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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 D-2869/2020

October 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,795 words·~39 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2869/2020

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (…).

D-2869/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______/Nordwestprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. Januar 2019 und gelangte am 4. Februar 2019 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er, er sei im September 1996 (von Mitgliedern der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]; Anm. des Gerichts) unter Gewaltanwendung mitgenommen worden und habe in der Folge während dreier Monate die LTTE Bunker ausheben müssen. Er habe unter Durchfall und Erbrechen gelitten und sei sehr geschwächt gewesen, weshalb man ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und ihn weggeschickt habe. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, sei er in ein Spital gebracht und operiert worden. Einen Monat nach der Operation sei er von Leuten des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen (am 23. Januar 1997; Anm. des Gerichts) und inhaftiert worden. 1998 sei er freigelassen worden. Am 25. Dezember 2018 sei D._______, der ihm 1996 die Arbeiten zugeteilt habe, zu ihm gekommen; dieser habe ihm gesagt, er sei aus dem Gefängnis entlassen worden und müsse nun nach E._______. Er habe D._______ bei sich übernachten lassen und sei am frühen Morgen des folgenden Tags zur Arbeit gegangen. Gegen 22 Uhr habe der CID D._______ festgenommen, worüber er telefonisch orientiert worden sei. Er sei zu einem in F._______ lebenden Freund gegangen, der ihm geholfen habe, Sri Lanka zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab Kopien eines Geburtsregisterauszugs, einer Haftbestätigung und einer IKRK-Haftkarte zu den Akten. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Schlepper habe kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt; dazu habe er (der Beschwerdeführer) in E._______ seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Weitere Angaben könne er dazu keine machen. Seine Identitätskarte sei am 25. Dezember 2018 vom CID beschlagnahmt worden. Die von ihm seitens des SEM verlangten Dokumente habe er nicht beschaffen können, da er mit seiner Ehefrau keinen Kontakt aufnehmen könne. Nach seiner Ausreise habe sie sich einem anderen Mann zugewendet. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass der CID bei ihm zuhause immer noch nach ihm suche.

D-2869/2020 Im Jahr 1996 sei er aus beruflichen Gründen nach G._______ gegangen. Kurz nach seiner Ankunft hätten die LTTE mit ihm Kontakt aufgenommen. Er sei gezwungen worden, mitzugehen. Da er sich geweigert habe, ein militärisches Training zu absolvieren, habe man ihn Bunker bauen und das Essen zubereiten lassen. Nach drei Monaten sei er erschöpft gewesen, er habe zudem unter Magenproblemen gelitten. Da sein Zustand sich nicht verbessert habe, hätten die LTTE ihn nach Hause geschickt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe er sich einer Magenoperation unterziehen müssen. Danach habe er mehrere Monate lang zuhause verbracht. Im Januar 1997 sei er von CID-Beamten und Armeeangehörigen verhaftet und mitgenommen worden. Er sei zum örtlichen Polizeiposten und einen Tag später zum Polizeiposten von H._______ gebracht worden. Von der Polizei sei er nach E._______ gebracht worden, wo er zum ersten Mal einvernommen worden sei. Während den zahlreichen Einvernahmen, sei er misshandelt und gefoltert worden. Heute noch trage er Spuren von den erlittenen Schlägen. Er habe den Beamten gesagt, er habe keine militärischen Aktivitäten gehabt, sondern nur Essen zubereitet und Bunker gegraben. Nach fünf Tagen sei er von den Polizisten zu seinem Dorf gebracht worden, wo er als «Kopfnicker» LTTE-Anhänger hätte identifizieren sollen. Obwohl unter den Leuten, die man ihm vorgeführt habe, LTTE-Anhänger gewesen seien, habe er niemanden identifiziert. Anschliessend habe man ihn zurück nach E._______ gebracht, wo er vier Monate lang inhaftiert worden sei. Nach Ablauf dieser Zeit sei er zuerst einem Polizeirichter und danach einem «Magistrates Court» vorgeführt worden. Danach sei er zusammen mit 20 bis 25 weiteren Tamilen, denen Verbindungen zum Terrorismus vorgeworfen worden seien, drei weitere Monate im (…)-Gefängnis inhaftiert gewesen. Dann sei er ins (…)-Gefängnis transferiert worden, wo er nach einer Woche von IKRK-Delegierten besucht worden sei. Er habe diesen seine beschädigten Zähne gezeigt und sei eine Woche später von ihnen in ein Spital begleitet worden, wo ihm die Zähne «amputiert» worden seien. Nach weiteren drei Tagen sei er von Mitgliedern der Menschenrechtskommission beziehungsweise einem Anwalt besucht worden. Einen Monat später habe ein Gerichtstermin stattgefunden, bei dem er von diesem Anwalt vertreten worden sei. Bei einem zweiten Gerichtstermin sei er selbst angehört worden. Am 9. September 1998 sei der dritte Termin gewesen. Man habe ihn wegen Unterdrückung von Informationen angeklagt, da er keine LTTE-Anhänger identifiziert habe. Der Richter habe ihm gesagt, er werde freigelassen; falls er in Zukunft mit Terroristen Kontakte pflege, werde er bis an sein Lebensende eingesperrt werden.

