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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2017 D-2904/2016

April 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,897 words·~24 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2904/2016 pjn

Urteil v o m 7 . April 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).

D-2904/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2013 und gelangte über den Sudan, wo er sich als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe, Libyen und Italien am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 30. März 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seit 2004 habe er Nationaldienst geleistet. Nach der Ausbildung in Sawa sei er nach B._______ gegangen, wo ihnen eine berufliche Ausbildung versprochen worden sei. Er sei der (…) zugeteilt worden. Nach (…) Monaten habe er nach der versprochenen Ausbildung gefragt, woraufhin er aufgefordert worden sei, keine Fragen mehr zu stellen. An der Jahresversammlung der (…) habe er wieder nachgefragt. Daraufhin sei er für ein Jahr strafversetzt worden. Zurück in C._______ habe er sieben Jahre Dienst geleistet, ohne weitere Fragen zu stellen. Am (…) August 2012 habe er an einer Versammlung wieder Fragen zum Lohn gestellt. Am (…) August 2012 sei er ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Er sei ohne Urteil ein Jahr inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht gelungen sei. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen von den Behörden aufgesucht und ihnen seien die Essenscoupons entzogen worden. Am 10. Juli 2015 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ den eritreischen Fahrausweis des Beschwerdeführers sicher, welcher am (…) Oktober 2013 ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer gab hierzu an der Anhörung an, er habe vor seiner Inhaftierung die Fahrprüfung gemacht. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, habe er den Führerschein bei der Behörde unterschrieben und anschliessend das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen militärischen Ausweis, wonach er vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 seinen Militärdienst geleistet habe, einen Ausweis der eritreischen (…), eine eritreische Identitätskarte und ein Foto von sich als uniformierter Soldat zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – wies das

D-2904/2016 SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. G. Mit Replik vom 29. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2016 zu den Akten und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016.

D-2904/2016 H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wiedererwägungsweise gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

D-2904/2016 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung, weil es die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen lediglich auf zwei Details stütze, während es seine zahlreichen weiteren Schilderungen nicht würdige. Weiter habe die Vorinstanz, indem sie seine Motive für die Abholung des Fahrausweises nicht erfragt habe, eindeutig ihre Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz beschlagen entgegen seiner Annahme nicht die Sachverhaltsfeststellung sondern die Sachverhaltswürdigung, weshalb bei der materiellen Abhandlung darauf einzugehen ist. In Bezug auf die Motive für die Abholung des Fahrausweises, hat die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung eindeutig nicht verletzt. Hierbei handelte es sich lediglich um ein Detail und der Beschwerdeführer hatte die Pflicht bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und die Gründe selber zu nennen. 3.3 Weiter habe es das SEM unterlassen den eingereichten Flüchtlingsausweis des Flüchtlingslagers des UNHCR in F._______ vom (…) November 2013 zu würdigen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-2904/2016 3.3.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, es habe tatsächlich versehentlich unterlassen, den Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers zu würdigen. Dies hätte aber ohnehin nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, da die Asylgewährung im Sudan nicht in Frage gestellt worden sei. 3.3.2 Das SEM räumt damit selber ein, das Beweismittel nicht gewürdigt zu haben. Überdies gilt es festzuhalten, dass es den anlässlich der Anhörung als Beweismittel angebotene Flüchtlingsausweis nicht einmal zu den Akten nahm (vgl. Akten des SEM A25 F6). Damit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da das SEM das Beweismittel auf Beschwerdeebene würdigte und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2904/2016 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als unglaubhaft. Er habe in seiner freien Schilderung, den Umstand, dass er und Mitgefangene von den Bewachern geschlagen worden seien nicht erwähnt. Des Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zur Essensausgabe gemacht, indem er einmal gesagt habe, dieses sei in der Zelle gebracht worden, auf Nachfrage jedoch plötzlich behauptet habe, sie hätten im Hof gegessen. Weiter habe er an der Befragung angegeben, er sei aus dem Gefängnis ausgebrochen während er an der Anhörung gesagt habe, er sei beim Entladen eines Schiffes geflohen. Zudem hätte er nach seiner Flucht die Behörden sicher gemieden und wäre nicht zum Transportbüro gegangen, um seinen Fahrausweis zu unterschreiben. Auch zum Verhaftungszeitpunkt habe er widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er an der Befragung angegeben habe, dies sei der (…) und an der Anhörung der (…) August 2012 gewesen. Dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, werde nicht in Frage gestellt. Es sei jedoch vorstellbar, dass er ordentlich entlassen worden sei. Ein Hinweis darauf ergebe sich aus dem Umstand, dass er an der Anhörung den Begriff „Entlassung“ verwendet habe. Auch die Schilderungen zu seiner Ausreise seien unglaubhaft ausgefallen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, zeitliche Widersprüche dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn diese diametral seien. Dies sei in seinem Fall, indem er den (…) statt (…) August genannt habe, nicht der Fall. Zudem hätten zwischen der Befragung und er Anhörung zwei Jahre gelegen und die Ereignisse hätten schon zwei beziehungsweise vier Jahre zurückgelegen. Dass er sich da nicht an das genaue Datum erinnern könne, sei verständlich. Übereinstimmend komme zum Ausdruck, dass die Inhaftierung Mitte August stattgefunden habe. Dass der Befrager ihn derart auf die Ungereimtheiten behaftet und gar nach dem Wochentag der Verhaftung gefragt habe, sei unverhältnismässig gewesen und habe für ein schlechtes Befragungsklima gesorgt. In Bezug auf die Essensausgabe sei festzuhalten, dass die Vorinstanz hier ein Detail aus der ansonsten sehr ausführlichen und persönlichen Schilderung herauspicke. Die von der Vorinstanz beanstandete Ungereimtheit grenze an Wortklauberei. Mit dem Wort „Ausgang“ habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass sie in den Hof gebracht worden seien. Dass er einmal fälschlicherweise davon spreche, dass das Essen in die Zelle gebracht worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Weiter

