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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-2860/2024

February 10, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,269 words·~26 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2860/2024

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024.

D-2860/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 15. oder 16. Dezember 2022 und gelangte über Bosnien und Herzegowina am 17. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Januar 2023 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt. Am 20. Januar 2023 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, und in B. _______, Provinz Diyarbakir, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er im Jahr 2012 abgebrochen und dann begonnen, in der Baubranche zu arbeiten. Zuletzt habe er in Diyarbakir gearbeitet und mit seiner Mutter und einem seiner Brüder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe die Türkei verlassen, nachdem zwei Polizeibeamte der Antiterrorabteilung TEM (Terörle Mücadele Dairesi Ba kanli i) ihn bei der Arbeit auf einer Baustelle in C. _______ aufgegriffen, in einen Wald gefahren, festgehalten und bedroht hätten. Die Polizisten hätten nach zwei seiner Brüder und seiner Schwägerin gefragt, welche aus politischen Gründen zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden aber inzwischen im Ausland seien. Er sei daraufhin ins Krankenhaus gegangen, aber ein Arztzeugnis sei ihm nicht ausgestellt worden, da ein anwesender Polizist dem Arzt gesagt habe, dass ihm nicht geglaubt werden dürfe. Nach Rückkehr zu seiner Arbeitsstelle habe sein Arbeitgeber ihn gefragt, warum die Polizei ihn besuchen gekommen sei. Dadurch habe er ihm zu verstehen gegeben, dass er ihn entlassen werde, weshalb er zurück nach Diyarbakir gegangen sei und dort eine Anwältin mandatiert habe. Auf Empfehlung seiner Anwältin habe er sich an den Menschenrechtsverein IHD (İnsan Hakları Derneği) gewandt, wo er seine Erlebnisse zusammengefasst habe. Er habe gegen die Polizei juristisch vorgehen wollen. Seine Anwältin habe ihm aber erklärt, dass eine Strafanzeige mangels Arztzeugnis aussichtslos sei, weshalb er davon abgesehen habe. Ein weiterer Verbleib in der Türkei habe er daher als zu gefährlich eingeschätzt, weshalb er am 15. oder 16. Dezember 2022 legal aus der Türkei ausgereist sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie als Beweismittel unter anderem einen Familienregisteraus-

D-2860/2024 zug, eine gegen seinen Bruder gerichtete Anklageschrift, Schreiben seiner türkischen Anwältin sowie ein Meisterzertifikat ein. C. Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung das Dossier des Bruders (N (…)) des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 11. April 2023, 16. Mai 2023 und 6. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein, wobei insbesondere neu geltend gemacht wurde, gegen den Beschwerdeführer werde wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien strafrechtlich ermittelt. G. Das SEM zog am 17. August 2023 seinen Entscheid im Rahmen der Vernehmlassung in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2023 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. H. Die damalige Instruktionsrichterin schrieb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren am 18. August 2023 infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 111 Bst. a AsylG) ab. I. Mit Entscheid vom 11. September 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. J. Mit Verfügung vom 2. April 2024 (eröffnet am 8. April 2024) stellte das SEM

D-2860/2024 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den Rechtsvertreter Fazil Ahmet Tamer – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, (sub-)eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Benennung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Nachweis zu erbringen, dass der von ihm bezeichnete Rechtsvertreter Fazil Ahmet Tamer die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt beziehungsweise eine entsprechende Person zu bezeichnen. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters MLaw Saban Murat Özten als unentgeltliche Rechtsvertretung. O. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als