D-2869/2020 Nach seiner Freilassung habe er seine berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen und sei beruflich erfolgreich gewesen. Am 25. Dezember 2018 hätten seine Probleme wiederbegonnen. Er habe einen ehemaligen LTTE- Kollegen getroffen, der ihm gesagt habe, er sei unterwegs nach E._______ und möchte bei ihm übernachten. Er habe bei ihm übernachtet und gegessen. Er (der Beschwerdeführer) sei zur Arbeit gegangen, in derselben Nacht seien Polizei und CID zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten seinen Kumpanen verhaftet und mitgenommen. Die Polizisten hätten von seiner Ehefrau seine Identitätskarte und weitere Unterlagen verlangt; seiner Frau sei gesagt worden, er müsse so schnell wie möglich zum Polizeiposten kommen. Seine Frau habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, da er bereits Probleme gehabt habe und im Gefängnis gewesen sei. Er habe zu einem Kollegen Kontakt aufgenommen, der ihn nach F._______ gebracht habe, wo er einige Tage geblieben sei. Während dieser Zeit sei er zuhause mehrmals gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 1. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers (in Kopie), eine Fotografie und eine Bestätigung des Bezugs von Unterstützungsleistungen vom 6. Mai 2020 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2020 gut und

D-2869/2020 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Beweismittels (Original des Schreibens der Ehefrau) setze er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. Juli 2020. E. E.a Am 22. Juli 2020 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. E.b In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. E.c Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist bis zum 13. August 2020 zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Frist wurde auf Gesuch vom 13. August 2020 hin bis zum 27. August 2020 erstreckt. E.d Bis zum jetzigen Zeitpunkt ging beim Gericht keine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-2869/2020 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2869/2020 3.4 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe nach seiner Haftentlassung im Jahr 1998 keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei seiner Arbeit als (…) nachgegangen. Das Treffen vom 25. Dezember 2018 mit seinem ehemaligen LTTE-Kollegen habe er oberflächlich und substanzarm geschildert, was darauf hindeute, dass es sich nicht um einen Tatsachenbericht handle. Zudem habe er in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geantwortet. Bei der BzP habe er angegeben, sein Kollege habe sich nach ihm erkundigt und sei zu ihm nach Hause gekommen. Da es schon spät gewesen sei, habe er gefragt, ob er beim Beschwerdeführer übernachten könne. Bei der Anhörung habe er gesagt, sie hätten sich um 15 Uhr am Strand getroffen, als er bei seiner Arbeit gewesen sei. Dort habe der Kollege um Beherbergung gebeten, da eine Weiterreise am damaligen Feiertag nicht möglich gewesen sei. Bei der BzP habe er den Kollegen als «I._______» bezeichnet, bei der Anhörung habe er den Namen «J._______» genannt. Gefragt, ob J._______ noch einen anderen Namen habe, habe er gesagt, er wisse es nicht. Auf die unterschiedliche Bezeichnung des Kollegen aufmerksam gemacht, habe er geantwortet, dieser heisse «I._______ J._______». Auf weitere Nachfrage, wie dieser zum Vornamen heisse, sei er ausgewichen und habe gesagt, sein «echter Name» sei «etwas anders», was nicht nachvollzogen werden könne, da er zuvor angegeben habe, er wisse nicht, ob der Kollege noch andere Namen trage. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kollege ihn über 20 Jahre nach dem letzten Zusammentreffen aufgesucht und um Beherbergung gebeten haben solle. Auch seine Aussage, er habe damals «keine Wahl» gehabt und dem Ansinnen des Kollegen entsprechen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Bei der BzP habe er ausgesagt, der Kollege habe ihm gesagt, er sei soeben aus dem Gefängnis entlassen worden, was er in der Anhörung nicht erwähnt habe. Auf Vorhalt hin habe er knapp und ohne weitere Erklärung gesagt, seine «heutige Aussage» sei zutreffend. Auch den Moment, an dem er von der erfolgten Hausdurchsuchung erfahren habe, und seinen Gang ins Versteck habe er weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geschildert. Verwunderlich sei seine Angabe, seine Frau habe ihn am Telefon gefragt, weshalb er den Kollegen beherbergt habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Frage für seine Frau bereits zum Zeitpunkt, an dem er zur Arbeit gegangen sei und sie mit einem fremden Mann zurückgelassen haben wolle, von Interesse gewesen wäre. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, dass er nach der Festnahme des Kollegen gesucht worden sei. Auf die Frage, was er zu befürchten habe, habe er nur auf die Aussage eines Richters aus dem Jahr 1998 verwiesen, der gesagt habe, er dürfe sich nicht mehr in Angelegenheiten mit den LTTE verwickeln lassen. In der