D-2904/2016 habe er das äussere und innere Erscheinungsbild des Gefängnisses beschrieben, den Tagesablauf geschildert und die Anzahl der Häftlinge nennen können, welche jeden Abend durchgezählt worden seien. Die Fragen an der Anhörung hätten sich auf die Tagesstruktur während der Haft konzentriert. Da ihm dazu sehr konkrete Fragen gestellt worden seien, habe er auch sein Aussageverhalten entsprechend angepasst. Angesichts des angespannten Befragungsklimas sei es verständlich, dass er die Schläge nicht von sich aus erwähnt habe, solange er nicht konkret danach gefragt worden sei. Zudem sei er nur zu Beginn seiner Haft vier bis fünf Mal geschlagen worden, ohne dass dies die prägendste Erfahrung im Gefängnis gewesen sei. Die Ungewissheit bezüglich der Entlassung sei viel schlimmer gewesen. Beim Widerspruch zwischen den Begrifflichkeiten „ausgebrochen“ und „abgehauen“ handle es sich erneut um Wortklauberei. Gemäss Duden komme den Begriffen die gleiche Bedeutung zu. Er habe die Begriffe denn auch verwendet, um den gleichen Sachverhalt darzulegen. Das Verhalten der Vorinstanz deute darauf hin, dass sie nach Gründen suche, um seine Vorbringen für unglaubhaft zu befinden, grenze an Willkür und stelle eine ungenügende Beweiswürdigung dar. Dass er an früherer Stelle darauf hingewiesen habe, dass die Häftlinge teilweise auch hätten arbeiten können, sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu werten, dass er bei der Verrichtung einer solchen Arbeit habe flüchten können. Hinsichtlich des Fahrausweises habe er an der Anhörung ausgeführt, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das zivile Transportbüro mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung stehen könnte. Zwar sei sein Verhalten durchaus ein wenig riskant gewesen, widerspreche aber nicht jeglicher Handlungslogik. Er habe seinen Führerausweis abholen wollen, was ihm die illegale Ausreise erleichtert hätte. Dass er ihm nicht sofort ausgehändigt würde, habe er nicht gewusst. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Entlassung aus dem Militärdienst seien blosse Mutmassungen. Er habe das Wort „Entlassung“ im Zusammenhang mit der Haft gebraucht und damit gemeint, dass er aus dem Gefängnis abgehauen beziehungsweise aus dem Militärdienst desertiert sei. Er habe explizit gesagt, dass der Militärdienst in Eritrea kein Ende kenne und dies entspreche auch internationaler Rechtskenntnis. Schliesslich habe es das SEM unterlassen den eingereichten Flüchtlingsausweis des Flüchtlingslagers des UNHCR vom (…) November 2013 zu würdigen. Das Ausstellungsdatum stimme mit seinen Angaben überein, wonach er im August 2013 zu Fuss in den Sudan gekommen sei. Auch die Schilderungen zu seiner Ausreise seien glaubhaft ausgefallen.

