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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2019 D-2869/2019

June 14, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,524 words·~8 min·8

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2869/2019

Urteil v o m 1 4 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Marianne Kilchenmann, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).

D-2869/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 6. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5684/2018 vom 22. Oktober 2018 abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-326/2019 vom 5. März 2019 nicht eingetreten. D. Am 1. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Tochter. E. Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 6. September 2018 entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Eröffnung am 4. Juni 2019) nicht ein. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Vollzugs ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-2869/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2869/2019 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass er mit seiner Lebenspartnerin und seiner am (…) geborenen Tochter eine Familie bilde. Er und seine Partnerin seien seit drei Jahren ein Paar. Seit November 2018 würden sie im selben Haushalt leben und er nehme seine Vaterrolle seit Geburt verantwortungsbewusst wahr. Seine Lebenspartnerin sei mit einem zweiten Kind schwanger, welches im Juli 2019 zur Welt komme. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angerufenen Gründe weder eine seit den früheren Entscheiden veränderte Sachlage noch neue Tatsachen und Beweismittel darstellen würden, welche Anlass zu einer Wiedererwägung geben könnten. Es handle sich vielmehr um eine blosse Wiederholung bereits gemachter Vorbringen. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, dass er nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs seit Oktober 2018 bei seiner Lebenspartnerin Wohnsitz genommen und eine Familie geformt habe. Tatsächlich sei er aber zur Ausreise verpflichtet. Er halte sich somit illegal in der Schweiz auf und sein Aufenthalt

D-2869/2019 lasse sich nicht dadurch legalisieren, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. 7.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der am 4. April 2019 ausgestellte Auszug aus dem Geburtenregister eine neue Tatsache darstelle. Ferner habe das Regionalgericht B._______ in seinem Entscheid zur Vaterschaft vom 20. Februar 2019 das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, was eine weitere bedeutende Tatsache darstelle. Seit November 2018 lebe der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter zusammen und trage wesentlich zur Familiengemeinschaft bei. Er bringe sich wirtschaftlich durch seine Rolle in der Kinderbetreuung ein, während seine Partnerin eine 80%-Stelle wahrnehme. Ihre Arbeitstätigkeit erlaube der Familie die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Im Juli 2019 werde ihr zweites Kind zur Welt kommen. All dies sei Ausdruck ihrer gegenseitigen Unterstützung und der auf die Zukunft ausgerichteten Familiengemeinschaft; das Zusammenleben werde in seiner Ernsthaftigkeit durch den derzeitigen nicht rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gemindert. 8. 8.1 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-326/2019 vom 5. März 2019 wurde die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 rechtskräftig, mit welcher letztmals darüber befunden worden ist, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und seinem Kind sowie die erneute Schwangerschaft keine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. September 2019 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren erneut auf dieselben Gründe respektive auf bereits früher bestandene Dauersachverhalte, nämlich die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin sowie seine Vaterschaft. Neue Tatsachen respektive nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, die während der drei Monaten nach Abschluss des letzten Verfahrens im März 2019 eingetreten wären, werden nicht geltend gemacht. Einzig die etwaige Festigung, welche die Beziehung in den letzten drei Monaten erfahren haben könnte, und die fortschreitende Schwangerschaft stellen keine wesentliche Veränderung der Sachlage dar. Es ist aber gerade nicht Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs, bereits beurteilte Sachverhalte immer wieder in Frage zu stellen.

D-2869/2019 8.2 Folglich ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Durch dieses Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 11. 11.1 Die Beschwerde ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen für aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2869/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

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