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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 D-2917/2017

July 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,428 words·~17 min·3

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2917/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), Kasachstan, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 / N (…).

D-2917/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 26. Juni 2013 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, deren Asylgesuche vom 27. Oktober 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2016 beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichten, worin sie um Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2013 und um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2016 abwies, die Verfügung vom 26. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das SEM zur Begründung anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2013 beseitigen könnten, dass es in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung darlegte, das Kindeswohl sei im Beschwerdeurteil D-4217/2013 berücksichtigt worden und spreche weiterhin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers A._______ bereits im Beschwerdeurteil D-4217/2013 geprüft worden seien, und aus dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht keine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustands auszumachen sei, als dass die Erwägungen im besagten Urteil keine Gültigkeit mehr hätten, dass bezüglich des bei der Beschwerdeführerin B._______ festgestellten Eisenmangels davon ausgegangen werden könne, dass dieser mittlerweile behoben sei, und ein allfällig weiterhin bestehender Mangel auch in Kasachstan behandelbar wäre,

D-2917/2017 dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Gesuch um Aussetzung des Vollzugs" bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde, die sobald als möglich und fristgerecht eingereicht werde, entschieden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4186/2016 vom 8. Juli 2016 auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs vom 6. Juli 2016 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 11. Juli 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2016 und um Rückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2015 (recte: 1. Februar 2016) einzutreten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben, ersuchten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Juli 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ihre im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2016 geltend gemachten Vorbringen zur fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz wiederholten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 insbesondere ausführte, das Kindeswohl sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeurteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 eingehend geprüft worden (vgl. E. 8.3.5.1-8.3.5.5), wobei auch der seitherige Zeitablauf nicht zur Annahme führen dürfte, den minderjährigen Beschwerdeführenden wäre es unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder C._______ in ihr Heimatland zurückzukehren,

D-2917/2017 dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers A._______ ebenfalls bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen seien, wobei festgestellt worden sei, diese stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Beschwerdeurteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 E. 8.3.3.3-8.3.3.4), dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2016 vorgebrachten Zweifel am Zugang zu ausreichender medizinischer Behandlung in Kasachstan keine veränderte Sachlage begründen dürften, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, dass auch die erneut vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin B._______ (Eisenmangel) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen dürften, dass bereits mehrfach auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe – die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.311]) – hingewiesen worden sei, dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen auch zumutbar sei, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt sei, und es dem Betroffenen oder dessen Angehörigen zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass dies den Beschwerdeführenden A._______ und B._______, die eine sehr gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung aufweisen könnten und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kasachstan verfügten (vgl. Beschwerdeurteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 E. 8.3.3.2), grundsätzlich zugemutet werden dürfte, und es ihnen, sollten sie sich nicht dazu in der Lage fühlen, obliegen würde, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, dass somit dem Vollzug der Wegweisung weiterhin keine Wegweisungsvollzugshindernissen entgegenstehen dürften, dass die am 29. Juli 2016 eingereichte Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos erscheine, weshalb das Interesse der Beschwerdeführenden an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des

D-2917/2017 Beschwerdeverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen habe und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden demzufolge den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 23. August 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde vom 29. Juli 2016 nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden innert der dazu angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leisteten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 auf die Beschwerde vom 29. Juli 2016 im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht eintrat und den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 200.– auferlegte, dass die Beschwerdeführenden sich mit Eingabe vom 7. April 2017 erneut an das SEM wandten und um Aufhebung der Verfügung des vormaligen BFM vom 26. Juni 2013 im Wegweisungspunkt ersuchten, dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (...) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, "den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen", dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hielten sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf und die Kinder hätten sich hier gut eingelebt und seien gut integriert,

D-2917/2017 dass der Wegweisungsvollzug nach Kasachstan für die Kinder und insbesondere für die beiden Söhne D._______ und E._______ eine Entwurzelung darstellen würde, zumal E._______, der beinahe seine ganze Schulzeit in der Schweiz durchlaufen habe, im März 2017 die Aufnahmeprüfung für das (…) absolviert habe, dass die letzte Auseinandersetzung mit der Thematik der Entwurzelung der Kinder mit dem Urteil D-4217/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 stattgefunden habe, dass die drei jüngsten Kinder der Familie auch heute noch stark von der Familie geprägt seien, weshalb eine Rückkehr ins Heimatland wohl keine Verletzung des Kindeswohls darstellen würde, wohingegen D._______ und E._______ mittlerweile einen Entwicklungsschritt weiter seien und sich bereits im Alter der Adoleszenz befänden, dass aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine neue Überprüfung stattfinden müsse, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene schulische Unterlagen betreffend die Söhne D._______ und E._______ sowie je eine Bestätigung des (…) und des (…) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – das Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2017 abwies und die Verfügung vom 26. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass sodann eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben wurde, dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung ausführte, obwohl anerkannt sei, dass es sich bei fünfeinhalb Jahren um eine beträchtliche Zeit im Leben eines Kindes oder Jugendlichen handle, begründe diese Aufenthaltsdauer keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl im Urteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 als auch im Urteil D-4712/2016 vom 30. August 2016 den Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar erachtet habe,