D-2904/2016 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, das Argument bezüglich der Motivation zur Abholung des Fahrausweises sei ein Scheinargument, hätte der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Grund doch in der Beschwerde angeben können. Die Würdigung des Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Befragung erwähnt, dass er im Sudan Asyl erhalten habe. Dieses Vorbringen sei nicht in Frage gestellt worden. Weiter sei festzuhalten, dass bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung, die zurzeit nicht zur Diskussion stehe, der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht über die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz informiert werden würde. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, sein Interesse am Fahrausweis habe darin bestanden, dass er sich im Ausland ausweisen könne. Der Anerkennung durch den UNHCR komme aufgrund dessen grosser Sachkenntnis und der im Asylgesetz verankerten Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft ein erhöhter Stellenwert zu. Dass die heimatlichen Behörden nicht über seine Asylgesuchstellung informiert würden, wäre wohl auch kaum nötig, wen man berücksichtige, dass eritreische Staatsangehörige in der Regel mit diesem Ziel nach Europa gelangten. Bei einer Rückkehr wäre den Behörden klar, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, dies insbesondere auch angesichts seiner Desertion. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-

D-2904/2016 mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen bereits durch die vom SEM genannten Widersprüche zum Verhaftungszeitpunkt, dem Ort der Essensausgabe und der Flucht aus dem Gefängnis. Auch wenn die Widersprüche nicht diametral waren und darum sicherlich nicht für sich allein zur Qualifikation der Vorbringen als unglaubhaft reichen würden, nähren sie doch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. In Bezug auf das Verhaftungsdatum ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass es nachvollziehbar ist, dass er sich nach vier Jahren nicht an das genaue Datum oder den Wochentag erinnern kann. Der Beschwerdeführer gab aber eben zweimal explizit ein genaues Datum an, welches aber nicht übereinstimmte, und setzte es in Bezug zur Versammlung, an der er sich kritisch geäussert hatte. In Bezug auf die Essensausgabe ist die Argumentation des SEM keine Wortklauberei, zumal es diese in der Verfügung nicht auf die Wahl des Wortes "Ausgang“ stützte sondern auf den Widerspruch, in Bezug auf den Ort, wo der Beschwerdeführer jeweils gegessen habe. Inwiefern es sich bei der Aussage, das Essen sei in die Zelle gebracht worden, um ein Missverständnis gehandelt haben soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Den Ausführungen in der Beschwerde zur Bedeutung der Worte „ausbrechen“ und „abhauen“ ist zwar nicht zu widersprechen. Dennoch lässt sich die Wortwahl „aus dem Gefängnis ausbrechen“ nicht ganz mit der später dargelegten Version vereinbaren, er sei während eines Arbeitseinsatzes ausserhalb der Haftanstalt geflohen. Der Hinweis des Beschwerdeführers an früherer Stelle, dass die Häftlinge teilweise auch hätten arbeiten können, vermag die Flucht bei der Verrichtung einer solchen Arbeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 6.3 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere aufgrund seiner durchwegs unsubstanziierten Schilderungen der Haft und auch der Flucht aus dieser. Ganz im Gegensatz zu den Entgegnungen in der Beschwerde sind die Schilderungen eben nicht