D-2869/2020 Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei nach der Festnahme des Kollegen mehrere dutzend Male zuhause gesucht worden – allein vor seiner Ausreise sei dies vier- bis fünfmal geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese konkreten Suchen auf entsprechende Frage bei der BzP hin nicht erwähnt habe. Nach den Modalitäten seiner Ausreise gefragt, habe der Beschwerdeführer teils widersprüchlich, durchgehend aber ausweichend und substanzarm geantwortet. So habe er weder Reiseweg noch Etappendauern darlegen und auf Nachfrage keine Details über die Organisation der Reise nennen können. Dass er den Freund, der die Reise organisiert habe, nie gefragt haben wolle, was diese gekostet habe, entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Es sei unverständlich, dass er nicht habe sagen können, wer die Reise bezahlt habe. Seine Angaben zur Identität seien im Asylverfahren ausweichend ausgefallen und bei der BzP habe er verheimlicht, dass er Anfang Juli 2018 mit einem im Februar 2018 ausgestellten Reisepass, der mit seiner Fotografie versehen gewesen sei, bei der italienischen Botschaft in Colombo vergeblich versucht habe, ein Schengen-Visum zu erhalten. Trotz Vorhalts habe er angegeben, nie einen Pass oder ein Visum beantragt und Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er wisse nicht, ob jemand anderer für ihn ein Visum beantragt habe. bei der Anhörung habe er ohne weitergehende Erklärung gesagt, der Schlepper habe «kurz vor der Ausreise» einen Pass für ihn beantragt; zu weiteren Modalitäten habe er keine Angaben machen können. Die Ausstellung des Reisepasses und der Zeitpunkt der Verweigerung des Visums liege aber weit vor den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden. Die Angabe, der Reisepass sei kurz vor der Ausreise beantragt worden, erwecke den Eindruck, dass er zu Identität und Ausreisegründen unaufrichtige Angaben gemacht habe. Es sei evident, dass er über seine tatsächlichen Ausreisegründe zu täuschen versuche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen eines ehemaligen LTTE- Mitglieds im Heimatland behördlich gesucht zu werden, halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-

