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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2020 D-2946/2020

June 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,429 words·~17 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2946/2020

Urteil v o m 2 9 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020.

D-2946/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien am 17. Februar 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. Februar 2020 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 24. April 2020 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Nangarhar und habe dort einen Laden geführt. In seinem Dorf habe eines Tages eine Militäroperation stattgefunden. Nachdem die Soldaten ihr Haus durchsucht hätten, habe der Kommandant ihn nach draussen gebeten und gefragt, weshalb er seinen Laden trotz der Militäroperation offen behalten habe. Er habe ihm erklärt, dass er nicht habe verdächtig wirken wollen, und sich anschliessend mit ihm unterhalten. Er habe den Soldaten auch Getränke und Kekse offeriert. Auf einmal sei auf den Kommandanten geschossen worden und dieser sei am Hals getroffen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich sofort im Haus versteckt. Die Soldaten hätten sich in das Gästehaus seiner Familie zurückgezogen und sich von dort ein Gefecht von etwa eineinhalb Stunden mit den Taliban geliefert. Als er danach all das Blut in seinem Laden gesehen habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen, weshalb er sich zu seinen Onkeln in ein anderes Dorf begeben habe. Dort sei er informiert worden, dass die Taliban ihn als Spion suchen und auch einige Dorfbewohner ihn verdächtigen würden. Weil er nicht anwesend gewesen sei, hätten die Taliban seinen Bruder mitgenommen. Er (der Beschwerdeführer) sei am nächsten Morgen nach D._______ gegangen und von dort ausgereist. Auf Intervention seiner Familie und einiger älteren Leute aus dem Dorf sei sein Bruder später wieder freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1

D-2946/2020 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 8. Juni 2020. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-2946/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Subjektiv betrachtet sei vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban befürchtet habe, vor dem Hintergrund seiner familiären Geschichte als auch der Eindrücke des Gefechts vor seinem Laden durchaus nachvollziehbar. Auch könnten

D-2946/2020 die Umstände, dass die Taliban ihn unter dem Vorwurf der Spionage für die Regierung noch gleichentags in seinem Elternhaus gesucht und stattdessen seinen Bruder mitgenommen hätten, für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen. Seinen Schilderungen betreffend die Freilassung seines Bruders sei jedoch zu entnehmen, dass seine Familie und die Weissbärtigen mit den Taliban hätten Kontakt aufnehmen können und gewusst hätten, wo sich deren Stützpunkt befinde. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bemüht habe, diese Kontakte zu nutzen, um mit den Taliban über seinen Fall zu verhandeln, respektive diese über die wahren Gegebenheiten aufzuklären. Das Gleiche gelte für die ebenfalls teils verärgerten Nachbarn. Stattdessen habe er umgehend das Land verlassen. Als Begründung hierfür habe er angegeben, dass der Spionagevorwurf sehr schwerwiegend sei. Dies werde nicht in Abrede gestellt. Umso mehr dürften die Taliban aber daran interessiert sein, die tatsächlichen Gegebenheiten zu erfahren. Es müsse auch festgehalten werden, dass offenbleibe, was die Taliban genau von ihm gewollt hätten oder wie es um deren Gesprächsbereitschaft gestanden hätte. Auch sachliche Umstände sprächen dafür, dass er mit den Taliban das Gespräch hätte suchen können. So habe er als tatsächlicher Spion nicht als einziger am Tag der Militäroperation seinen Laden offengelassen. Zudem unterstelle er den in seinem Dorf ansässigen Taliban offenbar eine gewisse Rationalität, zumal er angegeben habe, er sei trotz der Mitnahme seines Bruders nicht weiter um ihn besorgt gewesen, da er der Ansicht gewesen sei, die Taliban würden den richtigen Straftäter suchen. Dies spreche dafür, dass er die Situation hätte klären können. Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass er, nebst der weit zurückliegenden Tötung seines Bruders, der als Soldat bei der Regierung gearbeitet habe, über keinerlei Profil verfüge, welches ein Verfolgungsinteresse der Taliban begründen könnte. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer dem entgegengehalten, die Weissbärtigen hätten in seinem Fall nicht für ihn mit den Taliban verhandelt und ihn vielmehr ebenfalls als Spion betrachtet, ganz im Sinne der breiteren Dorfmeinung. Im Ergebnis sei es abwegig, zu glauben, dass die Taliban im Falle eines Spionagevorwurfes mit sich hätten reden lassen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Taliban zwar in Fällen, in welchen jemand als Spion enttarnt werde, mitunter zu drakonischen Vergeltungsmassnahmen greifen würden. Ihm sei die Spionagetätigkeit gemäss seinen Angaben aber lediglich unterstellt worden. Da er über kein Profil verfüge, müssten triftige Gründe vorliegen, damit von einer solchen Unterstellung ausgegangen werden könnte. Der Umstand, dass er