D-2904/2016 persönlich geprägt. Vielmehr schilderte er das Gefängnis nur rudimentär und in sehr oberflächlicher Weise. Auch den Tagesablauf konnte er nicht lebensnah wiedergeben und erwähnte lediglich, sie hätten dreimal pro Tag zu Essen erhalten und hätten auch Volleyball spielen oder arbeiten können. Seine freien Ausführungen erschöpften sich in sechs Zeilen (vgl. A25 F58). Dies entspricht nicht einer Schilderung, die von einer Person zu erwarten wäre, die ein ganzes Jahr lang in Haft gewesen ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er die Anzahl Häftlinge angeben kann, zumal sich diese Zahl gar nicht überprüfen lässt. Weiter gilt es in Bezug auf die Schläge der Wächter festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese nicht selber erwähnte, gegen deren Wahrheitsgehalt spricht. Auch wenn sie für den Beschwerdeführer nicht das einprägsamste Erlebnis gewesen waren, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er darüber erzählen würde, spätestens als das Thema zur Sprache kam. Der Beschwerdeführer erzählte aber auch dann nicht von seiner Betroffenheit, als der Sachbearbeiter fragte, ob er oder Mitgefangene misshandelt worden seien. Erst als dieser nochmal nachfragte, ob er denn auch betroffen gewesen sei, antwortete er mit „ja“ und machte erst auf erneute Nachfrage weitere Ausführungen (vgl. A25 F100 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, dieses Verhalten lasse sich durch die Befragungsart des Sachbearbeiters erklären, welches den Beschwerdeführer dazu verleitet habe, nur auf konkrete Fragen zu antworten, vermag nicht zu überzeugen. 6.4 Gewichtige Zweifel entstehen schliesslich aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nachdem ihm nach etlichen Dienstjahren und nach einer einjährigen Haft endlich die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, wenige Tage später zum Transportbüro begab, um dort seinen Fahrausweis zu unterschreiben. Dass er nicht daran gedacht habe, dass diese Behörde mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung stehen könnte, vermag in einem Land wie Eritrea, wo alles staatlich überwacht wird und eine Desertion drakonische Konsequenzen hat, in keiner Weise zu überzeugen, zumal wahrscheinlich auch die Angestellten des Transportbüros zu einem Teil Nationaldienstleistende waren. Hier, wie es in der Beschwerde getan wird, von einem „ein wenig riskanten Verhalten“ zu sprechen, ist nicht angemessen. Unter diesen Umständen wäre eine gesuchte Person niemals ein derart hohes Risiko eingegangen. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass ihm der Ausweis nicht sofort ausgehändigt würde, vermag nicht zu überzeugen, hätte er sich doch bei einem solchen Risiko zumindest vorher bei anderen Leuten erkundigt, ob ihm der Ausweis denn überhaupt gleich übergeben würde. Dass er sich mit diesem Ausweis im Ausland ausweisen wollte, macht überhaupt keinen

D-2904/2016 Sinn, verfügte er doch über eine Identitätskarte, welche er denn auch in der Schweiz benutzte, um sich auszuweisen. 6.5 Bestätigt werden diese Zweifel schliesslich durch die vom SEM erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung einmal von einer „Entlassung“ gesprochen habe. Dass er damit, wie in der Beschwerde behauptet, seine Flucht beziehungsweise seine Desertion gemeint habe, vermag angesichts der Wortwahl nicht zu überzeugen. Der militärische Ausweis, wonach er seinen Dienst vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 geleistet habe, ist denn auch ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nicht beschränkt auf die im Ausweis genannte Dauer, so doch seinen Dienst geleistet hat und ordentlich entlassen wurde. 6.6 Schliesslich vermag an dieser Einschätzung auch der eingereichte UN- HCR-Flüchtlingsausweis nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer dieser Ausweis abgegeben wurde. 6.7 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Haft und die Desertion unglaubhaft sind. 7. Bleibt abzuhandeln, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten

D-2904/2016 können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%- Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.

D-2904/2016 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Er hat in Eritrea Nationaldienst geleistet, was durch verschiedene Beweismittel und seine diesbezüglichen Aussagen belegt wird. Seine Vorbringen zur Haft und zur Desertion aus dem Nationaldienst konnten ihm jedoch wie dargelegt nicht geglaubt werden (vgl. E. 6). Vielmehr gibt es wie erwähnt Hinweise, dass er aus dem Dienst entlassen wurde (vgl. E. 6.5). Somit kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der

D-2904/2016 Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall eine reduzierte Parteientschädigung für die festgestellte Verletzung der Verfahrenspflichten auszurichten, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Diese ist auf Fr. 200. festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. Im Übrigen wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 29. Juni 2016 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 2‘612.40 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diesen Erwägungen gemäss ist das verbleibende amtliche Honorar auf Fr. 1‘800.– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-2904/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten. Das zusätzliche amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 1800.– geht zulasten der Gerichtskasse. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-2904/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2017 D-2904/2016 — Swissrulings