Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2892/2012
Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Anaïs Arnoux, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N .
D-2892/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. August 2011 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am 30. August 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 13. September 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. Februar 2012 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft und stamme aus N._______ (Distrikt Jaffna), dass ihr Vater, ein Tempelpriester in O._______, am 26. Mai 2006 nicht nach Hause zurückgekehrt und im Juni 2006 tot aufgefunden worden sei, woraufhin sie und ihre Familienangehörigen Probleme mit der srilankischen Armee (SLA) und der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bekommen hätten, weil sie den Verdacht auf sich gezogen habe, sie sei eine Sympathisantin der LTTE, dass es zu vielen Kontrollen der SLA und der EPDP in ihrem Haus, zu unsittlichen Berührungen, zu Misshandlungen und Verletzungen und zu Mitnahmen in ein Camp gekommen sei, dass ein Mitglied der EPDP, das ihr unterstellt habe, sie sei Sympathisantin der LTTE gewesen, sie unbedingt habe heiraten wollen, was den Mann indessen nicht daran gehindert habe, ihr zweimal mit der Erschiessung zu drohen, dass ihre Mutter im Jahre 2011 einmal versucht habe, auf dem Polizeiposten von P._______ Strafanzeige zu erstatten, doch sei sie bei dieser Gelegenheit lediglich ausgelacht und abgewimmelt worden, dass ihre Schwester zu ihrer Tante nach Q._______ gezogen und dort nicht mehr belästigt worden sei, doch sei es ihr (der Beschwerdeführerin) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ebenfalls bei ihrer Tante wohnen zu können, weshalb sie habe ausreisen müssen, dass sie auch nach ihrer Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden sei, letztmals im Januar 2012,
D-2892/2012 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2012 – eröffnet am 27. April 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund von widersprüchlichen und vagen Aussagen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsvorbringen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach ihrer Ausreise zu Hause von Angehörigen der SLA und EPDP gesucht worden, letztmals im Januar 2012, nicht glaubhaft sei, zumal sie zum einen angegeben habe, wegen der vermuteten LTTE-Anhängerschaft ihres Vaters verfolgt worden zu sein, und zum anderen angesichts ihres geringen politischen Profils davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden könnten heute – sechs Jahre nach dem Tode ihres Vaters und knapp drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs mit der vernichtenden Niederlage der LTTE – kein ernsthaftes Interesse daran haben, gerade die Beschwerdeführerin zu verfolgen, dass nicht anzunehmen sei, ein Mann, der die LTTE bekämpfe, wolle ausgerechnet eine Frau heiraten, die er bezichtige, Sympathien für diese Bewegung zu hegen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dieser Mann habe ihr gar gedroht, sie zu erschiessen, in diesem Zusammenhang ebenfalls unlogisch sei, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend gemacht habe, sie habe nicht wie ihre Schwester in Sicherheit bei ihrer Tante in Q._______ leben können, weil dies die finanziellen Mittel ihrer Tante überstiegen hätte, es indessen der Logik des Handelns widerspreche, stattdessen einen viel grösseren Geldbetrag für die Reise in die Schweiz auszugeben, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-2892/2012 festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
D-2892/2012 dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
D-2892/2012 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend machte, sie habe den Heimatstaat von Colombo aus und in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei in Mailand gelandet (A6/11 Ziff. 16 S. 7), dass es zweckmässig sein dürfte, einen Schlepper zu engagieren, um eine Staatsgrenze in unwegsamem Gelände unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne grössere Risiken überschreiten zu können, dass es demgegenüber für Interkontinentalflüge keines Schleppers bedarf, weshalb nicht anzunehmen ist, der von der Beschwerdeführerin benützte Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben, dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in der Lage war, den für die Reise benützten, angeblich gefälschten Reisepass vorzulegen, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka beendet ist und für die LTTE mit einer totalen militärischen Niederlage endete, dass sich die Beschwerdeführerin durch vollständiges Fehlen eines politischen Profils auszeichnet, dass dementsprechend das Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten noch im Januar 2012 nach ihr fahnden lassen, wirklichkeitsfremd ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung Sachverhaltselemente nachgeschoben hat, welche anlässlich der BzP unerwähnt blieben (A17/15 F86 – F89 S. 8 und 9), dass das Vorbringen, sie habe aus Sri Lanka ausreisen müssen, weil ein Mann, der die LTTE bekämpfe und ihr Sympathien zu dieser Bewegung vorgeworfen habe, sie habe erschiessen beziehungsweise heiraten wollen (A6/11 Ziff. 15, S. 6, A17/15 F70 S. 7), den Eindruck aufkommen lässt, die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinne-
D-2892/2012 rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermöchten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-2892/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind,
D-2892/2012 dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, dass es sich zunächst um einen junge, gemäss den Akten im Wesentlichen gesunde Frau handelt, die in der Beschwerdeschrift zwar psychische Probleme geltend macht, bislang aber keinen Anlass sah, sich in medizinische Behandlung zu begeben, dass sie auf einen zehnjährigen Schulbesuch zurückblicken kann (A6/11 Ziff 8 S. 3) und offenbar in Verhältnissen aufwuchs, die es ihr ohne Weiteres erlaubten, nach dem Schulabschluss auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, dass es ihr überdies ohne Weiteres möglich war, einen grösseren Geldbetrag für ihre Reise nach Europa aufzuwenden (A6/11 Ziff. 16 S. 7), dass sie über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt (A6/11 Ziff. 12 S. 4), von dem sie sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr unterstützen lassen kann, und es ihr im Übrigen zuzumuten ist, sich nötigenfalls um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-2892/2012 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2892/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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