D-2917/2017 dass seit dem letzten Urteil vom 30. August 2016 lediglich deshalb acht Monate verstrichen seien, weil die Beschwerdeführenden sich geweigert hätten, die angeordnete Rückreise anzutreten und somit eine Reintegration im Heimatland absichtlich hinausgezögert hätten, dass mithin die fortgeschrittene Integration von D._______ und E._______ auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründe, weshalb diesem nur mit Zurückhaltung Rechnung getragen werden dürfe, dass aufgrund der guten schulischen Leistungen von E._______ davon ausgegangen werden dürfe, dass ihm auch eine erfolgreiche Reintegration ins kasachische Schulsystem gelingen werde, und D._______ in Kasachstan noch mehrere Schuljahre vor sich habe, welche es ihm ermöglichen könnten, die in der Schweiz vorhandenen schulischen Schwierigkeiten zu überwinden, wobei die allfällige Notwendigkeit der Wiederholung einer Schulklasse in Kasachstan kein Vollzugshindernis darstelle, dass es sich schliesslich bei den Beschwerdeführenden um eine insgesamt achtköpfige Familie handle, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der grosse Familienverbund einen hohen Stellenwert für die einzelnen Familienmitglieder darstelle und allfällige andere soziale Beziehungen der Kinder weniger ins Gewicht fallen würden, dass die Beschwerdeführenden in diesem grossen Familienverband nach Kasachstan zurückkehren und sich gegenseitig moralisch unterstützen könnten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden die kasachische Kultur nicht zumindest teilweise gelebt hätten und von den Eltern an die Kinder weitergegeben worden sei, dass sodann angenommen werden dürfe, zumindest die drei Söhne hätten Erinnerungen an ihre Heimat und ihre Verwandten, was ihnen die Reintegration ebenfalls erleichtern dürfte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2017 gegen die SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017 Beschwerde einreichten und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des vormaligen BFM vom 26. Juni 2013 "im Wegweisungspunkt" und die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten beziehungsweise dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne

D-2917/2017 von Art. 83 Abs. 4 AuG sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumindest seien die zuständigen Behörden des Kantons I._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, "von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen", dass sie ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und festhielt, die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass es im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.– eine Frist bis zum 15. Juni 2017 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet einen allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 23. Mai 2017 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Juni 2017 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 15. Juni 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichten, in welcher geltend gemacht wird, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 vertretenen Auffassung habe das Gericht in seiner Verfügung vom 8. August 2016 sich nicht eingehend mit dem Kindeswohl

D-2917/2017 auseinandergesetzt beziehungsweise darin "die Auswirkung des langen Aufenthaltes auf das Wohl der Kinder nicht neu thematisiert", sondern vielmehr lediglich auf das nunmehr 21 Monate zurückliegende Urteil vom 20. August 2015 verwiesen und die seither verstrichene Zeit nicht in seine Überlegungen aufgenommen, dass am 27. Juni 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Juni 2017) – jeweils in Kopie – zwei Kostengutsprachen für die Schulung der Söhne D._______ und E._______ sowie eine Seite aus der Zeitung (…) vom 2. Dezember 2016 zu den Akten gegeben wurden und gleichzeitig bemerkt wurde, es sei dem SEM bis anhin nicht gelungen, Ersatzreisepapiere für alle Familienmitglieder zu erhalten, auch scheine es unklar, ob alle Kinder die kasachische Staatsangehörigkeit besässen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66–68 VwVG richtet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

D-2917/2017 dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Bereich des Ausländerrechts die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 49 VwVG richten, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres am 7. April 2017 eingereichten, sich lediglich gegen den Wegweisungspunkt beziehungswiese gegen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtenden Wiedererwägungsgesuchs darauf hinwiesen, sie hielten sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf und die Kinder hätten sich hier gut eingelebt und seien gut integriert, weshalb ein Wegweisungsvollzug insbesondere für die beiden Söhne D._______ und E._______ eine Entwurzelung darstellen würde, dass gleichzeitig gerügt wurde, die letzte Auseinandersetzung mit der Entwurzelung der Kinder habe mit dem Urteil D-4217/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 stattgefunden, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2017 eingehend dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine

D-2917/2017 Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2013 beseitigen könnten, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2017 (insbesondere auf die zutreffende Feststellung, seit dem Urteil vom 30. August 2016, in welchem der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar erachtet worden sei, seien lediglich deshalb acht Monate verstrichen, weil sich die Beschwerdeführenden geweigert hätten, die angeordnete Rückreise anzutreten und somit eine Reintegration im Heimatland absichtlich hinausgezögert hätten, sowie auf die Darlegung der Gründe, wieso den Beschwerdeführenden – und insbesondere den beiden im Fokus stehenden Söhnen D._______ und E._______ – die Reintegration in Kasachstan sehr wohl gelingen sollte beziehungsweise wieso ihr Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar erscheine [vgl. SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017 S. 1 f.]) verwiesen werden kann, dass weder die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2017 enthaltenen Ausführungen zu den sozialen Beziehungen der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 6 f.) noch die Hinweise auf die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch am 7. April 2017 eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerde S. 4) geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, dass auch in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2017 keine stichhaltigen Gründe aufgeführt werden, welche die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation entkräften oder widerlegen könnten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2016 nämlich – entgegen der in der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 2) vertretenen Auffassung – sehr wohl auch mit den Auswirkungen des langen Aufenthalts auf das Wohl der Kinder befasst hat (vgl. Zwischenverfügung S. 6 Mitte), wobei sich angesichts dessen, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs diesbezüglich keine wesentlich veränderten Verhältnisse erkannte, detailliertere Erörterungen erübrigten,

D-2917/2017 dass dies auch in Bezug auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Mai 2017 und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 gilt, zumal sich das SEM sehr wohl mit den aktuellen schulischen Leistungen der Söhne D._______ und E._______ und deren Möglichkeiten zur Reintegration auseinandersetzte (vgl. SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017 S. 2 Mitte), dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift, in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2017 und in der Eingabe vom 27. Juni 2017 sowie auch die mit der Eingabe vom 27. Juni 2017 eingereichten Unterlagen unter Würdigung der gesamten Umstände nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass das SEM das am 7. April 2017 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2017 "im Wegweisungspunkt" und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu entsprechen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 14. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2917/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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