D-2869/2020 folgungsmassnahmen dar. Auch am Herkunftsort würden Rückkehrer regelmässig befragt und registriert, wobei auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annähmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er noch fast zehn Jahre in der Heimat gelebt, weshalb anzunehmen sei, allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er habe angegeben, er sei 1998 nach mehreren Gerichtsverhandlungen freigelassen worden. Da die geltend gemachte Haft nicht kausal für die Ausreise gewesen sei, könne deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden. Während der zweijährigen Haft von 1996 bis 1998 sei er eigenen Angaben gemäss eingehend zu seinen Tätigkeiten in G._______ befragt worden, was schliesslich zur Freilassung geführt habe. Dabei sei einzig der Anklagepunkt des «Zurückhaltens von Informationen» übriggeblieben. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der dortigen Behörden geraten sollte. Die im November 2019 erfolgte Präsidentenwahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe nach derselben und nach den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen von Ostern 2019 zwar zugenommen, es gebe aber keinen Anlass zur Annahme, ganze Bevölkerungsoder Berufsgruppen seien unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Das Verfolgungsrisiko sei im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die Wahl respektive deren Folgen nicht als Gefährdungselement vorgebracht und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. 3.5 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 bis 2016 an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen, weil in seinem Dorf während des Bürgerkriegs viele Leute erschossen oder entführt worden seien. 2016 sei er deshalb vom CID auf der Polizeistation von B._______ während gut dreier Stunden befragt worden. Nach anfänglichem Abstreiten habe er auf Vorhalt von Fotografien seine Teilnahme an Kundgebungen bestätigt. Nach seiner Flucht sei er zu Hause mehrere Male vom CID gesucht worden; in der Schweiz habe er an einer Demonstration von Tamilen in K._______ teilgenommen.

D-2869/2020 Er habe angegeben, dass sein ehemaliger Vorgesetzter bei den LTTE ihn am Strand aufgesucht und gefragt habe, ob er bei ihm übernachten könne. Er habe ihn zu sich nach Hause begleitet und sei wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Gegen 22 Uhr sei sein ehemaliger Vorgesetzter von den Sicherheitskräften verhaftet worden. Eine halbe Stunde später habe er telefonisch davon erfahren. Sein Freund aus den Kreisen der LTTE heisse L._______, seinen Vaternamen kenne der Beschwerdeführer nicht. Der LTTE-Deckname, den er bei der BzP angegeben habe, sei J._______ gewesen. Bei der Anhörung sei dies fälschlicherweise unter dem Stichwort «nom de guerre» vermerkt worden. In Nachhinein habe er erfahren, dass D._______ nach 2009 im Gefängnis gewesen und ab 2014 wieder gesucht worden sei. Hätte er dies gewusst, hätte er ihn nicht bei sich übernachten lassen. Die Sicherheitskräfte seien nach seiner Flucht mindestens viermal bei seiner Frau gewesen und hätten verlangt, dass er sich stelle. Sein Name stehe auf einer Liste gesuchter Personen. Seine Frau habe dies schriftlich bestätigt, das Schreiben sei auf dem Weg in die Schweiz. Seine Frau bestätige, sie selbst sei im Dezember 2019 vom CID vorgeladen und befragt worden. Seine Ausführungen seien nicht oberflächlich, sondern nachvollziehbar. Hinsichtlich des Namens seines Freundes sei er offenbar falsch verstanden worden. Wenn dieser aufgrund des Verdachts der Beteiligung an der Gründung einer Nachfolgeorganisation der LTTE gesucht werde, erhelle sich auch, weshalb der Beschwerdeführer, der wegen seiner LTTE-Aktivitäten ab 1997 inhaftiert gewesen sei, wiederum in Verdacht geraten sei. Er habe geschildert, welche Folterungen und Misshandlungen er in Gefangenschaft habe erleben müssen, was erkläre, dass er berechtigte Angst vor neuer Verfolgung habe und sofort geflohen sei. Dass D._______ ihn aufgesucht habe, dürfte dem Umstand zuzuschreiben sein, dass er nur rund (…) Kilometer von F._______/E._______ entfernt wohne. Bei sachgerechter Würdigung der Vorbringen hätte das SEM auf deren Glaubhaftigkeit schliessen müssen. Da das SEM die Prüfung der Vorbringen auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterlassen habe, sei der Fall an dieses zurückzuweisen. Da er ab 1997 erhebliche Misshandlungen erlitten habe und ihm im Zuge des Verdachts, an einer Nachfolgeorganisation der LTTE beteiligt zu sein, erneute Haft und Folter drohten, seien seine Vorbringen zwingend auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Am 18. September 2019 habe er an einer Demonstration in K._______ teilgenommen, bei der auch zahlreiche Flaggen der LTTE mitgeführt worden seien. Dies dürfte den heimatlichen Behörden bekannt sein, womit ein weiterer Grund für eine drohende Verfolgung hinzutrete.