D-2860/2024 amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. P. Am 19. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Der Eingabe lag auch eine Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2024 bei. Q. Mit Schreiben vom 29. Juni 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seine Adressänderung ab 1. Juli 2024. R. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2024, 30. Dezember 2024 und 9. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-2860/2024 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 Dem SEM kann vorliegend jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, zumal es den Sachverhalt hinreichend und vollständig abgeklärt hat. Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Sie nahm zudem Bezug auf die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente. Eine mögliche Befangenheit lässt sich den Akten entgegen den Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Dass das SEM aus den türkischen Strafverfahren andere Schlüsse zieht als der Beschwerdeführer, beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 3.3 Diesen Erwägungen gemäss ist der Rückweisungsantrag abzuweisen, zumal auch im Übrigen keine formelle Mängel zu erkennen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-2860/2024 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vorfall in C. _______, bei dem Polizeibeamte der Antiterrorabteilung TEM ihn festgehalten, geschlagen und bedroht haben sollen und der gemäss Angaben des Beschwerdeführers für seine Reise entscheidend gewesen sei, habe lediglich dazu gedient, Informationen über seine im Ausland lebenden Brüder und die Schwägerin zu erhalten. Der Hinweis auf ein abgehörtes Telefongespräch zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder, aufgrund dessen man ihn beschuldige, mit «dieser Terrorsache» zu tun zu haben, lasse nicht darauf schliessen, dass ihm deshalb in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Seine geltend gemachte Furcht vor erneuten Übergriffen beruhe im Wesentlichen auf Spekulationen und allgemeiner Unsicherheit. Die Begründung, er habe keine Anzeige erstattet, weil diese in der Türkei nichts bewirken würde, sei nicht überzeugend. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass eine Anzeige in diesem Fall nicht entgegengenommen worden wäre. Auch der Hinweis auf die politische Nähe seiner Familie zur HDP und dass er aus diesem Grund gewusst habe, dass er nicht auf die Hilfe der Behörden zählen könne, verfange nicht. Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die türkischen Behörden auch gegenüber Kurden

D-2860/2024 grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien (vgl. dazu BVGer D- 6864/2023 vom 12. Januar 2024). Zudem sei es möglich, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden, welche unabhängig von der Polizei Ermittlungen einleiten könne. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, sich an die türkischen Behörden zu wenden, und Anzeige zu erstatten. Weiter geltend gemachte Vorfälle wie die unregistrierte «Mitnahme» durch Polizisten der TEM im Jahr 2015, Identitätskontrollen und Beschimpfungen bei Polizeikontrollen sowie ein Zwischenfall wegen dem Gebrauch der kurdischen Sprache seien nicht kausal für die Ausreise gewesen.

Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel zu angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren sei festzuhalten, dass wegen Äusserungen auf Twitter mehrere Verfahren, namentlich wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Herabsetzung der türkischen Nation, gegen den Beschwerdeführer hängig seien. Es sei jedoch gemäss den eingereichten Beweismitteln noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Es sei somit noch offen, ob die Ermittlung überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würde. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbeschlusses sei festzuhalten, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss handle. Daraus ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung, da dieser dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Weiter sei ersichtlich, dass die Twitter- Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen Videoinhalte und Bildmaterial aus anderen Quellen geteilt und diese, wenn überhaupt, mit kurzen Kommentaren versehen. Er erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diesen Umständen dürften die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rechnung tragen. Die Aktenlage spreche zudem dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde zunächst, das SEM habe die Bespitzelungspolitik des türkischen Staates, die polizeilichen Schikanen und den auf ihn ausgeübten Druck unzureichend

D-2860/2024 gewürdigt. Er sei aufgrund seiner familiären Beziehungen und des abgehörten Telefonats mit seinem Bruder ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und deshalb wiederholt von der Polizei unter Androhung von Gewalt zu Informationen gedrängt worden. Gemäss Berichten der Menschenrechtsvereinigung IHD setze der türkische Staat Personen regelmässig unter Druck, um Informationen zu erlangen. Angesichts der Tatsache, dass sein Cousin noch immer in der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aktiv sei, sei der Druck und das damit verbundene Risiko für den Beschwerdeführer nicht richtig eingeschätzt worden. Das SEM verkenne zudem die Bedeutung der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden Verfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung oder Straftaten gegen den Staat regelmässig strafrechtlich verfolgt und sanktioniert. Der Inhalt der laufenden Ermittlungen zeige, dass in seinem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Anklage und eine Verurteilung zu erwarten seien, insbesondere aufgrund der Anzeige des türkischen Ministeriums für nationale Verteidigung. Der gegen ihn vorliegende Haftbefehl belege, dass seine Social-Media-Beiträge von den türkischen Behörden als strafrechtlich relevant eingestuft worden seien. Da er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in einer fünfjährigen Bewährungsphase aufgrund einer Verurteilung im Jahr 2019 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss befand, sei ausgeschlossen, dass er vorsätzlich neue Verfahren provoziert habe. Gegen ihn seien somit fünf Ermittlungsverfahren hängig, wodurch ihm im Falle einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe drohe. Realitätsfern sei die Aussage der Vorinstanz, wonach eine Inhaftierung vermieden werden könne. In der Türkei könnten Staatsanwälte bei ausreichenden Beweisen auch ohne vorherige Einvernahme Anklage erheben. Zum Vorwurf des absichtlich provozierten Ermittlungsverfahrens sei festzuhalten, dass er lediglich seine politische Meinung in den sozialen Medien zum Ausdruck gebracht habe. Es käme dabei nicht auf die Anzahl oder Kommentare an, sondern darauf, wie die Beiträge von den Justizbehörden bewerten würden. Es lägen Festnahmebefehle und ein Bewährungsurteil vor. Die Behauptung, er sei kein politischer Mensch, werde durch das Schreiben der HDP widerlegt, aus dem herausgehe, dass er in den Jahren 2017 bis 2021 in der HDP aktiv gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Anzeige des Ministeriums für nationale Verteidigung, ein Untersuchungsbericht der Direktion für Terrorismusbekämpfung und einen der Polizei, ein Urteil des 14. Strafgerichts Diyarbakir wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, ein Schreiben der HDP und ein UYAP-Auszug zu den Akten.