D-2946/2020 als Ladenbesitzer mit Soldaten gesehen worden sei, reiche hierfür nicht. Es müsse sowohl den Taliban als auch der Dorfbevölkerung klar sein, dass niemand, der tatsächlich Spitzeldienste leiste, sich so offen präsentiere, gerade wenn in dem Dorf auch Sympathisanten der Taliban leben würden. Insofern sei auch die Behauptung fragwürdig, die Dorfbewohner hätten ihn und nur ihn ebenfalls der Spionage bezichtigt, zumal auch sein Haus durchsucht worden sei und das Gästehaus der ganzen Familie gehöre. Im Fazit fehle es vorliegend folglich an Umständen, die den geltend gemachten Vorwurf gegen ihn plausibel erscheinen lassen könnten. Letztlich müsse festgehalten werden, dass sich seine Vorbringen einer abschliessenden Glaubhaftigkeitsprüfung weitgehend entziehen würden, da er angegeben habe, sämtliche gegen ihn gerichteten Drohungen nur telefonisch über die Familie erfahren zu haben. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, bei der Beurteilung der konkreten objektiven Umstände sei die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland zu berücksichtigen. Die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass Spionage drakonisch bestraft werde. Dabei sei nicht massgeblich, dass er nicht wirklich ein Spion gewesen sei. Jedenfalls sei er von den Taliban gesucht und bedroht worden. Es treffe nicht zu, dass es sich bei den Taliban um vernünftige Gesprächspartner handle. Seine Furcht, vonseiten der Taliban einen kurzen Prozess zu erhalten, sei begründet. Es sei notorisch, dass viele der Spionage verdächtigte Menschen von den Taliban getötet würden. Es gebe keine vernünftige Schutzinfrastruktur in Afghanistan, welche ihn vor den Taliban schützen könnte. Es komme hinzu, dass bereits vor einigen Jahren ein älterer Bruder von ihm von den Taliban mitgenommen und getötet worden sei, da er ein Soldat der Regierungstruppen gewesen sei. Damit habe er objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht und kenne die fehlende Kompromissbereitschaft der Taliban. Ebenfalls habe seine gesamte Familie, welche die Gesprächsbereitschaft der Taliban wohl besser einzuschätzen vermöge, ihm zur Ausreise geraten. Auch das Argument der Vorinstanz, wonach er über kein Verfolgungsprofil für die Taliban verfüge, werde bestritten. Gemäss allgemeinen Berichten wiesen Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet würden, ein Gefährdungsprofil auf. Der Verdacht der Spionage sei nur auf ihn gefallen, weil nur er vor dem Angriff der Taliban für die Nachbarn klar ersichtlich längeren Kontakt zu den Soldaten gehabt habe. Inwieweit die Drohungen der Taliban, welche vorliegend über die Familie erfolgt seien, nicht überprüfbar sein sollten und sich einer Glaubhaftigkeitsprüfung entzögen, sei nicht verständlich. Dies