D-2869/2020 Aufgrund des ergänzten Sachverhalts bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein deutlich erhöhtes Verfolgungsrisiko. Er sei ab 1997 in Haft gewesen und wegen der Teilnahme an den Demonstrationen von 2014 bis 2016 bestehe ein Akteneintrag. Nun werde ihm Begünstigung und weiteres zur Last gelegt, weshalb nach ihm gefahndet werde. Bei einer Rückkehr werde er umgehend verhaftet und erneut zu seinen Verbindungen und zu politischen Aktivitäten befragt. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten seien den Behörden höchstwahrscheinlich bekannt. 3.6 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die in der Beschwerde geltend gemachte Befragung durch den CID wegen der Teilnahme an Demonstrationen sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nie erwähnt habe, an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben und mehrere Stunden auf der Polizeistation von B._______ festgehalten und befragt worden zu sein. Bei der BzP habe er explizit verneint, zwischen seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1998 und dem 25. Dezember 2018 je Probleme mit Behörden gehabt zu haben oder sonst je in Haft gewesen zu sein. Auch aus seinen Aussagen bei der Anhörung gingen keine Hinweise auf diesen Sachverhalt hervor. Vielmehr habe er ausdrücklich verneint, je politisch aktiv gewesen zu sein, was die Darstellung in der Beschwerde, er sei eine politisch aktive Person, umso fragwürdiger erscheinen lasse. Angesichts seiner Aussagen bei der Anhörung und seiner Antwort auf die Frage nach exilpolitischen Tätigkeiten, mute das Beschwerdevorbringen, er sei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten gefährdet, überaus befremdlich an. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die sri-lankischen Behörden «Mitläufer» an Massenveranstaltungen erkennen könnten und dass diese nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einer Veranstaltung von Tamilen in K._______ als politischen Agitator wahrnehmen sollten. Die sri-lankischen Behörden würden ihn deshalb nicht als Person einstufen, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflege. Hinsichtlich des angeblich von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Briefes sei festzuhalten, dass derartige Schreiben keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen und relativ einfach herzustellen oder zu beschaffen seien. Nicht einmal die Frage, wer das Schreiben verfasst habe, sei überprüfbar. Dass die Ehefrau entgegen den Ausführungen des Beschwer-

D-2869/2020 deführers bestätige, man habe ihren Mann am 25. Dezember 2018 festnehmen wollen und habe an seiner Stelle einen Gast mitgenommen, könne nicht nachvollzogen werden. Es erstaune, dass überhaupt ein derartiges Schreiben auftauche. Noch bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne keinen Kontakt zu seiner Ehefrau herstellen, weshalb er der Aufforderung, Originale der von ihm eingereichten Kopien von Beweismitteln zu beschaffen, nicht nachkommen könne. Auf Beschwerdeebene scheine die Kontaktaufnahme plötzlich möglich geworden zu sein, ohne dass jedoch die vom SEM eingeforderten Originaldokumente nachgereicht worden wären. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.2 4.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er bis zum heutigen Zeitpunkt weder Identitäts- noch Reisepapiere einreichte. Die abgegebene Kopie eines Geburtsregisterauszugs vermag die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen, weshalb nicht feststeht, ob sich die von ihm zu den Akten gegebenen, eine Inhaftierung des Inhabers derselben bestätigenden Dokumente, auf seine Person beziehen. Hingegen konnte durch Konsultation der entsprechenden Datenbank ermittelt werden, dass für den Beschwerdeführer im Februar 2018 unter der Identität M._______ ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt wurde. Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass beantragt. Auf Vorhalt bestritt er, zu wissen, dass ihm am 21. Februar 2018 ein Reisepass ausgestellt worden sei; er bestritt auch, Fingerabdrücke abgegeben zu haben (vgl. SEM-act. A7/14 S. 7). Auch die Frage, weshalb im Juli 2018 für ihn ein «italienisches Visum» beantragt worden sei, konnte er nicht beantworten (vgl. SEM-act. A7/14 S. 10). Im Rahmen der Anhörung räumte er von sich aus ein, dass sein Schlepper kurz vor seiner Ausreise für ihn einen Reisepass beantragt habe. Zwecks Ausstellung des Passes habe er in einem Büro in E._______ seine Fingerabdrücke abgeben müssen (vgl. SEM-act. A14/22 S. 3).