D-2860/2024 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum zweiten Mal türkische Ermittlungsakten eingereicht habe, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorlagen. Sämtliche Ermittlungsverfahren beträfen Beiträge auf den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise aus der Türkei gemacht habe. Das SEM gehe davon aus, dass die Verfahren vom Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich initiiert worden seien. Weiter seien den Akten weder Haftbefehle noch hängige Gerichtsverfahren zu entnehmen. Da sich sämtliche Ermittlungsverfahren, mit Ausnahme eines neuen wegen Präsidentenbeleidigung, welches auch Beiträge auf Facebook und Instagram beträfe, auf (dieselben) Beiträge auf Twitter bezögen, sei davon auszugehen, dass diese Verfahren künftig vereinigt werden. Damit wäre der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert, die sich für ihn straferhöhend auswirken könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem durch die missbräuchliche Einleitung der Strafverfahren in Kauf genommen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2019 im Fall eines rechtskräftigen Urteils in den neuen Verfahren vollzogen würde. Dieses Urteil beruhe auf einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung, weshalb dessen Vollzug keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Replik entgegen, dass sämtliche Ermittlungen nicht missbräuchlich von ihm, sondern aufgrund von Anzeigen staatlicher Institutionen, namentlich der Polizei und des Verteidigungsministeriums, eingeleitet worden seien. Dass kein Haftbefehl oder Gerichtsverfahren zu finden sei, liege alleine an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nicht verhaftet worden sei. Der strafmindernden Wirkung bei Zusammenlegung der Verfahren sei entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (tSTGB) die Begehung gleichartiger Delikte zu einer Straferhöhung führe. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss auf einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung beruhe und asylrechtlich unbeachtlich sei, sei rechtlich falsch, da Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung (tSTPO) vorsehe, dass eine aufgeschobene Strafe nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen werde. Im Fall einer Rückkehr habe er somit mit einer Inhaftierung zu rechnen. Die gegen ihn geführten Ermittlungen wegen Äusserungen in den sozialen Medien seien eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung. Dieser Umstand verstosse gegen die Billigkeit und das Gerechtigkeitsempfinden. Die eingehende Prüfung seiner subjektiven Situation zeige daher, dass sein

D-2860/2024 Asylgesuch begründet und der negative Entscheid des SEM ungerechtfertigt gewesen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Asyl und Flüchtlingspunkt zu stützen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe die notwendige Schwelle der Intensität nicht zu erreichen vermögen, wird vom Gericht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen geteilt. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg nur vereinzelte, in sich geschlossene Ereignisse geltend macht, die offenbar zu keinen weiteren Konsequenzen geführt haben und keine Eskalation ersichtlich ist. Die auf Beschwerdestufe erwähnte Zunahme des Drucks überzeugt sowohl aufgrund der Pauschalität der entsprechenden Schilderung als auch der nachgeschobenen Ergänzungen nicht. So wurden in der Beschwerdeschrift anders als im erstinstanzlichen Verfahren nun behauptet, er sei zur Arbeit als Spitzel gezwungen worden. Ebenfalls als neu erweist sich die Behauptung, sein Cousin sei noch immer in der YPG aktiv und er sei dadurch einem grösseren Druck ausgesetzt.