D-2946/2020 bedeute lediglich, dass ihm nicht direkt gedroht worden sei. Begründete Zweifel an seinen Vorbringen würden in der Verfügung zu wenige genannt. Zwar würden gewisse Teile als schwer nachvollziehbar bezeichnet. Auch hier zeige sich jedoch, dass die Vorinstanz sich nicht bemühe, das Erlebte im afghanischen Kontext zu betrachten. Sollten ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen, wäre eine zweite Anhörung anzusetzen. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Sache sei zur Neubeurteilung im Rahmen des erweiterten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 6.1 Es wird dazu ausgeführt, die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, sondern bezeichne diese grundsätzlich als nicht überprüfbar, da sie von Drittpersonen stammen würden. Begründete Zweifel würden in der Verfügung zu wenige genannt. Zwar würden gewisse Teile des Erlebten als schwer nachvollziehbar bezeichnet. Wenn vonseiten der Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden, wäre eine zweite Anhörung anzusetzen, um gewisse Fragen zu klären und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Familienmitglieder vertieft zu prüfen. 6.2 Damit wird implizit eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs sowie der rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,

D-2946/2020 von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 7. Das SEM begründete seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban objektiv nicht begründet und damit nicht asylrelevant sei. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung bezeichnete es dabei als nicht möglich. 7.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.2 Der Argumentation in der Verfügung des SEM, wonach die Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban objektiv nicht begründet sei, weil der Beschwerdeführer das Gespräch mit den Taliban hätte suchen können, kann nicht gefolgt werden. Dabei ist es, wie in der Beschwerde festgehalten, nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer lediglich fälschlicherweise beschuldigt wurde. Auch ist es grundsätzlich und gerade bei Spionageverdacht schwierig, sich auf die Gesprächsbereitschaft der Taliban zu berufen. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass diese am Wohnort des Beschwerdeführers offenbar gewisse administrative Strukturen boten (vgl. Akten SEM 1062214-16/14 F79) und der Beschwerdeführer diesen mit seiner fehlenden Sorge um seinen Bruder eine gewisse Rationalität unterstellte. Wenn sich das SEM hier auf die Freilassung des Bruders bezieht, gilt es zu bedenken, dass dieser noch sehr jung sei und im Gegensatz zum

D-2946/2020 Beschwerdeführer eben gerade nicht unter dem Spionagevorwurf gestanden habe. Vor diesem Hintergrund ist bei Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die tatsächlichen Gegebenheiten bei den Taliban hätte aufklären und damit eine Bestrafung hätte abwenden können. Das in der Verfügung genannte Argument, wonach er nur kurz mit den Soldaten gesprochen habe und als tatsächlicher Spion nicht als einziger am Tag der Militäroperation seinen Laden offengelassen hätte, hätte angesichts des bekanntermassen erbarmungslosen Umgangs der Taliban mit vermeintlichen Gegnern als Erklärung wohl kaum ausgereicht. Seine Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban war damit begründet, wenn sich die Ereignisse so zugetragen haben. Dies umso mehr, nachdem bereits der ältere Bruder durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat für die Regierungstruppen getötet worden war. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die fehlenden staatlichen Schutzstrukturen in Afghanistan erfolgte zu Recht. 7.3 Somit würde nach dem Gesagten eine begründete Frucht vor Verfolgung vorliegen, wenn als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban unter dem Verdacht der Spionage gesucht worden war. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Spionagevorwurfes nicht wie vom SEM erwogen offengelassen werden. Die fehlende Begründung in der Verfügung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellt damit eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer war es so nicht möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das SEM geht schliesslich ebenfalls fehl, wenn es ausführt, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei vorliegend ohnehin nicht möglich, da der Beschwerdeführer nur durch Dritte von den Spionagevorwürfen erfahren habe, weshalb der Beschwerdeführer die begründete Furcht nicht zu belegen vermöge. Das SEM verkennt dabei, dass die Verfolgung lediglich glaubhaft zu machen, nicht zu belegen ist, da im Asylbereich das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Es ist Pflicht der Behörden, einen geltend gemachten Sachverhalt auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen, wenn von deren Asylrelevanz auszugehen wäre. Sollte dies tatsächlich nicht möglich sein, ist von einem ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen und es wären geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer zweiten Anhörung) vorzunehmen. 7.4 Nach dem Gesagten genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht beziehungsweise verletzt den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes.

D-2946/2020 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und erstmals über die Frage der Glaubhaftigkeit zu befinden. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 6. Mai 2020 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-2946/2020 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2946/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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