D-2869/2020 Der Beschwerdeführer machte zu seiner Reise in die Schweiz nur vage Angaben und konnte zur Organisation und den Modalitäten derselben keine Aussagen machen. So gab er an, er wisse nicht, wieviel die Ausreise gekostet habe, und äusserte die Vermutung, seine Ehefrau könnte die Reise bezahlt haben (vgl. SEM-act. A14/22 S. 18). 4.2.2 Die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer bereits im Februar 2018 unter der Identität M._______ ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt worden war, mit dem in der Folge versucht wurde, von der zuständigen italienischen Vertretung ein Visum erhältlich zu machen, belegt auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, seine Heimat zu verlassen. Da er bei der Anhörung erklärte, der Pass sei kurz vor seiner Ausreise beantragt worden, ist nicht auszuschliessen, dass er Sri Lanka bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 verliess. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses sowie sein mangelhaftes Wissen über die Modalitäten der Ausstellung desselben deuten zusammen mit den unsubstanziierten und vagen Aussagen zu seiner Reise darauf hin, dass er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu den wahren Gründen, aus denen er seine Heimat verliess, und der tatsächlichen Reiseroute machte. Dadurch entstehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen. 4.3 Wie bereits vorstehend festgehalten, bestehen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, weshalb den eingereichten Kopien von Dokumenten, die seine Inhaftierung in den Jahren 1997/1998 belegen sollen, nur geringer Beweiswert zuerkannt werden kann. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgängen in diesem Zeitraum (Inhaftierung, Vernehmungen, Kopfnicker-Einsatz, Misshandlungen, Besuche durch IKRK- Delegierte und Vertreter einer Menschenrechtsorganisation, Gerichtsverfahren) sind indessen trotz des seither verstrichenen Zeitraums zumindest teilweise detailreich ausgefallen. Aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen (vgl. E. 7), kann indessen offenbleiben, ob die entsprechenden Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerde vor, er habe in den Jahren 2014 bis 2016 an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen, weil in seinem Dorf während des Bürgerkriegs viele Leute erschossen und entführt worden seien. Er sei deshalb während

D-2869/2020 gut drei Stunden auf dem lokalen Polizeiposten befragt worden und habe die Teilnahme an den Kundgebungen eingestanden. Da der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen genügend Gelegenheit gehabt hätte, diese Vorkommnisse zu erwähnen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM in seiner Vernehmlassung, es handle sich um nachgeschobene und deshalb um unglaubhafte Vorbringen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung sagte, er habe nach seiner Freilassung im Jahr 1998 seinen Beruf ausgeübt, ohne Probleme gehabt zu haben (vgl. SEMact. A14/22 S. 9). Er bestätigte zudem, es gebe neben den genannten keine weiteren Gründe für seine Ausreise (vgl. SEM-act. A14/22 S. 10 und S. 20). Die Frage, ob er in Sri Lanka politisch aktiv gewesen sei, verneinte er unmissverständlich (vgl. SEM-act. A14/22 S. 17). Bereits bei der BzP verneinte er die Frage, ob er nach seiner Entlassung im Jahr 1998 bis zum 25. Dezember 2018 jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, kategorisch (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9). Das Nachschieben von Asylgründen lässt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zudem zweifelhaft erscheinen. 4.5 Wie bereits vorstehend festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund von Problemen verliess, die ihm Ende Dezember 2018 wegen der Beherbergung eines ehemaligen LTTE-Vorgesetzten mit den heimatlichen Behörden erwuchsen, da die Ausreisevorbereitungen schon deutlich früher begonnen haben müssen. Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, sein ehemaliger LTTE-Vorgesetzter (D._______) sei am 25. Dezember 2018 ins Dorf gekommen und zu seinem Haus gelangt, nachdem er sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt habe. Da es schon spät gewesen sei, habe D._______ gefragt, ob er bei ihm übernachten könne. Danach habe er zur Arbeit gehen müssen; um zirka 22 Uhr – er sei damals am Strand gewesen – sei D._______ festgenommen worden. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der CID das Haus kontrolliere und D._______ festgenommen habe (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9). Im Rahmen der Anhörung gab er an, er habe am 25. Dezember 2018 seinen ehemaligen LTTE-Kollegen (J._______) getroffen. Dieser Mann habe ihm gesagt, er wolle nach E._______, und habe ihn gefragt, ob er bei ihm übernachten könne. Er habe bei ihm übernachtet und gegessen. Er (der Beschwerdeführer) sei