Das Gericht geht schliesslich mit der Vorinstanz insofern einig, als die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel – und so auch vorliegend – mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen

D-2860/2024 Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche (fremdsprachige) Kopien von Dokumenten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einreicht, ist zunächst festzuhalten, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Nachforderung von Übersetzungen verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren hängig, wodurch ihm im Falle einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe drohe. Bei den hängigen Ermittlungsverfahren geht es aufgrund seiner Angaben um Propaganda für eine terroristische Vereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG), Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 tStGB, öffentlicher Beleidigung des türkischen Volkes gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB und wegen Veröffentlichung irreführender Informationen gemäss Art. 217/A tStGB. Bei den Ermittlungsverfahren ist jedoch ungewiss, ob die Ermittlungen je zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise diesfalls zu einer Verurteilung führen werden; zumal bekanntermassen lediglich ein Bruchteil der Social Media- Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Von einem generellen Politmalus ist in solchen Verfahren nicht auszugehen, vielmehr ist das Gefährdungspotential im Einzelfall zu analysieren. Daran vermögen auch die Hinweise in der Beschwerde auf andere Verfahren in der Türkei nichts zu ändern, zumal auch aus diesen Einzelfällen nicht auf einen generellen Politmalus geschlossen werden kann. 6.3.2 Das SEM hat das Risikoprofil des Beschwerdeführers als schwach eingeschätzt und hat deshalb einen möglichen Politmalus als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet. Diese Einschätzung ist zu teilen. Vorauszuschicken ist, dass auch das Gericht die Befürchtung nicht teilt, dass die Vielzahl der Verfahren für sich alleine bereits zu einer massgeblichen Verschärfung des Risikos für einen Politmalus zu führen vermag, zumal sich die meisten Verfahren auf die gleichen Aktivitäten beziehen. Ausserdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keine Verurteilung wegen politischer Aktivitäten erfolgt ist. Und schliesslich ist von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen von einzelnen Aktivitäten für die HDP, ohne Mitglied zu sein, war der

D-2860/2024 Beschwerdeführer nicht politisch aktiv. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben der HDP nichts zu ändern. Insbesondere weisen aber auch die Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr hat das SEM in diesem Zusammenhang richtig darauf hingewiesen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz stossen und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. 6.3.3 Zu einer gewissen Schärfung seines Profils führt zwar zweifellos der Umstand, dass zwei Brüder und eine Schwägerin aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten ins Visier der Behörden geraten sind. In diesem Zusammenhang ist aber vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Nachfragen der Behörden zu seinem in Kanada lebenden Bruder und der Schwägerin, als auch bezüglich eines seit dem Jahr 2016 bekannten Telefongesprächs mit seinem in der Schweiz lebenden und asylberechtigten Bruder. Beides hat bisher – auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers – nicht zu Reflexverfolgung im asylrechtlich relevanten Umfang geführt. Auch leben die Familienmitglieder seit geraumer Zeit im Ausland. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den Brüdern nicht um besonders exponierte politische Persönlichkeiten handelt und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – über kaum ein politisches Profil verfügt. Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet, wo sich auch einer seiner Brüder aufhält. Insgesamt kann daher aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren auch vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. 6.3.4 Dass der Beschwerdeführer 2019 im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist, ist ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren, da sich diesem Verfahren keine Hinweise auf einen Politmalus entnehmen lassen. Auch der Umstand, dass dies allenfalls eine erneute Bewährungsstrafe ausschliessen würde, ändert daran nichts, zumal sich daraus noch nicht ergibt, dass in den nunmehr hängigen Strafverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verurteilung drohen könnte.

D-2860/2024 6.3.5 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Trotz der familiären Beziehungen und der Anwerbeversuche ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-2860/2024 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-2860/2024 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Diyarbakir sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem seiner Brüder in Diyarbakir zusammenlebte. Gemäss seinen Angaben ist er ein gesunder junger Mann, der sein ganzes Leben an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt hat. Er könnte in der Türkei eine angemessene Behandlung seiner psychischen Belastung erhalten, sollte er eine solche benötigen. Aufgrund seiner soliden Berufserfahrung auf dem Bau dürfte es ihm zudem gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2860/2024 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter ex nunc als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, nachdem die Beschwerde noch von einem anderen Rechtsvertreter verfasst worden war. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist unbesehen des Verfahrensausgangs für die per Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2024 unter seiner Verantwortung eingereichten Eingaben zu entschädigen (vgl. Urteile des BGer 2C_994/2021 vom 14. November 2023 E. 9 und Dispositiv-Ziff. 2 und 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.3 und Dispositiv-Ziff. 3.2; 2C_781/2022 vom 8. November 2022 Dispositiv-Ziff. 3.2; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 Dispositiv-Ziff. 2.2.). Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 450.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2860/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von 450.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

Versand:

D-2860/2024 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-2860/2024 — Swissrulings