiler für die Partei nur allgemeine Angaben zum Parteiprogramm und seinen Aktivitäten machen konnte (vgl. A12, F44 und F46-52), dass die vorgebrachten Verfolgungsakte – insbesondere die zweite Inhaftierung und die Entführung –, trotz ihrer zentralen Bedeutung als zwei der drei fluchtauslösenden Ereignisse, nur in vagen Formulierungen und ohne markante Realkennzeichen beschrieben wurden (vgl. A12, F67, F70 sowie F73-78), weshalb sie ungenügend substantiiert sind und somit auch deren Glaubhaftigkeit verneint werden muss, dass diese Zweifel dadurch bestärkt werden, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen unterschiedliche Datumsangaben zur zweiten Inhaftierung machte, obwohl dies eines der drei Hauptvorbringen ist, dass er zwar den selben Tag und Monat nannte (im äthiopischen Kalender), sich allerdings widersprüchlich zum Jahr äusserte (BzP: 2013 [2005 im äthiopischen Kalender], Anhörung: 2012 [2004 im äthiopischen Kalender]), was ein markanter Unterschied ist, vor allem, da er im (...) 2011 das erste Mal verhaftet worden sei, womit es sich dann entweder um ein halbes Jahr oder um eineinhalb Jahre Differenz bis zur erneuten Verhaftung handeln würde, was einer Dauer entspricht, an welche sich der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vorfälle – erinnern können müsste, dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen auch nicht umzustossen vermögen, dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sind, da die Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten, weshalb folglich nicht davon auszugehen ist, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz – trotz dem Einreichen eines Asylgesuchs und seiner Beteiligung an äthiopischen sozialen Medien – unter Beobachtung der äthiopischen Behörden steht und deswegen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-295/2016 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-295/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-295/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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