D-2869/2020 zur Arbeit gegangen und sein Kollege sei in derselben Nacht festgenommen worden. Nachdem die Behördenvertreter weggegangen seien, habe seine Ehefrau ihn telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, was geschehen sei (vgl. SEM-act. A14/22 S. 10). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärte er, sein LTTE-Kollege habe sich nach ihm erkundigt und ihn zirka um 15 Uhr am Strand angetroffen. Er habe ihm gesagt, es sei alles geschlossen, und habe um Beherbergung für eine Nacht gebeten. Er habe den Kollegen nach Hause begleitet und ihn verpflegt. Anschliessend sei er zur Arbeit zurückgekehrt; als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei sein Kollege verhaftet worden. Kurz darauf schilderte er, er habe sich «im Meer» befunden, als er von seiner Frau nach 22.30 Uhr telefonisch die Mitteilung von der Hausdurchsuchung und der Festnahme des Kollegen erhalten habe (vgl. SEM-act. A14/22 S. 14). In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe um 22.30 Uhr nach Hause zurückkehren wollen, als er von seiner Ehefrau telefonisch von der Verhaftung seines Kollegen erfahren habe. Diese Angabe steht mit seiner Aussage bei der Anhörung, er sei auf dem Meer gewesen, als er diese Mitteilung erhalten habe, in unauflösbarem Widerspruch. Der Beschwerdeführer machte somit unterschiedliche Angaben dazu, wo er seinem LTTE-Kollegen begegnet sei (Zuhause bzw. am Strand), zu welcher Uhrzeit dies gewesen sei (abends bzw. um 15 Uhr), wo er gewesen sei, als sein Kollege festgenommen worden sei (am Strand bzw. auf dem Meer), und zu welchem Zeitpunkt er von den Vorgängen erfahren habe (als die Hausdurchsuchung im Gange gewesen sei bzw., nachdem die Behörden weggegangen seien). Zudem gab er bei der BzP an, sein Kollege heisse D._______, während er bei der Anhörung vorbrachte, dieser heisse J._______. Die Erklärungen, die der Beschwerdeführer für die unterschiedliche Namensangabe gibt, vermögen nicht restlos zu überzeugen. Das angeblich von der Ehefrau des Beschwerdeführers zuhanden des SEM abgefasste Schreiben vermag die Zweifel an seinen Angaben nicht zu relativieren. Im Schreiben wird ausgeführt, am 25. Dezember 2018 sei ein Mann namens N._______ oder L._______ zu seiner Ehefrau gekommen. Man habe den Beschwerdeführer festnehmen wollen; da er nicht zu Hause gewesen sei, habe man N._______ oder L._______ mit einem weissen Van mitgenommen. Der Beschwerdeführer machte im Widerspruch dazu geltend, er habe L._______ beziehungsweise J._______ nach Hause gebracht. Dass die Behörden an seiner Statt seinen Gast mitgenommen hätten, brachte er nie vor. Dem eingereichten Schreiben kann daher hin-

D-2869/2020 sichtlich der Bestätigung einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung keine Beweiskraft beigemessen werden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Einreichung des mit der Beschwerde angekündigten Originals des Schreibens zu warten. Das angeblich die Flucht des Beschwerdeführers auslösende Ereignis ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unglaubhaft zu werten. 4.6 Da der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen ausreichend Gelegenheit hatte, den rechtserheblichen Sachverhalt zu schildern, und mit der Beschwerde ergänzende Sachverhaltselemente einbringen konnte, erübrigt sich seine erneute Anhörung, weshalb die gemachte entsprechende Beweisofferte abzuweisen ist. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seiner Person glaubhaft zu machen. 5. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, und das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilt, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer

D-2869/2020 Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er im Jahr 1997 mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen, nachdem er aufgrund seiner unfreiwilligen Unterstützung der LTTE festgenommen worden sei. Man habe ihm bei zahlreichen Verhören Fragen zu seinen Aktivitäten gestellt und ihn schwer misshandelt. Da offenbar keine schwer wiegenden Verdachtsmomente gegen ihn übriggeblieben seien, sei er im Jahr 1998 auf freien Fuss gesetzt worden. Danach habe er während rund zwanzig Jahren keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt und seinen beruflichen Aktivitäten als (…) nachgehen können. Die geltend gemachten Vorfälle aus den Jahren 1997 und 1998 sind unbesehen der Frage deren Glaubhaftigkeit weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Januar 2019. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka, der aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Passbeschaffung und den vagen Angaben zur Reise nicht genau feststeht, keine begründete Furcht vor drohender Verfolgung zuerkannt werden kann. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen

D-2869/2020 Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person bestanden hat. Der Umstand, dass er in der Vergangenheit aufgrund von erzwungenen Hilfeleistungen für die LTTE inhaftiert gewesen sei, war den heimatlichen Behörden ebenso bekannt, wie der Umstand, dass keine ernsthaften Verdachtsmomente, er könnte darüberhinausgehend mit den LTTE verbunden gewesen sein, übriggeblieben seien. Die Sicherheitsbehörden haben dem Beschwerdeführer gegenüber nach 1998 nie ernsthafte Verdächtigungen, er könne in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen, geäussert. Es kann mithin aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Gründe zur Annahme, die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten ein über das routinemässige Interesse an aus dem Ausland zurückkehrenden Personen hinausgehendes Interesse an ihm haben, da er vor seiner Ausreise

D-2869/2020 nicht ernsthaft im Verdacht stand, aktuelle Verbindungen zu den LTTE zu haben und sich für politische Interessen, namentlich den Wiederaufbau einer tamilischen Widerstandsorganisation, zu interessieren. Vielmehr lebte er eigenen Angaben zufolge zwei Jahrzehnte lang das Leben eines unbescholtenen Bürgers, der keinerlei negativen Erfahrungen (mehr) mit den heimatlichen Behörden machte, weshalb die Vorkommnisse aus den Jahren 1997/1998 nicht geeignet sind, heute noch eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung zu begründen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz am 18. September 2019 an einer regierungskritischen Demonstration in K._______ teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat. Es bestehen keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person erwecken könnte. Noch bei der Anhörung vom 15. Juli 2019 sagte er, er habe keine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. SEM-act. A14/22 S. 17). Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.4 Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung darauf hin, dass er noch Narben von den während der Gefangenschaft erlittenen Verletzungen mit sich trage. Da den sri-lankischen Behörden bekannt ist, dass er nicht in den Reihen der LTTE kämpfte – die Anklage habe seinen Angaben gemäss «nur» gelautet, er habe Informationen über LTTE-Angehörige aus seinem Dorf nicht bekanntgegeben –, muss nicht befürchtet werden, dass die Narben von den Behörden heute dahingehend interpretiert würden, dass er während des Bürgerkriegs an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen habe. Der Umstand, dass er nicht (mehr) im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses sein soll und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten.

D-2869/2020 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2869/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-2869/2020 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Aussagen gemäss zwar nur über eine (…)jährige Schulbildung, war indessen trotz fehlender Bildung in der Lage, sich in seiner Heimat ein gutes Einkommen zu erwirtschaften und nebst seiner Kernfamilie seine Mutter zu unterstützen (vgl. SEM-act. A7/14 S. 5 und act. A14/22 S. 5 f. und S. 18). Er lebte von Geburt bis zur Ausreise fast ausnahmslos in der Ortschaft B._______. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine drei Geschwister sowie zwölf Onkel und Tanten im Sri Lanka (vgl. SEM-act. A7/14 S. 6). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebte er

D-2869/2020 dank seines Arbeitseinsatzes in guten Verhältnissen, sodass nicht befürchten werden muss, er werde nach einer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage sein, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und deshalb in eine existenzielle Notlage geraten. 9.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5.2 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2869/2020 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2869/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-2869/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 D-2869/2020 — Swissrulings